Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160015-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 26. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2016 (EN160055-F)
Erwägungen: I. 1. Am 7. August 2016 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine als "Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Juli 2016" bezeichnete Eingabe ins Recht (act. 1) und stellte folgende Anträge: "Es sei 1. Die Hintergründe für die in der Begründung geschilderten Fehlver- halten unter den erwähnten Voraussetzungen zu ermi tteln und zu un- tersuchen und die fehlbaren Dritten zu ermitteln und ev. mittels separa- ten Verfahren angemessen zu bestrafen. 2. Die fehlbaren Dritten in diesem Gerichtsverfahren angemessen zu bestrafen. 3. Das oben erwähnte Urteil und die Verfügung nach Möglichkeit auf- zuheben und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu erteilen, nochmals innert angemessener Frist entsprechende Gesuche (Fristver- längerung bzw. Wiedereinsetzung der Frist, kostenlose Rechtspflege) zu stellen. 4. Mir eine vorläufige Genugtuung von CHF 2000.- oder nach Ermes- sen zuzusprechen mit der Möglichkeit diesen Betrag mit Begründung bei Bedarf zu erhöhen. 5. Mir eine vorläufige Aufwandentschädigung für diese Verfahren von CHF 2000.- oder nach Ermessen zu gewähren mit der Möglichkeit die- sen Betrag mit Begründung bei Bedarf zu erhöhen. 6. Mir keinerlei Prozesskosten und/oder keinerlei andere Kosten aufzu- erlegen."
II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- geri cht unterstellten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer richtet seine Aufsichtsbeschwerde zum einen gegen das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2016. Zum anderen ersucht er um Anordnung von Disziplinar- massnahmen gegenüber von fehlbaren Dritten (act. 1 S. 1). Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge sachlicher und administrativer Natur. 3.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich ni cht möglich, da Rechtsprechungsakte nur durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen. Der Auf- sichtsbehörde steht es demnach nicht zu, die Gesetzmässigkeit der Recht- sprechung durchzusetzen. D i es gi lt auch für di e im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Eine Aufsichtsbeschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn gegen einen Entscheid kein Rechtsmittel bzw. kein anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht.
Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbe- hörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, son- dern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensicht- lich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Auf- sichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der ange- fochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). 3.2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde ver- anlasst, von i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ih- rem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts ande- res als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumse- ligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein un- gehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsi chtsbehörde ni cht zum Ei ngrei fen bzw. zur Anhandnahme ei nes Ver- fahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind na- mentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu auf- drängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich insbesondere auf ein im Ver- fahren EN160055-F am 22. Juli 2016 ergangenes Urteil bzw. eine entspre- chende Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen (vgl. act.1
Antrag 3). Ersteres hatte ei n Gesuch um Verlängerung der Ausschlagungs- frist im Nachlass der B._____ zum Gegenstand, Letzteres ei n Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/1). Beide Anträge wies das Einzelgericht ab (act. 2). 4.2. Wie dargelegt ist die Aufsichtsbeschwerde infolge ihrer Subsidiarität immer dann ausgeschlossen, wenn der beanstandete Entscheid mit einem Rechtsmittel weiterziehbar ist und die vorgebrachten Einwendungen Gegen- stand des Rechtsmittelverfahrens sein können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG). Gegen die Verfügung des Bezirksge- richts Horgen vom 22. Juli 2016 stand dem Beschwerdeführer gemäss des- sen Dispositiv Ziffer 3 (act. 2 S. 4) das Rechtsmittel der Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch zur Verfügung. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte er mit dieser anfechten können und müssen. Gegen das Urteil vom 22. Juli 2016 stand dem Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Berufung an die obge- nannte Zivilkammer zur Verfügung (act. 2 S. 5, Dispositiv Ziffer 5). Sei ne Rügen, entgegen den Entscheiderwägungen habe er vom Erbfall keine Kenntnis gehabt, und es lägen durchaus wichtige Gründe für eine Verlänge- rung der Ausschlagungsfrist vor (act. 1 S. 5 f.), können i n ei nem solchen Be- rufungsverfahren vorgebracht werden. Gleiches gilt für die weiteren Bean- standungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 7. August 2016 (act. 1 S. 6 bis 7). Aufgrund ihrer Subsidiarität ist eine Aufsichtsbeschwerde i n diesen Punkten daher nicht möglich. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist in- sowei t ni cht ei nzutreten. 5.1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die fehlbaren Drittpersonen seien zu bestrafen (act. 1 Antrag 1 und 2, act. 1 S. 7), ist sodann völli g unsubstan- zi ert. Weder aus den Anträgen des Beschwerdeführers noch aus seiner Be- gründung geht mit hinreichender Klarheit hervor, ob sich seine Beschwerde nur gegen die am Entscheid vom 22. Juli 2016 mitwirkenden Gerichtsperso- nen oder auch gegen andere Personen richtet (vgl. act. 1 S. 2 ff.). Insoweit bleibt unklar, welche Personen sich falsch verhalten haben sollen. Es ist
ni cht Sache der Aufsichtsbehörde, dem Beschwerdeführer diese Spezifikati- on durch eigene Untersuchungen abzunehmen. Vielmehr kann sie erst bei Vorliegen von klaren bzw. sich durch die Begründung erklärenden Anträgen – von Amtes wegen – überprüfen, ob die so vorgebrachten konkreten Vor- würfe erstellt sind oder nicht. Fehlen hingegen derartige Anträge, ist es ihr nicht möglich, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Dem Be- schwerdeführer kommt auch kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung von völlig unspezifischen Begehren zu. Damit ist auf die vorliegende Auf- sichtsbeschwerde in Anwendung Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG nicht einzutreten, soweit sie sich gegen nicht spezifizierte fehlbare Drittpersonen richtet. 5.2. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung von D i szi pli- narmassnahmen auf die am Urteil bzw. der Verfügung vom 22. Juli 2016 mitwirkenden Gerichtspersonen beziehen sollte, kann seinem Begehren ebenfalls nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass ei n Entschei d allen- falls fehlerhaft ist, vermag nämlich kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehl- verhalten zu begründen, da dies für sich alleine keine Amtspflichtverletzung darstellt. Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Eingabe vom 7. August 2016 nicht darzulegen, worin er eine aufsichtsrechtlich relevante subjektiv betonte Handlung der am Entscheid vom 22. Juli 2016 mitwirkenden Ge- richtspersonen begründet sieht. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Aufsichtsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 6. Soweit der Beschwerdeführer - was si ch i ndes ni cht mi t hi nrei chender Klar- heit aus seiner Eingabe ergibt - sodann geltend machen möchte, die am Entscheid EN160055-F beteiligten Gerichtspersonen seien befangen (vgl. act. 1 S. 5), so fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung dieses Begehrens. Der Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2016 erging unter dem schweizerischen Prozessrecht. Zuständig zur Behandlung von Aus- standsbegehren, welche sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatz- leuten und Angestellten der juristischen Kanzlei eines Bezirksgericht richten,
ist das Bezirksgericht selbst (§ 127 lit. c GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 127 Rz 9). Dementsprechend ist die Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung eines solchen Begehrens nicht zuständig, weshalb darauf ni cht einzutreten ist . 7. Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Leistung ei ner Genugtuung (act. 1 Antrag 4). Für di e Zusprechung ei ner solchen i n ei nem aufsi chtsrechtli chen Verfahren besteht keine gesetzliche Grundlage, sodass der Antrag abzuwei- sen ist. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass geben, gegen die am Entscheid EN160055-F beteiligten Ge- richtspersonen bzw. mit Blick auf das Urteil und die Verfügung vom 22. Juli 2016 aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen (act. 1 Antrag 6), da er für das Beanstandete keine Verantwortung trage und ohnehin mittellos sei (act. 1 S. 7 f.). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere vo- raus, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Wie aufgezeigt war die Be- schwerde von vornherein aussichtslos, weshalb dem Begehren ni cht ent- sprochen werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens somit vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ni cht zu entri chten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. 4. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 6. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 8. Schri ftli che Mi ttei lung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen zuhanden des Verfah- rens EN160055-F.
Züri ch, 26. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: