Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140021-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 etc. (GG140053-L)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2014 erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014, Verfahren GG140053-L, und stellte sinn- gemäss die Anträge, es sei die offensichtliche Haltlosigkeit der Auffassung der Vorinstanz festzustellen und Bezi rksri chteri n li c. i ur. B._____ für die Dauer des anstehenden Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung im Amt, Amtsmissbrauch, Verleumdung, Nötigung etc. zu beurlauben (act. 1). 2. Am 5. bzw. 16. Januar 2015 gi ngen bei der Verwaltungskommission sodann weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein (act. 4, act. 5/1). D ari n ersuch- te er um Feststellung der Haltlosigkeit aller im Verfahren GG140053-L er- gangenen Verfügungen und Urteile (act. 5/1). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) stellt di e Aufsi chtsbehör- de die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftli chen Vernehmlas- sung zu , wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80
GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 (GG140053-L/U) und die in diesem Verfahren ergangenen Verfügun- gen zuständig. 2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich ni cht möglich, da Rechtsprechungsakte nur durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen. Der Auf- sichtsbehörde steht es demnach ni cht zu, die Gesetzmässigkeit der Recht- sprechung durchzusetzen. D i es gi lt auch für di e im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Eine Aufsichtsbeschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn gegen einen Entscheid kein Rechtsmittel bzw. kein anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbe- hörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, son- dern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensicht- lich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Auf- sichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schrei tet nur dann ei n, wenn si ch der ange- fochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.).
3.1. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich insbesondere auf ein am 26. September 2014 im Verfahren GG140053-L ergangenes Urteil des Ein- zelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich. Darin wurde er wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen ver- suchten Nöti gung i m Si nne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Si nne von Art. 179 septies StGB schuldig gesprochen (act. 3 S. 60) und mit ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft (act. 3 S. 83). 3.2. Wie dargelegt ist die Aufsichtsbeschwerde infolge ihrer Subsidiarität immer dann ausgeschlossen, wenn der beanstandete Entscheid mit einem Rechtsmittel weiterziehbar ist und die vorgebrachten Einwendungen Gegen- stand des Rechtsmittelverfahrens sein können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG). Gegen den Entscheid des Bezirksge- ri chts Züri ch vom 26. September 2014 stand dem Beschwerdeführer ge- mäss dessen Dispositiv Ziffer 17 (act. 3 S. 86) das Rechtsmittel der Beru- fung ans Obergericht des Kantons Zürich zur Verfügung. Davon hat sei n amtlicher Verteidiger in der Zwischenzeit denn auch Gebrauch gemacht (act. 5/3, vgl. auch act. 5/5). Die Rüge, das besagte Urteil sei offensichtlich haltlos, kann i m Berufungsverfahren vorgebracht werden, weshalb eine Auf- sichtsbeschwerde aufgrund ihrer Subsidiarität in diesem Punkt ni cht mögli ch ist. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist insoweit ni cht ei nzutreten. 3.3. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um Feststellung und Beurkundung der Nichtigkeit von weiteren Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich im massgeblichen Strafverfahren (act. 5/1). Auf diese Anträge kann bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil der Be- schwerdeführer sei ner Pfli cht zur hi nrei chenden Begründung ni cht nachge- kommen ist. Der Eingabe vom 2. Januar 2015 kann eine solche nicht ent- nommen werden. Ob sich eine solche aus den Beilagen ergibt, kann offen gelassen werden, zumal es nicht die Aufgabe des Gerichts ist , die Akten
nach einer allfälligen Begründung der Beschwerde zu durchsuchen; dies schon gar nicht, wenn es sich bei den massgeblich relevanten D okumenten um Sammeleingaben an andere Gerichte handelt (vgl. insb. act. 5/3). Damit fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Beschwerde im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen, dass die Beschwerdefristen von zehn Tagen nach § 83 Abs. 1 GOG zur Anfechtung der Verfügungen im Zeitpunkt der Erhebung der vor- liegenden Beschwerde schon längst abgelaufen si nd (act. 6/343, act. 6/344/4, act. 6/345/1, act. 6/346/1, act. 6/371, act. 6/371A/1, act. 6/375, act. 6/378/1, act. 6/394/1, act. 6/394A/2, act. 6/397, act. 6/401/2), weshalb auf die Beschwerde gegen die Verfügungen auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 3.4. Sofern der Beschwerdeführer sodann beantragt, Bezirksrichterin lic. iur. B._____ sei für das anstehende Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und weiteren Delikten zu beurlauben, so erweist sich dieser Antrag ebenfalls als haltlos. Ei ne entsprechende Strafuntersuchung wurde - soweit aktenkun- dig - noch gar nicht eröffnet, und es bestehen im jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten von Bezirksrich- terin lic. iur. B._____. 4. Abschliessend ist die Aufsichtsbeschwerde damit i n allen Punkten abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist . III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Zürich zuhanden des Verfahrens GG140053-L.
Züri ch, 6. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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