Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB150001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 23. Februar 2015
i n Sachen
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
B._____, lic. iur.,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Am 19. Januar 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine als "Einspruch/Klage: Urteil gegen B._____ Bezirksgericht ... C._____ ZH" bezeichnete Eingabe ins Recht (act. 1). Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen einen im Verfahren BV... ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts C._____ vom 7. Januar 2015 oder als Aufsichtsbeschwerde gegen Vizeprä- sidentin lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) i m Si nne von § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) entgegen zu nehmen sei (act. 3). Gleich- zeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die massgeblichen Verfah- ren am Bezirksgericht C._____ näher zu bezeichnen und seine Eingabe in Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 2 der Zivilprozess- ordnung (ZPO, SR 272) in einer leserlichen und verständlichen Form ei nzu- reichen. 2.1. Am 2. Februar 2015 erfolgte eine weitere Eingabe, worin der Beschwerde- führer - ohne Angabe von Verfahrensnummern - festhielt, seine Beschwerde richte sich gegen die Beschwerdegegnerin (act. 4). Die Eingabe vom 19. Januar 2015 ist daher - obwohl es an einer ausdrücklichen Bezeichnung fehlt - als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG entgegen zu neh- men. 2.2. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, eine verbesserte Eingabe im Sin- ne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ei nzurei chen. Vielmehr erweist sich auch sein Schreiben vom 2. Februar 2015 als nur teilweise verständlich (act. 4). So- weit die massgeblichen Rügen des Beschwerdeführers den Eingaben aber entnommen werden können, sind diese im Folgenden zu behandeln. Im Üb-
rigen gelten die Eingaben der besagten Gesetzesbestimmung zufolge als ni cht erfolgt, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 3. Am 9. Februar 21015 übermittelte das Bezirksgericht C._____ dem Oberge- richt sodann ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2015. Darin ersucht er um die Leistung von ihm angeblich zustehenden Geldbeträgen durch das Obergericht (act. 13). 4. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schri ftli chen Vernehmlassung zu , wenn si e sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zei- gen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen die Beschwerdegegnerin zuständig. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Auf- sichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Ge- brauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbe-
schwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderli- chen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Ein- satz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige ver- pflichtet die Aufsichtsbehörde ni cht zum Ei ngrei fen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Sol- che sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 2.2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt da- rin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbe- schwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Ange- legenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 2.3. Der Beschwerdeführer erhebt seine Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich ge- gen die Vorgehensweisen der Beschwerdegegnerin als Justizperson (act. 1 und act. 4), weshalb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist. Da der Beschwerdeführer indes weitere Begehren stellt (vgl. nachstehend Ziffer 5 f.), ist er im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführer zu behan- deln und ist ihm der Entscheid ebenfalls zuzustellen.
3.1. Soweit den Eingaben des Beschwerdeführers entnommen werden kann, be- treffen seine Beanstandungen insbesondere das Vorgehen der Beschwer- degegnerin im Verfahren AH... In der durchgeführten Hauptverhandlung sei sie überfordert gewesen. So habe sie ihn darauf hingewiesen, dass er über keine Klagebewilligung verfüge (act. 4 S. 3). Sie habe sich schlecht vorberei- tet, habe die Materie nicht beherrscht und habe ihn mehrfach dasselbe ge- fragt (act. 1 S. 2). Sie sei nicht tragbar gewesen (act. 4 S. 5). 3.2. Nach § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntni snahme der Amtspfli chtverletzung schri ftli ch ei nzurei chen. Den vor- i nstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass die massgebliche Ver- handlung am 20. November 2014 stattfand (act. 10/Protokoll S. 3 f.). Die ge- genüber der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beanstandungen wa- ren dem Beschwerdeführer somit bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, wes- halb seine Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Datum des Poststempels: 20. Januar 2015) nicht innert der zehntägigen Frist und damit verspätet er- folgte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1. Im Weiteren richtet sich die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Vorge- hensweise der Beschwerdegegnerin im Verfahren AH.... Soweit dies aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, rügt er auch diesbezüg- lich die schlechte Vorbereitung und mangelnde Beherrschung der Materie durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2). 4.2. Den Akten des Verfahrens AH... zufolge fällte das Bezirksgericht C._____ bereits am 18. September 2014 ein Urteil (act. 9/28). Dieses zog der Be- schwerdeführer mit Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 9/35). Die gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe betreffen allesamt Verhaltensweisen, welche vor dem 18. September 2014 ergangen sein müssen. Mit der erstmaligen Rüge am 20. Januar 2015 (Datum des Poststempels) hielt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich die obgenannte Frist von zehn Tagen nicht ein, weshalb die Beschwerde als verspätet gilt und darauf insoweit nicht eingetreten werden kann.
nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die vorliegende Anzeige kann gerade noch als nicht mutwillig bezeichnet werden, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuer- legen sind.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen di esen Entschei d kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 23. Februar 2015
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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