Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin MLaw C . Funck
Beschluss vom 13. Juli 2016
gegen
A._____, lic. jur., Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. März 2016 reichte B._____ (nachfolgend: Anzeigeerstat- ter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) gegen Bezirksrichter lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) im Zusammenhang mi t dem Rechtsöffnungsverfahren EB150584-K ein. Zudem stellte er den An- trag, dem Beschwerdegegner sei – sofern er denn darüber verfüge – das Anwaltspatent zu entziehen bzw. es sei das ordentliche Verfahren zum Ent- zug des Anwaltspatentes einzuleiten (act. 1). 2. In der Folge wurde dem Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 10. März 2016 der Eingang seiner Eingabe bestätigt und mitgeteilt, dass sein Antrag betref- fend Entzug des Anwaltspatentes zuständigkeitshalber an die Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte weitergeleitet werde (act. 3). Sodann wurden die Akten des Bezirksgerichts Wi nterthur, Verfahrensnum- mer EB150584-K, beigezogen (vgl. act. 4 und act. 5/1-7). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu , wenn si e sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt ge- mäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2
GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcheri- schen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommissi- on ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. III. 1. Der Anzeigeerstatter beantragt, gegen den Beschwerdegegner seien Diszip- li narmassnahmen anzuordnen. Zur Begründung bri ngt er vor, der Be- schwerdegegner habe seine Amtspflichten wiederholt und massiv verletzt, indem er mit Urteil und Verfügung vom 22. Februar 2016 im Verfahren EB150584-K den Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ab- gewiesen habe und sich damit über das ihm bekannte Hauptargument der fehlenden Passivlegitimation hinweggesetzt habe. Dadurch habe er materi- elles Recht verletzt und gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Zudem ha- be er eine unübliche Parteientschädigung festgesetzt. Sodann sei der Be- schwerdegegner in dieser Angelegenheit befangen, da er bereits in einem früheren Stadi um im Verfahren, welches dem Rechtsöffnungsbegehren zu- grunde liege, mitgewirkt habe. Zudem sei am 19. Mai 2015 schon einmal ei- ne Aufsichtsbeschwerde gegen ihn erhoben worden, welche gutgeheissen worden sei. Der Beschwerdegegner hätte daher zufolge Befangenheit keine Amtshandlungen vornehmen dürfen. Er verletzte grundlegende Prinzipien des Rechtsstaates, unter anderem auch Treu und Glauben (act. 1). 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
2.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach ni chts an- deres als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumse- ligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein un- gehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsi chtsbehörde ni cht zum Ei ngrei fen bzw. zur Anhandnahme ei nes Ver- fahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhand- nahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtli ch unbegründet i st (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.). 2.3. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt da- ri n, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbe- schwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Ange- legenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). 3. Vorliegend geht es dem Anzeigeerstatter primär darum, dass gegen den Beschwerdegegner Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. Die Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Februar 2016 verlangt er hingegen nicht. Die von ihm vorgebrachten Rechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Fällen dieses Ent- scheides begangen worden sein sollen, dienen alleine zur Begründung der nach Ansicht des Anzeigeerstatters bestehenden Amtspflichtverletzungen. Ferner war der Anzeigeerstatter im Verfahren EB150584-K ni cht als Partei
beteiligt, vielmehr war sein Sohn als Gesuchsgegner involviert. Zur Anfech- tung des fraglichen Entscheides in eigenem Namen und nicht als gesetzli- cher Vertreter im Namen seines Sohnes ist der Anzeigeerstatter damit gar nicht legitimiert. Dies gilt sowohl für ordentliche Rechtsmittel als auch für den – lediglich subsidiär bestehenden (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11 und 23) – Rechtsbehelf der sachli chen Aufsichtsbeschwerde. Aus die- sen Gründen ist die vorliegende Aufsichtsbeschwerde nicht als sachliche, sondern als administrative Beschwerde zu qualifizieren. 4.1. Den Akten des Prozesses EB150584-K kann entnommen werden, dass i n diesem Verfahren ein Rechtsöffnungsgesuch in einer Betreibung des Staa- tes Zürich gegen C._____ zu behandeln war (act. 5/1). Als Grund für die Be- treibung und als Rechtsöffnungstitel diente dabei eine rechtskräftige Verfü- gung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2015, VB.2015.00143, mit welcher C._____ Kosten von insgesamt Fr. 1'120.– auf- erlegt wurden (act. 5/2/2). Die Betreibung wurde demnach gegen den Schuldner C._____ eingeleitet, wobei die Zustellung des Zahlungsbefehls an dessen gesetzlichen Vertreter, den Anzeigeerstatter, erfolgte (act. 2/1). Dies geschah in Anwendung von Art. 68c Abs. 1 Satz 1 SchKG, wonach die Be- treibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, wenn der Schuldner minderjährig ist. Ebenfalls folgerichtig stellte der Gläubiger zur Beseitigung des erhobenen Rechtsvorschlages ein Rechtsöffnungsbegeh- ren, welches sich gegen den Schuldner C._____ richtete (vgl. act. 5/1). In wie fern es damit an der Passivlegitimation von C._____ im Verfahren EB150584-K fehlen soll, ist damit nicht ersichtlich. Somit liegt mit der Gut- heissung des Rechtsöffnungsbegehrens im Umfang von Fr. 1'120.– keine Rechtsverletzung durch das urteilende Gericht, geschweige denn eine Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners als der das Verfahren be- handelnde Richter, vor. 4.2. Weshalb die dem hauptsächlich unterliegenden C._____ auferlegte Partei- entschädigung von Fr. 100.– (vgl. act. 5/6) unüblich sein soll, legt der Anzei- geerstatter nicht dar. Auch begründet er nicht, weshalb dies eine Amts-
pflichtverletzung darstellen sollte. Eine solche ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es sogar so, dass sich die Höhe dieser Parteientschädigung durchaus im praxisgemässen Rahmen bewegt. 4.3. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner i n den Ausstand hätte treten müssen und sich somit über prozessuale Regeln und Grundsätze hinweggesetzt hätte. So konkretisiert der Anzeigeerstatter nicht, worin die angebliche Mitwirkung des Beschwerdegegners in einem früheren Stadium des dem Rechtsöffnungsverfahrens EB150584-K zugrun- deliegenden Sachverhaltes bestehen soll. Immerhin ist aus dem Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2015, Verfahren VB150008-O, in welchem die vom Anzeigeerstatter erwähnte, von i hm am 16. Mai 2015 erhobene Aufsichtsbeschwerde behan- delt wurde, ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im Mai 2015 bereits einmal mit dem Anzeigeerstatter in Kontakt gekommen war. Dieser hatte beim Bezirksgericht Winterthur einen Antrag betreffend den Vollzug einer von der Jugendanwaltschaft gegenüber seinem Sohn angeordneten Strafe gestellt. Der Beschwerdegegner hatte die Ansicht vertreten, das Bezirksge- richt sei zur Behandlung dieser Angelegenheit nicht zuständig (Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 1. Juli 2015, VB150008-O, E. III.2. und III.3.). Die Verwaltungskommission erachtete dies jedoch als ni cht zu beanstanden (Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 1. Juli 2015, VB150008-O, E. III.4.1 und III.5). Entgegen den Ausführungen des Anzeigeerstatters wurde seine Aufsichtsbeschwerde auch ni cht "gutge- heissen", vielmehr wurde beschlossen, keine aufsichtsrechtlichen Mass- nahmen anzuordnen. Eine Befangenheit des Beschwerdeführers i m Si nne von Art. 47 ZPO und ein Verstoss gegen die Pfli cht, i n den Ausstand zu tre- ten, si nd in Anbetracht dieser Umstände zu vernei nen. Ohnehi n hätte der Anzeigeerstatter bzw. sein Sohn einen allfälligen Ausstandsgrund unverzüg- lich im Verfahren EB150584-K geltend machen müssen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO), das Vorbringen im Rahmen einer nach Verfahrensabschluss erhobe- nen Aufsichtsbeschwerde ist als verspätet zu betrachten. Der Beschwerde-
führer hat damit auch in diesem Zusammenhang in keiner Weise gegen sei- ne Amtspflichten verstossen. 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Anzeigeer- statters keinen Anlass geben, gegen den Beschwerdegegner aufsichtsrecht- liche Massnahmen zu ergreifen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht Wi nterthur. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs-
kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 13. Juli 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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