Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140019-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Beschluss vom 28. April 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirks- gerichts Meilen vom 14. November 2014 (BV140020-G)
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte mit Eingabe vom 5. November 2014 beim Bezirksgericht Meilen um Einsicht in die Akten des erle- digten Prozesses Geschäfts-Nr. DG010014 (act. 6/1). Mit Verfügung vom 14. No- vember 2014 wies der Präsident des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Be- schwerdegegner) das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 2). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2014 rechtzeitig Aufsichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 1): "1. Es ist mir das Akteneinsichtsgesuch in die Strafakten von B._____ zu gewähren 2. Es i st mi r ei n unentgeldi cher Anwalt unter kosten und entschädi- gungslasten der Beschwerdengegnerin zu geben 3. Für dieses Verfahren ist mir die unentgeldiche Rechtspflege zu gewähren 4. Unter kosten und entschädigungslasten derBeschwerdengegene- ri n" 3. Mit Eingabe vom 2. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 2. Februar 2015 das Schlichtungsbegehren betreffend die von ihm gegen B._____ angestrebten Forderungsklagen beim Friedensrichteramt Glattfelden eingereicht. Zudem ersuchte er, dass über seine Beschwerde entschieden werde (act. 7). 4. Die Akten BV140020 wurden beigezogen (act. 6). Da sich die Aufsichtsbe- schwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG auf Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommis- sion ist demnach zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswi dri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Beschwerde kann grundsätzlich gegen alle Erlasse der unteren Gerichte ergriffen werden, wel- che diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel anfechtbar sind (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 25 zu § 82). Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessführung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Auf- sichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durch- zusetzen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 § 82; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6). Rechtsprechungsakte dürfen damit in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert werden und sind einer Überprü- fung durch die Aufsichtsbehörde entzogen (ZR 46 [1947] Nr. 100). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verletzung seines Anspruchs auf Aktenei nsi cht durch den Beschwerdegegner. Das Recht auf Akteneinsicht bein- haltet den Anspruch auf Einblick in gerichtliche Akten. Es ist Bestandteil des An- spruchs auf Gewährung des rechtli chen Gehörs nach Art. 29 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO. Ei ne um Ei nsi cht i n di e Akten ersuchende Verfah- renspartei leitet ihren Anspruch auf Akteneinsicht während eines hängigen Ver-
fahrens aus ihrer Parteistellung ab, weshalb der entsprechende Entscheid über die Akteneinsicht die Parteirechte und damit das Prozessrecht betrifft. Es handelt sich nicht um eine Justizverwaltungssache, wie dies bei Akteneinsichtsgesuchen von Dritten, d.h. nicht am Verfahren Beteiligten, der Fall ist. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist daher bei Verfahrensparteien während eines hängi- gen Verfahrens grundsätzlich mit ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen. Nach Abschluss des formellen Verfahrens richtet sich der Anspruch auf Aktenein- sicht nach dem kantonalen oder eidgenössischen D atenschutzrecht (Schmutz, i n: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 101). Folglich handelt es sich bei einem nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellten Begehren um Akteneinsicht um ein solches administrativer Art, weshalb es nach den Regeln des Verwaltungsrechts zu behandeln ist (vgl. zum bisherigen Recht: Hau- ser/Schweri, GVG-Kommentar, Zürich 2002, N 17 zu § 172). Der Entscheid über ei n nach Abschluss des Verfahrens gestelltes Akteneinsichtsgesuch einer ehema- ligen Verfahrenspartei stellt damit einen Verwaltungsakt dar. Insofern erweist sich vorliegend die Aufsichtsbeschwerde (in Form der sachlichen Beschwerde) als zu- lässig. Auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist einzutreten. IV. 1. Mit der Aufsichtsbeschwerde rügbar ist insbesondere die formelle Rechts- verweigerung. Diese besteht in der stillschweigenden oder ausdrücklichen Weige- rung des Gerichts oder eines Justizbeamten, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen bzw. eine in seine Kompetenz fallende Sache zu behandeln (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 15 ff. zu § 82). Eine formelle Rechtsverweigerung kann beispielsweise in der Verweigerung der Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich durch unberechtigte Ablehnung der Aktenein- sicht, bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 B- 6062/2011 E. 4.1.1.).
formationen aus den Akten sei damit keineswegs ausgeschlossen. Nach Ei nsi cht in das Gesuch samt Beilagen stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer nebst dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Januar 2002 im Besitze zahlrei- cher weiterer Unterlagen, darunter auch diverse Einvernahmeprotokolle und die Plädoyernotizen der Verteidigung und seines eigenen Rechtsvertreters, befinde. Es sei ni cht ersi chtli ch, i nwi efern si ch auf Grund der dem Beschwerdeführer ni cht vorhandenen Strafakten weitere, zur Begründung allfälliger Zivil- und/oder öffent- lich-rechtlicher Ansprüche unerlässliche Informationen ergäben. Sollte das mit ei- nem allfälligen Leistungsbegehren befasste Gericht und/oder die mit einem allfäl- ligen Leistungsbegehren befasste IV-Stelle auf Informationen aus den Strafakten angewiesen sein, so könnten diese beigezogen werden. Gemäss Art. 194 ff. ZPO bzw. Art. 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts sei das Bezirksgericht Meilen in einem solchen Fall zu entsprechen- der Rechts- bzw. Amtshilfe verpflichtet. Im Lichte dieser Ausführungen vermöch- ten die Ausführungen des Beschwerdeführers somit kein Interesse an der Akten- einsicht zu begründen, weshalb eine Interessenabwägung vorliegend nicht vorge- nommen werden müsse. Das Gesuch um Akteneinsicht sei damit abzuweisen (act. 2 S. 4 E. 6-8). 5. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners benötige er - der Beschwerdeführer - die Akteneinsicht ni cht zuhanden der IV-Stelle (act. 1 S. 7 f.). Folglich können sich die nachfolgen- den Ausführungen auf die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Zivilklagen be- schränken. 6. Der Beschwerdeführer irrt sodann, wenn er davon ausgeht, die Herausgabe von Akten sei ei n "Muss", wenn di e um Ei nsi cht ersuchende Person ei ne ausführ- liche Begründung schreibe und entsprechende Beweismittel vorlege (act. 1 S. 4). Wie bereits vorstehend unter Ziff. IV.3 dargelegt, hat bei Akteneinsichtsgesuchen wie dem Vorliegenden eine Interessenabwägung stattzufinden. Alleine die Tatsa- che, dass eine um Akteneinsicht ersuchende Person ihr Interesse darlegt und da- zugehörige Unterlagen einreicht, heisst nicht automatisch, dass tatsächlich ein In- teresse an der Akteneinsicht besteht und dass dieses Interesse im Vergleich zu
allfälligen entgegenstehenden Interessen als höher zu gewichten ist. Diese Fra- gen hat vielmehr - wie vorliegend geschehen - die zuständige Instanz unter Wür- digung der Vorbringen und Unterlagen zu entscheiden. 7. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, soweit der Beschwer- degegner ausführe, eine "Kollegin" des Beschwerdeführers habe die Gerichtsak- ten an Drittpersonen verschickt, sei darauf hi nzuwei sen, dass dafür ni cht i hm - dem Beschwerdeführer - die Schuld gegeben werden könne. Er sei der diesbe- züglichen Straftaten freigesprochen worden (act. 1 S. 6). Damit sei erstellt, dass er weder eine Straftat noch eine Verletzung gegenüber B._____ begangen habe (act. 1 S. 7). Als Beleg reichte der Beschwerdeführer das Rubrum sowie Seite 22 des Urteils SB050068 der II. Strafkammer vom 31. Mai 2005 zu den Akten (act. 3/6). Zwar mag zutreffen, dass das Verhalten einer Kollegin dem Beschwerdeführer ni cht zum Vorwurf gemacht werden kann. D i e Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, wonach erstellt sei, dass er weder eine Straftat noch eine Verletzung gegen- über B._____ begangen habe, sind jedoch wahrheitswidrig und dürften wider besseres Wissen erfolgt sein. Der Beschwerdeführer hat das Urteil vom 31. Mai 2005 nicht vollständig eingereicht, sondern lediglich das Rubrum sowie Seite 22, aus welcher sich ergibt, dass auf die Anschuldigungen betreffend mehrfache Dro- hung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung sowie mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage nicht eingetreten wurde (act. 3/6). Aus dem vollständigen Urteil vom 31. Mai 2005, welches als act. 9 zu den Akten genom- men wurde, ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer der versuchten Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil vom B._____ für fehlbar erklärt wurde (act. 9 S. 23). Hintergrund dieses Deliktes bilde- te die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2003 versucht hatte, B._____ unter der Androhung, er werde dessen Verurteilung wegen Sexualstraf- taten publi k machen, zur Zahlung von mehreren Rechnungen zu erpressen (act. 9 S. 7 E. 3.1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren zugegeben hatte, Dritten Gerichtsak- ten betreffend das Strafverfahren gegen B._____ zugeschi ckt zu haben (act. 9
S. 12 E. 2.4). Bei dieser Sachlage ist die Folgerung des Beschwerdegegners, wo- nach die Berechtigung des Beschwerdeführers hi nsi chtli ch der von i hm beantrag- ten Aktenei nsi cht besonders sorgfältig zu prüfen sei, ni cht zu beanstanden. Zu- dem ist festzuhalten, dass im Rahmen der gemäss § 23 IDG vorzunehmenden In- teressenabwägung ein Geheimhaltungsinteresse von B._____ zum Schutz sei ner Persönli chkei tsrechte unter Berücksi chti gung des Gegenstandes des damaligen Strafverfahrens sowie der bereits geschehenen Verletzungen ohne Weiteres zu bejahen ist. 8. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ein überwiegendes eigenes In- teresse an der verlangten Einsicht für sich beanspruchen kann. Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, er habe das Akteneinsichtsgesuch im Zusammenhang mit einer von ihm einzureichenden Schadenersatzklage gegen B._____ sowie im Zusammenhang mit einer Zivilklage wegen Medikamentenkosten von Fr. 10'000.- gestellt (act. 1 S. 2). Er benötige Akteneinsicht, um diese angestrebten Zivilver- fahren erfolgreich gestalten zu können und um erfolgreich um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei ständung ersuchen zu können. Ge- wisse Akten aus dem Strafverfahren würden ihm vorliegen, die allerwichtigsten jedoch nicht. Insbesondere verfüge er nicht über das Protokoll des einzelrichterli- chen Verfahrens betreffend Anordnung von Untersuchungshaft. Zudem liege ihm eine weitere Einvernahme von B._____ nicht vor, welche jedoch am allerwichtigs- ten sei. B._____ habe nämlich in den ersten beiden Einvernahmen ausgesagt, es sei nie zu Oralverkehr gekommen. In den ihm - dem Beschwerdeführer - ni cht vo rliegenden Einvernahmen habe B._____ dann aber zugegeben, dass es schon beim ersten Treffen zu Oralverkehr gekommen sei. Im Weiteren liege ihm die Schlussei nvernahme von B._____ nicht vor, welche für die von ihm angestrebten Zivilverfahren äusserst wichtig wäre. Er - der Beschwerdeführer - wolle von den betreffenden Akten keine Kopien machen, sondern lediglich in diese Akten Ein- si cht nehmen. Es sei sodann nicht so, dass das für das anzustrebende Zivilver- fahren zuständige Gericht die Akten beiziehen würde. Gerichte würden Akten ei- nes früheren Strafverfahrens nur bei einem weiteren Straffall beiziehen (act. 1 S. 4).
Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte, verfügt der Beschwerdeführer bereits über zahlreiche Akten des Verfahrens DG010014. So blieb unbestritten, dass er im Besitz des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Januar 2002 sowie zahlreicher weiterer Unterlagen i nkl. diverser Einvernahmeprotokolle und der Plädoyernotizen der Verteidigung und seines eigenen Rechtsvertreters ist. Inwiefern es für die beabsichtigten Zivilverfahren von Bedeutung sein soll, dass - wie der Beschwerdeführer geltend machte - B._____ zunächst den Oralverkehr bestritten und in späteren Einvernahmen zugegeben habe, i st ni cht ersi chtli ch und wi rd auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. Ebenfalls zutreffend hat der Beschwerdegegner sodann darauf hingewiesen, dass das für das Zivilverfah- ren zuständige Gericht die Akten des früheren Strafverfahrens beiziehen könnte, sollte die genaue Kenntnis von dem Beschwerdeführer nicht vorliegenden Akten- stücken tatsächlich erforderlich sein. Ein solcher Aktenbeizug ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur in späteren Strafverfahren, sondern auch in Zivilverfahren möglich (vgl. § 17 Abs. 2 IDG, § 17 der Archivverordnung der obersten Gerichte i.V.m. § 8 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obers- ten Gerichte i.V.m. Art. 101 Abs. 2 StPO). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vori nstanz zu entkräften. Damit ist ein überwiegendes eigenes Interesse des Be- schwerdeführers an der Akteneinsicht zu verneinen. 9. Nach dem Gesagten ist die Verweigerung der Akteneinsicht durch den Be- schwerdegegner aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Auf- sichtsbeschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und i st abzuweisen. V. 1. Der Beschwerdeführer stellte ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde aussichtslos. Sodann hat sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten lassen und ist vorlie-
gend auch keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erforderlich, für welche er die Hilfe eines Rechtsbeistandes benötigen würde. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO). 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens si nd i n Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschä- di gungen si nd kei ne zu entri chten. 3. Hi nzuwei sen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 6. Schri ftli che Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer − den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − den Beschwerdegegner unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 6)
Züri ch, 28. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am: