Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- ri n li c. i ur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Ge- richtsschreiberin MLaw C . Funck
Beschluss vom 8. August 2016
i n Sachen
Gemeindeammann- und Betreibungsamt A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2016 (BA150001- A)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 liess die B._____ AG (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) gegen das Gemeindeammann- und Betreibungsamt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführeri n) beim Bezirksgericht Affoltern als untere Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) ei ne Aufsi chtsbe- schwerde anhängi g machen (act. 8/1). Die Vorinstanz schrieb mit Urteil vom 11. Februar 2016 gewisse Rechtsbegehren zufolge Anerkennung als erle- digt ab und wies die übrigen Anträge bis auf ei nen, welchen si e guthi ess, ab (act. 8/20 = act. 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2016 Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich (act. 1). Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte sie eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde nach (act. 4). 3. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Vorinstanz aufgefor- dert, die Akten des Verfahrens BA150001-A einzureichen (act. 6). Die Vor- instanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte die Verfahrens- akten ein (act. 7A und act. 8/1-25). 4. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am 17. März 2016 einen Antrag auf Ertei lung der aufschiebenden Wirkung (act. 12). Mit Verfügung vom 21. März 2016 wurde das Gesuch abgewiesen (act. 13). 5. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2015 [recte: 2016] ging tags darauf bei der Verwaltungskommission ein (act. 14). Sie wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2016 verbunden mit einer Fristansetzung zu einer allfälligen Stellungnahme weitergeleitet (act. 15). In- nert erstreckter Frist (act. 17 und act. 18) nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2016 Stellung (act. 19). Diese Stellungnahme wurde
der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2016 unter Fristanset- zung zu einer Stellungnahme weitergeleitet (act. 21). Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 nahm die Beschwerdegegnerin daraufhin fristgerecht Stellung (act. 22), worauf diese Eingabe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 23). Eine weitere Stellungnahme gi ng ni cht ei n. 6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf di e Ausführungen der Partei- en ist insoweit einzugehen, als dass sie sich als relevant erweisen. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwal- tungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 zuständig. 2.1. Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung erhoben werden (§ 84 Satz 1 GOG). Das Urteil der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 ging der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 zu (act. 8/22). Die Beschwer- defrist wurde daher mit der Beschwerde vom 23. Februar 2016, die glei- chentags bei der Post aufgegeben wurde (act. 1), eingehalten. Auch die Er- gänzung vom 25. Februar 2016, ebenfalls am selben Tag der Post überge- ben (act. 4), ist noch innert Frist erfolgt und damit zu beachten. 2.2. Anzumerken ist, dass auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2016 (act. 14) fristgerecht erfolgte. Die Verfügung vom 9. März
2016 konnte ihr zwar bereits am 11. März 2016 zugestellt werden (act. 6), sodass die angesetzte zehntägige Frist grundsätzlich am 21. März 2016 ab- gelaufen wäre. In der genannten Verfügung war jedoch kein Hinweis enthal- ten, dass die Gerichtsferien für das vorliegende Verfahren nicht gelten (vgl. hierzu OGer ZH VB120016-O vom 5. Dezember 2012 E. IV.1.1). Da ein sol- cher Hinweis jedoch konstitutiv ist (BGE 139 III 78 E. 5.4.3; OGer ZH VB120016-O vom 5. Dezember 2012 E. IV.1.2), verlängerte sich die ange- setzte Frist zufolge der Gerichtsferien bis am 5. April 2016. 3. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 Satz 2 GOG). III. 1.1. Vorliegender Aufsichtsbeschwerde zugrunde lag die Bekanntmachung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ff. ZPO. Das Bezirksgericht Affoltern hatte ein solches für ein Grundstück der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 16. Dezember 2014, berichtigt am 15. Juni 2015, erlassen und i n diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin angewiesen, dieses Verbot auf Begehren und Kosten der Beschwerdegegnerin öffentli ch bekannt zu machen und dafür zu sorgen, dass die Beschwerdegegnerin an geeigneter Stelle Verbotstafeln errichtet (act. 8/3/1). Die Beschwerdeführerin forderte daraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (act. 8/3/2), wogegen die Beschwer- degegnerin bei der Vorinstanz am 7. Juli 2015 Beschwerde erhob (act. 8/1). 1.2. Strittig war primär, ob die Beschwerdegegnerin (im Verfahren vor Vorinstanz Beschwerdeführerin) die Verbotstafeln selbst erstellen und auf ihrem Grund- stück montieren dürfe. Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführe- ri n (im Verfahren vor Vorinstanz Beschwerdegegnerin) vor, dass diese ohne Rücksprache mit ihr eine Offerte für die Erstellung und Montage der Schilder eingeholt und dafür den angefochtenen Kostenvorschuss verlangt hatte , wozu ihr jedoch die Kompetenz gefehlt habe. Die Beschwerdeführerin aner-
kannte die entsprechenden Begehren der Beschwerdegegnerin, sodass die- se als gegenstandslos abgeschrieben wurden (vgl. act. 3, Erw. 5.1, 6.1.1 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Die Vorinstanz führte zudem aus, dass die entsprechenden Begehren ohnehi n gutgeheissen worden wären (vgl. act. 3, Erw. 6.1). 1.3. In Ergänzung beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde- führeri n für i hre Täti gkei ten nur die Kosten i hrer Aufwendungen zur Publi ka- tion des gerichtlichen Verbots sowie zur Organisation der Standortbegehun- gen mit der Polizei auferlegen dürfe, dass sie eine detaillierte Abrechnung in diesem Sinne zu erstellen habe und dass ferner festzustellen sei, dass eine erneute Publikation der berichtigten Fassung des gerichtlichen Verbotes nicht notwendig sei. Diese Begehren wurden abgewiesen und die Be- schwerdeführerin ermächtigt, nach Erstellung der Verbotstafeln eine End- kontrolle auf dem fraglichen Grundstück der Beschwerdegegnerin vorzu- nehmen und die anfallenden Kosten der Beschwerdegegnerin in Rechnung zu stellen (vgl. act. 3, Erw. 6.2 und 6.3 sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 1.4. Gutgeheissen wurde hingegen das letzte, eventualiter gestellte Rechtsbe- gehren der heutigen Beschwerdegegnerin, wonach eine erneute Publikation der berichtigten Fassung des gerichtlichen Verbotes auf Kosten der Ge- richtskasse zu veranlassen sei. Die Beschwerdeführerin wurde zur entspre- chenden Publikation verpflichtet, wobei explizit festgehalten wurde, dass sich diese auf das kantonale Amtsblatt zu beschränken habe und dass die entstehenden Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden (act. 3, Erw. 6.3 und Dispositiv-Ziffer 3). 2.1. Zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist, wer durch den fraglichen Entscheid beschwert ist. Dies trifft grundsätzlich auf Parteien zu, die dadurch unmittelbar betroffen sind und ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Abänderung haben (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 7 und N 10 f.). Dies ist nur der Fall, wenn das Entscheiddispositiv im Widerspruch zu den von ihr
gestellten Anträgen steht, nicht hi ngegen, wenn sie lediglich mit den Erwä- gungen ni cht ei nverstanden i st (BGE 106 II 117 E. 1; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Vor Art. 308–334 N 95 f.; BSK ZPO- Spühler, Vor Art. 308–334 N 12). 2.2. Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Dabei reicht es nicht, auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu verweisen oder lediglich generelle Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rü- gen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), weshalb ni cht ei ne Nachfri st zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern die Beschwerde abzuweisen ist. 2.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des Ermessens prüft die Beschwerdeinstanz le- diglich, ob ei n Fall von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung vorliegt, ni cht hingegen, ob das Ermessen von der Vorinstanz angemessen ausgeübt wurde (BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 3; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3). 2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Daran ändert auch eine Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – wie etwa vorliegend im Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 1 GOG) – ni chts (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4).
3.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet generell die Legitimation der Beschwer- deführerin zur Erhebung vorliegender Beschwerde. Sie stützt sich dabei auf eine ihrerseits auf alte Entschei de des Obergerichts des Kantons Züri ch ge- stützte Literaturstelle sowie den Entscheid VB140018-O der Verwaltungs- kommission vom 24. Oktober 2014 (act. 14 Rz 3 ff.). 3.2. Im fraglichen Entscheid der Verwaltungskommission wurden Ausführungen zu den beiden sehr alten, in der Literatur zitierten Entscheiden gemacht. Die Frage der Legitimation wurde schliesslich jedoch offen gelassen, weil sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erwies (OGer ZH VB140018-O vom 24. Oktober 2014 E. III.3). Aus demselben Grund braucht vorliegend – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Frage nicht entschieden zu wer- den. Es ist jedoch immerhin anzumerken, dass der in den beiden über hun- dertjährigen Entscheiden des Gesamtobergerichts geäusserten Auffassung nicht gefolgt werden kann. Zumindest wenn es sich wie vorliegend um eine sachliche Aufsichtsbeschwerde handelt, die sich anders als eine administra- tive Beschwerde nicht gegen die Person des Amtsträgers selbst, sondern gegen einen von ihm bzw. der entsprechenden Behörde erlassenen Ent- scheid richtet, scheint es nicht gerechtfertigt, dieser Behörde die Möglichkeit zu verwehren, sie belastende Entscheide der Aufsichtsbehörde anzufechten. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde wird sie nämlich nicht als Vori nstanz, sondern als Partei behandelt, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet werden kann und der Kosten und Parteientschädigungen auferlegt werden können (vgl. zu letzterem nachstehende Erw. III.6.3). Entsprechend ist ihr auch die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels zuzugestehen. 4.1. Die Beschwerdeführerin ficht neben der Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen (vgl. hierzu nachstehende Erw. III.6.1) in der Hauptsache ei- nen Teil des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Februar 2016 an. Konkret stellt sie diesbezüglich folgenden Antrag (act. 1 S. 2): "1. "Feststellung, dass das Gemeindeammannamt A._____ sei ne Aufga- ben korrekt und gesetzeskonform vorgenommen hat, insbesondere auch die Publikation des Verbotes im lokalen Amtsblatt zur Information der lokalen Bevölkerung.
(...)" 4.2. Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und somit grundsätzlich als un- mittelbar Betroffene ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Ent- scheid ledi gli ch hi nsi chtli ch der Guthei ssung des Eventualrechtsbegehrens der Beschwerdegegnerin beschwert, wonach die Beschwerdeführerin zur Publikation der berichtigten Fassung des gerichtlichen Verbotes aus- schliesslich im kantonalen Amtsblatt unter Kostenfolgen zulasten der Ge- ri chtskasse verpflichtet wurde (act. 3, Dispositiv-Ziffer 3). Durch die Abwei- sung der Anträge der Beschwerdegegnerin ist sie hingegen – ungeachtet deren Begründung – ni cht beschwert und somi t mangels Rechtsschutzi nte- resse auch nicht rechtsmittellegitimiert. Die Anerkennung gewisser Rechts- begehren der Beschwerdegegneri n führte sodann zu einem materiell rechts- kräftigen Entscheid, sodass diesbezüglich das Verfahren abzuschreiben war (vgl. Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). D i e Anerkennung kann dami t ni cht mehr mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Leumann Liebster, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 241 N 27). 4.3. Soweit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin dahingehend lautet, dass festzustellen sei, dass sie ihre Aufgaben korrekt und gesetzeskonform vorgenommen habe, liegt grundsätzli ch ei n im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässiger neuer Antrag vor. Aus der Begründung geht hervor, dass dieser Teil des Begehrens primär auf die beiden vor Vorinstanz anerkannten Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Erwägun- gen der Vorinstanz hi erzu bezogen ist (vgl. act. 1 S. 2 sowie act. 3, Erw. 6.1). Zufolge der Anerkennung der gegnerischen Rechtsbegehren liegt aber kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Auch i st die Beschwerdeführerin durch die Begründung der Vorinstanz nicht beschwert. Aus diesen Gründen ist auf den ersten Teil des Antrages der Beschwerdeführerin in der Sache ni cht ei nzutreten. Die Ausführungen der Parteien, die auf diese Thematik Bezug nehmen, si nd damit vorliegend unbeachtlich. 4.4. Der zweite Teil des Antrages in der Hauptsache richtet sich darauf, dass festzustellen sei, dass eine Publikation des gerichtlichen Verbotes auch im
lokalen Amtsblatt erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin stört sich an den Ausführungen der Vorinstanz, wonach diese Publikation nicht nötig sei (act. 1 S. 2 f.). Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin durch Erwägun- gen der Vorinstanz nicht beschwert. Da die entsprechenden Ausführungen, obwohl in Bezug auf andere Anträge der Beschwerdegegnerin erfolgt (vgl. act. 3, Erw. 6.2.4 bis 6.2.7) sich jedoch in gerade der Dispositiv-Ziffer nie- derschlugen, durch welche die Beschwerdeführerin beschwert ist, ist ihr Rechtsschutzi nteresse bezüglich dieses Teils ihres Antrages zu bejahen. 4.5. Zur Begründung bri ngt die Beschwerdeführerin vor, eine Publi kati on auch i m lokalen Amtsblatt sei gestützt auf den Handlungsleitfaden aus Kursen des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (VGBZ) in Zusammenarbeit mit dem Betreibungsinspektorat zur In- formation der lokalen Bevölkerung nötig (act. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg- neri n beruft sich ihrerseits auf § 6c Abs. 2 der Publikationsverordnung, wo- nach der Inhalt einer Meldung im Amtsblatt mit der Veröffentlichung als be- kannt gelte, was folglich auch für die Publikation eines gerichtlichen Verbo- tes zutreffe. Damit sei die Publikation in einer lokalen Zeitung unnötig und zu unterlassen, wenn die Kosten dazu den Gesuchstellern eines gerichtlichen Verbots auferlegt würden. Die Empfehlung im Handlungsleitfaden des VGBZ sei ferner unbeachtlich, da diesem keine rechtlich bindende Wirkung zu- komme. Zudem sei der Handlungsleitfaden nicht an die Schweizerische ZPO angepasst worden und basiere noch auf der Zürcherischen ZPO, wes- halb er heute nicht mehr einschlägig sei (act. 14 Rz 22 ff.). In i hrer Stellung- nahme hierzu vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, ein gerichtliches Verbot betreffe in der Regel ein Grundstück innerhalb einer einzigen Ge- meinde. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt sei zwar massgebend und verbindlich, doch solle zwecks öffentlicher Bekanntmachung auf dem betref- fenden Gemeindegebiet eine Publikation im lokalen Amtsblatt zur Informa- tion der betroffenen Öffentlichkeit ebenfalls erfolgen. Dies entspreche der Praxis im Kanton Zürich. Zudem sei es im Interesse der Gesuchsteller, wenn die Publikation dort erfolge, wo sie am ehesten durch die betroffenen Perso- nen zur Kenntnis genommen werde (act. 19 S. 3). Die Beschwerdegegnerin
entgegnet dem, dass zufolge der als genügend geltenden Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt zur Vermeidung der den Gesuchsteller treffenden Kostenbelastung in dessen Interesse auf eine zusätzliche Publikation im lo- kalen Amtsblatt zu verzichten sei (act. 22 Rz 8). 4.6. Die Beschwerdeführerin brachte ihre Argumente i m Wesentli chen bereits vor Vorinstanz vor, wo sie sich ebenfalls auf den erwähnten Handlungsleitfaden stützte und die bestehende Praxis geltend machte (vgl. act. 8/17 S. 2). Mit den Ausführungen der Vori nstanz setzt si ch di e Beschwerdeführeri n ni cht auseinander und sie legt auch nicht dar, inwiefern diese mangelhaft sein sol- len. Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass die Kantonale Signalisationsver- ordnung (KSigV) vom 21. November 2001 (LS 741.2) für die Veröffentli- chung von Si gnalen auf pri vaten Grundstücken ni cht ei nschlägi g sei . Aus der Literatur gehe hervor, dass die Bekanntmachung im Sinne von Art. 259 ZPO durch die Publikation im kantonalen Amtsblatt erfüllt werde. Eine Veröf- fentli chung i n ei nem lokalen Blatt sei hi ngegen nur ausrei chend, wenn si ch der allgemeine Adressatenkreis des Verbots auf das Territorium des ent- sprechenden Sprengels beschränke. Damit genüge die Publikation im Amtsblatt den gesetzlichen Anforderungen (act. 3, Erw. 6.2.5 bis 6.2.7). Die- sen Ausführungen i st zuzusti mmen. Ergänzend ist anzufügen, dass die Si g- nalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) keine einschlägigen Bestimmungen enthält und gemäss § 6c Abs. 2 Publikations- verordnung (PublV) vom 2. Dezember 1998 (LS 170.51) der Inhalt einer amtlichen Meldung mit deren Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt als bekannt gilt. Damit ist eine solche als ausreichend zu qualifizieren. Die Be- schwerdeführerin merkt denn sogar selbst an, dass eine Publikation im Amtsblatt massgebend und verbindlich sei. Inwiefern die lokale Bevölkerung, die zweifelsohne über das gerichtliche Verbot informiert werden muss, die Publikation aber nicht dem Amtsblatt entnehmen können soll, legt sie nicht dar. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass dem Hand- lungsleitfaden als blosser Richtlinie keine bindende rechtliche Wirkung zu- kommt. Ei ne rechtliche Grundlage für den Standpunkt der Beschwerdeführe- rin ist damit ni cht ersichtlich.
4.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für eine zusätzliche Publika- tion in einem lokalen Amtsblatt keine gesetzliche Grundlage besteht. Folg- lich können die daraus entstehenden Kosten auch nicht gegen dessen Wil- len einem Gesuchsteller auferlegt werden. In Anbetracht di eser Ausführun- gen ist das Begehren der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abzuweisen. 5. Die Beschwerdegegnerin stellt implizit den Antrag, die Rechtsmittelinstanz solle Ausführungen zur Zuständigkeit zur Kontrolle der korrekten Erstellung von Verbotstafeln gemäss Art. 259 ZPO tätigen (vgl. act. 14 Rz 20). Hinter- grund dieses Anliegens ist, dass die Vorinstanz i n di esem Punkt zu Unguns- ten der Beschwerdegegnerin entschied und diese mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist (vgl. act. 14 Rz 14 ff.). Es hätte der durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwerten Beschwerdegegnerin somit frei gestanden, ihrerseits Beschwerde zu erheben. Da sie darauf verzichtete, besteht kein Anspruch ihrerseits, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit ihren diesbezüglichen Vorbringen auseinandersetzt. Vorliegend besteht kein An- lass, hi erzu Ausführunge n zu machen. 6.1. Wie bereits erwähnt ficht die Beschwerdeführerin auch di e Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils an. Sie beantragt, dass die diesbezügliche Regelung aufzuheben sei bzw. eventualiter, dass die Ge- richtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädi- gung zuzusprechen sei (act. 1 S. 2). Zur Begründung führt si e zusammenge- fasst aus, sie habe die beiden primären Rechtsbegehren der Beschwerde- gegnerin sofort anerkannt und die angefochtene Verfügung in Wiedererwä- gung gezogen, nachdem ihr bekannt geworden sei, dass die Beschwerde- gegnerin mit dem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Ebenso wäre sie vorgegangen, wenn sich die Gegenpartei diesbezüglich vorgängig bei ihr gemeldet hätte. Eine Aufsichtsbeschwerde wäre folglich nicht notwendig gewesen. Zudem macht die Beschwerdeführerin sinngemäss ein wider- sprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin geltend, welches ihr Vor- gehen veranlasst habe. Zufolge der Anerkennung hätten sich die beiden ur- sprüngli chen Anträge der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Vor-
i nstanz zudem sehr schnell geklärt. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge durch das Stellen der diversen Zusatzanträge, mit denen sie haupt- sächlich unterlegen sei, eine langwierige Verzögerung des Verfahrens ver- schuldet (act. 1 S. 3, vgl. auch S. 4). Ferner könne die aufgrund der berich- tigten Fassung des Verbotstextes zu erfolgende erneute Publikation nicht als Verschulden der Beschwerdeführerin angesehen werden (act. 1 S. 4). Zu- dem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtsbegehren 1 und 2 als hauptsächliche Anträge angesehen würden und die restlichen Begehren un- tergeordneter Natur seien. Im Übrigen verwiesen sie auf ihre Vorbringen vor der Vorinstanz (act. 1 S. 3). Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindeammann- und Betreibungsämter seien in der Vergangenheit im- mer kostenlos gewesen. Sie beruft sich dazu einerseits auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie § 200 lit. a und b GOG, eventualiter auf § 17 VRG (act. 1 S. 3). Ferner nennt sie diesbezüglich alte, auf § 203 Ziff. 3 GVG, der dem heutigen § 200 lit. b GOG entspreche, gestützte Entscheide (vgl. act. 4 S. 2, ferner auch act. 19 S. 3). Die vorliegende Beschwerde richte sich ge- gen die Amtstätigkeit der Beschwerdeführerin (act. 19 S. 3). Weshalb eine Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung bestehe, sei auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich sei auch Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Gegenseite die Beschwerde ohne vorgängige Kontaktaufnahme eingeleitet habe, zu berücksichtigen (act. 1 S. 4). 6.2. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die Begründung der Vorinstanz und macht geltend, diese habe im Rahmen ihres Ermessens eine Gewichtung der verschiedenen Anträge vorgenommen und entsprechend die Prozess- kosten verteilt. Dabei habe sie ihr Ermessen weder überschritten noch miss- braucht. Die Rüge der Angemessenheit der Ermessensausübung sei kein zulässiger Beschwerdegrund (act. 14 Rz 26 ff. und Rz 32). § 200 GOG sei bei sachli chen Aufsichtsbeschwerden wie der vorliegenden ni cht ei nschlägi g (act. 14 Rz 29 ff.). Zudem führt si e aus, dass sie weder berechtigt noch ver-
pflichtet gewesen sei, gegen die Verfügung der Beschwerdeführerin vorgän- gig Einsprache zu erheben. Die Beschwerdeführeri n habe in der angefoch- tenen Verfügung zudem die zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses ab Erlass der Verfügung, nicht ab deren Zustellung, angeordnet, wobei bei Säumnis das Begehren als zurückgezogen gegolten hätte. Damit habe kein Grund bestanden, davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei einer informellen Anfrage ihre Verfügung freiwillig in Wiedererwä- gung zi ehen würde. Angesichts der kurzen Beschwerdefrist habe dazu auch keine Zeit bestanden (act. 14 Rz 33). Das Verfahren hätte vielmehr verhin- dert werden können, wenn die Beschwerdeführerin vorgängig angefragt hät- te, ob sie den Auftrag betreffend die Tafeln selbst erteilen solle oder ob dies die Beschwerdegegnerin vornehmen möchte (act. 14 Rz 33). Ferner bestrei- tet die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Gegenseite zu ihrem wi- dersprüchlichen Verhalten, diese widersprächen zudem der Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz (act. 14 Rz 34). 6.3. Dass Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindeammann- und Betrei bungs- ämter kostenlos si nd, trifft nicht zu. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie § 17 VRG sind zufolge des Verweises in § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG auf die Be- stimmungen der ZPO nicht einschlägig. Dasselbe gilt für § 200 lit. a GOG, handelt es sich bei Gemeindeammann- und Betreibungsämtern doch ni cht um den Kanton Züri ch. Auch aus § 200 lit. b GOG kann im vorliegenden Kontext keine Kostenfreiheit abgeleitet werden. Zwar mag zutreffen, dass nach § 203 Ziff. 3 GVG früher den Gemeindeammann- und Betreibungsäm- tern keine Kosten auferlegt wurden. Die Verwaltungskommission hat jedoch zum neuen Recht entschieden, dass dies bei ei ner sachli chen Aufsi chtsbe- schwerde, mit welcher ein Entscheid angefochten wird, ni cht mehr der Fall ist (OGer ZH VB140018-O vom 24. Oktober 2014 E. IV.1). Lediglich bei ad- ministrativen Beschwerden, die sich gegen eine Justizperson ri chten, kommt die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. b GOG zur Anwendung (vgl. OGer ZH VB120002-O vom 23. Mai 2012 E. V). In Anbetracht des Wortlautes von § 200 lit. b GOG, wonach Angestellten keine Gerichtskosten auferlegt wer- den, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde
oder wenn über ihren Ausstand zu entschei den i st [Hervorhebungen hi nzu- gefügt], ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin liegt vorliegend eine sachliche Aufsichtsbe- schwerde vor, da sie sich nicht gegen einzelne Angestellte der Beschwerde- führerin, sondern gegen den von ihr als Behörde getroffenen Entscheid rich- tet. Inwiefern der zitierte Entscheid VB140018-O mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein soll, wie die Beschwerdeführerin vor- bringt (vgl. act. 19 S. 3), ist ferner nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin können vorliegend also grundsätzlich Kosten auferlegt werden. 6.4. Insoweit als dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 750.– richtet, bringt die Beschwerdeführerin keinerlei Rügen vor. Dasselbe gilt hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung. Da eine solche pauschale Kritik ohne Angabe der Gründe dafür und ohne Auseinanderset- zung mit dem Entscheid der Vorinstanz der Rügepflicht im Beschwerdever- fahren ni cht genügt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich ohne weiteres ni cht ei nzutreten. Allgemein ist zudem anzumerken, dass der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre Vorbringen vor der Vorinstanz nicht als genü- gende Rüge gilt und unbeachtlich zu bleiben hat. Folglich bleibt nun nur noch zu beurteilen, ob die Verteilung der Prozesskosten von der Vorinstanz korrekt vorgenommen wurde. 6.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Prozesskosten, welche gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO sowohl Gerichtskosten als auch Parteientschä- digungen umfassen, der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dabei gilt bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 6.6. In Anwendung oben dargelegter Grundsätze gilt die Beschwerdeführerin somit zufolge der Anerkennung der ersten beiden Rechtsbegehren als unter- liegend, sodass ihr dafür von der Vorinstanz korrekt die Kosten auferlegt wurden. Da alleine die Anerkennung der diesbezüglichen Rechtsbegehren zur Kostenauflage führt, ist nicht massgeblich, wodurch genau das Vorge-
hen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeerhebung durch die Be- schwerdegegnerin veranlasst wurde. Ebenso ist die Verfahrensdauer kein Kriterium bei der Auferlegung der Prozesskosten. Insofern sind angebliche Verzögerungen in diesem Kontext nicht von Bedeutung. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist ferner nicht einschlägig, kommt dieser doch lediglich bei einer Ab- schreibung zufolge Gegenstandslosigkeit zur Anwendung, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei einer Abschreibung zufolge Klageanerkennung hat der Gesetzgeber mit Art. 106 Abs. 1 ZPO aber gerade eine explizite Re- gelung getroffen, sodass für Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO in diesem Zusam- menhang kein Anwendungsbereich bleibt. Ebenfalls korrekt wurden im Übrigen die Kosten hinsichtlich der Rechtsbe- gehren 4 bis 6 der diesbezüglich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufer- legt, hingegen betreffend deren gutgeheissenem Antrag 7 der Beschwerde- führeri n. Hinsichtlich der Kostenauflage betreffend dieses letzteren Antrages ist sodann anzumerken, dass es zwar zu trifft, dass die erneute Publikation auf einem Versehen des das gerichtliche Verbot aussprechenden Bezirksge- richts basiert und somit nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Allerdings hat sie daraus auch keine Nachteile zu tragen, werden ihr die Kosten doch nicht angelastet, sondern von der Gerichtskasse übernom- men (vgl. act. 3, Dispositiv-Ziffer 3). Abgesehen davon enthält die fragliche Dispositiv-Ziffer mit der Beschränkung der Publikation auf das kantonale Amtsblatt durchaus auch eine Anordnung, welche durch das Verhalten der Beschwerdeführerin verursacht wurde und bezüglich welcher sie als unter- liegend zu gelten hat. Eine Abweichung von den Grundsätzen von Art. 106 ZPO – etwa nach Art. 107 ZPO – drängt si ch somi t ni cht auf.
6.7. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Aufsichtsbeschwerde sei eigentlich nicht nötig gewesen und i m Übri gen durch das Stellen zusätzlicher Anträge durch die Gegenpartei unzulässig verzögert worden, beruft sie sich sinngemäss auf Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten bezahlen muss, wer sie verursacht hat. Als unnötig gelten Kosten, die bei Wahrung gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang
des Verfahrens etwas geändert hätte (BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 1). Dies trifft etwa auf Kosten zu, die durch verspätete oder fehlerhafte Prozesshand- lungen verursacht werden (BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 4). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden. So ist es einerseits ein verfassungsmässig anerkanntes Recht (vgl. Art. 29a BV), allfällige Ansprüche gerichtlich beurteilen zu lassen. Eine vorgängige Kontaktaufnahme ist, wenn auch in vielen Fällen zur Ver- hinderung eines Prozesses vorteilhaft, keine Pflicht. Insbesondere wenn wie vorliegend eine sehr kurze Beschwerdefrist gilt, kann die Sorgfaltspflicht ver- langen, dass eine Beschwerde direkt ohne vorgängige Absprache einge- reicht wird, zumal diese schliesslich auch noch verfasst werden muss, was eine gewisse Zei t i n Anspruch ni mmt. Wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend ausführt, bestand für sie zudem kein Anlass davon auszugehen, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin von dieser in Wiedererwägung ge- zogen werden würde, besteht darauf gemeinhin doch kei n Anspruch (vgl. Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N 19). Abgesehen von den beiden hauptsächli chen Rechtsbegehren stellte die Be- schwerdegegnerin zudem noch andere Anträge, sodass es auch bei ur- sprünglicher Gegenstandslosigkeit ihrer ersten beiden Anträge noch zu ei- nem Verfahren gekommen wäre. Auch hierzu hatte sie das Recht, sodass eine dadurch verursachte Verlängerung des Verfahrens nicht zur Auflage der Prozesskosten führen kann. Dass die Beschwerdegegnerin mit diesen zusätzlichen Anträgen grösstenteils unterlag, wurde wie erwähnt i n Anwen- dung von Art. 106 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, indem ihr diesbezüglich die Prozesskosten auferlegt wurden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einleitung des Be- schwerdeverfahrens sowie die Stellung von Anträgen durch die Beschwer- degegnerin nicht zu als unnötig zu qualifizierenden Kosten führte, zumal keine verspäteten oder fehlerhaften Prozesshandlungen ersichtlich sind. Folglich können also alleine gründend auf der Tatsache der Einleitung eines
Verfahrens und der Stellung von Anträgen keine Prozesskosten auferlegt werden. 6.8. Mit der Rüge der Gewichtung der verschiedenen Rechtsbegehren und deren Einfluss auf die Kostenverteilung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Ermessensentscheid der Vorinstanz. Abgesehen davon, dass sie le- di gli ch ausführt, dieser sei ni cht nachvollziehbar, ohne ihre Vorwürfe näher zu begründen, i st auch ni cht ersi chtli ch, dass die Vorinstanz eine Ermes- sensüberschreitung oder einen -missbrauch begangen hat. Damit greift die Rechtsmi tteli nstanz ni cht in die Ermessenausübung der Vorinstanz ein. An deren Gewichtung der Rechtsbegehren ist somit ni chts auszusetzen. 6.9. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde hi nsi chtli ch der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten i st. IV. 1. Im Si nne von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des vorliegenden Verfah- rens, welche i n Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.– festzu- setzen sind, vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer- legen. Wie bereits aus obigen Erwägungen hervorgeht, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 19 S. 3) keine Kostenfreiheit im vorliegenden Verfahren. 2. Partei entschädi gungen si nd nur auf Antrag zuzusprechen (Suter/von Hol- zen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 N 30). Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen gestellt (act. 14 Rz 36, act. 22 Rz 10). Es ist ihr somit in Anwendung von § 21 i.V.m. § 3 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (LS 215.3) unter Schätzung ihres Zeitaufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung von Fr. 1'800.– (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin, − die Beschwerdegegnerin, − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens BA150001-A. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Züri ch, 8. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: