Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB150009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 4. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. April 2015 (DG070102-K)
Erwägungen: I. 1. Am 27. März 2015 verlangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Wi nterthur Ei nsi cht i n di e Strafakten DG070102-K, na- mentlich in die Akten betreffend die Verwertung von bestimmten Vermö- genswerten (Motorboot ... und Ei gentumswohnung i n B./TI), die beim Beschuldigten +C. seinerzeit beschlagnahmt worden waren. Mit Ver- fügung vom 8. April 2015 wies das Bezirksgericht Winterthur das Aktenein- sichtsgesuch unter Hinweis auf die fehlende Parteistellung bzw. das fehlen- de schützenswerte Interesse ab (act. 3). Dagegen erhob der Beschwerde- führer Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welche die Eingabe zuständigkeitshalber der Verwaltungskommissi- on des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwies (act. 1). 2. Beruft si ch ei ne an ei nem Geri chtsverfahren nicht beteiligte Drittperson auf ei nen Anspruch auf Aktenei nsi cht und wi rd dieser abgewiesen, so kann sie gegen den negativen Entscheid Aufsichtsbeschwerde erheben (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- ri chts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 131 N 12 sowie § 73 N 13; vgl. zum alten Recht auch Hauser/Schweri , Kommentar zum zürcheri schen Geri chtsverfassungs- gesetz, Zürich 2002, § 108 N 23). Zuständig zur Behandlung der vorliegen- den Beschwerde ist damit die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über das Bezirksgericht Winterthur (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 82 GOG [LS 211.1] sowie § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). 3. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offen-
sichtlich unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen ei ner Stellungnahme verzichtet werden. 4. Die massgeblichen Akten des Bezirksgerichts Winterthur, DG070102-K, wurden beigezogen (act. 7). II. 1. Der Beschwerdeführer begründet sei n Gesuch um Aktenei nsi cht i ns Verfah- ren D G070102-K des Bezirksgerichts Winterthur zusammengefasst damit, es sei ihm zwar im besagten Verfahren keine Parteistellung zugekommen, er habe aber an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilgenommen. Er weise ein persönliches Interesse an der Verurteilung der damals Beschuldigten auf, da er Geschädigter sei. Die D._____ in Liquidation habe im besagten Strafverfahren Parteistellung inne gehabt. Die Beschuldigten schuldeten der Konkursmasse einen Betrag von Fr. 5,3 Mio. Er sei der Ansicht, dass im Strafverfahren alle Gläubiger und das Konkursamt zusammen Partei gewe- sen seien, weshalb ihm als Gläubiger ein Recht auf Akteneinsicht zustünde. Entgegen der Vorinstanz weise er sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht auf. Er befasse sich schon seit mehreren Jahren mit dem Konkurs der D._____ in Liquidation und habe sehr viel Zeit und Vermögen investiert. Er habe dem Konkursamt den Auftrag erteilt, beim Beschuldi gten E._____ das Vermögen, namentlich sein Haus, zu verarrestieren. Im Rah- men des Verkaufs des Motorbootes ... und der i n B./TI liegenden Wohnung des Beschuldigten +C. sei seitens des vom Bezirksgericht mit deren Verwertung Beauftragten Vetternwirtschaft betrieben worden. Die Wohnung von +C._____ sei zu sehr guten Konditi onen an ei nen Strohmann verkauft worden. Die Ehegattin von +C._____ wohne noch heute dort. Er, der Beschwerdeführer, habe dem Konkursamt sein Interesse an der Woh- nung und am Boot bekundet, diese aber ni e zum Kauf angeboten erhalten. Die Behauptung des Bezirksgerichts Winterthur, die beschlagnahmten Ver- mögenswerte tangierten in keiner Weise das Konkursverfahren, gehe fehl.
Der Erlös habe sehr wohl einen Einfluss auf den Konkurs, namentlich auf die Konkursdividende. Damit sei ein finanzielles und ideelles Interesse an der Akteneinsicht nachgewiesen (act. 2). 2.1. Nach Art. 101 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung auch für rechtskräftig ab- geschlossene Verfahren zur Anwendung gelangt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 102 N 11; Brüschweiler in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 102 N 1), können Dritte Gerichtsakten in Strafverfahren einsehen, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend ma- chen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als Dritte gelten Personen, die am Verfahren weder als Partei noch als Partei- oder Behördenvertreter beteiligt waren und welchen auch keine Stellung als Rechtsnachfolger zukommt (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., Art. 131 N 16; BGE 110 Ia 85). 2.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, als Gläubiger der D._____ in Liquidation gelte er im Strafverfahren zusammen mit dem Kon- kursamt als Partei (act. 2 S. 3). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer davon abgesehen hat, seine Gläubigerstellung i m Konkurs hinreichend darzulegen. Selbst wenn indes eine solche angenommen würde, würde dies an der fehlenden Partei- stellung im Strafverfahren nichts ändern. Insbesondere könnte der Be- schwerdeführer aus einer allfälligen Stellung der D._____ in Liquidation im Strafverfahren als geschädigte Partei nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich bei ihm um eine von der Konkursitin unabhängige natürliche Person, d.h. eine andere Persönlichkeit mit eigenen Rechten und Pfli chten, handelt. Lediglich in den Fällen von Art. 260 SchKG, wonach jeder Gläubiger berech- tigt ist, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet, erfolgt eine Art Eintreten des Gläubigers in die Stellung der Konkursmasse, in dem ihm das Prozessführungsrecht für den "abgetretenen Anspruch" übertragen
wird. Die Konkursmasse bleibt jedoch Rechtsträgerin des materiellen An- spruchs (ZR 104 [2005] Nr. 6, E. 4c)bb); Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 47 N 34). Ei nzi g i n solchen Fällen überträgt die Konkursmasse dem Abtretungsgläubi- ger das Prozessführungsrecht für den abgetretenen Anspruch und ermäch- tigt i hn, anstelle der Masse einen allfälligen Prozess um den Anspruch zu führen. Insoweit stehen dem Abtretungsgläubiger Verfahrensrechte und da- mi t auch das Recht zur Aktenei nsi cht zu. Ein solcher Fall ist vorliegend mit Blick auf das massgebliche Strafverfahren aber nicht gegeben. 2.3. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer aus seiner Stellung als Drittperson ein Recht auf Akteneinsicht ableiten kann. Der Beschwerdefüh- rer begründet sein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht damit, die zur Verwertung freigegebenen Objekte, namentlich das Motorboot ... sowie die Zweizimmerwohnung in B., seien unter ihrem Wert verkauft wor- den, wodurch die Konkursdividende zu tief ausgefallen sei. Damit zusam- menhängend wirft er dem für die Verwertung zuständigen Beauftragten Vet- ternwirtschaft vor (act. 2 S. 5 f.). Wie erwogen, bedarf eine nicht am Verfahren beteiligte Drittperson eines hi nrei chend schützenswerten Interesses, um Aktenei nsi cht zu erhalten. Al- lein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Gläubiger im Konkurs der D. in Liquidation ist, kann er kein solches Interesse ableiten. Dem massgeblichen Urteil des Bezirksgeri chts Wi nterthur vom 17. Oktober 2008, DG070102-K, kann entnommen werden, dass das beschlagnahmte Motor- boot [...] sowie die beschlagnahmte Zweizimmerwohnung in B._____ durch die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur zu verwerten waren und der Erlös zur D eckung der Verfahrenskosten und der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung eingesetzt wurde (act. 7/86 S. 278 f.). Im Strafverfahren wurde demnach die Verwertung der besagten Objekte angeordnet, darüber hin- ausgehende relevante Angaben zum konkreten Vorgehen bei der Verwer- tung bzw. zu deren Erlös enthalten die Akten indes nicht. So fehlt es na- mentlich an Hinweisen, wie die Verwertung im Konkreten ablief und wie
hoch die daraus resultierenden Erlöse für das Motorboot und die Wohnung ausfielen. Unter diesen Umständen i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern der Be- schwerdeführer mit Blick auf den Vorwurf der Vetternwirtschaft aus den Strafakten etwas Relevantes ableiten könnte. Demzufolge ist ihm - entspre- chend der Verfügung der Vorinstanz - das schützenswerte Interesse an der Akteneinsicht abzusprechen und ist die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Prozess- entschädigungen sind keine zu entri chten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt. Die Kosten des Verfah- rens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer und - das Bezirksgericht Winterthur, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, DG070102-K.
Züri ch, 4. Dezember 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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