Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140013-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 3. Juli 2014
gegen
A._____,
B._____,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Am 10. Juni 2014 reichte C._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ins Recht. Die Beschwerde richtet sich gegen den ... des Bezirksgerichts Zürich, lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), sowie gegen den Gerichtsschreiber MLaw B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2). Zur Begründung brachte der Anzeigeerstatter sinngemäss vor, im Rahmen eines Verschiebungsgesuchs betreffend die Vorladung auf den 4. Juni 2014 im Ausweisungsverfahren ER140090 sei es zu aufsichtsrechtlich relevantem Fehlverhalten seitens des Gerichts gekommen (act. 1 und 2). 2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zei- gen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. II. 1. Die Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen ein Verhalten des ... des Bezirksgerichts Zürich, lic. iur. A., sowie des Gerichtsschreibers MLaw B. im Rahmen des Ausweisungsverfahrens ER140090 (act. 1 und 2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1
und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde ver- anlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ih- rem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts ande- res als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumse- ligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein un- gehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Ver- fahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind na- mentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu auf- drängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 2.2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt da- rin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbe- schwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Ange-
legenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 2.3. Der Anzeigeerstatter erhebt seine Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich gegen die Vorgehensweisen der Beschwerdegegner 1 und 2 als Justizpersonen (act. 2), weshalb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist. III. 1. Der Anzeigeerstatter begründet seine Beschwerde (act. 2) zusammenge- fasst damit, nach Erhalt einer Vorladung im besagten Verfahren auf den 4. Juni 2014 habe er am 3. Juni 2014 am Bezirksgericht Zürich vor Ort um Verschiebung der Verhandlung ersucht. Auf Aufforderung hin habe ihm der Beschwerdegegner 1 keine Faxnummer ausgehändigt, sondern ihn darauf hingewiesen, dass Faxeingaben keine rechtsgültigen Dokumente seien. Man habe sich darauf geeinigt, das Verschiebungsgesuch vor Ort durch ei- nen Gerichtsschreiber entgegen zu nehmen. Nachdem das Gesuch nieder- geschrieben worden sei, habe er vom Beschwerdegegner 1 nebst einer Ko- pie die Telefonnummer erhalten, auf welche er hätte anrufen müssen, um darüber informiert zu werden, ob sein Gesuch genehmigt worden sei. Er ha- be um Zustellung des Entscheides per Fax gebeten, was seitens des Ge- richts abgelehnt worden sei. Nachdem er das Gericht verlassen habe, habe er bemerkt, dass das entsprechende Dokument mit der Seitenzahl "2" ge- kennzeichnet gewesen sei. Er habe sich deshalb erneut zum Bezirksgericht begeben und um vollständige Aushändigung des Dokumentes ersucht. Da- raufhin habe ihm der Beschwerdegegner 2 mitgeteilt, das Verschiebungsge- such könne auch mündlich gestellt werden. Zudem gäbe es keine Seite 1 des besagten Dokumentes. Man habe sich darauf geeinigt, das Dokument ohne Seitenzahl, dafür jedoch wunschgemäss mit dem Erstellungsort aus- zustellen. Das neue Dokument habe wiederum, aber an anderer Stelle, eine
Seitennummer aufgewiesen. Er, der Anzeigeerstatter, habe dieses erst nach Aushändigung des ersten Dokumentes unterzeichnen wollen, was der Be- schwerdegegner 2 abgelehnt habe. Daraufhin habe er seine Unterschrift verweigert. Etwas später habe er den Entscheid des Richters Dr. D._____ erhalten, wonach das Verschiebungsgesuch nicht bewilligt würde. 2.1. Eine Aufsichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthal- ten (§ 83 Abs. 1 GOG). Dies namentlich deshalb, damit es der zuständigen Instanz möglich ist, zielgerichtet tätig zu werden. Wenn die Eingabe eines Laien zwar keinen expliziten Antrag enthält, sich ein solcher aber durch die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, so hat dies nach dem allge- meinen Grundsatz von Treu und Glauben zu genügen (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 13). 2.2. Der Anzeigeerstatter sah davon ab, konkrete Anträge zu stellen. Seiner Ein- gabe zufolge wirft er den Beschwerdegegnern aber sinngemäss vor, ihn durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen in die Irre geführt zu haben (act. 2 S. 1), und legt dies im Einzelnen dar (siehe nachfolgend Ziff. 3 f.). Demzufolge ist auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten. 3. Konkret beanstandet der Anzeigeerstatter den Umstand, dass sich der Be- schwerdegegner 2 geweigert habe, ihm die erste Seite des das Verschie- bungsgesuch festhaltenden Dokumentes auszuhändigen (act. 2 S. 3). Der Beschwerdegegner 2 und der Anzeigeerstatter einigten sich gemäss der Darlegung des Letzteren offenbar darauf, das mündlich gestellte Verschie- bungsgesuch ins Protokoll aufzunehmen (vgl. act. 3/2). Dies ist nicht zu be- anstanden, zumal das Gesetz für Verschiebungsgesuche keine Formerfor- dernisse vorsieht (vgl. Art. 135 ZPO; BSK ZPO-Bühler, Art. 135 N 11). Die Aufnahme eines Verschiebungsgesuchs ins Protokoll ist denn auch durch- aus gerichtsüblich. Neu erstellte Gerichtsprotokolle beginnen immer mit der Seite 2, da es sich bei der Seite 1 um den sog. Protokolldeckel mit dem Rubrum, d.h. den Parteinamen und der Bezeichnung des Streitgegenstan- des, handelt. Die Aussage des Beschwerdegegners 2, eine erste Seite sei nicht vorhanden, ist damit insofern zutreffend, als es sich bei der Seite 2 um
die erste Seite handelt, welche nach dem Protokolldeckel folgt. Demzufolge liegt keine Irreführung des Anzeigeerstatters vor. Sodann hatte der Anzeige- erstatter weder einen Anspruch auf die Aushändigung der Seite 1 des Pro- tokolls noch auf ein Protokoll ohne Seitenzahlen. Insbesondere Letzteres ist für die Gewährleistung der chronologischen Darlegung der Prozesshandlun- gen und zur Überprüfung der Vollständigkeit des Protokolls unumgänglich. Insofern ist ein in aufsichtsrechtlicher Hinsicht zu beanstandendes Verhalten seitens des Gerichts nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner 2 den Ausführungen des Anzeigeerstat- ters zufolge geweigert haben soll, ihm, dem Anzeigeerstatter, das erste Do- kument auszuhändigen, ein aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten darzu- stellen. Parteien haben keinen Anspruch auf Aushändigung von allenfalls ungültigen Gerichtsdokumenten. Vielmehr sind solche - wenn überhaupt und wie dies der Beschwerdegegner 2 offenbar festhielt - durch das Gericht zu vernichten. 4. Inwiefern der Anzeigeerstatter durch die Weigerung des Gerichts, das Ge- such mittels Faxeingabe entgegen zu nehmen bzw. den Entscheid über die Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs mittels Fax mitzuteilen, in die Irre geführt worden sein soll, ist sodann nicht ersichtlich. Vielmehr handelte der Beschwerdegegner 1 korrekt, wenn er dem Anzeigeerstatter mitteilte, dass Faxeingaben keine rechtsgültigen Eingaben darstellten (vgl. Art. 138 f. ZPO; DIKE Kommentar ZPO-Kramer/Kubat Erk, Art. 130 N 2). Ein aufsichtsrechtli- ches Fehlverhalten liegt demnach nicht vor. 5. Gestützt auf die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 4. Juni 2014 ist davon auszugehen, dass sich die Aufsichtsanzeige nicht gegen den Entscheid von Richter Dr. D._____ betreffend Nichtgenehmigung des Verschiebungsge- suchs richtet. Selbst wenn dem so wäre, so könnte der Anzeigeerstatter mit seiner Aufsichtsbeschwerde vorliegend nicht durchdringen, da er die Nicht- genehmigung mittels der der Aufsichtsbeschwerde vorangehenden ordentli- chen Beschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO hätte beanstanden müssen bzw. mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel zu rügen
hätte (BSK ZPO-Bühler, Art. 135 N 36 f.). Für ein aufsichtsrechtliches Ein- greifen bleibt jedenfalls kein Raum. 6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Anzeigeer- statters keinen Anlass geben, gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 auf- sichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. IV. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 132 N 39). Die vorliegende Anzeige kann gerade noch als nicht mutwillig bezeichnet werden, weshalb dem Anzeigeerstatter keine Kosten aufzuerlegen sind.
Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegner 1 und 2.
Zürich, 3. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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