Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB150008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 1. Juli 2015
gegen
A._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2015 reichte B._____ (nachfolgend: Anzeigeerstat- ter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; LS 211.1) ein und stellte den Antrag, infolge massiver Amtspflichtverletzung seien gegenüber Be- zirksrichter lic. iur. A._____ Disziplinarmassnahmen anzuordnen (act. 1). 2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerde bestätigt. Gleichzeitig wurde er darauf hi nge- wiesen, dass ihm als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerde- verfahren keine Verfahrensrechte zustünden, namentlich weder ein An- spruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 5). 3. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH150155-O bei (act. 3-4). 4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn si e si ch ni cht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1
und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Auf- sichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Ge- brauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbe- schwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderli- chen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Ein- satz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige ver- pflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 ff.). 1.2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt da- ri n, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbe- schwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeigeerstatter und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betref- fende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden
Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). 2. Der Anzeigeerstatter bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, am 18. Mai 2015 habe er beim Bezirksgericht C._____ einen Antrag auf den Er- lass einer zivilrechtlichen superprovisorischen Massnahme gestellt. Gleich- zeitig habe er in einer weiteren Eingabe ans Jugendgericht C._____ um Er- lass einer superprovisorischen Massnahme im Sinne einer strafrechtlichen Massnahme ersucht. In gleichentags ergangenem Entscheid habe Bezirks- richter lic. iur. A._____ erwogen, das Bezirksgericht sei in der massgebli- chen Angelegenheit für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 28 ZGB nicht zuständig. Dabei habe sich Bezirksrichter lic. iur. A._____ mit dem vor- getragenen Sachverhalt nicht auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer superprovisorischen Massnahme seien ebenso gegeben wie die Zuständigkeit des Bezirksgerichts C.. D i e Anordnung der Ju- gendanwaltschaft, sein Sohn habe die ihm gegenüber ausgesprochene Stra- fe der persönlichen Leistung gemäss Jugendstrafgesetz an einem Schultag zu erbringen, verstosse gegen den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Durch sein Vorgehen habe Bezirks- richter lic. iur. A. eine Amtspflichtverletzung begangen (act. 1). 3. Gemäss dem aktenkundigen Schreiben des Bezirksgerichts C._____ vom 18. Mai 2015 begründete Bezirksrichter lic. iur. A._____ die fehlende Zu- ständigkeit zur Behandlung der Angelegenheit damit, die Jugendanwalt- schaft stütze si ch bei i hrer Anordnung des Vollzugs der Strafe der persönli- chen Lei stung auf einen rechtskräftigen Strafbefehl, welcher durch das Bun- desgericht letztinstanzlich beurteilt worden sei. Das Bezirksgericht C._____ sei keine Beschwerdeinstanz für Vollzugshandlungen der Jugendanwalt- schaft und daher zur Behandlung des Gesuchs ni cht zuständig (act. 2/4). 4.1. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Aus dem Aufgebot der Ju- gendanwaltschaft C._____ vom 29. April 2015 (act. 2/6 = act. 4/6/1) und den beigezogenen Akten der III. Strafkammer UH150155-O (act. 4) ergibt sich,
dass der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft C._____ vom 23. Juli 2012, wori n D._____ wegen Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverord- nung zur Leistung eines Tages persönlicher Arbeit verpflichtet wurde, durch das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2014 letztinstanzlich geschützt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2013). Der Strafbefehl erwuchs daher in Rechtskraft (vgl. auch act. 4/8 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2015 vom 18. März 2015). Gegen die in der Folge von der Jugend- anwaltschaft angeordnete Vollzugshandlung der konkreten Erbringung der persönlichen Leistung am 20. Mai 2015 (act. 2/6) erhob der Anzeigeerstatter Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Verfahren UH150155-O), welche darauf mit Beschluss vom 18. Mai 2015 nicht eintrat (act. 4/8). 4.2. Mit einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 265 der Zivilprozess- ordnung (ZPO, SR 272), wie sie der Anzeigeerstatter beim Bezirksgericht C._____ beantragte, kann das Gericht auf Antrag hin bei besonderer Dring- lichkeit eine vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Ge- genpartei anordnen. Die Anordnung einer solchen Massnahme setzt jedoch voraus, dass sie in den Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung fällt, mithin eine streitige Zivilsache, eine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, eine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts oder eine Angelegenheit der Schiedsgerichtsbarkeit zum Ge- genstand hat (Art. 1 ZPO). Den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 265 ZPO stützte der Anzeigeerstatter zwar insbeson- dere auf Art. 28 ZGB (act. 2/3) und damit auf eine zivilrechtliche Grundlage. Ziel seines Begehrens war indes, es den Behörden und Privatpersonen zu verbieten, die persönliche Arbeitsleistung gemäss besagtem Strafbefehl auf einen Schultag anzusetzen (act. 2/3 S. 3), und damit eine strafrechtliche An- ordnung aufzuheben. Die Vollzugsanordnung des besagten Strafbefehls stellt keine Zivilsache im Sinne von Art. 1 ZPO dar und kann daher auch nicht mit zivilrechtlichen Rechtsbehelfen aufgehoben werden. Kommt hi nzu, dass sich der Anzeigeerstatter für allfällige Verletzungen der Persönlichkeit seines Sohnes durch den Staat bzw. die staatlichen Organe nicht auf Art. 28
ZGB berufen kann, sondern sich auf Verfassungs- bzw. öffentliches Recht hätte stützen müssen. Wenn Bezirksrichter lic. iur. A._____ unter diesen Umständen von der Anlegung eines Verfahrens betreffend superprovisori- sche Massnahme i m Si nne von Art. 265 ZPO absah und den Anzeigeerstat- ter - unter Hinweis auf den Anspruch eines beschwerdefähigen Entscheides - mittels Brief über die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts C._____ i nfor- mierte, so handelte es sich hierbei um ein gesetzeskonformes, pragmati- sches Vorgehen, was nicht zu beanstanden ist . Ei ne Amtspfli chtverletzung von Bezirksrichter lic. iur. A._____ ist damit nicht ersichtlich. 5. Soweit der Anzeigeerstatter in seiner Eingabe vom 16. Mai 2015 sodann mit Blick auf seine "strafrechtliche superprovisorische Massnahme" zuhanden des Jugendgerichts eine Amtspflichtverletzung durch Unterlassung und da- mit zusammenhängend eine Verletzung von Art. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) bzw. Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) erkennt (vgl. act. 1), so ist dies ebenfalls unbehelfli ch. Die Vollzugsanordnung wurde - wie dargelegt - von der Jugendanwaltschaft C._____ erlassen (act. 2/6). Dagegen wäre dem Anzeigeerstatter in gewis- sen Fällen die Beschwerde nach Art. 43 JStPO und subsidiär der Rechtsmit- telweg gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz zugestanden (§ 35 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes [StJVG, LS 331]), nicht aber eine "super- provisorische Massnahme" beim Jugendgericht. Im Übrigen untersteht die Jugendanwaltschaft der Aufsicht der Oberjugendanwaltschaft und ni cht des Jugendgerichts (§ 116 Abs. 3 GOG). Eine Zuständigkeit des Jugendgerichts C._____ ist somit nicht ersichtlich. Auch insoweit handelte Bezirksrichter lic. i ur. A._____ korrekt, weshalb si ch kei ne aufsi chtsrechtli chen Massnahmen aufdrängen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20
GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Kosten ausser Ansatz fallen. Entschädigungen sind keine zu entri chten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 1. Juli 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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