Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 3. Februar 2017
i n Sachen
A._____ AG, als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs über die B._____- Aktiengesellschaft in Liquidation, Beschwerdeführerin
vertreten durch C._____ und D._____, daselbst
gegen
Gläubigerausschuss der B._____-Aktiengesellschaft in Liquidation, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung) vom 12. April 2016 (CB150057-L) sowie Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 12. April 2016 fällte das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfol- gend: Vorinstanz) einen Endentscheid in einem zwischen der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs über die B.-Akti engesellschaft in Liquidation und dem Gläubigerausschuss der B.-Aktiengesellschaft in Liquidation (nachfol- gend: Beschwerdegegner) hängigen Verfahren (act. 6). Dabei hatte die Vo- ri nstanz neben ei ner SchKG-Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG auch verschiedene andere Anträge zu behandeln. Unter anderem ordnete sie den Ausstand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Branch Tax" aus dem Verkauf der Villa E._____ im Nachlasskonkursverfahren von F._____ an (Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 2016) und wies den Antrag betreffend Anordnung geeigneter und angemessener Massnahmen gegen den Beschwerdegegner ab (Dispo- sitiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 2016). 2. Gegen diese beiden Anordnungen erhob die Beschwerdeführerin mit Einga- be vom 25. April 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Ziffer 2. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. April 2016 sei aufzuheben; 2. Ziffer 3. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. April 2016 sei aufzuheben und es seien geeignete und angemessene Mass- nahmen anzuordnen, damit die Tätigkeit der a.a. Konkursverwaltung ungehi ndert ausgeübt und das Konkursverfahren der B._____-AG i n Liq. geordnet und ohne Verzug zu Ende geführt werden kann."
Sodann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2016 ei- nen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein (act. 4) und beantragte am 13. Mai 2016 die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8). 3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 erklärte sich die Verwaltungskommission zur Behandlung der Beschwerde als zuständig, verneinte die Parteistellung des Beschwerdegegners hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 betreffend den Ausstand der Beschwerdeführerin sowie jene der Beschwerdeführerin hin- sichtlich des Rechtsbegehrens 2 betreffend Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdegegner und erkannte der Beschwerde hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 wies sie hingegen ab. In derselben Verfügung gewährte sie dem Beschwerdegegner schliesslich das rechtliche Gehör (act. 11 E. 2 ff. und Dispositiv Ziff. 1-3). 4. Am 23. Mai 2016 leitete das Bezirksgericht Zürich der Verwaltungskommis- sion eine Mitteilung des Konkursamtes Enge-Zürich vom 20. Mai 2016 be- treffend die Einsetzung eines ausseramtlichen Stellvertreters weiter (act. 12- 13). In der Folge reichte der Beschwerdegegner am 26. Mai 2016 seine Stel- lungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der Aufsichtsbeschwerde ein (act. 14-15/1-5). Deren Weiterleitung an die Beschwerdeführerin drängte si ch ni cht auf, da si ch die Ausführungen darin explizit nicht auf das Rechts- begehren 1 (vgl. act. 14 Rz 19), sondern primär auf das Rechtsbegehren 2 bezogen, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess der Verwaltungskommis- sion am 6. Juni 2016 sowie am 23. Juni 2016 weitere Nachträge zukommen (act. 16-19), welche mit Verfügung vom 1. Juli 2016 dem Beschwerdegegner zur Kenntni snahme zugestellt wurden (act. 20), da sich diese Ausführungen mitunter auf das Rechtsbegehren 2 bezogen, hinsichtlich welchem der Be- schwerdegegner Parteistellung i nne hat. Am 12. Juli 2016 nahm der Be- schwerdegegner zu den besagten Eingaben Stellung (act. 21-22). Zwar ent- hi elt sei ne Ei ngabe Ausführungen zum Rechtsbegehren 1, hi nsi chtli ch wel-
chem die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist. Aufgrund der feh- lenden Beschwerdebefugnis des Beschwerdegegners betreffend das Rechtsbegehren 1 (act. 11 E. 3.1.3) sind die entsprechenden Vorbringen je- doch ni cht zu hören und kann von einer Zustellung an die Beschwerdeführe- rin zur Stellungnahme abgesehen werden. 5. In der Folge reichte G._____, ein Mitglied des Beschwerdegegners, am 23. September 2016 eine Stellungnahme ins Recht (act. 24). Da der Gläubi- gerausschuss seine Befugnisse aufgrund seines kollegialen Charakters nur als Ei nhei t wahrnehmen kann und seine einzelnen Mitglieder – ausgenom- men den Fall einer Kompetenzdelegation durch die Gemeinschaft – zur Handlung für den Gläubi gerausschuss und dami t auch zur Ei nrei chung von Stellungnahmen ni cht berechtigt sind (vgl. Kren Kostkiewicz/Walder in: Orell Füssli Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2012, Art. 237 N 6; Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 45 N 18; vgl. auch Sprecher, Der Gläubigerausschuss im schweize- rischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtre- tung, in: ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 136, Zü- rich/Basel/Genf 2003, N 677), kommt dem Mitglied des Gläubigerausschus- ses im vorliegenden Verfahren keine Legitimation zur Stellungnahme zu, zumal keine Kompetenzdelegation vorliegt. Von einer Zustellung dieser Ein- gabe an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zur Stellungnahme bzw. Nachbesserung ist sodann aufgrund des bestehenden Novenverbots abzusehen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Daran ändert auch eine Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – wie etwa vorliegend im Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 1 GOG) – ni chts (Frei- burghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Züri ch/Ba- sel/Genf 2016, Art. 326 N 4; Stei ni nger i n: D IK E-Komm-ZPO, Art. 326 N 3). Die Vorbringen des Mitglieds des Gläubigerausschusses sind daher im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu hören. Es steht diesem je- doch frei, allfällige Beanstandungen gegenüber der Beschwerdeführerin mit einer neuen Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Instanz einzureichen. 6. Mit Eingabe vom 17. November 2016 (act. 29) nahm die Beschwerdeführe- rin sodann auf verschiedene Verhaltensweisen des Beschwerdegegners Bezug und brachte vor, dessen Mitglieder hätten offensichtlich nicht zum Ziel, die Verfahren im Interesse der Gläubiger ohne Verzug zu beenden. Der Beizug von aussenstehenden "Beratern" durch den Beschwerdegegner sei nicht gerechtfertigt. Diese Eingabe betrifft das Rechtsbegehren 2, hinsicht- lich welchem dem Beschwerdegegner als direkt Betroffener grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. Da es sich aber - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ni cht als notwendig erweist, gegenüber dem Be- schwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen, kann von der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme abgesehen werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Be- handlung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 12. April 2016 zuständig. Di es gi lt ni cht nur für di e Prüfung des Rechtsbe- gehrens 1 der Beschwerdeführerin, sondern auch hinsichtlich des Rechts- begehrens 2 (vgl. Kren Kostkiewicz/Walder, a.a.O., Art. 237 N 8 und act. 11).
III. 1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die ausserordentliche Kon- kursverwaltung der Konkursmasse B.-AG in Liquidation mit Sitz in Zü- rich (nachfolgend: Konkursmasse B.), beim Beschwerdegegner um den Gläubigerausschuss der B.-AG in Liquidation (act. 10/1 S. 1, act. 10/5 S. 1, act. 10/60/6). Die Konkursmasse B. ist die einzige Gläubigerin im Konkursverfahren über den Nachlass von F._____ (nachfol- gend: Konkursverfahren F.), welches vom Konkursamt des Bezirks Waadt ... in Vevey bzw. durch den Konkursbeamten H. des Kon- kursamtes des Bezirks ... i n I._____ durchgeführt wi rd (act. 6 E. 1, act. 10/35 Rz 17, act. 10/2/1 und 4, act. 10/55/3). Das Konkursverfahren F._____ ist bereits relativ weit fortgeschritten (vgl. act. 1 Rz 3 und act. 14 Rz 16). Zum Nachlassvermögen im Konkursverfahren F._____ gehörte insbesonde- re die in Frankreich liegende Villa E., welche ein Hauptaktivum dar- stellte und zu verkaufen war. Im Herbst 2012 konnte die Villa E., nachdem es im Zusammenhang mit der Verkaufsabwicklung zu Problemen mit der ursprünglichen Käuferschaft gekommen war, verkauft werden (act. 1 Rz 11, act. 3/2 S. 3, act. 3/4 S. 3, vgl. auch act. 3/9 Rz 35 f.). Im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages kam es zwischen den Parteien des vor- liegenden Verfahrens zu erheblichen Spannungen. Der Beschwerdegegner warf der Beschwerdeführerin vor, ihm aufgrund von Sorgfaltspflichtverlet- zungen beim Verkauf der Villa einen Schaden zugefügt zu haben (act. 1 Rz 5 und Rz 10, act. 14 Rz 2, act. 10/35 Rz 37, vgl. auch act. 10/36/6 Rz 38 ff.). Am 25. Juli 2013 schlossen die Parteien vor Gericht einen Vergleich ab, worin sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, im Hinblick auf die Frage der Abtretung allfälliger Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG und deren gerichtlichen Geltendmachung i n den Ausstand zu treten und diese Frage dem Gläubigerausschuss zur Begutachtung und Entschei- dung vorzulegen (act. 1 Rz 23, act. 3/8, act. 14 Rz 2, act. 10/35 Rz 37). Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Villa E._____ stellten sich sodann
steuerrechtliche Fragen. Auch diesbezüglich stehen infolge des Vorwurfs der schlechten Auftragsausübung (Verpassen des Steuertermins) Schaden- ersatzansprüche im Raum (act. 1 Rz 11 und 14, act. 10/35 Rz 37). Zwi schen den Parteien ist strittig, wer für einen allfälligen Schaden die Verantwortung zu tragen hat und damit zusammenhängend, wer diesbezüglich von der J._____ Anstalt bzw. dem Konkursverwalter H._____ der Konkursmasse F._____ mandatiert wurde, ob es sich hierbei - so die Meinung des Be- schwerdegegners (act. 14 Rz 10, act. 10/35 Rz 33) - um die Beschwerdefüh- rerin selbst handelte oder ob es vielmehr A._____ K._____ i n Ni zza, Frank- reich, war, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 1 Rz 11 und 13 f.). 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (act. 6), den Ausstand der Be- schwerdeführeri n gemäss Dispositiv Ziffer 2 ihres Beschlusses anzuordnen, zusammengefasst damit, die Beamten und Angestellten der Konkursämter dürften weder in eigener Sache noch in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten, Amtshandlungen vornehmen. Dabei ge- nügten Umstände, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermöchten. Zwischen den Parteien sei strittig, ob hinsichtlich des Steuerberatungsauftrags betreffend den Verkauf der Villa E._____ die Beschwerdeführerin oder die A._____ K._____ in Frankreich mandatiert worden sei. Aus einem Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 29. Oktober 2009 ergebe sich, dass sich die Unter- nehmensprüfung durch die Beschwerdeführerin auch auf die Steuerfolgen bezogen habe und die "Branch Tax" explizit genannt worden sei. Dem En- gagement Letter der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010 könne sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, die Rechte an der J._____ Anstalt bzw. die Villa E._____ zu verkaufen und die Steuerfolgen abzuklären. Es könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die A._____ K._____ in Frankreich unterbeauf- tragt habe und daher mitverantwortlich sei für das geltend gemachte Ver- passen des Steuertermins für die Bezahlung der "Branch Tax" sowie die da- raus folgende Strafsteuer. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin ei-
nerseits im Auftrag der Konkursmasse F._____ D i enstlei stungen i m Zu- sammenhang mit dem Verkauf der Villa E._____ erbracht habe und ande- rerseits die Stellung als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkursver- fahren B._____ einnehme. In letzterer Eigenschaft vertrete sie die einzige Gläubigerin im Konkursverfahren F., zu deren Konkursmasse die er- wähnte Villa gehöre. Aufgrund der Doppelrolle als Beauftragte und Gläubi- gervertreterin sowie der strittigen Steuerfolgen lägen Umstände vor, welche geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Branch Tax" aus dem Verkauf der Villa E. zu erwecken. Massgeblich sei, dass es sich dabei um dieselbe juristische Per- son handle, auch wenn i ntern unterschi edli che Personen und Abtei lungen involviert gewesen seien. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass sich die Situation zwischen den Parteien durch diesen Entscheid entspannen sollte, weshalb sich darüber hinausgehende Massnahmen durch die Aufsichtsbe- hörde zurzeit nicht aufdrängten. 3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Aufsichtsbeschwerde (act. 1, act. 4, act. 18 und 26) zusammengefasst damit, hinsichtlich der Frage, ob sich ihr gegenüber aufsichtsrechtliche Massnahmen aufdrängten, seien - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - drei Aufträge zu unterscheiden. Hierbei handle es sich um den Auftrag Nr. 1 der Konkursverwaltung F._____ an A._____ AG, Zürich, vom 25. September 2009 zur Durchführung einer Due Diligence bezüglich der J._____ Anstalt, den Auftrag Nr. 2 der J._____ An- stalt sowie der Konkursverwaltung F._____ an A._____ AG, Zürich, vom 16. Juni 2010 betreffend das "Projekt L." zum Verkauf der Anteile der J. Anstalt bzw. der Villa E., sowie um Auftrag Nr. 3 der J. Anstalt und der Konkursverwaltung F._____ zur Abwicklung der Steuerfol- gen aus dem Verkauf der Villa E._____ an A._____ K., Ni zza, im Jah- re 2012. Im Auftrag Nr. 1 sei es um die Durchführung einer Due Diligence betreffend die Villa E. gegangen. Diese sei im Herbst 2009 durchge- führt und abgeschlossen worden. Im Hinblick auf die Verwertung der er- wähnten Villa sei es zum Abschluss von Auftrag Nr. 2 gekommen. Die Villa habe zu einem Wert von Euro 42 Mio. verkauft werden können. Der Be-
schwerdegegner habe der Beschwerdeführerin jedoch vorgeworfen, sie ha- be im Rahmen der Veräusserung ihre Sorgfaltspflichten verletzt und dabei indirekt die Konkursmasse B._____ geschädigt. In der Folge habe die Be- schwerdeführerin die Konkursverwaltung F._____ und die Organe der J._____ Anstalt im August 2012 um Beendigung des Mandates gebeten, welchem Ersuchen entsprochen worden sei. Nach dem Verkauf der Villa E._____ im Oktober 2012 hätten die Steuerfolgen aus der Veräusserung, insbesondere die fragliche "Branch Tax" geregelt werden müssen. Hierbei sei es zu Auftrag Nr. 3 an A._____ K._____ Nizza gekommen. Der Be- schwerdegegner und sie, die Beschwerdeführerin, seien in diesem Zusam- menhang immer über den aktuellen Stand, das Vorgehen und die Entwick- lung der besagten steuerlichen Abwicklung informiert worden. A._____ Zü- rich sei hinsichtlich des Auftrags Nr. 3 nicht Partei gewesen. A._____ K._____ Nizza sei direkt von der J._____ Anstalt sowie von Konkursverwal- ter H._____ mandatiert worden. A._____ Zürich habe sich bereits im August 2012 für eine Beendigung allfälliger auftragsrechtlicher Beziehungen mit der J._____ Anstalt und der Konkursmasse F._____ ausgesprochen. Bei der Regelung der Steuerfolgen aus dem Verkauf der Villa E._____ im Oktober 2012 habe sie in keiner Weise beteiligt sein können. Zudem sei die von der Vorinstanz thematisierte Strafsteuer bis heute nicht angefallen. Es bestün- den daher keine Umstände, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beschwerdeführerin zu erwecken vermöchten. Bei A._____ K._____ Ni zza handle es sich um eine von der Beschwerdeführerin vollkommen unabhän- gige, ausländische Rechtspersönlichkeit. Zudem habe die Beschwerdeführe- rin keine Verfügungsmacht über die Steuerfolgen inne gehabt. Sie habe nie über die Ablieferung der "Branch Tax" entscheiden können. Hinsichtlich der "Branch Tax" handle der Beschwerdegegner ohnehi n wi dersprüchli ch. D enn in der Vergangenheit habe er ein Zuwarten betreffend deren Ablieferung selbst befürwortet. Wenn er dies nun kritisiere, widerspreche er sich selbst. Der von der Vori nstanz angeordnete Ausstand der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen unangemessen. Inzwischen sei klar, dass der fran-
zösische Staat aufgrund der Selbstanzeige auf Verzugszinsen sowie auf ei- ne Strafsteuer verzichte. 3.2. Eine Beruhigung der Situation werde in Zukunft entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht eintreten. Der Präsident des Beschwerdegegners tor- pediere die beiden Konkursverfahren und setze sich konsequent über jegli- che Aufgaben- und Kompetenzordnung hinweg. Er sei bei sämtlichen kost- spieligen Vorstössen des Gläubigerausschusses wie beispielsweise bei der Er stellung des Gutachtens durch M._____ zum Verkauf der Villa E., beim Versuch der Einsetzung der N. GmbH als Ersatz der ausseror- dentlichen Konkursverwaltung oder bei der Einleitung des Beschwerdever- fahrens im Kanton Waadt etc. federführend gewesen. Die Ersatzkonkurs- verwaltung, das Konkursamt Enge, sei zwischenzeitlich zum Schluss ge- kommen, den gegen die Beschwerdeführerin, Abteilung O., ange- strebten Schadenersatzprozess im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vil- la E. nicht weiter zu verfolgen. Sie habe sich aber auf Wunsch des Gläubigerausschusses entschieden, bei den Gläubigern eine weitere Dele- gation der Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnisse an eine externe Anwaltskanzlei zu beantragen. Aus einer telefonischen Erklärung des Kon- kursverwalters P._____ könne gefolgert werden, dass er von den Vorwürfen gegen die Beschwerdeführerin nicht überzeugt sei. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 habe sich der Präsident des Beschwerdegegners im Alleingang an die untere kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Waadt gerichtet und versucht, diese mit einseitigen und unpräzisen Angaben zu instrumentalisie- ren. Der Entscheid der Vorinstanz habe ihn in keiner Art und Weise beein- druckt. Ei ne Entspannung der Situation könne einzig durch die Abberufung des besagten Präsidenten und des Mittelsmannes, Rechtsanwalt Q., erreicht werden. Letzterer müsse sich eine Mehrfachrolle sowie ein untrag- bares Verhalten in den Konkursverfahren F. und B._____ vorwerfen lassen. Der Einbezug von zahlreichen Beratern verursache unnötige Kosten. 4.1. Der Beschwerdegegner bringt zur Begründung seines Antrags auf Abwei- sung der Aufsichtsbeschwerde (act. 14, act. 21) zusammengefasst vor, der
Vorwurf der Torpedierung des Konkursverfahrens durch den Präsidenten des Beschwerdegegners sei ungerechtfertigt. Hinsichtlich der Geltendma- chung der Schadenersatzansprüche verfügten dieser und Rechtsanwalt Q._____ über wesentliche Kenntnisse zum massgeblichen Sachverhalt be- treffend den Verkauf der Villa E.. Ihr Wissen sei äusserst nützlich. Die Beschwerdeführerin wolle mit allen Mitteln verhindern, dass der Präsident des Beschwerdegegners und Rechtsanwalt Q. im Rahmen der Gel- tendmachung der Schadenersatzansprüche Einsicht in die im Zusammen- hang mit dem besagten Villenverkauf abgeschlossenen Mandatsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und dem Konkursverwalter H._____ er- hielten. Aus diesem Verhalten könne gefolgert werden, dass sie ihre Rolle zu vertuschen versuche. Ihre wiederholte Behauptung, nur ihre Schwester- gesellschaft in Nizza sei nach dem Jahre 2012 in die Steuerfragen involviert gewesen, seien unbewiesen. Zudem führe auch der Umstand, dass eine Schwestergesellschaft möglicherweise einen Fehler begangen habe, zur Be- fangenheit der Beschwerdeführerin. 4.2. Die gegen den Präsidenten des Beschwerdegegners erhobenen Vorwürfe seien unsubstanziiert und würden bestritten. Er sei es gewesen, welcher auf den Interessenkonflikt bezüglich des Verkaufs der Villa E._____ hi ngewie- sen und die Frage einer allfälligen Haftung der Beschwerdeführerin aufge- worfen habe. Der Gutachter M._____ komme i n sei nem Gutachten zum Er- gebnis, dass gegenüber der Beschwerdeführerin eine Schadenersatzpflicht bestehe. Die Beschlüsse des Beschwerdegegners seien jeweils einstimmig gefasst worden. Mit dem Einsatz von Rechtsanwalt Q._____ habe die Infor- mationsbasis zwischen den Parteien verbessert werden wollen. Die Be- schwerdeführerin torpediere ihn jedoch und versuche alles, um eine Scha- denersatzklage gegen ihre Person abzuwenden. Das Wissen des Präsiden- ten des Beschwerdegegners und von Rechtsanwalt Q._____ i n Bezug auf diesen Sachverhalt sei gross. Die Teilnahme von Rechtsanwalt Q._____ an den Vergleichsgesprächen mit der R._____, der Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin, sei sinnvoll gewesen. Er habe keine Pflichtverletzung begangen. Es sei sodann die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Verhal-
ten hohe Kosten verursache. Das Vorgehen des Präsidenten des Be- schwerdegegners im Schreiben vom 6. Mai 2016 sei sodann berechtigt ge- wesen. 5.1. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 sei vorab nochmals darauf hingewie- sen, dass dem Beschwerdegegner diesbezüglich keine Parteistellung zu- kommt und seine entsprechenden Vorbringen vor Obergericht ni cht zu hören sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet, i n di e si ch i m Zusammenhang mi t dem Verkauf der Villa E._____ gestellten steuerrechtlichen Abklärungen in- volvi ert gewesen zu sein (vgl. act. 1 Rz 7 ff., act. 10/2/16, act. 10/54 Rz 36, act. 10/64 Rz 3). D en durch di e Parteien ins Recht gereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2009 in einem sog. Engagement Letter betreffend "Due Diligence" (act. 10/60/3) den Mandats- abschluss zwi schen i hr und der Konkursmasse F., vertreten durch den Konkursverwalter H., bestätigte und ihre Aufgaben definierte. Hierzu gehörte namentlich die Durchführung einer "Legal and Tax Due Diligence concernant le J._____ Establishment". Die Beschwerdeführerin wurde dabei ermächtigt, bei Bedarf auf ihre Berufskollegen aus ihrem internationalen Netzwerk zurückzugreifen. Mit Schreiben vom 29. September 2016 (act. 10/60/2) hielt die Beschwerdeführerin fest, für die Durchführung der Due Diligence seien für die Analyse der juristischen Situation sowie die im Raum stehenden Buchhaltungsfragen aufgrund des Auslandbezugs zum Fürstentum Li echtenstei n und Frankrei ch li echtenstei ni sche und französi- sche Spezialisten beigezogen worden. Die massgeblichen Analysen hätten aus französischer Sicht miet-, arbeits- und steuerrechtliche Probleme erge- ben. Im Zusammenhang mit der Vornahme der Due Diligence betreffend die J._____ Anstalt trat die Beschwerdeführerin somit gegen Aussen als Manda- tierte auf und zog französische Spezialisten einzig für die Ausführung des Auftrags bei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies denn auch nicht (act. 1 Rz 7 f.).
5.2. Am 22. April 2010 verfasste die Beschwerdeführerin einen weiteren Enga- gement Letter betr. "Project L." (act. 10/60/4). Darin wurde festgehal- ten, dass sie sich verpflichtete, die Villa E. als Hauptaktivum der J._____ Anstalt zu einem bestmöglichen Preis zu verkaufen, namentli ch zu ca. Euro 29 bis 34 Mio. Das Mandat werde durch S._____ und das Projekt durch T._____ geführt, wobei sie bei Bedarf Steuerexperten und weitere Spezialisten beiziehen würden. Auch dieses Schreiben wurde von Mitglie- dern der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Der Verkaufsauftrag an die Be- schwerdeführerin erfolgte sodann gemäss den Parteien am 16. Juni 2010 (act. 1 Rz 7, act. 3/9 Rz 33). Mit der Durchführung der Due Diligence sowie den Verkaufsgesprächen und dem damit zusammenhängenden Verkauf der Villa E._____ war damit die Beschwerdeführerin betraut worden. 5.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, nach dem Verkauf der besagten Villa habe sie das Mandat beendet (act. 1 Rz 10, act. 3/2 S. 8). Die Frage einer allfälligen Haftung im Zusammenhang mit der steuerrechtli- chen Beratung sei von jener im Zusammenhang mit dem Verkauf der Villa E._____ zu trennen. Für Ersteres sei sie nicht verantwortlich, vielmehr sei A._____ Nizza diesbezüglich direkt durch den Konkursverwalter H._____ mandatiert worden (act. 10/1 Rz 38, act. 10/54 Rz 44, act. 10/55/4 S. 2). Für die Ansicht der Beschwerdeführerin sprechen zahlreiche Hinweise in den seitens der Parteien dem Gericht eingereichten Akten. Dass die Be- schwerdeführerin ihr Mandat hinsichtlich des Verkaufs der Villa E._____ und der damit im Zusammenhang stehenden weiteren Fragen im August 2012 beendet hat, ergibt sich namentlich aus dem Schreiben von U., dem rechtlichen Berater der Konkursmasse F. (act. 10/36/4 S. 1, vgl. auch act. 10/19 Rz 4), an die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2012, wo- nach das massgebliche Mandat "Project L." mi t i hr anlässli ch einer Si tzung i n Züri ch am 24. August 2012 beendet worden sei (act. 10/20/1 S. 2). Gleiches resultiert aus den Ausführungen von V., einem Mitar- beiter der Beschwerdeführerin, anlässlich der 23. Sitzung des Gläubigeraus- schusses vom 4. September 2012 (act. 10/79 S. 8), welcher festhielt, die
Mandate im Zusammenhang mit dem Verkauf der Villa E._____ seien been- det worden, was seitens der übrigen Anwesenden nicht dementiert wurde (act. 10/79 S. 9). Was sodann die Frage, ob die Beschwerdeführerin oder A._____ Ni zza mi t der Klärung der Steuerprobleme beauftragt worden sei, betrifft, so kann dem Protokoll der 26. Sitzung des Gläubigerausschusses vom 24. Oktober 2013 der B.-AG Zürich entnommen werden, dass sich nach dem Verkauf der Villa E. Steuerfragen gestellt hätten. Gemäss den zu Protokoll ge- brachten Ausführungen von U._____ wurden sie diesbezüglich von W._____ von A._____ Ni zza unterstützt und beraten. Hi nsi chtli ch der i m Raum ste- henden "Branch Tax" - so U._____ - habe W._____ empfohlen, mit der Zah- lung der Steuer zuzuwarten, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die französische Steuerbehörde innerhalb einer in diesem Zusammenhang laufenden Zweijahresfrist diese Steuer nicht erheben würde (act. 3/3 S. 3). Sodann wurden die Folgen der verspäteten Zahlung der "Branch Tax" disku- tiert und es wurde beschlossen, weitere Fragen an eine andere Steuerkanz- lei (Zweitmeinung) sowie an W._____ zu stellen (act. 3/3 S. 5). Im Weiteren geht aus einem Schreiben des Konkursverwalters H._____ vom 2. März 2015 (act. 10/2/20) hervor, dass A._____ Nizza durch die Konkursverwal- tung F._____ beauftragt werde, alles zu veranlassen um sicherzustellen, dass die steuerliche Situation bezüglich des Verkaufs der Villa E._____ so schnell als möglich definitiv geregelt werden könne. Insbesondere wurde da- ri n auf W._____ und ei ne E-Mail vom 27. Januar 2015 (act. 10/2/19) Bezug genommen, i n welcher der Konkursverwalter H._____ unter anderem fest- hielt, dass W._____ für die Steuerfragen verantwortlich sei. Gleichermassen äusserte sich AA., der Präsident des Beschwerdegegners, in einer E- Mail vom 15. Februar 2015 an die Beschwerdeführerin, Mitglieder des Gläu- bigerausschusses sowie an Rechtsanwalt Q., wonach W._____ durch den Konkursverwalter H._____ zur Behandlung der sich im Zusammenhang mit der Villa E._____ und ihres Verkaufs stellenden steuerrechtlichen Aspek- te beauftragt worden sei (act. 3/4 S. 1 = act. 10/2/7). Auch in seiner Eingabe ans Geri cht i n I._____ vom 12. März 2015 bezog sich AA._____ auf die Be-
schwerdeführerin und ihre Steuerexperten in Nizza (act. 3/9 S. 3). In der bei der Vorinstanz eingereichten ergänzenden Klageantwort des Beschwerde- gegners vom 31. August 2015 wurde ebenfalls festgehalten, es sei W., welcher für das Verpassen des Steuertermins beim Verkauf der Villa E. verantwortlich sei (act. 10/35 Rz 37). Gestützt auf die dem Gericht bekannten Akten bestehen somit zahlreiche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ihr massgebliches Mandat betref- fend die Villa E._____ im Jahre 2012 niederlegte und der Steuerberatungs- auftrag durch Mitarbeitende von A._____ Nizza ausgeführt wurde. Selbst der Beschwerdegegner erklärte W._____ von A._____ Nizza als für die Steuer- probleme verantwortlich (act. 10/35 Rz 37). Sein Standpunkt, die Beschwer- deführerin trage hierfür jedoch die volle Verantwortung und das Mandat sei nach Nizza delegiert worden (act. 10/59 Rz 4 und 12, vgl. auch act. 8 Rz 5), blieb unbewiesen und erscheint aufgrund der oberwähnten Erwägungen zu den aktenkundigen Dokumenten wenig wahrscheinlich. Ob die Beschwerde- führerin an der Klärung der im Raum stehenden Steuerfragen beteiligt war oder ob dieser Auftrag ausschliesslich durch A._____ Nizza ausgeführt wur- de, muss schliesslich aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst wenn man von einer eigenständigen Mandatierung von A._____ Nizza ohne direkte Beteiligung der Beschwerdeführerin ausginge, so würde dies, wie nachfolgend gezeigt wird, nichts daran ändern, dass hinsichtlich der Be- schwerdeführerin der Anschein von Befangenhei t besteht. 5.4. Nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dürfen die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbe- hörden keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen, in denen sie aus an- deren Gründen befangen sei n könnten. Voreingenommenheit und Befan- genheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Beamten bzw. Angestellten zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhal- ten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten
funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Par- tei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Bei deren Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Vielmehr muss das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erschei- nen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht erforderlich ist, dass der Beamte bzw. Angestellte tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1; BGE 134 I 238 E. 2.1, je mit Hinweisen). 5.5. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss ihrem Handelsregister- auszug um eine schweizerische Zweigniederlassung der AB._____ A._____ Holding AG mit Sitz in Basel (www.zefix.ch). A._____ Nizza wiederum stellt zwar ein von der Beschwerdeführerin rechtlich unabhängiges und selbstän- diges Unternehmen dar, ist aber mit der Beschwerdeführerin Teil eines glo- bal operierenden Netzwerkes (vgl. www.wikipedia.de). Auf ihrer Homepage (www.A..com) hält A. zu i hrer Struktur und Vernetzung fest, um eine effi zi ente und effektive Vorgehensweise sicherzustellen, hätten sie ihre rechtlich selbständigen Gesellschaften nach Mitarbeitern und Umsatz in 28 gleich große Geschäftseinheiten aufgeteilt. Diese Einheiten seien keine ein- zelnen Länder, sondern vier geografische Gebiete (Areas: Nord- und Süd- amerika; Asien-Pazifik; Europa, Naher Osten, Indien und Afrika; Japan). Das Führungsteam jeder Geschäftseinheit arbeite direkt mit seiner Area und A._____ Global zusammen und gewährleiste so eine weltweit abgestimmte Umsetzung. Diese Struktur erlaube es, schnell zu agieren, ihre Strategie einheitlich umzusetzen und überall auf der Welt den Kunden den gleichen erstklassigen Service zu bieten (www.A..com/ch/de -> Home -> Über uns -> Globale Ausri chtung -> Leadershipteam -> A. - Unsere globale Organisation). Weiter heisst es auf der besagten Homepage zum Thema "globale Organisationsstruktur", die Struktur von A._____ zei chne si ch durch ei n starkes Führungsteam und die Unterteilung in Regionen aus. Das Füh- rungsteam umfasse ihre globalen Führungskräfte, Gremien und ihre vier ge-
ografischen Regionen (Areas). Gemeinsam beaufsichtigten sie ihre globale Strategie, ihre Marke, die Unternehmensplanung, Investitionen und Priorisie- rung der Unternehmensziele. Unter dem Titel "Grenzüberschreitende Teams" hält A._____ weiter fest, sie seien die weltweit am besten vernetzte Organisation der Big Four. Das gebe ihren Mitarbeitern die einzigartige Mög- li chkei t, fremde Kulturen und Si chtwei sen kennenzulernen (www.A..com/ch/de -> Home -> Über uns -> Globale Ausri chtung). An anderer Stelle wiederum wird ausgeführt, dank ihres weltweiten Netzwerks könnten sie die besten Teams mit Kollegen aus der ganzen Welt zusam- menstellen – massgeschneidert auf die Branche, die Bedürfnisse und den kulturellen Hintergrund der Kunden (www.A..com/ch/de -> Home -> Über uns -> Unsere Mitarbeiter und Unternehmenskultur - > Diversity & In- clusiveness -> Vi elfalt und C hancen). A._____ betont damit ihre Internatio- nalität und wirbt mit ihrer globalen Vernetzung. Selbst wenn zwischen der Beschwerdeführeri n und A._____ Nizza somit in rechtlicher Hinsicht keine Abhängigkeit besteht, so ist offensichtlich, dass sie über das besagte globa- le Netzwerk eng miteinander verbunden sind, dieselben Strategien teilen, eine weltweit abgestimmte Umsetzung anstreben und bei Bedarf gegenseitig auf Mitarbeitende zurückgreifen können. 5.6. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einerseits die Funktion der ausseror- dentli chen Konkursverwaltung der Konkursmasse B._____ i nne, welche - wie dargelegt - die einzige Gläubigerin der Konkursmasse F._____ ist. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Funktion die Interessen der Konkursmasse B._____ insbesondere im Konkurs F._____ zu vertreten. Mit Blick auf die Frage, ob gegenüber den i m Konkurs F._____ beauftragten Steuerberatern i n Bezug auf die steuerrechtliche Beratung und damit zusammenhängend dem Vorgehen bezüglich der "Branch Tax" ein allfälliger Haftungsanspruch aus unsorgfältiger Mandatsausübung besteht, liegt es im Interesse der Kon- kursmasse B., ei nen entsprechenden Anspruch prüfen zu lassen und die Verantwortlichen bejahendenfalls zur Verantwortung zu ziehen. Die Be- schwerdeführeri n hat insoweit die Interessen der Konkursmasse B. zu vertreten und ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zu einer Schaden-
ersatzforderung zugunsten der Konkursmasse F._____ und i ndi rekt zuguns- ten der Konkursmasse B._____ führen kann. Als mit A._____ Nizza eng verbundenes Unternehmen hat die Beschwerdeführerin andererseits ei n In- teresse daran, Haftungsansprüche gegen ihre Kollegen von A._____ Ni zza zu verhi ndern. Insoweit - und zwar unabhängig von der Frage, wer A._____ Nizza mandatiert hat - steht die Beschwerdeführerin in ei nem Interessenkon- flikt, welcher bei objektiver Betrachtung geeignet ist , Mi sstrauen i n i hre Un- parteilichkeit zu erwecken. 5.7. An diesem Anschein der Befangenheit ändert der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin allfällige Schadenersatzansprüche gegen W._____ i n Fra- ge gestellt hat (act. 10/54 Rz 36 f.), ni chts. Für di e Bejahung ei nes Aus- standsgrundes ist lediglich massgeblich, ob zwischen der Beschwerdeführe- ri n und A._____ Nizza eine derart enge Verbindung besteht, dass es im Au- ge eines objektiven Betrachters nicht mehr gewährleistet ist, dass die Be- schwerdeführerin ihr Mandat als ausserordentliche Konkursverwaltung der Konkursmasse B._____ korrekt wahrnehmen kann. Ob ihr gegenüber ein Schadenersatzanspruch tatsächlich besteht, ist hingegen nicht von Bedeu- tung. Gleiches gilt hinsichtlich des an den Beschwerdegegner gerichteten Vorwurfs der Beschwerdeführerin, er habe ein Zuwarten mit der Ablieferung der "Branch Tax" selbst gebilligt (act. 1 Rz 17, act. 10/54 Rz 26 und 38, act. 10/64 Rz 6). Für die Richtigkeit dieser Aussage bestehen zwar Hinweise i n den Akten (act. 3/4 und act. 3/5 S. 3). Ein solches Verhalten vermag indes keinen Einfluss auf die vorliegend massgebliche Frage des Anscheins von Befangenheit zu haben, sondern einzig allenfalls auf die Frage eines wider- sprüchli chen Verhaltens i m Si nne ei nes venire contra factum proprium in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 5.8. Der Beschluss der Vorinstanz, den Ausstand der Beschwerdeführerin als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs der B.- Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der "Branch Tax" aus dem Ver- kauf der Villa E. im Nachlasskonkursverfahren von F._____ anzuord-
nen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit insoweit abzuweisen. 6.1. Hinsichtlich der Frage der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner stellt sich die Beschwerdeführerin so- dann - wie dargelegt - auf den Standpunkt, der Präsident des Beschwerde- gegners torpediere die beiden Konkursverfahren und setze sich konsequent über jegliche Aufgaben- und Kompetenzordnung hinweg (act. 1 Rz 23 ff.). Seitens des Beschwerdegegners werden diese Vorwürfe bestritten (act. 14 Rz 1 f.). Aufgabe der Konkursverwaltung ist es nach Art. 240 SchKG, alle zur Erhal- tung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und dieselbe vor Gericht zu vertreten, mi thi n alle zur Erhaltung der Masse not- wendi gen Rechtshandlungen von si ch aus vorzunehmen. Die Aufgaben des Gläubigerausschusses werden in Art. 237 Abs. 3 SchKG festgehalten. Demnach hat dieser bei fehlendem anderweitigen Beschluss der Versamm- lung folgende Aufgaben: die Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Ein- spruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel (Ziff. 1), die Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner be- triebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedi ngungen (Ziff. 2), die Genehmi gung von Rechnungen, Ermächti gung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen (Ziff. 3), die Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat (Ziff. 4) sowie die Anordnung von Abschlags- verteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens (Ziff. 5). Zwar steht dem Gläubigerausschuss ein Kontrollrecht zu. Ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung umfasst die- ses jedoch nicht das Recht, der Konkursverwaltung bindende Weisungen zu erteilen oder eigenmächtig ins operative Geschäft einzugreifen. Ebenso we- ni g stehen dem Gläubigerausschuss Exekutivkompetenzen zu. Vielmehr ist er ein von der Gläubigerversammlung eingesetztes Hilfsorgan, welches die
Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren hat, ohne aber befugt zu sei n, die Gläubigergesamthei t nach aussen zu vertreten bzw. Handlungen mi t Aussenwi rkung vorzu nehmen (BSK SchKG II-Russenberger, Art. 237 N 24 ff.; Sprecher, a.a.O., Rz 586; vgl. auch act. 6 S. 15). Die Prozessfüh- rungsbefugni s i st dementsprechend der Konkursverwaltung vorbehalten. Auch i m Innenverhältni s bei nhaltet Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG keine Wei- sungsbefugnis des Gläubigerausschusses gegenüber der (ausseramtlichen) Konkursverwaltung zur Führung von Prozessen, da Ersterem lediglich eine Aufsichtskompetenz zukommt (Gehler, Der Gläubigerausschuss im Kon- kurs- und Nachlassvertragsverfahren, Dissertation, Buchs 1999, S. 65 f.; BSK SchKG II-Russenberger, Art. 237 N 39). 6.2. Die Gläubigerversammlung hatte den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 17. November 1995 nur mit den gesetzlich vorgesehenen Kompeten- zen ausgestattet (act. 10/53 S. 4). Letzterem ist es somit verwehrt, Handlun- gen mi t Aussenwi rkung vorzunehmen, namentli ch Geri chtsverfahren ei nzu- leiten. Das Bezirksgericht Zürich erklärte in seinem Beschluss vom 12. April 2016, der der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegende Beschluss des Be- schwerdegegners vom 10. März 2015 sei infolge Kompetenzwidrigkeit nich- tig (act. 6 E. 3.3). Der Beschwerdegegner hat dies anerkannt (act. 14 Rz 14). Bereits aufgrund des geltenden Kollegialitätsprinzips, welches ein individuelles Handeln einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses aus- schliesst (Ammonn/Walther, a.a.O., § 45 N 18), war der Präsident des Be- schwerdegegners demnach ni cht befugt, in letzterem Namen ohne gültigen Beschluss eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Insoweit überschri tt er seine Kompetenzen. Festzuhalten ist diesbezüglich indes, dass der Präsi- dent des Beschwerdegegners im Zeitpunkt seines Handelns von einem gül- tigen Beschluss ausging, weshalb ihm insoweit kein absichtlich gesetzeswid- riges Vorgehen vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob der Präsident des Beschwerdegegners sodann aufgrund der oberwähnten Kompetenzordnung berechtigt gewesen war, durch die Erhe- bung einer Aufsichtsbeschwerde im Kanton Waadt direkt in ein anderes
Konkursverfahren einzugreifen oder ob dieses Vorgehen eine Missachtung der gesetzlichen Aufgaben- und Kompetenzordnung darstellt, kann sodann offen gelassen werden. Denn so oder anders kann in seinem Vorgehen kein derart schwerwiegendes Verhalten erblickt werden, dass es das Gericht als notwendig erachten würde, aufsichtsrechtli ch relevante Massnahmen zu treffen. Bei der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG handelt es sich zwar - anders als bei Aufsichtsbeschwerden ausserhalb des Anwendungs- bereichs des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts - ni cht um ei nen form- losen Rechtsbehelf, mithin ni cht um eine blosse Anzeige (vgl. z.B. § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Zürich und Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 9), sondern um ein ordentliches Rechtsmittel (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 2), mit der Folge, dass nicht jedwede Dritte, sondern nur jene Personen, welche i n i hren rechtli chen oder zumin- dest tatsächlichen Interessen betroffen und beschwert sind (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, Art. 17 N 40), beschwerdelegitimiert sind. Der Beschwerde- gegner hat in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2016 jedoch ausführ- lich begründet, weshalb er der Ansicht sei, der Präsident des Beschwerde- gegners sei im konkreten Fall berechtigt gewesen, eine Aufsichtsbeschwer- de zu erheben (act. 10/59 Rz 3 ff.). Insbesondere sein Hinweis auf die Ge- schäftsführung ohne Auftrag wegen ausserordentlicher Dringlichkeit - sei er im Ergebnis zutreffend oder nicht, was abschliessend von der Aufsichtsbe- hörde im Kanton Waadt zu beurteilen sein wird, - findet in der Lehre Unter- stützung (vgl. Sprecher, a.a.O., Rz 639 f.). Damit kann aber nicht von einem offensichtlich gesetzeswidrigen Verhalten ausgegangen werden, welches es rechtfertigen würde, aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen. 6.3. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, mit dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens in Bezug auf allfällige Pflichtverletzungen der Beschwerdeführe- rin habe der Präsident des Beschwerdegegners in Kompetenzüberschrei- tung hohe Kosten verursacht (act. 1 Rz 25), ist sodann festzuhalten, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihre Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Villa E._____ schadenersatzpflichtig ist, im jetzigen Zei tpunkt noch ungeklärt i st (act. 5/2-3, act. 14 Rz 2 f. und Rz 26). Ob die
Er stellung eines Gutachtens somit im Endeffekt gerechtfertigt war oder nicht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Jedenfalls kann dem Gutachten vom 21. Januar 2014 und dem Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juli 2013 aber entnommen werden, dass die Parteien anlässlich der Ei- nigungsverhandlung vom 25. Juli 2013 einen Vergleich abschlossen und vereinbarten, hinsichtlich der Frage eines haftpflichtrechtlich relevanten Ver- haltens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vil- la E._____ ei n Gutachten in Auftrag zu geben (act. 10/20/2, act. 10/87/1 S. 3). Der Entscheid zum Gutachtensauftrag erfolgte daher im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Von einer Verursachung von unnötigen Kosten, welche eine aufsichtsrechtliche Anordnung rechtfertigen würde, kann damit keine Rede sein. 6.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Präsident des Beschwerdegegners habe mit seinem Antrag, es sei die N._____ AG als ausserordentliche Kon- kursverwaltung einzusetzen, sowie mit den zahlreichen eingeleiteten Be- schwerdeverfahren hohe Kosten verursacht (act. 1 Rz 25). Das Bezirksge- ri cht Züri ch hatte in der Vergangenheit abermals die Möglichkeit, die Partei- en darüber aufzuklären, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich ni cht be- rechtigt sei, nach aussen aufzutreten und Prozesse einzuleiten (act. 10/60/1 E. 3.3 und E. 4.1 [Verfahren CB150147-L] mit Hinweis auf das Verfahren CB120127-L). Dies sollte den Mitgliedern des Beschwerdegegners nun hin- reichend bekannt sein. Was den Antrag zur Auswechslung der bisherigen ausserordentlichen Konkursverwaltung anbelangt, so stand dieser im mass- geblichen Verfahren vor Vorinstanz nicht im Fokus der Erwägungen (act. 6). Vielmehr zog der Beschwerdegegner den diesbezüglichen Antrag noch wäh- rend des laufenden Verfahrens zurück (act. 10/59 Rz 1). Denselben Antrag hatte er zwar bereits im Jahre 2012 gestellt, das angelegte Verfahren konnte indes mittels Vergleich erledigt werden (act. 3/8 = act. 10/Beizugsakten CB130066-L, act. 11). Aufsi chtsrechtli che Massnahmen drängen si ch i nso- weit nicht auf.
6.5. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin den Beizug von Rechts- anwalt Dr. X._____ durch den Beschwerdegegner sowie die damit zusam- menhängenden hohen Kosten (act. 1 Rz 25). Die II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich hielt im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. August 2015, Verfahrensnummer CB150057-L, als obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 5. November 2015, Verfahrensnummer PS150152-O, fest, die Kosten für eine Rechtsvertretung seien grundsätzlich durch die Konkursmasse zu tragen. Das Stundenhonorar für diese setzte sie entsprechend jenem für die Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Fr. 280.- fest. Dabei stellte sich die II. Zivilkammer auf den Standpunkt, bei gleichbleibendem Stundenansatz werde die Konkursmasse nicht stärker belastet als wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses tätig würde. Dies sei selbst dann der Fall, wenn in- folge Instruktion ein gewisser Mehraufwand entstehe, zumal der Rechtsver- treter dafür mit dem massgeblichen Rechtsgebiet in aller Regel vertrauter sei als Mitglieder des Gläubigerausschusses ohne entsprechendes Fach- wissen (act. 10/48/1 E. II.5 b ). D i e II. Zivilkammer erachtete den Beizug eines Rechtsvertreters durch den Gläubigerausschuss damit nicht von vornherei n als unzulässi g. Die Vorinstanz entschädigte den Rechtsvertreter sodann an- tragsgemäss (act. 10/88 E. 5). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Es besteht somit kein Anlass, aufsi chtsrechtli che Massnahmen zu treffen, zu- mal die Mandatierung eines Rechtsvertreters rechtens war und der Stun- denansatz entsprechend jenem der Gläubigerausschussmitglieder auf Fr. 280.- festgesetzt wurde. Ebenso wenig erweisen sich aufsichtsrechtliche Massnahmen als notwendig, soweit es um den Vorwurf geht, Rechtsanwalt Dr. X._____ sei für die Anforderungen von weiteren Dokumenten aus dem Parallelverfahren über die Konkursmasse F._____ vorgeschickt worden (act. 29). Ein offensichtlich unberechtigter Beizug des Rechtsvertreters ist in Anbetracht der erwähnten Ausführungen der II. Zivilkammer nicht ersichtlich. 6.6. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Art und Weise, wie Rechtsanwalt Q._____ sei ne Funkti on ausübe, beantragt dessen Absetzung und moniert die hohen Kosten, welche durch sein Mitwirken generiert wür-
den (act. 1 Rz 25 und 30 f., act. 4 S. 2). Rechtsanwalt Q._____ wurde im Rahmen eines zwischen den Parteien am 25. Juli 2013 abgeschlossenen Vergleichs als "Mittelsmann" bestellt, nachdem sich die Parteien bereits da- mals in einer Rechtsstreitigkeit befunden hatten (vgl. act. 3/8). Seine Bestel- lung erfolgte im Bestreben darum, den Kenntnisstand auf Seiten der Partei- en auf den gleichen Stand zu bringen und dadurch einen Mehrwert zu schaf- fen. Beide Parteien stimmten dessen Mitwirkung im Konkursverfahren B._____ zu. Der Vergleich wurde unter Mitwirkung der Vorinstanz ausgear- beitet, und das Verfahren CB130066-L wurde als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 3/8). Rechtsanwalt Q._____ wurde insbesondere die Aufgabe übertragen, die ausserordentliche Konkursverwaltung B._____ bei sämtlichen Sitzungen mit dem Konkursverwalter F., Herrn H., zu begleiten. Zudem wurde festgehalten, dass er in den entsprechenden schriftlichen Verkehr miteinbezogen und zeitnah über sämtliche Unterhal- tungen inhaltlicher Art informiert werde. Er dürfe dabei klärende Fragen stel- len. Seine Tätigkeit werde zu einem Stundenansatz des Gläubigeraus- schusses vergütet (act. 3/8 S. 3). Rechtsanwalt Q._____ war demnach ein Bindeglied, d.h. weder ein Mitglied des Gläubigerausschusses noch der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Ein aufsichtsrechtliches Einschrei- ten durch das Gericht ist damit nicht möglich. Hinsichtlich des Vorwurfs des Generierens von unnötigen Kosten kann dem erwähnten Vergleich sodann entnommen werden, dass der Stundenansatz von Rechtsanwalt Q._____ mit Fr. 280.- jenem der Gläubigerausschussmitglieder (act. 10/48/1 E. II.5 b) entspricht und sich insoweit als angemessen erweist. 6.7. Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Untersuchungsberi cht von Rechtsanwalt Q._____ zum Verkauf der Villa E._____ im Jahre 2012 sei zu kostspielig gewesen (act. 1 Rz 25), wurde sodann nicht hinreichend belegt. Zum einen ist unklar, ob es sich hierbei um den aktenkundigen Report TO THE CREDITOR'S COMMITTEE IN THE B._____'AG BANKRUPTCY (act. 10/Beizugsakten CB120129-L act. 12/9) handelt. Zum anderen wurde nicht dargelegt, weshalb die Kosten unnötig seien.
6.8. Generell ist sodann festzuhalten, dass sich der Tonfall zwischen den Partei- en i n i hrer Korrespondenz verschärft hat. Dies gilt indes nicht nur für den Beschwerdegegner, sondern auch für die Beschwerdeführerin (act. 3/6, act. 9, act. 10/55/4, act. 10/60/5, act. 10/64 Rz 1 und 5, act. 27/2). Aufsi chts- rechtliche Massnahmen drängen sich alleine deswegen nicht auf. Den Par- teien sollte aber klar sein, dass ein aggressiver und wenig konstruktiver Um- gang miteinander für einen effizienten und raschen Abschluss des Konkurs- verfahrens wenig förderlich ist. 6.9. Abschliessend ist festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen den Parteien als angespannt und belastet zu bezeichnen ist. Pflichtverletzungen seitens des Beschwerdegegners, welche von solchem Ausmasse wären, dass sie di e Aufsi chtsbehörde zur Anordnung von aufsi chtsrechtli chen Massnahmen veranlassen würden, si nd jedoch ni cht ersi chtli ch. Das Rechtsbegehren 2 ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 26. Mai 2016 betonte, dass eine Beruhigung der Situation durchaus möglich sei (act. 14 Rz 9). Auf diese Aussage ist er zu behaften. IV. 1. Im vorliegenden Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde besteht auf- grund des Verweises in § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG auf die Bestimmungen der ZPO keine Kostenfreiheit (§ 19 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, vgl. auch act. 11 Rz 2.2.1 und 2.2.2). Die Höhe der Ge- ri chtsgebühr i st i n Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 4'000.– (Fr. 2'000.- für das Rechtsbegehren 1, Fr. 2'000.- für das Rechtsbegehren 2) festzusetzen. Im S i nne von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten für die im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 entstandenen Aufwendungen des Gerichts der insoweit unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 obsiegt der Beschwerdegegner, wes-
halb er keine Kosten zu tragen hat. Ebenfalls nicht kostentragungspflichtig ist die Beschwerdeführerin, welcher insoweit keine Parteistellung zukommt (act. 11 E. 3). Die Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Parteientschädigungen sind nur auf Antrag zuzusprechen (Suter/von Hol- zen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 N 30). Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners sein Leistungsjournal ins Recht. Daraus ergeben sich für den Zeitraum vom 15. März 2016 bis zum 17. November 2016 Aufwendun- gen von insgesamt Fr. 4'398.30 (act. 35/3). Diese sind im Rahmen der Ver- tretung des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Rechtsbegehren 2 angefallen. 2.2. Vorab stellt sich die Frage, ob das Honorar des Rechtsvertreters des Be- schwerdegegners - wie im vorinstanzlichen Verfahren - als Barauslage im Si nne von Art. 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zu qualifizieren und damit durch die Aufsichtsbehörde festzusetzen (Art. 47 GebV SchKG) und von der Konkursmasse zu entschädigen ist. Das Verfahren der Vor- instanz stellte ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 f. SchKG dar (act. 6 E. 3.2.). Dementsprechend basierten die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen auf den Bestimmungen des SchKG und der GebV SchKG. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich hingegen um eine Aufsichts- beschwerde im Sinne von § 82 GOG (vgl. act. 11). In A rt. 1 Abs. 1 GebV SchKG wird vorgesehen, dass die Verordnung einzig die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe regle, die in Anwendung des SchKG oder anderer Bundeserlasse Verrichtungen vor- nähmen. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des SchKG oder eines an- deren Bundeserlasses gelangt si e demnach ni cht zur Anwendung. Da für das vorliegende Beschwerdeverfahren das kantonale Gerichtsorganisati- onsgesetz die massgebliche gesetzliche Grundlage darstellt und si ch Ver- richtungen im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde weder auf das SchKG noch auf einen anderen Bundeserlass zu stützen vermögen, son-
dern hi erfür § 82 f. GOG massgeblich si nd, gelangt die GebV SchKG nicht zur Anwendung. Dementsprechend richtet sich eine allfällige Entschädigung zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners nach dem Ge- richtsorganisationsgesetz und ist nicht als Barauslage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zu qualifizieren. 2.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ersucht darum, es sei von ei- nem Stundenansatz von Fr. 280.- exklusive Mehrwertsteuer auszugehen (act. 34). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat in ih- rem Verfahren PS150152-O für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren den Honoraransatz für den Beizug eines Rechtsvertreters durch den Be- schwerdegegner zulasten der Konkursmasse auf Fr. 280.- pro Stunde (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt (act. 10/48/1 E. II.5 b). Das Bezirksgericht Züri ch stellte für di e Vergütung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners im Beschluss vom 12. April 2016 darauf ab (act. 6 E. 5.2). Als für die Berech- nung des Stundenansatzes massgeblich erachtete d i e II. Zivilkammer die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3), namentli ch § 3 "Gebühren nach Zeitaufwand", wonach der Auf- wand pro Stunde in der Regel auf Fr. 150.- bis Fr. 350.- festzusetzen sei. Angesichts des erwähnten Spektrums, der mässigen Schwierigkeit des Be- schwerdeverfahrens sowie des Umstandes, dass der Einsatz eines Rechts- vertreters für die Konkursmasse so kostenneutral als möglich zu halten sei, erachtete sie einen Stundenansatz von Fr. 280.- (inkl. Mehrwertsteuer) ent- sprechend jenem der Mitglieder des Gläubigerausschusses als adäquat. Die Entschädigungsfolgen basierten zwar im Verfahren vor der II. Zivilkammer auf den Bestimmungen der GebV SchKG, doch zog die besagte Kammer die Verordnung über die Anwaltsgebühren, insbesondere § 3 AnwGebV, zumindest hilfsweise heran (act. 10/48/1 E. II.5 b). Diese Bestimmung ist auch vorliegend massgeblich (vgl. § 84 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21 i.V.m. § 3 AnwGebV). Gründe, weshalb für das vorliegende Verfahren vom genannten Stundenan- satz abgewichen werden sollte, si nd ni cht ersi chtli ch. Die Komplexität des
Beschwerdeverfahrens vor der hiesigen Instanz erscheint - verglichen mit jener des vori nstanzli chen Verfahrens CB150057-L - ni cht höher, sondern aufgrund der kleineren Anzahl zu behandelnder Rügen bei grundsätzlich gleichbleibender Thematik eher geringer. Seitens des Beschwerdegegners wurden denn auch kei ne Gründe vorgebracht, gestützt auf welche sich eine Erhöhung des Stundenansatzes rechtfertigen würde (act. 34). Ei n Stunden- ansatz von Fr. 280.- (inkl. MwSt.) erweist sich demnach mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie den angefallenen Zeit- aufwand als angemessen. 2.4. In der Honorarnote wird der Zeitaufwand für die einzelnen Tage für den Zeit- raum des 15. März 2016 bis zum 17. November 2016 unter Angabe von Sti chworten zu den einzelnen Tätigkeiten hinreichend genau aufgeführt. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 12. April 2016. Aufwendungen vor die- sem Zeitpunkt erfolgten nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren und sind daher nicht zu vergüten. Dies betrifft die ersten vier Kostenpunkte in der Honorarnote vom 15. März 2016 bis zum 8. April 2016. Damit resultiert ein Betrag von Fr. 3'553.30, welcher dem Rechtsver- treter des Beschwerdegegners zuzusprechen i st. Die Prozessentschädigung ist mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechts- begehrens 2 aus der Gerichtskasse zu entrichten. 3. Wie bereits in der Verfügung vom 19. Mai 2016 festgehalten wurde, erweist es sich als notwendig, dem Beschwerdegegner den vorliegenden Beschluss auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 und der Beschwerdeführerin hin- sichtlich des Rechtsbegehrens 2 zuzustellen (act. 11), da sie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens und der damit einhergehenden Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides betroffen sind. 4. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3). Dies gi lt auch für ersti nstanzli che Aufsichtsbeschwerden, in welchen die Anord- nung von admi ni strati ven Massnahmen zu prüfen i st. Gemäss der bundes-
geri chtli chen Rechtsprechung steht die Beschwerde ans Bundesgericht ge- gen kantonale Aufsichtsbeschwerden ebenfalls ni cht zur Verfügung (Urtei l des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Hi nsi chtli ch der zuge- sprochenen Prozessentschädigung kann schliesslich ein Rekurs an die Re- kurskommission erhoben werden. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für die Beschwerde betreffend den Ausstand der Be- schwerdeführeri n wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für die Beschwerde betreffend den Ausstand der Beschwerde- führeri n werden dieser auferlegt. 4. Die Gerichtsgebühr für die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. 5. Die Kosten für die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'553.30 (inkl. MwSt.) entschädigt. 7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, unter Beilage der Doppel von act. 21 und 22 sowie einer Kopie von act. 24, − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 24 sowie des Doppels von act. 29, − die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten CB150057-L. 8. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen Ziff. 6 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Re-
kurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 3. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: