Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140017-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 23. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Am 3. September 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine als Beschwerde gegen den Be- zirksgerichtspräsidenten Dr. E., den Vizepräsidenten lic. iur. D., die Bezirksrichterin lic. iur. B._____ sowie den Bezirksrichter lic. iur. C._____ des Bezirksgerichts ... (nachfolgend: Beschwerdegegner) bezeichnete Ein- gabe i ns Recht und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. [Es sei] zu prüfen ob die Vergabe der unentgeltlichen Rechtspflege an die Gegenseite rechtmässig ist und ob die dafür verantwortlichen Richter gegen das Interesse des Schweizer Staates verstossen haben, wonach es die Pflicht von Richtern ist, dafür Sorge zu tragen, dass Staatsgelder nicht an unberechtigte Empfänger gehen. 2. zu prüfen ob das Verfahren insgesamt zu grosse Mängel aufweist, die die Gefahr bergen, dass sowohl gesundheitliche als auch andere Schäden bei Beteiligten insbesondere Minderjährigen verursacht wur- den oder werden. 3. zu prüfen, ob das Bezirksgericht insgesamt (auch durch regelrechte Absprachen) einen Kurs verfolgt hat oder noch verfolgt, der eine Ver- letzung der Schweizer Verfassung darstellt, indem der Grundsatz auf Gleichbehandlung verletzt wird. Nach Ansicht der Bundesrätin Somma- ruga herrscht in der Schweiz in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge keine Gleichberechtigung. 4. zu prüfen, ob das Verhalten von Richter D._____ gegenüber mei- nem Sohn rechtmässi g und mit seinen Pflichten als Schweizer Richter vereinbar war."
II. 1. Die Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen verschiedene Verhaltensweisen der obgenannten Richter des Bezirksge- richts ... sowie gegen die Verfügungen betreffend die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege an die Gegenpartei bzw. deren Bestätigung im Verfahren FE110221 (act. 1). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde ver- anlasst, von i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ih- rem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts ande- res als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumse- ligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein un- gehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsi chtsbehörde ni cht zum Ei ngrei fen bzw. zur Anhandnahme ei nes Ver- fahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der
Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind na- mentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu auf- drängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 2.2. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessua- len Rechtsmi tteln und können ni cht mi t Aufsi chtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammen- hang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechts- mittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde dem- nach grundsätzlich nicht möglich. Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde ei nzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffas- sung der Vori nstanz als offensi chtli ch haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amts- pflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Be- schwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnah- men veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). 3.1. Der Beschwerdeführer erhebt seine Aufsichtsbeschwerde ausdrückli ch ge- gen verschiedene Verhaltensweisen der Beschwerdegegner 1 bis 4 als Jus- tizpersonen im Rahmen der Verfahren FE110221 und BV140009 (act. 1) sowie gegen die Entschei de des Gerichts im Verfahren FE110221, der Ge- genpartei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. zu belassen.
Die vorliegende Beschwerde ist daher sowohl administrativer als auch sach- li cher Natur. 3.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde (act. 1) zusammenge- fasst damit, das Verfahren am Bezirksgericht ... daure sehr lang, weise er- hebliche Mängel auf und sei zweifelhaft. Das gesamte Verfahren verstosse gegen das schweizerische Recht sowie die Grundsätze der Gleichberechti- gung und des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Mi t i hrem Verhalten hät- ten die Richter der Familie Schaden zugefügt. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege der Gegenseite sei mit mangelnder Sorgfalt geprüft worden. Der Fortbestand der unentgeltlichen Rechtspflege sei auch ni cht überprüft worden, als er, der Beschwerdeführer, stichhaltige Argumente gegen die Gewährung vorgebracht habe. Bezirksrichterin lic. iur. B._____ sei zu Un- recht auf die Klage eingetreten und habe den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege der Gegenseite unsorgfältig geprüft. Ebenso wenig habe sie seine Einwände zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Gegenpartei sowie zu deren kriminellen Energie gewürdigt. Sie habe von Beginn weg den Kurs verfolgt, die elterliche Sorge der Kindsmutter zuzusprechen. 3.3. Bezirksrichter lic. iur. C._____ als Nachfolger von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ habe die Gegenpartei gleichermassen wie Letztere bevorzugt und sich parteiisch verhalten. Er sei verantwortlich dafür, dass über eine gestellte Gefährdungsmeldung nicht entschieden worden sei und die beantragte Be- gutachtung seines Sohnes nicht stattgefunden habe. 3.4. Vizepräsident lic. iur. D._____ habe es sodann unterlassen, die von ihm, dem Beschwerdeführer, gerügten Fehler und Versäumnisse zu verbessern. Mit seinem Verhalten gegenüber dem Sohn habe er eine Grenze überschrit- ten, welche eine disziplinarische Untersuchung rechtfertige. So sei es sei- tens des Gerichts unnötig gewesen, seinen Sohn zu kontaktieren und i hm für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung Konsequenzen anzudrohen. 3.5. Bezirksgerichtspräsident Dr. E._____ habe gegen die Verfahrensmängel nicht opponiert. Er habe den Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. B._____
ohne Mi ttei lung akzeptiert und einen Ausstandsgrund gegenüber Bezirks- richter lic. iur. C._____ fälschlicherweise verneint. Ebenso wenig erachte er Vizepräsident lic. iur. D._____ als befangen. Er sei wohl auch für die fehlen- de Begutachtung des Sohnes und die nicht behandelte Gefährdungsmel- dung verantwortlich. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, die Absage des letzten Gerichtstermins lediglich fernmündlich mitgeteilt erhalten. 4.1. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen seit Kennt- ni snahme der Amtspflichtverletzung schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (§ 83 Abs. 1 GOG). Der Poststempel der Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 5. September 2014 (act. 1). Den vori nstanzli chen Akten i st zu entnehmen, dass Bezirksrichterin lic. iur. B._____ das Scheidungsverfahren FE110221 ab Klageeingang bi s zum 30. November 2012 leitete (act. 6/78). In der Folge wurde das Verfahren von Bezirksrichter lic. iur. C._____ weiter geführt, ab dem 14. März 2014 sodann durch den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ (act. 6/115). Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verhaltens- weisen der Bezirksrichter lic. iur. B._____ und li c. i ur. C._____ i m Rahmen ihrer Tätigkeit als verantwortliche Richter im besagten Scheidungsverfahren. Die dargelegten Pflichtverletzungen müssen damit im Zeitraum, als die bei- den Bezirksrichter jeweils die Verfahrensleitung inne hatten, erfolgt sein. 4.2. Die Rügen, Bezirksrichterin lic. iur. B._____ habe der Gegenpartei die un- entgeltliche Rechtspflege in der Verfügung vom 10. November 2011 (act. 6/10) zu Unrecht gewährt bzw. diese in der Verfügung vom 29. November 2012 (act. 6/75) zu Unrecht nicht entzogen, erfolgten nicht in- nert der obgenannten zehntägigen Frist. Erstere Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer am 21. November 2011 (act. 6/11/2) zugestellt, weshalb er in diesem Zeitpunkt von deren Inhalt Kenntnis erhielt. Hinsichtlich Letzterer befindet sich in den Akten zwar keine Empfangsbescheinigung des Be- schwerdeführers. Dieser bzw. sein damaliger Vertreter nahmen aber zum Umstand der ihrer Meinung nach der Gegenpartei zu Unrecht gewährten unentgeltli chen Rechtspflege in den Plädoyernotizen für die Hauptverhand- lung vom 28. Februar 2013 (act. 6/82 S. 5) Stellung, nachdem si e si ch hi er-
zu - vor dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2012 - bereits in der Klageantwort vom 12. September 2012 (act. 6/52 S. 8) sowie i n ei ner Ei nga- be vom 20. November 2012 (act. 8/71) geäussert hatten. Ebenso monierte der Beschwerdeführer diesen Umstand in einem ans Bezirksgericht ... ge- stellten Ausstandsbegehren vom 10. April 2014 (act. 5/1 S. 2). Im Zei tpunkt der Einreichung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde am 5. September 2014 (Datum des Poststempels) hatte der Beschwerdeführer damit von der geltend gemachten angeblichen Amtspflichtverletzung schon lange Kennt- ni s, weshalb seine Eingabe nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung (§ 83 Abs. 1 GOG) und damit verspätet erfolgte. Insoweit ist auf das Begehren des Be- schwerdeführers ni cht ei nzutreten. Lediglich ergänzend bleibt anzumerken, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Gegenpartei bereits in einem früheren aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Obergericht Prozessthema war (Verfahren VB130003). Dieses wurde mit Beschluss vom 18. April 2013 rechtskräftig erledigt. 4.3. Ebenso wenig erfolgten die Rügen, Bezi rksri chteri n lic. iur. B._____ habe von Anfang an das Ziel verfolgt, die elterliche Sorge der Kindsmutter zuzu- sprechen, und habe die Missbrauchsproblematik sowie die kriminelle Ener- gie der Gegenpartei ausser Acht gelassen (act. 1 S. 2), innert der gesetzli- chen Fri st von § 83 Abs. 1 GOG. Diese Beanstandungen brachte der Be- schwerdeführer bereits in einer ans Bezirksgericht ... gerichteten Eingabe vom 20. November 2012 vor und beantragte aufgrund dieser Vorbringen den Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (act. 8/71). Da sich Bezirks- richterin lic. iur. B._____ nach der Übertragung der Verfahrenslei tung am 30. November 2012 an Bezirksrichter lic. iur. C._____ (act. 6/78) am Verfah- re n nicht mehr beteiligte, erweisen sich die Vorbringen in der Eingabe vom 5. September 2014 mangels Einhaltung der Frist von zehn Tagen i m Si nne von § 83 Abs. 1 GOG als verspätet. Überdies finden di e Anschuldi gungen i n den beigezogenen Akten (act. 6) des Scheidungsverfahrens ohnehi n keine Bestätigung.
(act. 6/110 S. 7); dies mit der Begründung, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ durch das während ei ner Verhandlung geführte Gespräch mit der Gegenpartei in Abwesenheit des Beschwerdeführers den Anschein von Be- fangenheit erweckt habe (vgl. act. 6/114 S. 4). Ein solches Verhalten führt aber für si ch allei n ni cht zu ei nem aufsichtsrechtlich relevanten Fehlverhal- ten. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, weshalb sich gegenüber Bezirksrichter lic. iur. C._____ über den Entzug der Verfahrens- lei tung hi nausgehende aufsi chtsrechtli che Massnahmen aufdrängten. Sol- che Gründe si nd denn auch ni cht ersi chtli ch. Im Übrigen wäre auch diese Rüge verspätet erhoben worden, da die Verfahrensleitung bereits im März 2014 auf den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ überging und der Beschwer- deführer damit spätestens zu diesem Zeitpunkt von sei nen Beanstandungen gegenüber lic. iur. C._____ Kenntni s erlangte. 6.1. Ebenfalls als verspätet erweisen sich die gegenüber dem Vizepräsidenten lic. iur. D._____ vorgebrachten Beanstandungen, er habe am 17. April 2014 auf sei nen Sohn massi ven D ruck ausgeübt, i ndem er i hn i n der Schule an- gerufen und ihn dazu gedrängt habe, am angesetzten Gerichtstermin zu er- schei nen, und i hm schliesslich mit Konsequenzen gedroht habe (act. 1 S. 3 f., act. 2/5, vgl. auch act. 6/124). Über diesen Vorfall wurde der Beschwerde- führer gemäss eigener Darstellung noch am selben Tag informiert (act. 2/5 S. 1). Bereits am 27. April 2014 stellte er deswegen bei der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ (act. 2/5). Am 2. Juli 2014 rügte er sodann das geltend gemachte Verhalten des Vizepräsidenten lic. iur. D._____ bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Züri ch (act. 2/4 S. 2 unten). Wenn der Beschwer- deführer diesbezüglich nun mit Eingabe vom 3. September 2014 eine Auf- sichtsbeschwerde erhebt, so muss diese mit Blick auf die Beschwerdefrist von zehn Tagen (§ 83 Abs. 1 GOG) ebenfalls als verspätet gelten. 6.2. Sowohl das Bezirksgericht ... als auch die I. Zivilkammer äusserten sich so- dann i m Rahmen eines Ausstandsverfahrens gegen den Vizepräsidenten lic. i ur. D._____ in ihren Urteilen vom 25. Juni 2014 (BV140009-F) bzw. 23. Juli
2014 (PC140026-O) zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers, Vizepräsi- dent lic. iur. D._____ führe das Verfahren im Sinne seiner Vorgänger fort, habe der Familie Schaden zugefügt und verstosse gegen die Ansprüche auf Gleichberechtigung und auf ein faires Verfahren (act. 5/9 E. 2.3 ff., i nsb. E. 2.7 f., act. 8/1 E. 4.3). Diese Vorwürfe erhebt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an die hiesige Instanz (act. 1 S. 3 f.). Da ihm diese an- geblichen Missstände somit bereits im Zeitpunkt der Verfahren am Bezirks- gericht ... und der Rechtsmittelinstanz bekannt waren (vgl. auch act. 2/3 S. 1), hat er die Frist gemäss § 83 Abs. 1 GOG zur Erhebung einer Auf- sichtsbeschwerde diesbezüglich ebenfalls nicht eingehalten. 6.3. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bezirksgericht ... das Aus- standsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Vizepräsidenten lic. i ur. D._____ mit Urteil vom 25. Juni 2014 abwies, was durch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 23. Juli 2014 (act. 8/1) sowie das Bundesgericht am 4. November 2014 (act. 5) bestätigt wurde. Das Oberge- ri cht erachtete den Vorwurf des Beschwerdeführers, Vizepräsident lic. iur. D._____ habe einer Rechtsauffassung zugearbeitet, welche das Menschen- recht auf Gleichberechtigung systematisch verwehre, ebenso unbegründet und haltlos wie das Vorbringen, er habe dem Sohn des Beschwerdeführers und der übrigen Familie Schaden zugefügt (act. 8/1 E. 4.3). Aufsichtsrecht- lich relevante Pflichtverletzungen des Vizepräsidenten lic. iur. D._____ si nd demnach ohnehi n ni cht ersi chtli ch. 7. Es bleiben damit die gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Dr. E._____ erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Die Rüge der fehlerhaften Behand- lung der Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Bezirksrich- ter lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ in separaten Verfahren kann i m vor- liegenden Verfahren infolge der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde nicht gehört werden. Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer diesbezüglich der or- dentliche Rechtsmittelweg offen gestanden. Diesen hat er denn auch be- schritten (vgl. act. 5 und act. 6/110 E. II.2 .2). Soweit der Beschwerdeführer sodann ausführt, Bezirksgerichtspräsident Dr. E._____ habe mit Blick auf
die Verfahrensübertragung von Bezirksrichterin lic. i ur. B._____ auf Bezirks- richter lic. iur. C._____ nicht eingegriffen und trage die Verantwortung für die fehlende Begutachtung seines Sohnes und die nicht behandelte Gefähr- dungsmeldung, so verkennt er, dass es nicht die Aufgabe eines Gerichts- präsidenten ist, in hängige Verfahren und die Verfahrensleitung ei nzugrei- fen. Allfällige Fehler in der Prozessführung von Bezi rksri chteri nnen und - Ri chtern si nd auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg bzw. subsidiär bei der Aufsichtsbehörde unter Einhaltung der massgeblichen gesetzlichen Bestim- mungen zu beanstanden. Demzufolge kann Bezirksgerichtspräsident Dr. E._____ insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Schliesslich ver- mag auch der Umstand, dass Bezirksgerichtspräsident Dr. E._____ ei ne Vorladung fernmündlich abgenommen haben soll, kein aufsichtsrechtliches Ei ngreifen zu rechtfertigen, zumal die Art und Weise der Abnahme einer Vorladung im Ermessen des Gerichts liegt (BSK ZPO-Bühler, Art. 135 N 28). 8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers keinen Anlass geben, gegen Bezirksrichterin lic. iur. B., Be- zirksrichter lic. iur. C., Vizepräsident lic. iur. D._____ und Präsident Dr. E._____ aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, weshalb die Auf- sichtsbeschwerde abzuweisen ist , soweit darauf überhaupt ei nzutreten ist. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Ent- schädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegner 1 bis 4, - das Bezirksgericht ..., zweifach, zuhanden der Verfahren FE110221 und BV140009.
lic. iur. A. Leu
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