Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck
Beschluss vom 19. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Stadtammannamt B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2016 (CB160024-L)
Erwägungen: I. 1. Das Stadtammannamt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zeigte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ausweisungsanzeige vom 4. Februar 2016 die Ausweisung aus der 3-Zi mmerwohnung i m 3. Obergeschoss links an der ...-Strasse ... i n ... Züri ch per 9. März 2016 an (act. 4/4/29). Am 11. Februar 2016 machte die Beschwerdeführerin diesbe- zügli ch beim Bezirksgericht Züri ch als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) ei ne Aufsi chtsbeschwerde anhängig (act. 4/1). Die Vori nstanz wies diese mit Zirkulati onsbeschluss vom 24. Februar 2016 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Staatsgebühr von Fr. 500.– (act. 4/15 = act. 2/1 = act. 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2016 Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich (act. 1). Unaufgefordert reichte sie am 3. März 2016 noch Unterlagen nach (act. 5/1-2). 3. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offen- sichtlich unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten
unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwal- tungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom 24. Februar 2016 zuständig. 2. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 Satz 2 GOG). III. 1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, damit klar ist, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefoch- ten wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer OGer ZH RT120103-O vom 5. Juli 2012, E. 2). Im Weiteren gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip, d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Dabei reicht es nicht, auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu verweisen oder lediglich generelle Kritik zu üben. Geprüft wird nur, was eine Partei am Verfahren der Vorinstanz oder an ihrem Entscheid mindestens der Spur nach bemängelt (vgl. Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH PS130225-O vom 22. Januar 2014, E. 3.1, sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht gerügt wird, hat damit grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), weshalb nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begrün- dung anzusetzen ist , sondern die Beschwerde abzuweisen ist.
vermag. Sofern si ch die Beschwerdeführerin allgemein gegen den Zirkulati- onsbeschluss vom 24. Februar 2016 richtet, ist die Beschwerde damit man- gels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Erwägungen, also aufgrund einer ungenügenden Beschwerdebegründung, abzuweisen. 5. Insoweit die Beschwerdeführerin den Entschei d i m Kostenpunkt rügt, enthält ihre Eingabe eine kurze Begründung. Daraus wird ersichtlich, dass sie sich primär gegen die Auflage der Kosten und nicht gegen die Höhe der Staats- gebühr wendet. Ihrem Argument, dass ihr die Kosten zu erlassen seien, weil sie Sozialhilfe beziehe und über keine Wohnung mehr verfüge, kann jedoch nicht gefolgt werden. Grund für die Kostenauflage war nämlich, dass die Be- schwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich unterlag. In Anwendung von § 83 Abs. Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO wurden der Beschwerdeführerin damit richtigerweise die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens auferlegt. Mit der von ihr vorgebrachten Begründung hätte die Beschwerdeführerin allenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwirken können, was eine einstweilige Tragung der ihr aufer- legten Kosten durch den Staat bewirkt hätte (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. b sowie Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da sie keinen entspre- chenden Antrag gestellt hatte, musste die Vorinstanz diese aber nicht prüfen beziehungsweise bewilligen. Vor der Rechtsmittelinstanz kann die unentgelt- li che Rechtspflege schliesslich auch ni cht mehr rückwi rkend für das vo- rinstanzliche Verfahren beantragt werden. Somit ist die Beschwerde hi n- sichtlich des Kostenpunktes ebenfalls abzuweisen. Ergänzend anzumerken i st noch, dass auch ei n sinngemässes im vorliegenden Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre.
IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- li ch der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3). Vorbe- halten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin, − die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, − die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 1, sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 4). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen.
Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Züri ch, 19. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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