Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB150005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 18. September 2015
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner und gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 10. April 2015 (EB150066-G)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2015 liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kan- tons Züri ch eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gerichtsorganisations- gesetzes (GOG; LS 211.1) einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): "1. Es seien die nachfolgend gerügten Verstösse gegen von Verfas- sung wegen geschützte Grundrechte sowie ZPO Art. 60 im Besondern als Amtspflichtverletzung festzustellen, und es sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen und / oder Be- zirksrichter C._____ als dafür Verantwortliche diesbezüglich zu rügen und formell zu verwarnen. 2. Es sei deren Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer 2 festzustellen und es sei anzuordnen, dass der Beschwerdegegner Bezirksrichter C._____ bei allen künftigen vor dem Bezirksgericht Meilen gegen die oder von den Beschwerdeführern angestrengten Prozesse/Verfahren in den Ausstand zu treten habe. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten Staat."
In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Meilen, Verfahrensnummer EB150066-G (act. 8), und antragsgemäss (act. 1 S. 3) jene der Verfahren mit den Prozessnummern EB080254, CG090008, EB090347, EB090371, EK100068, EZ110004-G, EB110332-G und EK120063-G bei (act. 9-16). Weiter zog es - wie beantragt (act. 1 S. 10) - die Akten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfah- rensnummer PS120169-O, sowie den Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2015, Verfahren RT150083-O, hi nzu (act. 17-18).
Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schri ftli chen Vernehmlassung zu, wenn si e si ch ni cht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- geri cht unterstellten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Die Beschwerdeführer richten ihre Aufsichtsbeschwerde zwar gegen das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, i nsbe- sondere gegen die Person von Bezirksrichter C._____, und ersuchen um Vornahme von disziplinarischen Massnahmen (act. 1). Aus ihrer Begrün- dung geht jedoch hervor, dass sie ni cht nur den Erlass von D i szi pli narmass- nahmen gegenüber den Verantwortlichen beantragen, sondern sich die Be- schwerde auch gegen die im Verfahren EB150066-G erlassene Verfügung vom 10. April 2015, namentli ch gegen die Erwägungen betreffend die Höhe der Prozessentschädigung, ri chtet (vgl. act. 1 S. 9). Demzufolge ist die vor- liegende Beschwerde sachlicher und administrativer Natur. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un-
zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird auf ein ord- nungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen. Die- ses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beför- derlic hen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönli- cher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und so- mit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine administra- tive Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsi chtsbehörde ni cht zum Ein- greifen bzw. zur Anhandnahme ei nes Verfahrens, i mmerhi n kann si ch aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offen- sichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öf- fentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 2.2. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessua- len Rechtsmi tteln und können ni cht mi t Aufsi chtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. D i es gi lt auch für di e i m Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehler- haften Amtsausübung. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach grundsätzlich nicht möglich. Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde ein- zutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des an- gefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vori nstanz als offensi chtli ch haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmit- telartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverlet- zung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde
diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veran- lassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). 3. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegeg- ner hätten si ch Amtspfli chtverletzungen i n vi er Punkten zu Schulden kom- men lassen. Dabei handle es sich um Verstösse gegen Art. 60 ZPO (Vorhalt 1 & 2), eine ungleiche Behandlung der Prozessparteien und falsche Rechts- anwendung (Vorhalt 3) sowie um ei ne Rechtsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 (Vorhalt 4; act. 1 S. 4). Insoweit lägen auch Grund- rechtsverletzungen vor. Gehe das Gericht davon aus, dass die einzelnen Punkte kei ne Pfli chtverletzungen darstellten, welche ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigten, so handle es sich bei den Gesetzesverstössen zu- mindest in ihrer Gesamtheit um eine Amtspflichtverletzung (act. 1 S. 10 f.) . 4.1. Als Vorhalt 1 werfen die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vor, sie hätten es entgegen ihrer Amtspflicht unterlassen, von der Gegenpartei eine gesetzeskonforme Vollmacht zu verlangen. Die Gegenpartei habe eine sie- ben Jahre alte Generalvollmacht ins Recht gereicht. Das Absehen von der Einreichung einer aktuellen und individualisierten Vollmacht stelle eine Amtspflichtverletzung dar (act. 1 S. 6). 4.2. Gewillkürte Rechtsvertreter haben sich nach Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen, welche entweder in schriftlicher Form erteilt oder mündli ch zu Protokoll gegeben werden kann (DIKE Kommentar ZPO- Hrubesch-Millauer, Art. 68 N 11; BK ZPO-Sterchi, Art. 68 N 13). Nach Art. 60 ZPO sind die Gerichte verpflichtet, das Vorliegen einer gültigen Vollmacht von Amtes wegen zu überprüfen. Die Zivilprozessordnung selbst enthält kei- ne näheren Angaben zur konkreten Ausgestaltung einer Vollmacht bzw. zu allfälligen Anforderungen an ihre Gültigkeit. In der Lehre wird diesbezüglich postuliert, habe das Gericht Zweifel daran, dass eine früher erteilte Bevoll- mächtigung nach wie vor bestehe, habe es die Vorlage einer aktualisierten Vollmacht zu verlangen. Das Einfordern einer aktuellen Vollmacht rechtferti- ge sich insbesondere dann, wenn die eingereichte Version älter als fünf Jah-
re sei (BSK ZPO-Tenchi o, Art. 68 N 15). Eine gesetzliche Regelung fehlt in- des. Dem Gericht steht somit hinsichtlich der Frage, ob es eine eingereichte Vollmacht als genügend erachtet, ein gewisses - pflichtgemäss auszuüben- des - Ermessen zu. 4.3. Die vorliegend massgebliche Vollmacht, welche zu den Beanstandungen der Beschwerdeführer Anlass gab, datiert vom 8. Juli 2008 (act. 4/7). Im Zeit- punkt der Einleitung des Verfahrens am Bezirksgericht Meilen am 17. Februar 2015 (act. 8/1) war sie damit rund sechsei nhalb Jahre alt. Aus den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Meilen ergibt sich, dass die Gegenpartei in der Hauptsache in den von den Beschwerdeführern aufge- zählten Verfahren EB080254, CG090008, EB090347, EB090371, EK100068, EZ110004-G, EB110332-G und EK120063-G, welche allesamt dieselben Parteien betrafen und - soweit ersichtlich - mi t der D urchsetzung der obgenannten Forderung im Zusammenhang standen, immer Rechtsan- walt Dr. E._____ als Rechtsvertreter beigezogen hatte (act. 9-16). Seit dem Jahre 2008, in welchem auch die besagte Vollmacht ausgestellt wurde, liess sich die Gegenpartei somit immer durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Wenn die Beschwerdegegner unter diesen Umständen gestützt auf die ein- gereichte Vollmacht vom 8. Juli 2008 trotz ihres Alters davon ausgingen, die Rechtsvertretung gelte auch für das vorliegend massgebliche Verfahren EB150066-G, und weitere diesbezügliche Abklärungen als nicht notwendig erachteten, kann i hnen kei ne aufsi chtsrechtli ch relevante Amtspfli chtverlet- zung vorgeworfen werden, zumal keine Hinweise bestanden, dass die Be- vollmächti gung nun keine Gültigkeit mehr haben sollte. 4.4. Im Weiteren ergibt sich aus der Vollmacht das Betreffnis "Forderung" (act. 4/7). Zwar handelte es sich beim vorliegend massgeblichen Verfahren um ei n Rechtsöffnungsverfahren. Da es aber zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderung von Fr. 122'003.85 eingeleitet wurde, muss es als von der Vollmacht gedeckt gelten. Unzutreffend sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdeführer, es müsse eine auf den konkreten Prozess formulierte individuelle Vollmacht vorliegen (act. 1 S. 6). Es genügt,
wenn aus der Vollmacht hervorgeht, dass sie das massgebliche Verfahren erfassen soll. Dies ist vorliegend aufgrund des Zusammenhangs zwischen den mit Blick auf die besagte Forderung durchgeführten Erkenntni s- und Vollstreckungsverfahren der Fall. Eine Amtspflichtverletzung der Beschwer- degegner ist insoweit nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstan- des, dass die Vollmacht als Gegenpartei nur den Beschwerdeführer 2, nicht aber die Beschwerdeführerin 1 erwähnt (act. 4/7), zumal aus dem Gesamt- zusammenhang und der in der Klageschrift dargelegten Vorgeschichte hin- reichend klar hervorgeht, welche Angelegenheit das Verfahren betrifft (act. 8/1). 4.5. Schliesslich gilt es ohnehi n zu berücksichtigen, dass Fehler in der Prozess- führung von Bezi rksri chteri nnen und Bezirksrichtern auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu beanstanden sind. Nur subsidiär können sie bei der Aufsichtsbehörde gerügt werden. Die Beanstandung der unzureichenden Vollmacht hätten die Beschwerdeführer im durchgeführten Beschwerdever- fahren bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (Verfah- rensnummer RT150083-O) geltend machen können und müssen. 5.1. Als Vorhalt 2 bringen die Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegner hät- ten es pflichtwidrig unterlassen, vor der Verfahrenseröffnung die von Amtes wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Aufgrund des eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens seien die Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgegangen, es werde auf die Beschwerde eingetre- ten. Dementsprechend hoch sei der Parteiaufwand ausgefallen. Die Kern- begründung der Verfügung vom 10. April 2015, wonach die mit dem Rechts- öffnungsbegehren zugrunde liegende Forderung vor der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer 2 entstanden sei, sei für die Beschwerdegegner von Beginn weg offenkundig gewesen und sei durch das Konkursamt Küs- nacht am 23. Februar 2015 bereits angedeutet worden. Die Beschwerde- gegner hätten es unterlassen, die Prozessvoraussetzungen zu Beginn des Verfahrens zu prüfen, wofür sie zu verwarnen seien (act. 1 S. 7 f.).
5.2. Die Prozessvoraussetzungen müssen zwar grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen. Aus Gründen der Prozessökonomie hat das Ge- ri cht mangelnde Prozessvoraussetzungen jedoch so früh als möglich festzu- stellen. Soweit möglich sind die Voraussetzungen daher schon zu Begi nn des Verfahrens zu prüfen (BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 4; BK ZPO-Zingg, Art. 60 N 33). Eine Prüfungspflicht obliegt dem Gericht insbesondere dann, wenn es hinsichtlich des Vorliegens einer Prozessvoraussetzung Bedenken hat oder Anhaltspunkte für ihr Fehlen bestehen. Dabei ist das Gericht aus praktischen Gründen auf entsprechende Parteivorbringen, gerade auch der beklagten Partei, angewiesen, damit es überhaupt Anlass zu entsprechen- den Abklärungen sieht (B K ZPO-Zingg, Art. 60 N 5). 5.3. Zum Sachverhalt, welcher dem Verfahren EB150066-G zugrunde lag, ergibt sich aus der Verfügung vom 10. April 2015 (act. 4/2) und den beigezogenen Akten, dass die Gegenpartei in der Hauptsache bzw. deren Ehegattin dem Beschwerdeführer 2 im Jahre 1991 zwei Darlehen gewährten, welche Letz- terer mit einem Schuldbrief (Schuldbrief vom 12. April 1991, lastend auf Grundbuchblatt ..., Plan ..., Kat.-Nr. ..., F._____) sicherstellte (act. 8/6/2-4). Die dem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Faustpfandbetreibung wurde aus dem genannten Schuldbrief angehoben. Da der Beschwerdefüh- rer 2 den Schuldbrief gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Verfügung vom 10. April 2015 selber errichten lassen hatte und auf dem Ti- tel alleine als Schuldner aufgeführt wurde, gingen die Beschwerdegegner davon aus, dass der Gegenpartei der Schuldbrief allein durch den Be- schwerdeführer 2 als Faustpfand übertragen worden sei und kei ne D ri tt- pfandbestellung vorgelegen habe. Demzufolge betrachteten sie die Betrei- bung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 als ni chtig, da die der Betreibung zugrunde liegende Forderung vor der Konkurseröffnung über den Be- schwerdeführer 2 entstanden war, und verneinten ein Rechtsschutzinteresse der Gegenpartei am massgeblichen Rechtsöffnungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer 2 (act. 4/2 E. 3.2).
5.4. Dieser Sachdarstellung zufolge präsentierte sich den Beschwerdegegnern ein komplexer und nicht leicht überschaubarer Sachverhalt, welchem schon zahlreiche Verfahren vorangegangen waren. Namentli ch war zu Begi nn des Verfahrens zwischen den Parteien umstritten und damit noch ungeklärt, ob eine Drittpfandbestellung vorlag oder nicht (vgl. act. 8/1 S. 8, act. 8/28 S. 2 f. und act. 8/22 S. 4). Die Klärung dieses strittigen Punktes war für die Frage der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der Betreibung und damit für den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens von zentraler Bedeutung, weshalb es verfrüht gewesen wäre, das Verfahren - trotz der strittigen Parteistandpunkte - be- reits zu diesem Zeitpunkt mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen. D er Entschei d der Beschwerdegegner, bei diesen Gegebenheiten ei nen Schri ftenwechsel durchzuführen und die Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels anzuhalten, si ch zu ei nzelnen Problemstellungen zu äus- sern (vgl. act. 8/24), stellt daher keinen aufsi chtsrechtli ch relevanten Verstoss gegen Art. 60 ZPO dar, sondern lag in i hrem pflichtgemäss ausge- übten Ermessen. 5.5. Dass das Konkursamt Küsnacht in seinem ans Bezirksgericht Meilen gerich- teten Schreiben vom 23. Februar 2015 darauf hinwies, dass über den Be- schwerdeführer 2 der Konkurs eröffnet worden und das Gerichtsverfahren daher seiner Meinung nach zu sistieren sei (vgl. act. 4/8), vermag daran ni chts zu ändern. Zum einen handelte es sich hierbei um eine blosse ni cht bindende Darlegung der Sachlage, wie sie das Konkursamt wahrnahm, zum anderen ergaben sich allein aus dem besagten Schreiben - entgegen den Beschwerdeführern (act. 1 S. 7) - keine hi nrei chend konkreten Hinweise auf den Verfahrensausgang. Mit ihrem Vorgehen, den Parteien zuerst das recht- liche Gehör einzuräumen und erst danach den Endentscheid zu fällen, begingen die Beschwerdegegner somit keine Amtspflichtverletzung. 6.1. Als Vorhalt 3 rügen die Beschwerdeführer die Höhe der mit Verfügung vom 10. April 2015 festgelegten Gerichtsgebühr und die ihnen zugesprochene Prozessentschädigung als viel zu tief. Zur Begründung verweisen sie auf die
bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich eingereichte Beschwerdeschrift vom 1. Mai 2015 (act. 1 S. 9). 6.2. Wie dargelegt bleibt für Aufsichtsbeschwerden insoweit kein Raum, als die Vorbringen mit ordentlichen Rechtsmitteln gerügt werden können. Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl die Frage der Höhe der Gerichtsgebühr als auch jene der Höhe der Prozessentschädigung waren Gegenstand des Verfah- rens RT150083-O vor der I. Zivilkammer, dessen Urteil vom 12. August 2015 im vorliegenden Verfahren beizogen wurde (act. 18). Zwar trat die Zi- vilkammer infolge fehlender Beschwer auf die Beschwerde nicht ein, soweit die Frage der Rechtmässigkeit der Höhe der Gerichtsgebühr zu beurteilen war. Doch erwog sie, selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, so wä- re sie in der Sache abzuweisen gewesen. Die Zivilkammer wies darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühr in Rechtsöffnungsverfahren auf Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs (GebV SchKG, SR 281.35) und nicht auf die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) stütze und erachte- te eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- bei einem Streitwert von Fr. 122'003.85 als rechtskonform (act. 18 E. 3.1.2). Dass der Streitwert falsch berechnet worden wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Dieser ergibt sich denn auch aus dem Rechtsöffnungsbegehren (act. 8/1 S. 2). Die Rüge der zu tiefen Prozessentschädigung wies die Zivilkammer sodann als unbegründet ab (act. 18 E. 3.2.1 f.). Daran ist die Aufsichtsbe- hörde insoweit gebunden, als eine Überprüfung dieses Vorbringens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens infolge der materiellen Behandlung durch eine ordentliche Rechtsmitteli nstanz ni cht mehr zulässig ist . Insoweit fehlt es an aufsichtsrechtlich relevanten Amtspflichtverletzungen. 6.3. Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer den Umstand, dass die Be- schwerdegegner ihren Antrag auf Sicherstellung der Prozessentschädigung ignoriert hätten (act. 1 S. 9). Vorab ist festzuhalten, dass auch diese Rüge mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 103 ZPO), weshalb insoweit kein Raum für eine Aufsichtsbeschwerde
bleibt. Selbst wenn die Rüge materiell zu prüfen wäre, so würde sie keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung zu begründen vermögen, zumal im summarischen Verfahren (mit Ausnahme des hier nicht massgebli- chen Rechtsschutzes i n klaren Fällen) nach Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO keine Si cherheit zu leisten ist. Dies gilt namentlich für das vorliegend massgebli- che Rechtsöffnungsverfahren, bei welchem es sich um ein Summarverfah- ren handelt (Art. 251 lit. a ZPO, vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 99 N 22). 7.1. Als Vorhalt 4 bringen die Beschwerdeführer vor, durch sei n Verhalten im Verfahren EB150066-G und das Verfassen des Schreibens vom 23. April 2015 im Verfahren EB080254 habe der Beschwerdegegner 1 eine schwere Amtspflichtverletzung begangen, indem er es einerseits unterlassen habe, den Beistand des Beschwerdeführers 2, Dr. G., i ns Verfahren EB150066-O ei nzubeziehen, und er andererseits die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 ohne jede Rechtsgrundlage in Frage gestellt habe. Dadurch habe der Beschwerdegegner 1 seine Antipathie und Voreinge- nommenheit hinreichend deutlich dargelegt. Ebenfalls habe er dem Be- schwerdeführer 2 im Verfahren EB150066-G zu Unrecht keine Parteient- schädigung zugesprochen und im Verfahren EB080254 ohne Grund die Herausgabe eines Aktenstücks verweigert (act. 1 S. 10). 7.2. Den beigezogenen Akten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PS120169-O, kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer 2 mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 ein Bei- stand ernannt wurde. Die Beistandschaft stützte sich auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB und wurde für die Vertretung im Konkursverfahren EK120063-G vor dem Bezirksgericht Meilen und in den damit zusammenhängenden Rechtsmittel- verfahren errichtet. Mit der konkreten Ernennung des Beistandes wurde die Vormundschaftsbehörde F. beauftragt (act. 17/13 Dispositiv Ziffer 1). Diese ernannte in der Folge Rechtsanwalt Dr. G._____ zum Beistand (act. 17/18 Dispositiv Ziffer I). Die Ernennung des Beistandes beschränkte sich damit explizit auf das Verfahren EK120063-G und die dazugehörenden Rechtsmittelverfahren. Damit waren die Beschwerdegegner aber ni cht ver-
pflichtet, Rechtsanwalt Dr. G._____ als Beistand über das Rechtsöffnungs- begehren vom 17. Februar 2015 bzw. die Anhebung des Verfahrens EB150066-G zu i nformi eren. Ei ne Amtspfli chtverletzung i st i nsowei t ni cht er- sichtlich. Die Rüge betreffend die fehlende Ausrichtung einer Prozessent- schädigung an den Beschwerdeführer 2 wurde sodann im an der I. Zivil- kammer durchgeführten Beschwerdeverfahren, Verfahrensnummer RT150083-O, behandelt (act. 18 E. 3.3.1), weshalb kei n Raum für deren Prüfung i m Rahmen ei ner Aufsichtsbeschwerde bleibt. 7.3. Ebenso wenig ist das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 23. April 2015 (act. 4/5), welches das Verfahren EB080254 betrifft, mit Blick auf die Ausführungen zur Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 aus auf- sichtsrechtlicher Sicht zu beanstanden. Selbst der Rechtsvertreter themati- sierte die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers 2 in der ans Bezirksge- richt Meilen gerichteten Eingabe vom 4. März 2015 und bestätigte diese (act. 4/10 S. 5). Wenn der Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen weitere Abklärungen zur Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 als notwendig erachtete, so beging er keine Amtspflichtverletzung. Gleiches gilt mit Blick auf die Einforderung einer hi nrei chenden Vollmacht, zumal sich die eingereichte (act. 9/27/2) auf ein Konkursverfahren bezog, das Gesuch aber im Rahmen eines Rechtsöffnungs ver fa hre ns gestellt wurde (act. 9). 8.1. Im Weiteren stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf- grund des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 müsse von seiner Befan- genheit ausgegangen werden (act. 1 S. 8, 10 und 11). Er sei daher anzu- weisen, in künftigen vor dem Bezirksgericht Meilen gegen die bzw. von den Beschwerdeführern angestrengten Prozessen in den Ausstand zu treten (act. 1 S. 2). 8.2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. April 2015 erging unter dem schweizerischen Prozessrecht. Zuständig zur Behandlung von Aus- standsbegehren, welche sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatz- leuten und Angestellten der juristischen Kanzlei eines Bezirksgericht richten, ist das Bezirksgericht selbst (§ 127 lit. c GOG; Hauser/Schweri/Lieber,
a.a.O., § 127 Rz 9). Dementsprechend fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung dieses Be- gehrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gestützt auf Art. 63 ZPO drängt sich eine Überweisung an das zuständige Geri cht ni cht auf, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 in der ans Bezirksgericht Mei- len gerichteten Stellungnahme vom 4. März 2015 ausdrücklich festhielt, es sei bewusst kein Ablehnungsantrag formuliert worden (act. 8/22 S. 14). 9. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde- führer keinen Anlass geben, gegen Bezirksrichter C._____ und den Ge- richtsschreiber lic. iur. D._____ bzw. mit Blick auf die Verfügung vom 10. April 2015 aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Aufsi chts- beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Ent- schädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 2. Hi nzuwei sen i st sodann - soweit zulässig (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.) - auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dreifach, für sich und die Be- schwerdeführer, - die Beschwerdegegner, zweifach, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: - das Bezirksgericht Meilen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten EB150066-G, EB080254, CG090008, EB090347, EB090371, EK100068, EZ110004-G, EB110332-G und EK120063-G und - die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten PS120169-O.
Rechtsmittel: Ei n Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Züri ch, 18. September 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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