Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Beschluss vom 6. September 2016
gegen
A._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. B._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) führte seit April 2011 vor dem Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Horgen ei nen aufwändigen Scheidungsprozess (Geschäfts-Nr. FE110076-F und FE160032-F). Zuständig war Ersatzrichterin lic. i ur. A._____ als Ei nzelri chteri n. Am 15. Juni 2015 erging das erstinstanzliche Scheidungsurteil (act. 8/144). Mit Beschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2015 wurde dieses aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entschei d zurückgewi esen (act. 8/152). Am 4. Januar 2016 reich- ten die Parteien eine Scheidungskonvention ein (act. 8/153-154), woraufhin am 3. März 2016 das entsprechende Scheidungsurteil erging (act. 8/160). 2. Mit Eingabe vom 5. April 2016 gelangte der Anzeigeerstatter an das Oberge- ri cht des Kantons Zürich. Darin nahm er Bezug auf die Scheidungsprozesse FE110076-F und FE160032-F sowie auf das obergerichtliche Verfahren LC150031-O. Er führte aus, die richterlichen Leistungen des Bezirksgerichts Hor- gen seien "katastrophal" gewesen, weshalb er sich erlaube, dem Obergericht eine Kopie der "Rüge/Schadenersatzforderung" zukommen zu lassen, welche er an den Gerichtspräsidenten Dr. C._____ geschickt habe. Er bitte das Obergericht "um Stellungnahme" (Urk. 1). Mit Schreiben vom 8. April 2016 wurde der Anzei- geerstatter über die Zuständigkeit für Staatshaftungsklagen aufgeklärt und es wurde ihm Frist angesetzt, um zu erklären, ob er Aufsichtsbeschwerde i.S.v. § 82 Abs. 1 GOG erheben wolle. Zusätzlich wurde dargelegt, dass er im Falle einer Aufsichtsbeschwerde die Person, gegen welche sich die Beschwerde richte, so- wie die erhobenen Vorwürfe konkret zu bezeichnen habe (Urk. 3). 3. Mit Eingabe vom 20. April 2016 reichte der Anzeigeerstatter Aufsichtsbe- schwerde "betreffend Prozessführung am Bezirksgericht Horgen" ein, wobei er Ersatzrichterin lic. iur. A., Gerichtspräsident Dr. C. sowie ein "Kon- trollorgan des Obergerichts" als "betroffen" bezeichnete (Urk. 4 S. 1). Kurz zu- sammengefasst macht er geltend, Ersatzrichterin lic. iur. A._____ sei von der ers-
ten Stunde an dem Gerichtsfall nicht gewachsen gewesen, Gerichtspräsident Dr. C._____ hätte sich spätestens nach der zweiten Rüge eingehend mit dem Fall beschäftigen müssen und das "Kontrollorgan des Obergerichts" hätte eingreifen müssen, spätestens nachdem Ersatzrichterin lic. iur. A._____ 9.5 Monate für die Begründung des Urteils gebraucht habe (Urk. 4 S. 8). 4. Mit Schreiben vom 22. April 2016 wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerde bestätigt und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfah- rensrechte zustehen, namentli ch weder ei n Anspruch auf Kenntni snahme der Er- ledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels be- stehe (act. 6). 5. Die Akten FE110076-F und FE160032-F wurden beigezogen (act. 8). Da sich die Aufsichtsbeschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG auf Vernehmlassung verzichtet werden II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstell- ten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Be- zirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist demnach zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswi dri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde)
oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 1.1. Mit der administrativen Beschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewie- sen wird. Der Antrag geht auf die Behebung eines Missstandes, eventuell auf administrative Ahndung, nicht jedoch auf Korrektur einer getroffenen materiellen Entscheidung. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Er- messen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Ei ngrei fen bzw. zur Anhandnahme ei nes Verfahrens. Immerhi n kann si ch aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde erge- ben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 6 und 43 f. zu § 82). 1.2. Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigeerstatter kann aus seiner Stellung je- doch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeigeerstatter und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Auf- sichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegen- stand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfah- rens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Beschluss der Verwaltungskommission VB110016-O vom 22. August 2012, Erw. III.1.2.; vgl. auch ZR 86 [1987] Nr. 78).
1.3. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspfli chtverletzung schri ftli ch ei nzurei chen. Si e hat ei nen Antrag und ei ne Be- gründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). 2. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstat- ters, soweit er damit rügt, das "Kontrollorgan des Obergerichts" hätte spätestens dann eingreifen müssen, als Ersatzrichterin lic. iur. A._____ 9.5 Monate für die Begründung des Urteils benötigt habe, ni cht ei nzutreten i st, da unklar ist, gegen wen sich diese Aufsichtsbeschwerde richtet. Zudem dürfte es diesbezüglich auch an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission fehlen. Sodann ergibt sich aus den vorliegenden Akten ohne Weiteres, dass Gerichtspräsident Dr. C._____ je- weils in angemessener Weise auf die Schreiben des Anzeigeerstatters und des- sen Rechtsvertreters reagiert hat (vgl. act. 8/137, act. 8/139 und act. 8/179), wes- halb hi nsi chtli ch Geri chtspräsi dent D r. C._____ offensi chtli ch keine Amtspflicht- ve rletzunge n ersichtlich sind. 3. An zwei Stellen in seiner Eingabe vom 20. April 2016 stellt der Anzeigeer- statter die Unabhängigkeit von Ersatzrichterin lic. iur. A._____ in Frage (act. 4 S. 2 und S. 4). Er stützt diese Vorbringen auf lange zurückliegende Prozesshand- lungen ab. Ei n taugli ches Ablehnungsgesuch i st i n di esen Vorbri ngen ni cht zu se- hen, denn ein solches wäre nach Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzügli ch zu stellen ge- wesen, sobald der Anzeigeerstatter vom angeblichen Ausstandsgrund Kenntnis erhielt. Auch diesbezüglich kann daher auf Weiterungen - insbesondere auf eine Weiterleitung an die zuständige Stelle - verzichtet werden. 4. Mit Schreiben vom 8. April 2016 wurde der Anzeigeerstatter darauf aufmerk- sam gemacht, dass Schadenersatzbegehren gegen den Kanton vorab schriftlich beim Regierungsrat ei nzurei chen si nd (act. 3 S. 1). Auf sei ne Ausführungen be- treffend einen erlittenen Schaden von insgesamt Fr. 578'264.- (act. 4 S. 7) ist da- her ni cht wei ter ei nzugehen. 5. Der Anzeigeerstatter rügt verschiedene Anordnungen und Verhaltensweisen von Ersatzrichteri n li c. i ur. A._____ während der Ehescheidungsverfahren FE110076-F und FE160032-F. Die meisten dieser Anordnungen und Verhaltens-
weisen fanden vor dem 11. März 2016 statt, weshalb die zehntägige Frist für die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde vor dem 5. April 2016 (Datum des ersten Schreibens des Anzeigeerstatters) verstrichen i st und i nsofern auf di e Aufsi chts- anzeige nicht einzutreten ist. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Aufsichtsbehör- de nicht nur auf entsprechende Anzeige hin, sondern auch von Amtes wegen tätig werden kann, ist im Folgenden dennoch kurz auf sämtliche Vorwürfe des Anzei- geerstatters einzugehen. 5.1. Der Anzeigeerstatter rügt zunächst verschiedene Massnahmen der Prozess- leitung. Ersatzrichterin lic. iur. A._____ habe mit zwei Verfügungen Unterlagen einverlangt, welche sich bereits bei den Akten befunden hätten (act. 4 S. 3 f. und S. 7). Sodann habe er - der Anzeigeerstatter - die Eingabe der Gegenpartei vom 26. April 2013 erst am 29. Juli 2013 zur Stellungnahme zugestellt erhalten (Urk. 4 S. 4) und er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Noven in der Dup- lik vom 20. November 2012 erhalten (act. 4 S. 4). Im Weiteren habe die Beklagte am 20. November 2012 die Duplik eingereicht und Gelegenheit für eine Dupliker- gänzung erhalten, obschon keine Fristerstreckung erlaubt sei (act. 4 S. 7 f.). Und schliesslich habe während des ganzen Prozesses keine persönliche Befragung der Parteien stattgefunden (act. 4 S. 6 und S. 7). Im Weiteren kritisiert er den Ent- scheid von Ersatzrichterin lic. iur. A._____ vom 21. August 2012 betreffend Ab- weisung des klägerischen Begehrens um Abänderung der Eheschutzverfügung (Urk. 4 S. 5 und S. 6) sowie das Scheidungsurteil vom 15. Juni 2015, für welches Ersatzrichterin lic. iur. A._____ zu lange gebraucht habe und welches Mängel aufweise (Urk. 4 S. 4, S. 6 und S. 8). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln ist . Massnahmen der Prozessführung unter- liegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmi tteln und können ni cht mi t Auf- sichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (Hauser/Schweri/Lie- ber, a.a.O., N 23 § 82; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6). Rechtspre- chungsakte dürfen damit in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert werden und sind einer Überprüfung durch die Aufsichts-
behörde entzogen (ZR 46 [1947] Nr. 100). Auch eine Verzögerung der Rechts- pflege als Folge einer vom Richter als notwendig erachteten prozessleitenden Massnahme ist nur auf dem Rechtsmittelweg anfechtbar (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 29 zu § 82). Damit hätte der Anzeigeerstatter die oberwähnten Rügen mit den entsprechenden Rechtsmi tteln geltend machen müssen. D i e Aufsi chtsbe- schwerde steht dafür ni cht zur Verfügung. 5.2. Der Anzeigeerstatter macht im Weiteren geltend, die erste Einigungsver- handlung habe erst Ende August 2011 stattgefunden, da der Anwalt der Gegen- partei vorher keine freien Termine gehabt habe und Ersatzri chteri n li c. i ur. A._____ darauf eingegangen sei (act. 4 S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Ersatzrichterin lic. iur. A._____ im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht für das Scheidungsverfahren des Anzeigeer- statters zuständig war. Vielmehr wurde die entsprechende Verfügung durch Be- zirksrichter lic. iur. D._____ erlassen (act. 8/5). Eine Amtspflichtverletzung von Er- satzrichterin lic. iur. A._____ ist in diesem Zusammenhang damit ausgeschlossen. 5.3. Sodann bringt der Anzeigeerstatter vor, die Einigungsverhandlung vom 25. August 2011 hätte um 13:30h beginnen sollen, sie habe jedoch erst um 14:15h begonnen. Im Protokoll stehe unzutreffenderweise, der Beginn der Ver- handlung sei um 13:30h gewesen. Zudem habe die Einigungsverhandlung ohne Ergebnis abgebrochen werden müssen (Urk. 4 S. 2, S. 6 und S. 7). Die Ver- gleichsverhandlung vom 25. Januar 2012 habe ebenfalls ohne Ergebnis abgebro- chen werden müssen (Urk. 4 S. 3, S. 6 und S. 7). Auch i n di esem Zusammenhang ist keine Amtspfli chtverletzung von Ersatzri chte- rin lic. iur. A._____ ersichtlich. Dass die Einigungs- und die Vergleichsverhand- lung ni cht zu einem Vergleich führten, vermag keine Amtspflichtverletzung von Ersatzrichterin lic. iur. A._____ zu begründen. Sollte die auf 13:30h angesetzte Ei ni gungsverhandlung vom 25. August 2011 tatsächlich erst um 14:15h begonnen haben, stellte eine derartige Verspätung keine aufsichtsrechtlich relevante Amts- pfli chtverletzung dar. Bei der nach Ansicht des Anzeigeerstatter falschen Proto- kolli erung dürfte es sich sodann um ein Versehen gehandelt haben, welches zu-
dem mit einem Protokollberichtigungsbegehren rasch hätte behoben werden kön- nen. Auch darin ist keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspfli chtverletzung zu er- blicken. 5.4. Im Weiteren macht der Anzeigeerstatter geltend, Ersatzrichterin lic. iur. A._____ habe die E._____ als Schätzer festgelegt, was nicht gültig gewesen sei (act. 4 S. 3, S. 6 und S. 7). Die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der durch Ersatzrichterin lic. iur. A._____ erfolgten Einsetzung der E._____ als Schätzer war bereits Gegenstand des Berufungsver- fahrens vor Obergericht und führte schliesslich zu einer Rückweisung des Verfah- rens (vgl. act. 8/152). Die Auffassung von Ersatzri chteri n li c. i ur. A._____ betref- fend Begutachtung erwies sich damit als unzutreffend. Ei ne unzutreffende Rechtsauffassung stellt jedoch keine Amtspflichtverletzung dar und bildet i nsbe- sondere keine Veranlassung für aufsichtsrechtliche Massnahmen. 5.5. Im Weiteren macht der Anzeigeerstatter geltend, Ersatzrichterin lic. iur. A._____ habe am 18. Februar 2016 eine Konventionsergänzung verlangt, was unnötig gewesen sei und den Prozess verlängert habe (act. 4 S. 5). Dieser Vorwurf erweist sich als unzutreffend. Aus dem Schreiben des Gerichts an die Parteien vom 18. Februar 2016 ergibt sich ohne Weiteres, dass ni cht Ersatz- richterin lic. iur. A., sondern das zuständige Grundbuchamt diese Ergän- zungen verlangte (act. 8/156/1-2). Auch diesbezüglich ist damit keine Amtspflicht- verletzung von Ersatzri chteri n li c. i ur. A. ersichtlich. 5.6. Schliesslich macht der Anzeigeerstatter geltend, Rechtsanwalt F._____ ha- be die Begründung des Scheidungsurteils verlangt. Ersatzrichterin lic. iur. A._____ habe diese vergessen, was zu einer Verzögerung geführt habe (act. 4 S. 5, S. 6 und S. 7). Aus den Akten ergibt sich, dass Rechtsanwalt F._____ zunächst telefoni sch ei ne Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 des Scheidungsurteil verlangte (act. 8/167). Da- raufhin wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht keine Veranlassung für eine solche Berichtigung sehe (act. 8/168). In der Folge verlangte Rechtsanwalt F._____ mit
Eingaben vom 17. März 2016 die Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 (act. 8/169) und die Begründung des Scheidungsurteils (act. 8/169A). Mit Verfügung vom 22. März 2016 nahm das Gericht die verlangte Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 vor (act. 5/171). Am 24. März 2016 informierte das Gericht Rechtsanwalt F._____ über die erfolgte Berichtigung und bat ihn, das Begehren um Begründung des Ur- tei ls zurückzuzi ehen, was Rechtsanwalt F._____ in Aussicht stellte (act. 8/173). Mit Eingabe vom 29. März 2016 zog Rechtsanwalt F._____ schliesslich seinen Antrag um Begründung des Scheidungsurteils zurück (act. 8/176). Es kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, Ersatzrichterin lic. iur. A._____ habe die Begründung vergessen. Eine Amtspflichtverletzung ist damit auch in diesem Zu- sammenhang ni cht ersi chtli ch. 6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass kein pflichtwidriges Verhalten von Ersatzrichterin lic. iur. A._____ vorliegt, welches in Ausübung des pflichtgemäs- sen Ermessens die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern würde. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde ei nzutreten i st, si nd kei ne aufsi chts- rechtli chen Massnahmen anzuordnen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichts- rechtlichen Massnahmen angeordnet.
Züri ch, 6. September 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberi n:
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