Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB150007-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter D r. A. Brunner und Oberri chter li c. i ur. Th. Meyer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 3. August 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015
Erwägungen: I. 1. Am 23. Februar 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich per E-Mail die Wieder- aufnahme des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2014 erledig- ten Verfahrens und erstattete mit erneutem Antrag um Kontosperrungen bei der B._____ und der C._____ Bank Strafanzeige wegen "Untreue und Un- terschlagung von mindestens Euro 9 Mio. aus den Sti ftungen D._____ und E." (act. 2 S. 1 und act. 8 S. 2). Da das E-Mail nur mit dem Namen A'. [Nachname] versehen war, teilte die Staatsanwaltschaft III mit Schreiben vom 9. März 2015 F._____ [Ehemann von A.] mit, die im besagten E-Mail erhobenen Vorwürfe seien im Rahmen einer umfassenden Strafuntersuchung geklärt worden. Der Entscheid sei seit Längerem rechts- kräftig. Der erneuten Anzeige könne daher keine Folge geleistet werden (act. 9/12). 2. Am 20. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin sodann ans Be- zi rksgeri cht Züri ch und stellte die Anträge, es sei die Staatsanwaltschaft an- zuweisen, die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 an die Hand zu nehmen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten, sowie, es sei eine strafrechtliche Sperre über die Stiftungskonten E. und D._____ bei der B._____ Züri ch vorzunehmen (act. 7/1). In einer weiteren Eingabe vom 27. März 2015 beanstandete sie erneut den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 nicht an die Hand genommen und die massgeblichen Stiftungskonten nicht gesichert habe. Sie forderte die Straf- bzw. Aufsichtsbehörde auf, die Angelegenheit der Strafbehörde zu übergeben, die massgeblichen Stiftungskonten zu sper- ren sowie di enstli che und strafrechtli che Massnahmen wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige zu ergreifen (act. 7/1). Mit Schreiben vom 10. April 2015 hielt das Bezirksgericht Zürich detailliert fest, weshalb es sich
für die Anliegen der Beschwerdeführerin als nicht zuständig erachtete (act. 4). 3. Nachdem beim Bezirksgericht Zürich weitere Schreiben der Beschwerdefüh- rerin vom 20. bzw. 21. April 2015 eingegangen waren (act. 3/1-3, act. 7/1), teilte i hr dieses am 5. Mai 2015 insbesondere mit, mit Blick auf die Bean- standung der Nichtbehandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwalt- schaft werde ihre Eingabe nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, da ni cht hi nrei chend klar sei, ob sie einzig eine ordentliche Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung oder auch eine Aufsichtsbeschwerde ge- gen die - nicht näher bezeichnete - St aatsanwaltschaft erheben wolle (act. 3/4). Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich vom 20. April 2015 leitete dieses gleichentags ans Obergeri cht des Kantons Zü- rich als zuständige Aufsichtsbehörde weiter (act. 1). 4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) stellt di e Aufsi chtsbehör- de die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schri ftli chen Vernehmlas- sung zu , wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. In ihrer Eingabe vom 20. April 2015 zuhanden des Obergerichts des Kan- tons Züri ch erhob die Beschwerdeführerin zum einen Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft III vom 9. März 2015 infolge Verwei- gerung der Anhandnahme der Strafanzeige vom 22. [recte: 23.] Februar 2015. Zum anderen richtet sich ihre Beschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 wegen Verweigerung der An- handnahme der Beschwerde vom 22. März 2015 (recte: wohl 20. März 2015).
Zürich in seinem Schreiben vom 10. April 2015 beanstandet und ihm eine Rechtsverweigerung vorwirft (act. 2). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Ausführungen des Bezirksgerichts im besagten Schreiben bzw. sein diesbezügliches Verhalten Anlass zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen geben. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss den Umstand, dass das Bezirksgericht Züri ch die Staatsanwaltschaft III nicht angewiesen habe, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen, bzw. dass es die Anzeige ni cht an di e zuständige Behörde weitergeleitet habe (act. 2). Gemäss dem Schreiben des Bezirksgerichts Züri ch vom 10. April 2015 wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Strafanzeigen bei der Staatsan- waltschaft oder einer Polizeistelle zu stellen seien. Dieser Hinweis ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 301 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312) hierzu unter der Marginalie "Anzeigerecht" explizit festhält, Straftaten seien bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Als Strafverfolgungsbehör- den gelten gemäss Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden, nicht aber die Gerichte. Grundsätzli ch si nd die Gerichte als Strafbehörden zwar verpflichtet, fälschlicherweise bei ihnen eingegangene Strafanzeigen an die zuständige Stelle zu überweisen (Landshut i n: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 301 N 5; BSK StPO-Hagenstein, Art. 302 N 19). Den Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 bzw. der Beschwerdeführerin vom 27. März 2015 (act. 4 S. 1 f. und act. 7/1, Schreiben vom 27. März 2015 S. 2) kann indes entnom- men werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft III i n derselben Angelegenheit bereits am 23. Februar 2015 eine Strafanzeige de- poniert hatte (vgl. act. 9/11). Letztere sah davon ab, ein Untersuchungsver- fahren durchzuführen (act. 9/12). Die Beschwerdeführerin war sich somit über die korrekte Adressatin von Strafanzeigen bewusst. Unter diesen Um- ständen und aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in dersel- ben Angelegenheit bereits eine Strafanzeige entgegengenommen hatte, war
das Bezirksgericht Zürich ni cht verpfli chtet, diese an die Staatsanwaltschaft III zu überweisen bzw. beging es durch deren Ni chtwei terlei tung zumi ndest keine aus aufsichtsrechtlicher Sicht relevante Amtspflichtverletzung. 4.2. In seinem Schreiben vom 10. April 2015 nahm das Bezirksgericht Züri ch so- dann Bezug auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Ergreifung von di enstli chen und strafrechtli chen Massnahmen gegen die Staatsanwaltschaft III wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige und hi elt hi erzu un- ter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmungen fest, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung stehe grundsätzlich die ordentliche Be- schwerde ans Obergericht des Kantons Zürich zur Verfügung. Für eine all- fällige Aufsichtsbeschwerde sei gemäss § 116 GOG die leitende Staatsan- wältin oder der leitende Staatsanwalt bzw. die Oberstaatsanwaltschaft zu- ständig (act. 4). Auch di ese Ausführungen si nd ni cht zu beanstanden. Zu Recht wies das Bezirksgericht Züri ch die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ni chtan- handnahme ei ner Strafuntersuchung durch di e Staatsanwaltschaft mit or- dentlicher Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich weitergezogen werden könne. Dies ergibt sich aus Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 GOG und der Ge- schäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 (Letztere abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Ebenso korrekt war sein Hin- weis, dass eine gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Aufsichtsbe- schwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle (vgl. § 116 GOG). In- soweit hat das Bezirksgericht Zürich korrekt entschieden, wenn es die Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Staatsanwaltschaft III materiell, d.h. in der Sache, nicht behandelte und davon absah, diese anzuweisen, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und den dari n dargelegten Sachver- halt näher zu untersuchen. Ebenfalls handelte das Bezirksgericht Zürich rechtens, wenn es unter diesen Umständen (mangels Aufsichtskompeten- zen) gegenüber der Staatsanwaltschaft III keine aufsichtsrechtlichen Mass- nahmen anordnete.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die unterlassene Weiterleitung ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft III an die zuständige Stelle rügen möchte (vgl. act. 2 S. 2), so resultiert daraus ebenfalls keine Amtspflichtverletzung des Bezirksgerichts Zürich. In seinem Schreiben vom 10. April 2015 erklärte das Bezirksgericht Zürich zwar nicht, weshalb es von einer Weiterleitung absah (act. 4). Im weiteren Antwortschreiben vom 5. Mai 2015 hielt es hierzu aber fest, die Beschwerdeführerin habe ni cht hi nrei- chend klar darlegt, ob sie überhaupt eine Aufsichtsbeschwerde i m Si nne von § 116 GOG erheben wolle oder nicht. Zudem sei die Bezeichnung der mass- geblichen Staatsanwaltschaft unzureichend gewesen (act. 3/4). Dieser Standpunkt ist aus aufsi chtsrechtli cher Si cht ni cht zu beanstanden. Zwar ist gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schrei- ben vom 27. März 2015 davon auszugehen, dass sie insbesondere um den Erlass von administrativen Massnahmen ersuchte. Es fehlte aber an einem hi nrei chend klaren Antrag, gegen wen sich die Aufsichtsbeschwerde im Konkreten richten sollte (act. 7/1). Der Hinweis, dass sich die schweizeri- sche Staatsanwaltschaft weigere, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen (act. 7/1), genügt hi erfür ni cht. Die Beschwerdeführerin hätte die Person bzw. Amtsstelle, gegen welche sie eine Aufsichtsbeschwerde erheben woll- te, näher bezeichnen müssen. Kommt hinzu, dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin über die zuständige Aufsichtsbehörde in Kenntnis setzte (act. 4 S. 2). 5. Ebenfalls als zutreffend erweisen sich die Ausführungen des Bezirksgerichts Züri ch, es sei für die Anordnung einer Kontosperre ni cht zuständi g (act. 4), da die Verfahrensleitung während der Strafuntersuchung bi s zur Anklageer- hebung bei der das Verfahren leitenden Staatsanwaltschaft und ni cht beim erstinstanzlichen Gericht liegt. Erst mit dem Eingang der Anklageschrift beim Bezirksgericht geht die Verfahrensleitung auf dieses über (Art. 328 StPO). Das Bezirksgericht Zürich war demnach i m Zei tpunkt der Gesuchstellung mangels Verfahrensleitung nicht befugt, eine Kontosperre anzuordnen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, gegen Rückschein, und das Bezirksgericht Zürich, gegen Empfangsschein.
Züri ch, 3. August 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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