Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160016-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Friedensrichteramt Illnau-Effretikon, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. Juli 2016 (BA160003-H)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der Vor- i nstanz eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt Illnau- Effretikon ZH (act. 5/1). Daraufhin setzte ihm die Vorinstanz mit Zirkularbe- schluss vom 10. Februar 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 5/4). Nachdem dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frister- streckung gewährt worden war (vgl. act. 5/12), stellte er am 21. März 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/14). Mit Verfügung vom 5. April 2016 wurde ihm daraufhin Frist angesetzt, um sei ne fi nanzi ellen Verhältnisse detailliert darzulegen und die aufgeführten Unterlagen nachzu- reichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten ent- schieden würde (act. 5/16). Ei n entsprechendes Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wurde bis zum 11. Mai 2016 bewilligt (vgl. act. 5/21). Am 17. Mai 2016 (vgl. act. 5/23) gingen bei der Vorinstanz Unter- lagen des Beschwerdeführers ein (act. 5/25/1-2), wobei unklar ist, wann die- se bei der Post aufgegeben wurden (vgl. act. 5/24). 2. In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge mit Zirkularbeschluss vom 31. Mai 2016 ab und setzte dem Beschwerde- führer erneut Fri st zur Lei stung eines Kostenvorschusses an (act. 5/26). Dieser erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Juni 2016 fristgerecht (vgl. act. 5/27/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche mit Beschluss vom 8. August 2016 abgewiesen wurde (act. 5/33). 3. Bereits am 26. Juli 2016 trat die Vorinstanz auf die Aufsichtsbeschwerde vom 4. Februar 2016 ni cht ei n (act. 4). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer innert Frist (act. 5/32/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei der Beschluss vom 26. Juli 2016 aufzuheben alles unter Kos- ten und Entschädi gung zu Lasten Staatskasse.
Es sei das Gericht Pfäffikon anzuweisen mir eine Umtriebs Entschä- digung im Betrag von Fr. 150.- zuzusprechen."
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftli chen Vernehmlassung zu , wenn si e sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zei- gen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. 5. Die Akten des Verfahrens BA160003-H der Vorinstanz wurden beigezogen (v gl. act. 4 und act. 5/1-34), ebenso jene des obergerichtlichen Verfahrens VB160013-O (act. 6/1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist in Anwen- dung von § 48 GOG das Obergericht des Kantons Zürich. Intern obliegt die Zuständigkeit der Verwaltungskommission, welche gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte ausübt und damit Rechtsmittel- instanz bezüglich Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde ist. 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss damit, mit Eingabe vom 27. Juni 2016 habe er beim Obergericht des Kantons Zürich bereits eine Beschwerde eingereicht. In dieser Angelegenheit habe er noch keinen Entscheid erhalten, weshalb der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 26. Juli 2016 nicht rechtsgültig sei (act. 2). 3. Nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 325 Abs. 1 ZPO hat die Aufsichtsbe- schwerde keine aufschiebende Wirkung. Sie erweist sich insoweit als aus- serordentliches Rechtsmittel. Das Fehlen des Suspensiveffekts hat zur Fol- ge, dass der angefochtene Entscheid trotz des hängigen Rechtsmittelverfah-
rens rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann (vgl. Botschaft ZPO, S. 7378; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 325 N 3). Daraus folgt, dass der Entscheid so lange als zutreffend gilt, als er durch die Rechtsmittel- instanz nicht aufgehoben wird. Auf ausdrückli ches Gesuch hi n kann der Auf- sichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, sofern die An- fechtung ni cht von vornherein als unbegründet erschei nt und di e gesuchstel- lende Person an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein wesentliches Interesse nachzuweisen vermag (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 19). Ein solches Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, Verfahrensnummer VB160013-O, nicht gestellt (act. 6/1). Der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 31. Mai 2016 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege und Ansetzung einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trat damit trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens am Obergericht in Rechts- kraft. Zwar ist das Abwarten des Beschwerdeentscheides durch die Vor- i nstanz die Regel (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 327 Abs. 1 ZPO). Den- noch ist es aus aufsi chtsrechtli cher Si cht ni cht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht Pfäffikon sein Verfahren während des pendenten obergericht- li chen Beschwerdeverfahrens, von welchem es im Übrigen bis zum 26. Juli 2016 keine Kenntnis gehabt haben dürfte (act. 6/4), fortführte und nach dem Nichteingang des Kostenvorschusses innert Frist (act. 5/27/1) das Verfahren mittels Nichteintretensentscheid abschloss, durfte es doch in diesem Zeit- punkt von der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016 ausgehen. Für den Fall, dass die Aufsichtsbeschwerde gutgeheissen wor- den wäre, hätte dies zwar zur Aufhebung des Beschlusses des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 26. Juli 2016 geführt (BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 325 N 1). Dieser Fall trat vorliegend indes nicht ein. Das Vorgehen des Bezirksgerichts Pfäffikon ist damit nicht zu beanstanden, mit der Folge, dass sich die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist .
III. 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- li ch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bezirksgericht Pfäffikon habe ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Hierfür besteht ausgangsgemäss kei n Anspruch. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- i nstanzli ch über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3). Vorbe- halten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag 2 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zuhanden des Verfahrens BA160003-H.
Züri ch, 6. September 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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