Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB150003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter Prof. Dr. A. Brunner, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin MLaw C . Funck
Beschluss vom 15. August 2016
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 1. März 2015 reichte C._____ (nachfolgend: Anzeigeerstat- ter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) gegen Bezirksge- richtsvizepräsident lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) so- wie gegen Gerichtsschreiberin Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 2) im Zusammenhang mit dem Schei dungsverfahren FE110221-... ein (act. 1). 2. In der Folge wurde versucht, die Akten des genannten Scheidungsverfah- rens beizuziehen (vgl. act. 3 und act. 5A), was sich als schwierig erwies, da diese für die Bearbeitung anderer Rechtsmittelverfahren von anderen Kam- mern des Obergericht des Kantons Zürich bzw. vom Bundesgericht benötigt wurden. Dem Anzeigeerstatter wurde dieser Umstand auf seinen Wunsch hi n mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 bestätigt (act. 7). Nachdem die Ak- ten Ende Juni 2016 erhältlich gemacht werden konnten (vgl. act. 8/1-190), ist die Behandlung vorliegender Aufsichtsbeschwerde an die Hand zu neh- men. 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu , wenn si e si ch ni cht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt ge- mäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die
Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcheri- schen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommissi- on ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. III. 1. Der Anzeigeerstatter beantragt, gegen die Beschwerdegegner sei ein Dis- zi pli narverfahren durchzuführen. Zur Begründung verweist er einerseits auf eine "Beschwerde aus 2014 und die diesbezügliche Rekursschrift". Sodann bringt er vor, in der von diesen erlassenen Verfügung vom 11. Februar 2015 im Verfahren FE110221-... werde erneut versäumt, zwei wesentliche An- ordnungen zu treffen. So werde keine Entscheidung betreffend eine Gefähr- dungsmeldung gefällt, welche bereits unter der Verfahrenslei tung des Vor- gängers des Beschwerdegegners 1, Bezirksrichter D., angeregt wor- den sei. Es gehe dabei um die Ermöglichung einer Beratung durch das Ju- gendamt; der Vorgang sei aus den Akten zu ersehen. Zudem sei unterlas- sen worden, den Sohn des Anzeigeerstatters nach den Regeln der ärztli- chen Kunst begutachten zu lassen, wie Bezirksrichter D. dies vorge- sehen habe. Dessen Anordnungen seien bis heute nicht umgesetzt worden. Auch seien die Verbesserungsvorschläge des Anzeigeerstatters ignoriert worden, was die Dringlichkeit der Begutachtung noch verstärkt habe, zumal der Verdacht auf eine depressive Entwicklung nach dreimaligem Suizidver- such der Ki ndsmutter eine sehr schwere Gefährdung anzeige. Der Be- schwerdegegner 1 sei über die Umstände informiert gewesen und habe sich bewusst dagegen entschieden, diesbezüglich tätig zu werden (a ct. 1). 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts-
widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 2.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach ni chts an- deres als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumse- ligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein un- gehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsi chtsbehörde ni cht zum Ei ngrei fen bzw. zur Anhandnahme eines Ver- fahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhand- nahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.). 2.3. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt da- rin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbe- schwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Ange- legenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzli ch weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). 3.1. Die Begründung des Anzeigeerstatters knüpft wie erwähnt an der Verfügung vom 11. Februar 2015 im Verfahren FE110221-... an. Primär geht es dem Anzeigeerstatter jedoch darum, dass gegen die Beschwerdegegner, denen er ein pflichtwidriges Untätigbleiben vorwirft, Disziplinarmassnahmen ergrif-
fen werden. Die Aufhebung oder Abänderung der Verfügung verlangt der Anzeigeerstatter aber ni cht (vgl. act. 1). Damit ist die vorliegende Aufsi chts- beschwerde als administrative Beschwerde zu qualifizieren. 3.2. Der Anzeigeerstatter richtet seine Beschwerde zunächst explizit gegen bei- de Beschwerdegegner, erwähnt in der Folge aber jeweils bloss noch den Beschwerdegegner 1. Da die Beschwerdegegnerin 2 als Gerichtsschreibe- rin, der in Anwendung von § 133 Abs. 1 GOG bei der Entscheidfällung bera- tende Stimme zukommt, am gerügten Vorgehen beteiligt war, kann aber da- von ausgegangen werden, dass die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerde- gegner 1 sie ebenfalls umfassen. 3.3. Was der Anzeigeerstatter mit seinem Verweis auf die "Beschwerde aus 2014 und die diesbezügliche Rekursschrift" meint (vgl. act. 1 S. 1), ist unklar. In diesem Jahr erhob er im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren FE110221-... zweimal Rechtsmittel am Obergericht des Kantons Züri ch (vgl. Verfahren VB140017-O und PC140026-O). Es ist nicht Aufgabe der Auf- sichtsbehörde, in nicht näher bezeichneten Verfahren nach allfälligen weite- ren Vorwürfen zu suchen. Es wäre dem Anzeigeerstatter ohne weiteres zu- mutbar gewesen, seinen Verweis zu konkretisieren bzw. vielmehr seine Aus- führungen aus anderen Rechtsschriften in die Aufsichtsbeschwerde zu in- tegrieren. Der Verweis kann folglich unbeachtet bleiben. 4.1. Mit der Verfügung vom 11. Februar 2015 im Verfahren FE110221-... wurden die Parteien dieses Verfahrens zur Hauptverhandlung auf den 8. Mai 2015 vorgeladen und unter Fristansetzung verpflichtet, aufgelistete Unterlagen ei nzurei chen (act. 8/150 = act. 2/1). Dem Anzeigeerstatter und Kläger ging diese Verfügung am 24. Februar 2015 zu (act. 8/151/2). Damit gilt die Auf- sichtsbeschwerde grundsätzlich als im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG rechtzei- tig erhoben. 4.2. Den Akten des Verfahrens FE110221-... kann entnommen werden, dass am 18. April 2013 die KESB Bezirk E._____ meldete, dass bei ihr eine Gefähr- dungsmeldung eingegangen sei. Aufgrund der Auskunft, dass am Bezirks-
gericht E._____ ein eherechtliches Verfahren hängig sei, erklärte die KESB Bezi rk E., nicht weiter tätig zu werden (act. 8/99). Dies erfolgte in An- wendung von Art. 315a Abs. 1 ZGB, wonach das Gericht, das für die Ehe- schei dung zuständig ist und die Beziehung der Eltern zu den Kindern zu ge- stalten hat, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen trifft und die Kin- desschutzbehörde mit dem Vollzug betraut. Das Bezirksgericht E. war somit im Rahmen des Verfahrens FE110221-... zuständig für die Anordnung allenfalls als nötig erachteter Ki ndesschutzmassnahmen für den Sohn des Anzeigeerstatters. Inwiefern die Beschwerdegegner in dieser Konstellation verpflichtet gewesen sein könnten, eine Gefährdungsmeldung an die KESB Bezi rk E._____ zu erstatten, ist nicht ersichtlich. Sofern der Anzeigeerstatter mit seinen Vorbringen sinngemäss rügen will, die Beschwerdegegner hätten es pflichtwidrig unterlassen, selbst Kindes- schutzmassnahmen zu treffen, i st auf Folgendes hinzuweisen. Mit Schreiben vom 1. März 2015 erhob der Anzeigeerstatter parallel zur vorliegenden Auf- sichtsbeschwerde Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO beim Oberge- richt des Kantons Zürich (act. 8/154). Darin beantragte er unter anderem, dass die von ihm bei der KESB Bezirk E._____ gestellte Gefährdungsmel- dung, welche von dieser mit Hinweis auf die Zuständigkeit des Bezirksge- richts E._____ nicht behandelt werde, von den Beschwerdegegnern aber ebenfalls nicht entschieden werde, anhand genommen werde. Mit Urteil vom 19. März 2015 im Verfahren PC150009-O wies die I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 8/155). Sie hielt die Vorbringen des Anzeigeerstatters und Beschwerde- führers i n di esem Punkt für unbegründet (act. 8/155 S. 4 f.). Auf diese zutref- fende Einschätzung kann vorliegend abgestellt werden, eine erneute Prü- fung der fraglichen Umstände erübrigt sich. Die Beschwerdegegner si nd somit ni cht pflichtwidrig untätig geblieben. 4.3. Was den zweiten Vorwurf betrifft, so ist es richtig, dass der Vorgänger des Beschwerdegegners 1, Bezirksrichter lic. iur. D._____, beabsichtigte, den Sohn des Anzeigeerstatters im Zusammenhang mit dessen mutmasslicher
Computer-Sucht begutachten zu lassen. Aus den Akten des Verfahrens FE110221-... geht hervor, dass Abklärungen betreffend die Suche nach ei- nem geeigneten Experten getroffen (vgl. act. 8/90 f., act. 8/92 S. 7, act. 8/94, act. 8/100 ff.) und schliesslich mit Verfügung vom 16. Mai 2013 den Parteien ein Gutachter vorgeschlagen und die zu stellenden Fragen zur Stellung- nahme unterbreitet wurden (act. 8/104). Dagegen erhob der Anzeigeerstat- ter Einwände und beantragte, dass mit einer Begutachtung zugewartet wer- de, bis über das von ihm gestellte Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ entschieden sei (act. 8/106). In der Folge kam es zum Wechsel der Verfahrensleitung. Der Beschwerdegegner 1 teilte den Parteien nach der Übernahme des Verfahrens mit, dass er im Rahmen einer Kinder- anhörung mit dem Sohn der Parteien sprechen wolle (act. 8/115-116). Diese Kinderanhörung verhinderte der Anzeigeerstatter jedoch (vgl. act. 8/124). Damit war es der Anzeigeerstatter selbst, der die Begutachtung und weitere Abklärungen im Zusammenhang mit seinem Sohn vereitelte. In seiner bereits erwähnten Beschwerde vom 1. März 2015 beantragte der Anzeigeerstatter ferner ebenfalls, dass die Begutachtung umgehend durch- zuführen sei (act. 8/154). Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch erachtete auch di ese Rüge als unbegründet, wobei sie unter anderem auf das widersprüchliche Verhalten des Anzeigeerstatters und Beschwerde- führers hi nwi es (act. 8/155 S. 4 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen der I. Zivilkammer ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Ei ne pflichtwidrige Unterlassung durch die Beschwerdegegner ist nach dem Ge- sagten nicht ersichtlich. 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Anzeigeer- statters keinen Anlass geben, gegen die Beschwerdegegner aufsichtsrecht- li che Massnahmen zu ergreifen.
IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts lediglich dann Kosten zu erheben, wenn diese mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). Mutwilliges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt etwa vor bei einer Vielzahl von aussichtslosen Eingaben (Kramer/Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 132 N 16). 1.2. Der Anzeigeerstatter verursachte im Zusammenhang mit dem Scheidungs- verfahren FE110221-... 19 Verfahren am Obergericht des Kantons Zürich. Bis auf die Gutheissung eines Ausstandsgesuches betreffend Bezirksrichter lic. iur. D._____ (Urteil der I. Zivilkammer OGer ZH PC130031-O vom 23. Ju li 2013) sowie der Aufhebung und Rückweisung eines Entscheides betref- fend vorsorgliche Massnahmen (Beschluss der I. Zivilkammer OGer ZH LY130009-O vom 23. August 2013) wurde in allen Verfahren – sofern ni cht mehr pendent – gegen die Anträge des Anzeigeerstatters entschieden. Während es durchaus legitim ist, Verfügungen und Urteile mit Rechtsmitteln beim Obergericht anzufechten (vgl. Verfahren LC160019-O, LY160006-O, PC150061-O) oder mutmassliche Rechtsverzögerungen zu rügen (vgl. Ver- fahren PC150009-O) und ein Unterliegen dabei nicht bedeutet, dass i n rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert wird, erweist sich das wiederholte Geltendmachen von Ausstandsgründen in der im vorliegenden Fall erfolgten Art und Weise als grenzwertig (vgl. Verfahren PC140026-O und PC150058- O, ferner PC130031-O). Dass der Anzeigeerstatter insgesamt vier Strafan- zeigen gegen die am Verfahren FE110221-... beteiligten Richter erhob, wo- bei i n kei nem Fall di e Ermächti gung zur D urchführung einer Strafuntersu- chung erteilt wurde (vgl. Verfahren TB130166-O, TB130229-O, TB140064-O und TB150046-O), und er sechs Aufsichtsbeschwerden ei nrei chte (vgl. Ver- fahren VB130003-O, VB140017-O, VB150003-O [vorliegendes Verfahren], VB150010-O, VB150011-O, VB150014 [pendent], vgl. auch KD150004-O [Rechtsmittelverfahren gegen Beschluss VB140017-O vom 23. Januar
2015]), ist in Anbetracht der gesamten Umstände aber als mutwilliges Pro- zessieren zu werten. Dem Anzeigeerstatter sind folglich die Kosten des vo r- liegenden Verfahrens, di e i n Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.– festzusetzen sind, aufzuerlegen und i n di esem Si nne Mi ttei lung vom Entscheid zu machen. Parteientschädigungen sind kei ne zu entri chten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Anzeigeerstatter ist darauf hinzuweisen, dass er hierzu lediglich hinsichtlich der Kostenauflage legitimiert ist, gilt er im Übrigen doch nicht als Partei.
Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden C._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdegegner, - C., - das Bezirksgericht E., Verfahren FE110221-..., zur Kenntni snahme. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer-
den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 15. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
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