Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160012-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 10. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Am Bezirksgericht Winterthur ist seit dem 9. Dezember 2013 das Schei- dungsverfahren FE130430-K der Eheleute A._____ (f ortan: Beschwerdeführer) und C._____ anhängig. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016, eingegangen am 25. Juli 2016, reichte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Oberge- ri chts des Kantons Züri ch ei ne Beschwerde gegen die Prozessführung der mit seiner Scheidung betrauten Bezirksrichterin lic. i ur. B._____ (fortan: Beschwerde- gegnerin) ein. Zudem beanstandete der Beschwerdeführer das im Rahmen des Beweisverfahrens mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (act. 4/81, Disp.-Ziff. 1.6) an- geordnete Gutachten zur Liegenschaft D.-Strassse ... i n E. (act. 1). 1.2. Noch am Tag des Eingangs der Beschwerde zog die Verwaltungskommis- sion beim Bezirksgericht Winterthur die Akten des Scheidungsverfahrens FE130430-K bei (act. 3). Diese gingen inklusive der Akten zweier vorgängiger Eheschutzverfa hren zwi schen den Eheleuten AC._____ (EE100097-K und EE120095-K) am 10. August 2016 hierorts ein (act. 4/1-98). 1.3. Mit Schreiben vom 29. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (act. 5), worüber er mit Antwort vom 1. Septem- ber 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6). Am 5. September 2016 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (act. 7 und 8). 1.4. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schri ftli chen Vernehmlassung zu, wenn si e si ch nicht sofort als unbegründet erweist. Da letzteres – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. 2. Prozessuales Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht un-
terstellten Gerichte aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständi g (vgl. auch unten E. 3.2. a)). 3. Materielles 3.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf- sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswi dri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde, vgl. sogleich unten b)) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde, vgl. sogleich unten c)). b) Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt Ihrem Wesen nach nichts an- deres als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Ver- halten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuld- hafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens; es liegt in ihrem pflichtgemäss auszu- übenden Ermessen, darüber zu entscheiden, ob sie einen Ordnungsfehler ahn- det. Immerhin kann sich aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde rügbar ist – unter Vorbehalt von Art. 319 lit. c ZPO, worauf zurückzukomme n sei n wi rd (vgl. unten E. 3.2.a)) – auch die Rechtsverzögerung. Eine solche besteht in einem ungerechtfertigten Aufschub einer Amtshandlung. Sie ist gegeben, wenn das Gericht die Behandlung einer Sache über Gebühr verschleppt, d.h. ohne stichhaltigen Grund während
längerer Zeit keine Prozesshandlung vornimmt. Ob ein Prozess innert angemes- sener Frist behandelt und erledigt wird, bemisst sich nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach seiner Kompliziertheit, dem Verhalten der Parteien sowie der Bedeutung des Prozesses für die Betroffenen. Es entscheidet sich somit aufgrund einer Gesamtwürdigung, ob das Beschleunigungsgebot ver- letzt worden ist. Nicht jede Verfahrensverzögerung führt zu einer Verletzung des Anspruchs auf rasche Erledigung des Verfahrens, da Zeiten, in denen das Verfah- ren stillsteht, unumgänglich sind. Solange keine einzelne dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. Dass einzelne Verfahrenshandlun- gen hätten vorgezogen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot noch nicht (BGE 124 I 139; zum Ganzen: Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 16 m.w.H.). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeer- stattende Person nicht als Verfahrenspartei. Denn die in einem separaten Verfah- ren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung, sondern sie hat vielmehr eine Angelegenheit zum Gegenstand, die das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Es ist der anzeigeer- stattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mit- teilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmit- tels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). c) Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtspre- chung durchzusetze n. D i es gi lt auch für di e im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensi chtli ch fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich. Steht jedoch kein Rechtsmittel zur Verfügung und ist auf die sachliche Aufsichts- beschwerde somit ei nzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle
Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vori nstanz als offensi chtli ch haltlos oder mutwillig erweist bzw. ob sie qualifiziert falsch ist . Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmit- telartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung er- weist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). Ei n Ei nschrei ten i st selbst dann ni cht mögli ch, wenn di e Aufsi chtsbehörde eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswürdigung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält. d) Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schri ftli ch ei nzurei chen. Si e hat ei nen Antrag und ei ne Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Die zehntägige Frist ist eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich der Beschwerdeführer seines Beschwerderechts. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Beschwerden wegen Rechts- verweigerung oder Rechtsverzögerung unterliegen der zehntägigen Frist nicht, weil in solchen Fällen nicht genau festgelegt werden kann, wann die Rechtsver- weigerung oder Rechtsverzögerung beginnt. Der Beschwerdeführer muss im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aber immer noch ein schützenswertes Inte- resse besitzen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8 ff.). 3.2. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich wie bereits ausgeführt zum ei- nen gegen die Prozessführung der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass diese den Prozess immer wieder verzögere (act. 1 S. 2). Fälle von Rechtsverzögerungen sind grundsätzlich mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO zu rügen, für deren Behandlung die Zivilkammern des Oberge- ri chts zuständi g si nd (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts [LS 212.51] und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom
Entscheid über die administrative Beschwerde zu machen ist, wenngleich er dies- bezüglich wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.1. b)) nicht Partei ist. 3.3. a) Im Rahmen der administrativen Beschwerde bringt der Beschwerdefüh- rer vor, dass die Scheidung seit November 2010 andauere. Die güterrechtlichen Ansprüche seien längst abgegolten; es gehe also nur noch um di e Beurtei lung der Unterhaltsbeiträge. Die Art und Weise, wie der Prozess geführt werde, zehre an seinen finanziellen und gesundheitlichen Ressourcen. Er habe schon zwei Herzin- farkte erlebt. Die Beschwerdegegnerin schenke dem Geschäft nicht die nötige Aufmerksamkeit und verzögere das Verfahren, so dass die Scheidung kein Ende nehme. Auf Anfragen kämen immer Ausreden wie geschäftliche Überlastung, Fe- rien, Krankheit, Gerichtsferien. Die letzte Verhandlung in diesem Fall datiere nun schon vom August 2015 (act. 1 S. 1). b) Das Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers dauert entgegen dessen Ausführunge n nicht schon seit November 2010, sondern erst seit Dezember 2013 an. Der von i hm genannte Zeitpunkt November 2010 bezieht sich auf das vierte von insgesamt fünf Eheschutzverfahren, die dem Scheidungsverfahren vorausge- gangen waren (EE000113-K, EE020160-K, EE030230-K, EE100097-K und EE120095-K; vgl. Aktenverzeichnis des Verfahrens EE100097-K [act. 4/6]). Sollte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung im vierten und fünften Eheschutz- verfahrens rügen wollen, so wäre ihm diesbezüglich kein schützenswertes Inte- resse mehr zuzugestehen, nachdem beide Verfahren längst abgeschlossen sind. Insoweit wäre auf die Beschwerde somit ni cht ei nzutreten. Einer solchen Rüge wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden: D as vi erte Eheschutzver fa hre n EE100097-K dauerte vom 25. Mai 2010 bis zum 18. November 2010 und somit rund sechs Monate, was keineswegs besonders lang ist, zumal die Eheleute AC._____ – auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen – umfangreiche Anträge stellten (act. 4/6 Prot. S. 2-8) und i hre fi nanzi ellen Belange verhältnismässig kom- pliziert waren (und nach wie vor si nd; vgl. sogleich). Das fünfte Verfahren betref- fend Abänderung von Eheschutzmassnahmen dauerte vom 30. Mai 2012 bis zum 22. März 2013 und somit rund zehn Monate. Auch diese Verfahrensdauer ist nach dem bereits Gesagten keineswegs übermässig lang, zumal zu berücksichtigen ist,
dass die Hauptverhandlung erst dreieinhalb Monate nach Klageeingang stattfin- den konnte (vgl. act. 4/5/2, 4/5/12 und 4/5/13), in der Folge die drei älteren der vier Kinder der Eheleute angehört wurden (act. 4/5 Prot. S. 11-32), beim Zentrum für Gehör und Sprache ein Bericht über das jüngste Kind eingeholt wurde (act. 4/5/21 und 4/5/26) und der Prozess nach einer Vergleichsverhandlung Mitte Januar 2013 (act. 4/5/41) im Einverständnis mit den Eheleuten AC._____ zwei Monate lang formlos sistiert wurde (act. 4/5 Prot. S. 33). c) Was sodann das seit dem 9. Dezember 2013 pendente Scheidungsverfah- ren des Beschwerdeführers betrifft, so umfasst dieses neben dem Hauptverfahren inklusive Beweisverfahren (act. 4/81 ff.) zwei vorsorgliche Massnahmeverfahren (act. 4/1 S. 2 i.V.m. act. 4/14 sowie act. 4/42 i.V.m. act. 4/68) sowie zahlreiche Verschiebungs- sowie Fristerstreckungsgesuche beider Ehegatten bzw. von de- ren Vertretern (act. 4/9, 4/18, 4/19, 4/20, 4/21, 4/24, 4/28, 4/29, 4/34, 4/35, 4/36, 4/39, 4/45, 4/46, 4/47, 4/48, 4/75, 4/76). Die Länge des Verfahrens ist somit ins- besondere auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche der Rechtsvertreter, die beiden vorsorglichen Massnahmeverfahren, von denen eines mit begründeter Verfügung vom 11. November 2015 entschieden wurde (act. 4/68), sowie auf die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens zurückzuführen. Sodann erweist sich das Verfahren auch in der Sache als komplex. Zwar schei nen, wie der Beschwerde- führer zu Recht geltend macht, tatsächlich nur noch die Unterhaltsbeiträge im Streit zu liegen. Grosse Uneinigkeit besteht aber betreffend das (hypothetische) Einkommen des Beschwerdeführers. Dieses setzt sich einerseits aus einem strit- tigen (hypothetischen) Ei nkommen aus Arbeitserwerb zusammen, wobei der Be- schwerdeführer, der jahrelang bei der ... ausserordentlich gut verdient hatte, sich nach der (strittigen) Kündigung der Bank am 1. Januar 2014 mit der Garage F._____ AG faktisch selbständig gemacht hat und seither massiv weniger Ein- kommen geltend macht (act. 4/22 S. 6 ff.; vgl. auch act. 4/71 S. 1). Andererseits ist der Ertrag des Beschwerdeführers aus seinen diversen Liegenschaften höchst strittig (vgl. zum Ganzen die Notizen der Beschwerdegegnerin für die Instrukti- onsverhandlung vom 27. August 2015; eine dort geschlossene Vereinbarung wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers widerrufen [act. 4/62-64]). Ei ne Verfahrensdauer von bi sher rund 2 ¾ Jahren kann unter all diesen Umständen
nicht als unangemessen bzw. ungerechtfertigt lange bezeichnet werden. Es wur- den seit Verfahrensbeginn immer wieder Prozesshandlungen getätigt, und es si nd keine übermässig langen, durch das Gericht bedingten Bearbei tungslücken zu er- kennen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. September 2016 ausführt, dass das Beweisverfahren mit Verfügung vom 24. Mai 2016 eröffnet worden, seither aber nichts mehr passiert sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass zunächst der Eingang der Barvorschüsse für die Kosten der Beweiserhebungen abzuwarten war, welche zuletzt am 28. Juni 2016 eingingen (act. 4/84). Hernach wurde den Eheleuten mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verschiedene Sachverstän- dige vorgeschlagen (act. 4/90), wogegen der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 20. Juli 2016 Einwendungen erhoben hat (act. 4/93). Seit Anfang August 2016 stehen der Beschwerdegegnerin nunmehr zufolge des vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahrens die Akten des Scheidungsverfahrens ni cht mehr zur Verfügung. Eine Rechtsverzögerung seitens des Gerichts ist damit insgesamt nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit, soweit auf sie einzutreten ist, abzu- weisen. 3.4. a) Im Rahmen der sachlichen Beschwerde beanstandet der Beschwerde- führer, dass die Beschwerdegegnerin teure Gutachten in Auftrag zu geben ge- denke, insbesondere über seine Liegenschaft D.-Strassse ... i n E., welche zum heutigen Zeitpunkt gar nicht mehr in der Form existiere bzw. unbe- wohnbar sei. Diese Liegenschaft sei nämlich seit 2014 ohne Heizung (diese sei kaputt und könne nicht saniert werden), seit 2015 ohne Wasser und Strom, und zudem sei sie von Vandalen ruiniert worden. Trotzdem wolle die Beschwerdegeg- nerin die Firma KPMG beauftragen, den Mieterspiegel und die Unterhaltskosten zu prüfen (act. 1 S. 1. f). b) Die Bezeichnung der im Beweisverfahren zugelassenen Beweismittel erfolg- te mit Beweisverfügung vom 24. Mai 2016 (act. 4/81), die dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin am 31. Mai 2016 zuging (act. 4/82 S. 1). Gemäss Dispositivziffer 1.6. wurde dem Beschwerdeführer der Hauptbeweis dafür aufer- legt, dass er "in Zukunft bei der sich heute im Eigentum der Garage F._____ AG befindlichen Liegenschaft D.-Strassse ..., E., ni cht mehr vom früheren
Nettoertrag von Fr. 69'000.– und Unterhaltskosten von 20 % ausgehen darf, auch weil erheblicher Sanierungsbedarf besteht und die Liegenschaft unter Heimat- schutz steht, sondern mit einem tieferen Nettoertrag (vor Abzug Hypothekarzin- sen) zu rechnen hat und mit welchem". Als Beweismittel wurden ein Gutachten und diverse Urkunden zugelassen (act. 4/81 S. 3). Nachdem gegen Beweisverfü- gungen grundsätzlich (vgl. ZR 111/2012 Nr. 51, zitiert in: BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 8) kei n Rechtsmi ttel zur Verfügung steht, weil sie jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können (vgl. Art. 154 ZPO und Art. 319 lit. b ZPO), stünde die Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich offen. Indessen ist die Beschwerde vorlie- gend verspätet erfolgt, da sie erst am 22. Juli 2016 und damit deutlich später als 10 Tage nach Zugang der Beweisverfügung an die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers am 31. Mai 2016 eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit zufolge Verspätung nicht einzutreten. c) Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, selbst wenn auf sie einzutreten wäre. Beweis ist grundsätzlich über rechtserhebliche, streitige Tatsa- chen zu erheben (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Ertrag und Unterhaltskosten der Liegen- schaft D.-Strassse ... i n E. si nd zwi schen den Eheleuten AC._____ umstritten (vgl. act. 4/1 S. 4; act. 4/11 S. 1; act. 4/30 S. 10 und 12; act. 4/37 S. 7, 15 und 18). Die Abnahme von Beweisen, insbesondere eines Gutachtens, über die Liegenschaft ist daher – unabhängig vom behaupteten baulichen Zustand – ni cht zu beanstanden. Am Rande sei erwähnt, dass es der Beschwerdeführer selber war, der durch seine Rechtsvertreterin als Beweis für die gesunkenen Er- träge der Liegenschaft in E._____ eine Expertise bzw. ein Gutachten offerieren liess (act. 4/37 S. 18). 4. Kostenfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädi- gungen si nd kei ne zu entri chten. 4.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer ist da-
rauf aufmerksam zu machen, dass er hinsichtlich der administrativen Beschwerde nicht als Partei gilt und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmit- tels legitimiert ist.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 10. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
versandt am: