Administrative complaint against district court letter dismissed

VB150007Obergericht03.08.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A woman filed a supervisory complaint after the district court declined to act on her complaints about a prosecutor's refusal to open proceedings and her request for bank account freezes. The Zurich Obergericht Administration Commission held that it had supervisory competence over the district court but none over the prosecutor. It found the district court had not violated any duty by not forwarding the criminal complaint, by explaining the correct appellate and supervisory remedies, or by refusing to order a freeze because it lacked procedural authority. The complaint was dismissed, the applicant was ordered to pay CHF 500 in costs, and no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§§ 80, 83, 116 GOG; Art. 301, 310 Abs. 2, 322 Abs. 2, 328 StPO; supervisory complaint against a district court communication and limits of supervisory review. The supervisory authority reviews only whether the lower court's conduct constitutes a relevant breach of duty; it has no supervisory competence over the public prosecutor where the law excludes such oversight. A court is not faulted for refusing to forward an unclear supervisory complaint or where the addressee and available remedies were already known to the complainant. Before indictment, procedural leadership and coercive measures lie with the prosecutor, so the first-instance court lacks authority to order account freezes. If the challenged conduct is unobjectionable, the supervisory complaint is dismissed and costs follow the outcome.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB150007-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter D r. A. Brunner und Oberri chter li c. i ur. Th. Meyer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 3. August 2015

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015

Erwägungen: I. 1. Am 23. Februar 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich per E-Mail die Wieder- aufnahme des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2014 erledig- ten Verfahrens und erstattete mit erneutem Antrag um Kontosperrungen bei der B._____ und der C._____ Bank Strafanzeige wegen "Untreue und Un- terschlagung von mindestens Euro 9 Mio. aus den Sti ftungen D._____ und E." (act. 2 S. 1 und act. 8 S. 2). Da das E-Mail nur mit dem Namen A'. [Nachname] versehen war, teilte die Staatsanwaltschaft III mit Schreiben vom 9. März 2015 F._____ [Ehemann von A.] mit, die im besagten E-Mail erhobenen Vorwürfe seien im Rahmen einer umfassenden Strafuntersuchung geklärt worden. Der Entscheid sei seit Längerem rechts- kräftig. Der erneuten Anzeige könne daher keine Folge geleistet werden (act. 9/12). 2. Am 20. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin sodann ans Be- zi rksgeri cht Züri ch und stellte die Anträge, es sei die Staatsanwaltschaft an- zuweisen, die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 an die Hand zu nehmen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten, sowie, es sei eine strafrechtliche Sperre über die Stiftungskonten E. und D._____ bei der B._____ Züri ch vorzunehmen (act. 7/1). In einer weiteren Eingabe vom 27. März 2015 beanstandete sie erneut den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 nicht an die Hand genommen und die massgeblichen Stiftungskonten nicht gesichert habe. Sie forderte die Straf- bzw. Aufsichtsbehörde auf, die Angelegenheit der Strafbehörde zu übergeben, die massgeblichen Stiftungskonten zu sper- ren sowie di enstli che und strafrechtli che Massnahmen wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige zu ergreifen (act. 7/1). Mit Schreiben vom 10. April 2015 hielt das Bezirksgericht Zürich detailliert fest, weshalb es sich

für die Anliegen der Beschwerdeführerin als nicht zuständig erachtete (act. 4). 3. Nachdem beim Bezirksgericht Zürich weitere Schreiben der Beschwerdefüh- rerin vom 20. bzw. 21. April 2015 eingegangen waren (act. 3/1-3, act. 7/1), teilte i hr dieses am 5. Mai 2015 insbesondere mit, mit Blick auf die Bean- standung der Nichtbehandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwalt- schaft werde ihre Eingabe nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, da ni cht hi nrei chend klar sei, ob sie einzig eine ordentliche Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung oder auch eine Aufsichtsbeschwerde ge- gen die - nicht näher bezeichnete - St aatsanwaltschaft erheben wolle (act. 3/4). Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich vom 20. April 2015 leitete dieses gleichentags ans Obergeri cht des Kantons Zü- rich als zuständige Aufsichtsbehörde weiter (act. 1). 4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) stellt di e Aufsi chtsbehör- de die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schri ftli chen Vernehmlas- sung zu , wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. In ihrer Eingabe vom 20. April 2015 zuhanden des Obergerichts des Kan- tons Züri ch erhob die Beschwerdeführerin zum einen Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft III vom 9. März 2015 infolge Verwei- gerung der Anhandnahme der Strafanzeige vom 22. [recte: 23.] Februar 2015. Zum anderen richtet sich ihre Beschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 wegen Verweigerung der An- handnahme der Beschwerde vom 22. März 2015 (recte: wohl 20. März 2015).

  1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist demnach zur Behandlung der Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich zuständig. 3. Ni cht zuständig ist sie hingegen zur Behandlung der Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft III des Kantons Züri ch und ihr Schreiben vom 9. März 2015 (vgl. act. 3/1), da ihr diesbezüglich keine Aufsichtskompetenzen zu- kommen (vgl. § 116 GOG und § 80 GOG e contrario). III. 1. Zur Begründung i hrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusam- mengefasst vor, Behörden seien verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzu- nehmen und im Falle ihrer Unzuständigkeit weiterzuleiten. Das Bezirksge- richt Zürich hätte die Anzeige und die Beschwerde behandeln bzw. an die zuständige Instanz weiterleiten müssen. Es habe dies gesetzeswidrig unter- lassen und sich damit der Straftaten der Begünstigung und der Strafvereite- lung im Amt schuldig gemacht. Auch die Staatsanwaltschaft habe auf die Strafanzeige bzw. die weitere Korrespondenz zu Unrecht nicht reagiert (act. 2). 2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben (sog. sachliche Beschwerde). 3. Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. April 2015 kann - wie darge- legt - entnommen werden, dass sie die Ausführungen des Bezirksgerichts

Zürich in seinem Schreiben vom 10. April 2015 beanstandet und ihm eine Rechtsverweigerung vorwirft (act. 2). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Ausführungen des Bezirksgerichts im besagten Schreiben bzw. sein diesbezügliches Verhalten Anlass zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen geben. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss den Umstand, dass das Bezirksgericht Züri ch die Staatsanwaltschaft III nicht angewiesen habe, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen, bzw. dass es die Anzeige ni cht an di e zuständige Behörde weitergeleitet habe (act. 2). Gemäss dem Schreiben des Bezirksgerichts Züri ch vom 10. April 2015 wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Strafanzeigen bei der Staatsan- waltschaft oder einer Polizeistelle zu stellen seien. Dieser Hinweis ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 301 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312) hierzu unter der Marginalie "Anzeigerecht" explizit festhält, Straftaten seien bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Als Strafverfolgungsbehör- den gelten gemäss Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden, nicht aber die Gerichte. Grundsätzli ch si nd die Gerichte als Strafbehörden zwar verpflichtet, fälschlicherweise bei ihnen eingegangene Strafanzeigen an die zuständige Stelle zu überweisen (Landshut i n: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 301 N 5; BSK StPO-Hagenstein, Art. 302 N 19). Den Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 bzw. der Beschwerdeführerin vom 27. März 2015 (act. 4 S. 1 f. und act. 7/1, Schreiben vom 27. März 2015 S. 2) kann indes entnom- men werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft III i n derselben Angelegenheit bereits am 23. Februar 2015 eine Strafanzeige de- poniert hatte (vgl. act. 9/11). Letztere sah davon ab, ein Untersuchungsver- fahren durchzuführen (act. 9/12). Die Beschwerdeführerin war sich somit über die korrekte Adressatin von Strafanzeigen bewusst. Unter diesen Um- ständen und aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in dersel- ben Angelegenheit bereits eine Strafanzeige entgegengenommen hatte, war

das Bezirksgericht Zürich ni cht verpfli chtet, diese an die Staatsanwaltschaft III zu überweisen bzw. beging es durch deren Ni chtwei terlei tung zumi ndest keine aus aufsichtsrechtlicher Sicht relevante Amtspflichtverletzung. 4.2. In seinem Schreiben vom 10. April 2015 nahm das Bezirksgericht Züri ch so- dann Bezug auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Ergreifung von di enstli chen und strafrechtli chen Massnahmen gegen die Staatsanwaltschaft III wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige und hi elt hi erzu un- ter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmungen fest, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung stehe grundsätzlich die ordentliche Be- schwerde ans Obergericht des Kantons Zürich zur Verfügung. Für eine all- fällige Aufsichtsbeschwerde sei gemäss § 116 GOG die leitende Staatsan- wältin oder der leitende Staatsanwalt bzw. die Oberstaatsanwaltschaft zu- ständig (act. 4). Auch di ese Ausführungen si nd ni cht zu beanstanden. Zu Recht wies das Bezirksgericht Züri ch die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ni chtan- handnahme ei ner Strafuntersuchung durch di e Staatsanwaltschaft mit or- dentlicher Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich weitergezogen werden könne. Dies ergibt sich aus Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 GOG und der Ge- schäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 (Letztere abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Ebenso korrekt war sein Hin- weis, dass eine gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Aufsichtsbe- schwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle (vgl. § 116 GOG). In- soweit hat das Bezirksgericht Zürich korrekt entschieden, wenn es die Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Staatsanwaltschaft III materiell, d.h. in der Sache, nicht behandelte und davon absah, diese anzuweisen, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und den dari n dargelegten Sachver- halt näher zu untersuchen. Ebenfalls handelte das Bezirksgericht Zürich rechtens, wenn es unter diesen Umständen (mangels Aufsichtskompeten- zen) gegenüber der Staatsanwaltschaft III keine aufsichtsrechtlichen Mass- nahmen anordnete.

4.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die unterlassene Weiterleitung ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft III an die zuständige Stelle rügen möchte (vgl. act. 2 S. 2), so resultiert daraus ebenfalls keine Amtspflichtverletzung des Bezirksgerichts Zürich. In seinem Schreiben vom 10. April 2015 erklärte das Bezirksgericht Zürich zwar nicht, weshalb es von einer Weiterleitung absah (act. 4). Im weiteren Antwortschreiben vom 5. Mai 2015 hielt es hierzu aber fest, die Beschwerdeführerin habe ni cht hi nrei- chend klar darlegt, ob sie überhaupt eine Aufsichtsbeschwerde i m Si nne von § 116 GOG erheben wolle oder nicht. Zudem sei die Bezeichnung der mass- geblichen Staatsanwaltschaft unzureichend gewesen (act. 3/4). Dieser Standpunkt ist aus aufsi chtsrechtli cher Si cht ni cht zu beanstanden. Zwar ist gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schrei- ben vom 27. März 2015 davon auszugehen, dass sie insbesondere um den Erlass von administrativen Massnahmen ersuchte. Es fehlte aber an einem hi nrei chend klaren Antrag, gegen wen sich die Aufsichtsbeschwerde im Konkreten richten sollte (act. 7/1). Der Hinweis, dass sich die schweizeri- sche Staatsanwaltschaft weigere, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen (act. 7/1), genügt hi erfür ni cht. Die Beschwerdeführerin hätte die Person bzw. Amtsstelle, gegen welche sie eine Aufsichtsbeschwerde erheben woll- te, näher bezeichnen müssen. Kommt hinzu, dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin über die zuständige Aufsichtsbehörde in Kenntnis setzte (act. 4 S. 2). 5. Ebenfalls als zutreffend erweisen sich die Ausführungen des Bezirksgerichts Züri ch, es sei für die Anordnung einer Kontosperre ni cht zuständi g (act. 4), da die Verfahrensleitung während der Strafuntersuchung bi s zur Anklageer- hebung bei der das Verfahren leitenden Staatsanwaltschaft und ni cht beim erstinstanzlichen Gericht liegt. Erst mit dem Eingang der Anklageschrift beim Bezirksgericht geht die Verfahrensleitung auf dieses über (Art. 328 StPO). Das Bezirksgericht Zürich war demnach i m Zei tpunkt der Gesuchstellung mangels Verfahrensleitung nicht befugt, eine Kontosperre anzuordnen.

  1. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Bezirksgericht Zürich in sei- nem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 10. April 2015 zu Recht auf seine Unzuständigkeit bzw. seine fehlende Kompetenz zum Er- lass von "strafrechtlichen" bzw. aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen- über der Staatsanwaltschaft III hinwies. Di e Ausführungen des Bezirksge- ri chts Züri ch si nd aus aufsi chtsrechtli cher Si cht ni cht zu beanstanden. Damit erweist es sich nicht als notwendig, i hm gegenüber aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine auszurichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, gegen Rückschein, und das Bezirksgericht Zürich, gegen Empfangsschein.

  1. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Züri ch, 3. August 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

supervisory complaintnon-prosecutioncriminal complaintjurisdictionforwarding dutybank freezeprocedural competencecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal judicial administration could review the district court's letter refusing to act on the complaint against the prosecutor.

Extrahierter Entscheid

The administration commission was competent only to review the district court's conduct, not the prosecutor's letter.

Extrahierte Begründung

It had supervisory competence over the district courts under cantonal law, but no supervisory authority over the cantonal public prosecutor in this context.

Kernrechtsfrage

Whether the district court committed a supervisory breach by not forwarding the criminal complaint to the prosecutor.

Extrahierter Entscheid

No supervisory breach was established.

Extrahierte Begründung

The applicant had already filed the matter with the prosecutor in the same case and knew the proper addressee; therefore the district court had no duty to forward the filing, or at least no relevant breach in supervisory terms.

Kernrechtsfrage

Whether the district court wrongly refused to take action against the prosecutor for not opening proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The district court correctly indicated that an ordinary complaint against a non-prosecution decision lay with the competent appellate criminal chamber, while a supervisory complaint against the prosecutor belonged to the competent supervisory prosecutor authority.

Extrahierte Begründung

Its explanation of remedies and lack of supervisory competence was correct and not objectionable.

Kernrechtsfrage

Whether the district court should have forwarded the applicant's supervisory complaint against the prosecutor.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not clearly identify the supervisory target and was therefore not sufficiently specific for forwarding.

Extrahierte Begründung

The district court could not be faulted for declining to transmit an unclear supervisory complaint; it had also informed the applicant of the competent supervisory authority.

Kernrechtsfrage

Whether the district court had authority to order a bank-account freeze.

Extrahierter Entscheid

No. During the investigation, procedural control lay with the prosecutor, not the first-instance court.

Extrahierte Begründung

The district court lacked procedural leadership before indictment and therefore lacked power to order a freeze.

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