Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140020-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 12. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts ..., Dr. B._____, vom 4. Dezember 2014
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wandte sich mit Eingaben vom 27. Oktober und 19. November 2014 an das Obergericht des Kantons Zürich. Diese Eingaben wurden in der Folge als neuerliches Gesuch um verlängerte Ak- tenaufbewahrung an das Bezirksgericht ... zur Behandlung überwiesen (vgl. act. 2/3 S. 1). 2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der stellvertretende Präsident des Bezirksgerichts ..., Dr. B._____, dem Beschwerdeführer mit, dass diesem neuerli chen Gesuch um verlängerte Aktenaufbewahrung ni cht mehr stattgegeben werden könne. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angeboten, bis spätes- tens 23. Dezember 2014 Kopien der gewünschten Akten abzuholen. Der Be- schwerdeführer wurde gebeten, eine allfällige Annahme dieses Angebotes bis spätestens 16. Dezember 2014 schriftlich mitzuteilen, damit rechtzeitig Kopien angefertigt werden können. Und schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass anschliessend die Akten, deren gesetzliche Aufbewahrungs- frist abgelaufen sei, ordnungsgemäss vernichtet würden (act. 2/3). 3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch ei ne Aufsi chtsbe- schwerde gegen das genannte Schreiben ein und beantragte sinngemäss, es sei die Aktenaufbewahrung zu verlängern. Zudem stellte er den Antrag, es sei en i hm die im Schreiben vom 4. Dezember 2014 angesetzten Fristen abzunehmen und es sei bezüglich der Aktenvernichtung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). 4. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schri ftli chen Vernehmlassung zu, wenn si e si ch ni cht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. Ebenso kann
darauf verzichtet werden, die bei der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts ... vo r- handenen Unterlagen beizuziehen. 5. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist demnach zur Be- handlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswi dri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Beschwerde kann grundsätzlich gegen alle Erlasse der unteren Gerichte ergriffen werden, wel- che diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel anfechtbar sind (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 25 zu § 82). 2. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Be- schwerde gegen das Schreiben der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts ... vom 4. Dezember 2014 legitimiert ist. 2.1. Voraussetzung für die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist eine Be- schwerung bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 5 zu § 83). Die Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile genügt nicht.
2.2. Weder dem Schreiben der Gerichtslei tung des Bezirksgerichts ... vom 4. Dezember 2014 noch der Beschwerde des Beschwerdeführers lässt sich ent- nehmen, für welche Akten genau der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist verlangt. Unstrittig ist aber jedenfalls, dass es sich um Akten bereits archivierter Verfahren handelt. 2.3. Wie mit archivierten Akten zu verfahren ist, wird im Archivgesetz (LS 170.6) und insbesondere in der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte, LS 211.16) geregelt. Zweck eines Archives ist, nach Verfahrensabschluss die wei- tere Benützung der Akten und der Spruchbücher durch Verfahrensbeteiligte und Amtsstellen sowie Dritte zu gewährleisten und eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung nach Massgabe des Archivgesetzes sicherzustellen (§ 2 Archi vver- ordnung der obersten Gerichte). Die Archivierung erfolgt in der Regel nach Ab- schluss des Verfahrens (§ 20 Satz 1 Archivverordnung der obersten Gerichte). Ebenfalls geregelt wird die Dauer der Aufbewahrungsfrist, wobei diese in der Re- gel je nach Verfahren zwi schen fünfzehn und fünfzi g Jahren beträgt (§ 21 Abs. 1 bis 3 Archivverordnung der obersten Gerichte). Nach Ablauf der Aufbewahrungs- frist sind die Akten dem Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung anzubieten (§ 22 Abs. 1 Archivverordnung der obersten Gerichte). Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten (§ 25 Satz 1 Archivverordnung der obersten Gerichte). 2.4. Dass einem Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten - abgesehen von ei- nem allfälligen Einsichtsrecht - im Zusammenhang mit der Archivierung von Ver- fahrensakten bzw. mit deren Vernichtung oder Weiterleitung an das Staatsarchiv irgendwelche Rechte zukommen, lässt sich weder dem Archivgesetz noch der Ar- chivverordnung der obersten Gerichte entnehmen. Insbesondere hat im Fall, dass das Staatsarchiv die betreffenden Akten nicht übernimmt, die Vernichtung der Ak- ten bedingungslos zu erfolgen und ist dabei weder eine Stellungnahme noch das Einverständnis allfälliger Verfahrensbeteiligter oder anderer Betroffener einzuho- len. Mangels gesetzlicher Grundlage können sich Verfahrensbeteiligte oder Dritte weder gegen eine Übergabe von Akten an das Staatsarchiv noch gegen eine
Verni chtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zur Wehr setzen oder eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist verlangen. Damit verschaffen weder das Archivgesetz noch die Archivverordnung der obersten Gerichte dem Be- schwerdeführer ein subjektives Recht auf Verlängerung der Aktenaufbewahrungs- frist. Dass das Bezirksgericht ... offenbar in den letzten Jahren kulanterweise be- reit war, mit einer Vernichtung der betreffenden Akten zuzuwarten (vgl. act. 2/3 S. 1), vermag daran nichts zu ändern und hat insbesondere ni cht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Akten- aufbewahrungsfrist zukommt. 2.5. Damit ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts ... vom 4. Dezember 2014, i n welchem sei n Ersuchen um Verlängerung der Aktenaufbewahrungsfrist abgelehnt und eine baldige Vernich- tung der Akten in Aussicht gestellt wurde, ni cht i n sei nen rechtli ch geschützten In- teressen betroffen. Dass es für den Beschwerdeführer - wie er geltend macht (act. 1 S. 1) - wünschenswert wäre, über die Originalakten und nicht lediglich über Kopien zu verfügen, stellt einen bloss tatsächlichen Vorteil dar, welcher eine Legi- timation zur Beschwerdeerhebung nicht zu begründen vermag. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. IV. 1. Ausgangsgemäss si nd die auf Fr. 500.- festzusetzenden Kosten des vorlie- genden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). 2. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich ein Entscheid über das ge- stellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Auf di e Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer − den stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts ..., Dr. B._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Züri ch, 12. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: