Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB150014-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter Prof. Dr. Brunner, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 15. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Be- zirksgerichts C._____ vom 24. November 2015 (FE110221-...)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) im Zusammenhang mit dem Verfahren FE110221-... des Bezirksgerichts C._____ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Auf- sichtsbeschwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) ein (act. 1). 2. Die Akten des Prozesses FE110221-... konnten zunächst nicht beigezogen werden, da sie für die Bearbeitung anderer Rechtsmittelverfahren von ande- ren Kammern des Obergericht des Kantons Zürich bzw. vom Bundesgericht benötigt wurden. Nachdem sie Ende Juni 2016 erhältlich gemacht werden konnten (act. 4/1-190), ist die Behandlung vorliegender Aufsichtsbeschwer- de an die Hand zu nehmen. 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu , wenn si e sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt ge- mäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcheri- schen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommissi- on ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. III. 1. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, es sei ihm Gelegen- hei t zur Ergänzung seiner Beschwerde zu geben, nachdem die Begründung der angefochtenen Entschei de sowie ein verbessertes Protokoll vorliegen würden (act. 1 S. 1). Diesem Antrag ist jedoch nicht stattzu geben. So gingen dem Beschwerdeführer die begründeten Entscheide (vgl. act. 4/188 und act. 4/189) am 28. Januar 2016 zu (act. 4/190/1). Es hätte ihm somit genü- gend Zeit zur Verfügung gestanden, um seine Beschwerde zu vervollständi- gen. In Anbetracht der zehntägigen Frist von § 83 Abs. 1 GOG hätte eine solche Ergänzung ohnehi n zeitnahe erfolgen müssen. Zudem wäre das Nachschieben einer weiteren Begründung sowieso zwecklos, da – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – vorliegende Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, subsidiär zu den bei der I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich eingereichten Rechtsmitteln ist (vgl. Verfahren LC160019-O und LY160006-O). Auch mi t wei teren Ausführungen zu den angefochtenen Entscheiden hätte der Beschwerdeführer somit nichts mehr vorbringen können, das zu ei ner Guthei ssung führen würden. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 2.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt i hrem Wesen nach ni chts an- deres als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann ei ne Saumse- ligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und
somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein un- gehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsi chtsbehörde ni cht zum Ei ngrei fen bzw. zur Anhandnahme ei nes Ver- fahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt da- rin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsi chtsbe- schwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Ange- legenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). 2.3. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessua- len Rechtsmi tteln und können ni cht mi t Aufsi chtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammen- hang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Ent- scheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Auf- sichtsbehörde demnach nicht möglich. Gleiches gilt mit Blick auf eine auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtene prozessleitende Massnahme. Diese kann nicht mehr mit Beschwerde im Sinne von § 82 GOG angefoch- ten werden, da sich die Rechtsmittelinstanz bereits mit der angefochtenen Massnahme befasst hat. Ist eine sachliche Aufsichtsbeschwerde mangels Anfechtbarkeit mit einem Rechtsmittel durch die Aufsichtsbehörde zu be-
handeln, prüft die Aufsichtsbehörde sodann nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auf- fassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amts- pflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Ri chters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Be- schwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnah- men veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). Ein Einschreiten ist selbst dann ni cht mögli ch, wenn die Aufsichtsbehörde eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswür- digung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält. 3. Die vorliegende Beschwerde ist sowohl sachlicher als auch administrativer Natur, richtet sie sich doch einerseits gegen zwei im Verfahren FE110221-... ergangene Entscheide, werden andererseits aber auch unabhängig von die- sen Vorwürfe gegen das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) erhoben. So si nd di e Ausführungen i n Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 S. 2 und 3) als administra- ti ve Beschwerde zu qualifizieren, da es sich dabei um Vorfälle handelt, die mit den beiden Entscheiden vom 24. November 2015 nichts zu tun haben. Der grösste Teil der Ausführungen des Beschwerdeführers ri chtet sich hi n- gegen gegen den am 24. November 2015 im Verfahren FE110221-... er- gangenen Endentscheid und die Verfügung selben Datums. Sofern im weite- ren Verhaltensweisen des Beschwerdegegners gerügt werden, stehen sie mit diesen beiden Entscheiden im Zusammenhang (vgl. act. 1 S. 1 ff.). Somit liegt diesbezüglich eine sachliche Aufsichtsbeschwerde vor. Die beiden Be- schwerden sind im selben Verfahren zu behandeln, sodass dem Beschwer- deführer ausnahmsweise auch Mitteilung vom Entscheid über die administ- rative Beschwerde zu machen ist, wenngleich er diesbezüglich nicht Partei ist.
4.1. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde richtet sich wie erwähnt gegen das Urteil sowie die Verfügung vom 24. November 2015 im Verfahren FE110221-... sowie das damit zusammenhängende Verhalten des Beschwerdegegners. Die fraglichen Entscheide konnten dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 zugestellt werden (act. 4/185/2). Gemäss § 83 Abs. 1 GOG ist die Auf- sichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtver- letzung schri ftli ch ei nzurei chen. Diese Frist hielt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Dezember 2015, welche er am 17. Dezember 2015 bei der Post aufgab (act. 1), folglich ein. 4.2. Sowohl das Urteil als auch die Verfügung vom 24. November 2015 waren mit Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO anfechtbar. Der Beschwerdefüh- rer erhob dieses Rechtsmittel denn auch parallel zur vorliegenden Auf- sichtsbeschwerde gegen beide Entscheide. Dies führte zu den obergerichtli- chen Verfahren LC160019-O und LY160006-O, die beide von der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich behandelt wurden. Da somit gegen beide angefochtenen Entscheide ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand und sogar ergriffen wurde, bleibt kein Raum mehr für eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde. Dies gilt umso mehr, als dass in den Berufungsverfahren teilweise dieselben Vorwürfe erhoben wurden wie im vorliegenden Prozess. Somit hat sich sogar schon eine Rechtsmitte- linstanz mit diesen Vorbringen eingehend auseinandergesetzt. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers wurden aber als unbegründet erachtet, so- dass beide Berufungen abgewiesen wurden (vgl. Urteile der I. Zivilkammer OGer ZH LC160019-O und LY160006-O vom 10. Juni 2016). Wenn kei ne durch ei ne Rechtsmi tteli nstanz zu korrigierenden Verfehlungen vorliegen, kann aber umso weniger ein aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt gege- ben sein.
5.1. Im Rahmen der administrativen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe gesagt, er hätte den Sohn des Beschwer- deführers gerne kennengelernt und er habe zum Ausdruck gebracht, dass
ihn der Vorgang lange beschäftigt habe. Diese Aussage sei jedoch wahr- heitswidrig, vielmehr habe der Beschwerdegegner den Sohn drangsaliert, bedroht und schwer traumatisiert. Er habe keinen wohlwollenden Versuch unternommen, den Sohn kennenzulernen (act. 1 S. 2). Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, trotz Zuständigkeit habe der Beschwerdegegner hi nsi chtli ch der Gefährdungsmeldung betreffend den Sohn nichts unter- nommen (act. 1 S. 3). 5.2. Auf diese Beschwerde ist nicht einzutreten. Zum ei nen hat der Beschwerde- führer die entsprechenden Vorwürfe bereits in früheren Beschwerden erho- ben. So wurden di e Ausführungen zur D ruckausübung auf den Sohn im Ver- fahren VB140017-O behandelt und bereits damals als verspätet vorgebracht erachtet (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 23. Ja- nuar 2015, E. II.3.4 i.V.m. E. II.6.1). Die Rüge betreffend die Gefährdungs- meldung brachte der Beschwerdeführer sodann bereits im aufsichtsrechtli- chen Verfahren VB150003-O der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sowie im Verfahren PC150009-O der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch vor. Die I. Zivilkammer hielt die entspre- chenden Vorbringen des Beschwerdeführers für unbegründet und wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4/155, insbesondere S. 4 f.). Auch die Verwaltungskommission erachte- te den Vorwurf als nicht erstellt (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 15. August 2016, E. III.4.2). Zumindest das Urteil der I. Zivil- kammer ist in Rechtskraft erwachsen; das Bundesgericht trat auf die dage- gen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer vom 6. April 2016, 5A_330/2015). Da die Beurteilung eines Anspruches in einem rechtskräfti- gen Entscheid einer erneuten Prüfung desselben Begehrens entgegensteht, hat vorliegend ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Zum anderen wird aus obigen Ausführungen ersi chtli ch, dass dem Be- schwerdeführer die Umstände, die seine Rügen veranlassten, schon lange vor dem 15. Dezember 2015 bekannt waren. Damit hat er die zehntätige Fri st von § 83 Abs. 1 GOG, die ab Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung
zu laufen beginnt, nicht eingehalten. Auch di es führt zu ei nem Ni chtei ntre- tensentscheid. 5. Zusammenfassend ist die Aufsichtsbeschwerde vom 15. Dezember 2015 damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO (act. 1 S. 1). Deren Bewil- ligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, die in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.– festzusetzen sind, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass er hinsichtlich der administrativen Be- schwerde nicht als Partei gilt und diesbezüglich folgli ch ni cht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Züri ch, 15. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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