Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB150015-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Th . Meyer und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie Gerichtsschrei- berin MLaw C . Funck
Beschluss vom 15. Juli 2016
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Am 28. Dezember 2015 ging dem Obergericht des Kantons Zürich eine Ko- pie eines von C._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) an Bezirksrichterin lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) gerichteten Schrei- bens vom 26. Dezember 2015 zu (act. 1). Darin erwähnte der Anzeigeerstat- ter unter anderem, dass er damit keine Beschwerde gegen eine im Verfah- ren AH150024-L des Bezirksgerichts Züri ch ergangene Verfügung erheben wolle, sein Schreiben jedoch als Beschwerde gegen die Amtsführung der Beschwerdegegnerin 1 in Kopie ans Obergericht versende (act. 1 S. 5). Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 wurde der Anzeigeerstatter aufgefordert, dem Obergericht mitzuteilen, ob er damit eine formelle Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zi- vi l - und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) gegen die Be- schwerdegegnerin 1 erheben wolle (act. 4). 2. Der Anzeigeerstatter teilte daraufhin mit Eingabe vom 20. Januar 2016 mit, dass er sowohl gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2015 und vom 12. Januar 2016, beide im Verfahren AH150024-L ergangen, Beschwerde erheben wolle als auch – ebenfalls im Zusammenhang mi t diesem Verfahren – Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegneri n 1. Sodann erhebe er auch Aufsichtsbeschwerde ge- gen Bezirksrichter lic. i ur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), der das Verfahren AN140050-L geführt habe (act. 5). 3. In der Folge wurden di e Akten der Verfahren AH150024-L und AN140050-L des Bezirksgerichts Zürich beigezogen (vgl. act. 7/1-4 und act. 8/1-28 sowie act. 9/1-52). Dem Anzeigeerstatter wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2016 der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerden vom 20. Januar 2016 bestä- tigt und mitgeteilt, dass die in derselben Eingabe erfolgten Beschwerden ge- gen die erwähnten Verfügungen im Verfahren AH150024-L zuständigkeits-
halber an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weite- ren Behandlung weitergeleitet worden seien (act. 11). Die I. Zivilkammer zog in der Folge für die bei ihr eröffneten Verfahren die Akten des Verfahrens AH150024-L bei. Nachdem diese am 5. Juli 2016 wieder der Verwaltungs- kommission retourniert wurden, kann das Verfahren betreffend Aufsichtsbe- schwerde fortgeführt werden. 4. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu , wenn si e sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt ge- mäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcheri- schen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommissi- on ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. III. 1.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un-
zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachli che Beschwerde). 1.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt i hrem Wesen nach ni chts an- deres als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumse- ligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein un- gehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsi chtsbehörde ni cht zum Ei ngrei fen bzw. zur Anhandnahme ei nes Ver- fahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhand- nahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt da- rin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbe- schwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Ange- legenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). 1.3. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessua- len Rechtsmi tteln und können ni cht mi t Aufsi chtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammen- hang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich
fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Ent- scheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Auf- sichtsbehörde demnach nicht möglich. Gleiches gilt mit Blick auf eine auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtene prozessleitende Massnahme. Diese kann nicht mehr mit Beschwerde im Sinne von § 82 GOG angefoch- ten werden, da sich die Rechtsmittelinstanz bereits mit der angefochtenen Massnahme befasst hat (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 31). 2.1. Einleitend ist anzumerken, dass der Anzeigeerstatter seine Aufsichtsbe- schwerde ausdrücklich gegen die Personen der Beschwerdegegner richtet und ni cht Entschei de anfechten wi ll. Gegen die Verfügungen vom 18. De- zember 2015 und vom 12. Januar 2016 im Verfahren AH150024-L erhebt er ausdrücklich "Beschwerde" gemäss der Rechtsmittelbelehrung in der Verfü- gung vom 18. Dezember 2015, also ein Rechtsmittel im Sinne der ZPO (act. 5 S. 2 und 3, vgl. auch act. 1 S. 5). Deshalb wurde seine Eingabe auch an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet, welche daraufhin Verfahren durchführte (vgl. act. 11 und Verfahren der I. Zi- vilkammer OGer ZH RA160001-O und RA160002-O). Die vom Anzeigeer- statter hauptsächlich erhobenen Vorwürfe i m Rahmen der Aufsi chtsbe- schwerde beziehen sich sodann auch auf das Verhalten der Beschwerde- gegner. Seine Beschwerde ist damit als administrative Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren. 2.2. Allerdings erhebt der Anzeigeerstatter teilweise auch Vorwürfe, welche sich gegen die in den Verfahren AN140050-L und AH150024-L ergangenen Ent- scheide richten und somit grundsätzlich im Rahmen einer sachlichen Auf- sichtsbeschwerde zu behandeln wären. Da der Anzeigeerstatter die fragli- chen Entscheide aber wie erwähnt separat mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten hat oder hätte anfechten können und di e sachli che Aufsi chts- beschwerde subsidiär zu diesen ist, könnten seine diesbezüglichen Ausfüh- rungen vorliegend gar nicht geprüft werden.
3.1. Der Beschwerdegegnerin 1 wirft der Anzeigeerstatter im Allgemeinen vor, sie habe im Verfahren AH150024-L, in welchem er als Kläger auftrat, die Beklagte gedeckt, begünstigt und bei ihrem "Prozessbetrug" unterstützt. Diesen hätte sie schon längst von Amtes wegen anzeigen müssen (act. 5 S. 7, 12, vgl. auch act. 1 S. 2 f.). Auch habe sie si ch i m Verfahren ni cht durchsetzen wollen oder können (act. 5 S. 8). Sie habe offensichtlich erst jetzt gemerkt, dass sie von der Gegenseite über den Tisch gezogen worden sei und versuche jetzt verzweifelt, die Angelegenheit zu vertuschen (act. 5 S. 10 f.). Das rechtliche Gehör werde ihm verweigert und es werde willkür- lich gehandelt (act. 5 S. 12). Dies erfülle die Tatbestände der Begünstigung, der Rechtsbeugung, der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmiss- brauchs, der D rohung, Erpressung und Nöti gung sowie der Beihilfe zum Prozessbetrug (act. 1 S. 2 f. und act. 5 S. 8, 12). Abgesehen davon, dass diese Hinweise des Anzeigeerstatters sehr unspezi- fisch und allgemein gehalten sind, was es schwierig macht, zu verstehen, was er konkret beanstandet, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise da- rauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Gegenpartei im Verfahren AH150024-L in irgend einer Weise bevorzugt behandelt hätte. Aus den Ak- ten des erwähnten Verfahrens geht vielmehr hervor, dass sie völlig korrekt und neutral gemäss den in der ZPO festgehaltenen prozessualen Grundsät- zen vorgegangen ist – auch was die Verfahrensleitung betrifft. Zudem hatte sie mit der Verfügung vom 2. April 2015, in welcher ein Antrag der Gegen- partei um Si cherstellung der Parteientschädigung abgewiesen wurde (act. 9/13), einen Entscheid zu Gunsten des Anzeigeerstatters gefällt. Dass diese Verfügung angefochten und von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde (vgl. act. 9/22), kann der Beschwerdegegnerin 1 kaum zum Vorwurf gemacht werden. Alleine der Umstand, dass das Verfahren mit einem Nicht- eintretensentscheid und somit nicht im Sinne des Anzeigeerstatters beendet wurde (vgl. act. 9/51), bedeutet nicht, dass die Gegenseite unzulässig be- vorzugt worden ist, gibt es in gerichtlichen Verfahren doch naturgemäss Gewinner und Verlierer. Ein allfälliger "Prozessbetrug", den die Beschwer- degegnerin 1 hätte anzeigen sollen oder den sie nun zu "vertuschen" versu-
che, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich. Von willkürlicher Behandlung des Anzeigeerstatters oder einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann zu- dem keine Rede sein, wurde ihm doch wiederholt Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben (vgl. act. 9/9, act. 9/25 und act. 9/40). Die vom Anzeigeer- statter erhobenen Vorwürfe betreffend Amtsmissbrauch etc. sind somit halt- los. 3.2. Weiter wirft der Anzeigeerstatter der Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss vor, sie habe die Gegenpartei im Verfahren AH150024-L erst nach einem Jahr in begünstigender Weise zu einer Stellungnahme verpflichtet (act. 5 S. 11). Dies trifft jedoch nicht zu. Die Klage des Anzeigeerstatters datiert vom 15. Februar 2015 (act. 9/1). Ein erstes Mal wurde die Gegenpartei be- reits mit Verfügung vom 17. Februar 2015 zur Stellungnahme aufgefordert (act. 9/4). Auch in der Folge kam es weitere Male zu Fri stansetzungen an die Gegenpartei zu Stellungnahmen (act. 9/13 und act. 9/25). In diesem Sin- ne ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden. 3.3. Der Anzeigeerstatter betrachtet sodann die Verfügung vom 12. Januar 2016 im Verfahren AH150024-L als Drohung, Nötigung und Erpressung (act. 5 S. 6). Es werde versucht, ihn zu nötigen, um hernach urtei len zu können, zu- folge fehlender Sicherheitsleistung werde auf die Klage nicht eingetreten. Dies werde ihm in der Verfügung vom 12. Januar 2016 unmi ssverständli ch angedroht (act. 5 S. 11). Der Vorwurf, er habe sein Fristerstreckungsgesuch vom 26. Dezember 2015 zu früh gestellt, sei zudem absurd und gehe ins Leere, die Frist sei am 31. Dezember 2015 abgelaufen (act. 5 S. 11). Es werde i hm ei n rechtsstaatliches Verfahren verweigert (act. 5 S. 6 f.). In der beanstandeten Verfügung vom 12. Januar 2016 wird auf ein Frister- streckungsgesuch betreffend die mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenseite (vgl. act. 9/45) nicht eingetreten und dem Anzeigeerstatter eine letzte (Nach)frist angesetzt, um die Sicherheitsleistung zu erbringen (act. 9/48). Die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung ist in der ZPO unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen
(vgl. Art. 99 ZPO). Wird diese auch innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO weist das Ge- richt die Parteien sodann auf die Säumnisfolgen hin. Damit ist die Verfügung vom 12. Januar 2016 gesetzeskonform und weder als Nötigung noch als Drohung oder Erpressung zu qualifizieren. Auch das Nichteintreten auf das Fristerstreckungsgesuch stellte keine aufsichtsrechtlich relevante Handlung dar, zumal dem Anzeigeerstatter noch eine Nachfrist angesetzt und i hm da- mit nochmals eine Chance gegeben wurde, die Sicherheit zu leisten. Ei ne Verweigerung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist nicht ersichtlich. Im Üb- rigen stand dem Anzeigeerstatter für inhaltliche Rügen betreffend die fragli- che Verfügung gemäss Art. 103 ZPO ein ordentliches Rechtsmittel zur Ver- fügung, das er ergriffen hat (vgl. E. III.2.1). Im Rahmen der Aufsichtsbe- schwerde können solche Rügen damit nicht überprüft werden. 3.4. Schliesslich stellt es nach Ansicht des Anzeigeerstatters eine klare Nöti gung dar, dass man ihm eine Frist von zehn Tagen über die Feiertage angesetzt habe. Dies sei nur erfolgt, um i hn zu schi kani eren (act. 5 S. 11). Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Zum einen verlängerte sich die fragliche, mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 angesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung (act. 9/45) zufolge der Gerichtsferien bis zum 12. Januar 2016 (vgl. act. 9/48), sodass der Anzeige- erstatter auch nach den Festtagen noch genügend Zeit hatte, der ihm aufer- legten Verpflichtung nachzukommen. Zum anderen wirft der Anzeigeerstat- ter der Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss auch vor, den Prozess ver- schleppt zu haben (vgl. Erw. III.3.2). Wenn er nun rügt, es würden zu früh zu kurze Fristen angesetzt, argumentiert er widersprüchlich. Zudem ist darauf hi nzuwei sen, dass es der Anzeigeerstatter war, der das fragliche Verfahren AH150024-L angestrengt hatte. Damit hat er sich dadurch entstehende, mit einem Gerichtsprozess zwangsläufig einhergehende Belastungen selbst zu- zuschrei ben.
Insoweit der Anzeigeerstatter ferner Ausführungen zu früheren Verfahren macht (vgl. act. 5 S. 11), ist nicht ersichtlich, was er der Beschwerdegegne- rin 1 damit vorwerfen will. 4.1. Die den Beschwerdegegner 2 betreffenden Vorwürfe des Anzeigeerstatters beziehen sich alle auf das Verfahren AN140050-L (vgl. act. 5 S. 7 und 9 f.) und die anlässlich dieses Verfahrens stattfindende Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2015 (vgl. act. 5 S. 8, act. 5 S. 9 i.V.m. act. 6/4 und act. 5 S. 9 f.). Das Verfahren AN140050-L wurde mit Beschluss vom 2. März 2015 erledigt (act. 9/22). Bis zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegender Aufsichts- beschwerde sind somit Monate vergangen, sodass diese im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG als viel zu spät erhoben gilt. 4.2. Soweit der Anzeigeerstatter sodann implizit die I. Zivilkammer des Oberge- richts rügt, in dem er geltend macht, in seiner Berufung gegen den das Ver- fahren AN140050-L abschliessenden Beschluss vom 2. März 2015 (act. 8/22) seien seine Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 2 ni cht ge- hört worden (act. 5 S. 9), so ist dies im vorliegenden Kontext unbeachtlich. Es wäre dem Anzeigeerstatter frei gestanden, bereits damals Aufsichtsbe- schwerde gegen den Beschwerdegegner 2 bei der dafür zuständigen Ver- waltungskommi ssi on zu erheben. Die Verwaltungskommission ist hingegen nicht Rechtsmittelinstanz der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Vielmehr stand dem Anzeigeerstatter gegen den Beschluss und das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 20. August 2015, in welchem seine Berufung und Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf einge- treten wurde (act. 8/26), ein Rechtsmittel ans Bundesgericht zur Verfügung. Dieses hat er im Übrigen auch erhoben, wobei das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2015 nicht eingetreten ist (vgl. act. 8/27). 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Anzeigeer- statters keinen Anlass geben, gegen die Beschwerdegegner aufsichtsrecht- liche Massnahmen zu ergreifen.
IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdegegner, - das Bezi rksgeri cht Züri ch. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 15. Juli 2016
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
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