Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. Dezember 2014
in Sachen
Mieterinnen- und Mieterverband Zürich,
Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
Bezirksgericht A._____,
Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts A._____ vom 30. April 2014 (BV130028)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 30. April 2014 (act. 4) nahm die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts A._____ (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Wahl der Paritä- tischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen für die Amtsdauer 2014 bis 2020 vor. Als Schlichter mieterseits wählte sie nebst B., C., D._____ und E._____ den bisher als Schlichter tätigen F._____. 2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erhob der Mieterinnen- und Mieterverband Zürich (nachfolgend: Rekurrent) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen den besagten Beschluss und stellte folgende Anträge (act. 1): „1. Es sei die Wahl der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen vom 30. April 2014 in Bezug auf den fünften Schlichter- sitz zu wiederholen und es sei dem Mieterinnen- und Mieterverband Zürich eine Frist zur Einreichung eines fünften Wahlvorschlags anzu- setzen. 2. Eventualiter sei die gesamte Wahl der Paritätischen Schlichtungsbe- hörde in Miet- und Pachtsachen vom 30. April 2014 zu wiederholen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdegegners.“
Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) ersuchte die Rekurs- gegnerin um Abweisung der Rekursanträge (act. 6). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 (act. 9) wurde die Stellungnahme dem Rekurrenten zugestellt, welcher den Eventualantrag gemäss Eingabe vom 19. Mai 2014 (act. 1 An- trag 2) am 16. September 2014 durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter (act. 11) zurückziehen (act. 13 Rz 4) und folgende abgeän- derten Anträge stellen liess: "1. Es sei der angefochtene Beschluss der Rekursgegnerin vom 30. April 2014 insofern aufzuheben, als F._____ für die Amtsdauer 2014 - 2020 für die Mieterseite als Mitglied der paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks A._____ gewählt wurde.
Die Sache sei an die Rekursgegnerin zurückzuweisen; diese sei an- zuweisen, a) der Rekurrentin eine angemessene Frist für die Nennung eines ge- eigneten Wahlvorschlags zur Besetzung des fünften mieterseitigen Schlichtersitzes anzusetzen und b) die Wahl des zusätzlichen mieterseitigen Schlichters anschliessend neu vorzunehmen. 3. Unter Verzicht auf Kostenerhebung sowie unter Entschädigungsfol- ge zulasten der Rekursgegnerin." Zudem liess der Rekurrent folgenden Antrag auf vorsorgliche Massnahmen stellen: "Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, F._____ bis zum Vorliegen des anfechtbaren Entscheids für keine Sitzungen der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks A._____ einzuset- zen."
Am 24. September 2014 (act. 16) wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie zur besagten Eingabe des Rekurrenten Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 29. September 2014 wurde das Rekursverfahren sodann im Umfang des Antrags 2 der Eingabe vom 19. Mai 2014 als durch Rückzug erledigt abge- schrieben (act. 17). Nach Eingang der Stellungnahme der Rekursgegnerin zum vorsorglichen Massnahmenbegehren (act. 21) trat die Verwaltungs- kommission auf das Gesuch mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 nicht ein (act. 22). Die Stellungnahme der Rekursgegnerin zur Eingabe des Rekurren- ten vom 16. September 2014 (act. 24) wurde diesem sodann mit Verfügung vom 5. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 26). Eine weitere Eingabe des Rekurrenten (act. 27) liess das Gericht der Rekursgegnerin am 20. November 2014 zur Kenntnisnahme zukommen (act. 29). II. 1. In der Eingabe vom 19. Mai 2014 erhob der Rekurrent eine Aufsichtsbe- schwerde gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 30. April 2014
(act. 1). In der Folge wurde das Verfahren als Rekursverfahren weiterge- führt. Zwar übt das Obergericht als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG) und mittelbare Aufsichtsbehörde über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (§ 80 Abs. 2 GOG) eine aufsichtsrechtliche Funktion über diese Behörden aus, es ist aber auch für die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen zuständig (§ 76 GOG). Gegenstand der Justizverwaltung sind insbesondere Personal- geschäfte, einschliesslich die Wahlen verschiedener Mitglieder (Hau- ser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 67 N 9 ff.). Entscheide wie der Vorliegende, in wel- chem sich Fragen im Zusammenhang mit der Wahl von Schlichterinnen und Schlichtern stellen, sind nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zü- rich in aller Regel mittels Rekurs nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, LS 175.2) anzufechten (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2006, VB060049, E. II), da es primär um die Korrektur einer materiell getroffenen Entschei- dung und nicht um eine administrative Ahndung geht. Dies kann indes nur für Entscheide gelten, welche durch eine beteiligte Partei des diesem zu- grunde liegenden Prozesses weitergezogen werden bzw. durch Personen, welche durch den Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen tan- giert sind. Das vorliegende Verfahren ist demzufolge als Rekurs im Sinne von § 19 Abs. 1 VRG zu behandeln. Zuständig für dessen Behandlung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). 2.1. Der Rekurs ist - im Gegensatz zur Aufsichtsbeschwerde gemäss §§ 82 ff. GOG - ein vollkommenes Rechtsmittel (Bertschi in: Kommentar VRG, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 12). Zum Rekurs legitimiert ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf- hebung aufweist (§ 21 Abs. 1 VRG). Der Rekurs ist innert einer Frist von dreissig Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kennt-
nisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 und 2 VRG). 2.2. Mit dem vorliegenden Rekurs wird der Wahlakt vom 30. April 2014 ange- fochten. Der Rekurrent ist durch das angefochtene Wahlergebnis berührt und in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weil ihm hinsicht- lich der Wahl des fünften Schlichtersitzes kein Vorschlagsrecht eingeräumt wurde (vgl. hierzu unten III.5.2). Das Wahlergebnis wurde dem Rekurrenten mit dem Entscheid des Bezirksgerichts A._____ vom 30. April 2014 mitge- teilt, weshalb der Rekurs vom 19. Mai 2014 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist eingegangen ist. Auf den Rekurs ist demzufolge einzutreten. III. 1.1. Der Rekurrent begründet den Rekurs (act. 1) im Wesentlichen damit, bereits am 26. Februar 2013 habe er die Rekursgegnerin ersucht, ihm mitzuteilen, ob hinsichtlich der Zahl der Beisitzenden mieterseits eine Anpassung zur Diskussion stehe. Die Rekursgegnerin habe diese Anfrage nicht beantwor- tet. In der Folge sei für die Wahlvorbereitung der Beisitzenden eine Fin- dungskommission eingesetzt worden. Anlässlich einer Sitzung der Fin- dungskommission sowie einer solchen des Vorstands der Regionalgruppen Züricher Oberland des Mieterinnen- und Mieterverbandes Zürich habe man einstimmig beschlossen, den bisherigen Schlichter F._____ wegen diverser Reklamationen nicht mehr aufzustellen. Nach der Orientierung von F._____ über den besagten Entscheid habe dieser der Geschäftsleiterin des Rekur- renten mitgeteilt, dass er unter diesen Umständen an einem Mandat als Schlichter nicht mehr interessiert sei. Im Herbst 2014 (recte: 2013) habe die Geschäftsleiterin des Rekurrenten mit der Leitenden Gerichtsschreiberin der Rekursgegnerin ein Gespräch über die Gründe des Absehens von einer er- neuten Aufstellung von F._____ geführt. Obwohl Letztere in der Vergangen- heit die Arbeit von F._____ beanstandet gehabt habe, habe sie anlässlich
des Gesprächs ihr Bedauern über den Entscheid des Rekurrenten ausge- drückt. 1.2. Auf Aufforderung seitens der Rekursgegnerin hin habe er, der Rekurrent, am 27. Februar 2014 seine Wahlvorschläge gemäss § 64 Abs. 2 lit. b GOG ein- gereicht. Das Schreiben der Rekursgegnerin habe keinen Hinweis enthalten, dass neu fünf Schlichter hätten vorgeschlagen werden müssen. Erst aus dem Beschluss vom 30. April 2014 habe der Rekurrent dies entnehmen können. Neben den vier von ihm vorgeschlagenen Kandidaten sei auch der nicht wieder aufgestellte F._____ gewählt worden. Indem es die Rekursgeg- nerin unterlassen habe, dem Rekurrenten mitzuteilen, dass neu fünf Schlich- ter gewählt würden, habe sie das Wahlvorschlagsrecht des Rekurrenten in grobem Masse verletzt. 2. Die Rekursgegnerin führt in ihrer Rekursantwort vom 1. Juli 2014 (act. 6) im Wesentlichen aus, sie habe dem Rekurrenten am 21. März 2013 mitgeteilt, dass sich eine Anpassung der Anzahl Beisitzenden aufgrund der Geschäfts- last nicht aufdränge. Anlässlich eines Telefonats mit dem Rekurrenten am 7. November 2013 habe sie, die Rekursgegnerin, gegenüber dem Rekurren- ten sodann ihr Bedauern ausgedrückt, würde er F._____ nicht mehr als Bei- sitzer für die neue Amtsperiode vorschlagen, allein weil dieser den dreitägi- gen Kurs in Mietrecht des Mieterverbandes nicht besucht habe. Anderslau- tende Reklamationen gegen F._____ seien im Rahmen dieses Gesprächs nicht angeführt worden. Weder die Schlichtungsbehörde noch das Bezirks- gericht A._____ hätten jemals von Reklamationen, die beim Vorstand des Rekurrenten eingegangen sein sollen, erfahren. Seit einigen Reklamationen im Jahre 2008 habe F._____ äusserst wertvolle Beiträge zufolge seiner Fachkenntnisse aus der Baubranche geleistet. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit habe auch keine Notwendigkeit des Besuchs des dreitägigen Ein- führungskurses bestanden. Am 16. Dezember 2013 habe man insbesondere den Rekurrenten zur Einreichung der Wahlvorschläge aufgefordert. In die- sem Zeitpunkt habe keine Absicht zur Erhöhung der Schlichterstellen be- standen. Nach der Durchführung eines Vorstellungsgesprächs mit den vor-
geschlagenen Beisitzern habe sich die Geschäftsleiterin der Schlichtungs- behörde dazu entschieden, dem Bezirksgericht nahezulegen, die Anzahl Beisitzer von acht auf zehn zu erhöhen. Grund dafür sei gewesen, dass sei- tens des Vermieterverbandes fünf Vorschläge eingegangen seien, viele Bei- sitzer berufstätig seien und die Geschäftslast in der nächsten Amtsperiode wohl zunehmen werde. Die Erhöhung sei für die Planung und die Ab- tauschmöglichkeiten unter den Beisitzern von Vorteil. Das Bezirksgericht A._____ sei frei, die Anzahl Sitze der Beisitzer festzulegen. Zwar stehe den Verbänden ein Vorschlagsrecht zu, die Rekursgegnerin sei jedoch an die einzelnen Vorschläge nicht gebunden. Die gegenteilige Auffassung habe sich noch auf die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bezogen. Anders als aArt. 274a Abs. 2 OR erwähne Art. 200 ZPO die Verbände nicht mehr. Daraus könne abgeleitet werden, dass das Gesetz den Verbänden die bis- herige starke Stellung nicht mehr einräumen wolle. Der Entscheid betreffend die Erhöhung der Stellen der Beisitzenden sei erst anlässlich der Sitzung der Rekursgegnerin vom 30. April 2014 gefallen. Da genügend Kandidaten vor- geschlagen worden bzw. zur Verfügung gestanden seien, habe es die Re- kursgegnerin als wenig sinnvoll erachtet, weitere Wahlvorschläge einzuho- len, zumal sie ihre Entscheidung, an F._____ festzuhalten, bereits getroffen habe. 3.1. Der Rekurrent hält in seinen Eingaben vom 16. September 2014 (act. 13) bzw. 17. November 2014 (act. 27) zusammengefasst fest, er habe im Hin- blick auf die Neuwahlen Richtlinien entworfen. Die mieterseitigen Schlichter habe er sodann darüber orientiert, dass für die Auswahl verschärfte Kriterien angewandt würden. Es sei sein Ziel, dafür zu sorgen, dass die Schlich- tungsmitglieder die Interessen der Mieterinnen und Mieter in die Verfahren einbringen würden. Unzutreffend sei, dass F._____ allein wegen der Absenz an einem dreitägigen Mietrechtskurs nicht mehr zur Wahl vorgeschlagen worden sei. Vielmehr sei der Präsident des Rekurrenten, Dr. G., am 23. August 2009 durch den damaligen Präsidenten der Schlichtungsbehörde bzw. Auditor des Bezirksgerichts A., lic. iur. H., über die unzu- reichende Leistung von F. orientiert worden. Man habe daher F._____
am nächsten Schlichtertreffen darauf ansprechen wollen, was aufgrund sei- ner Absenz jedoch nicht gelungen sei. In der Folge habe das Vorstandsmit- glied E._____ F._____ anlässlich eines internen Anlasses der Rekursgegne- rin darauf hingewiesen, dass seitens des Rekurrenten ein Besuch der inter- nen Weiterbildungen sowie der Sitzungen zum internen Austausch unter den Schlichtungsmitgliedern erwartet werde und er im Falle des Nichtbesuchs für die weitere Amtsperiode nicht mehr aufgestellt werden könne. Trotz dieses Gesprächs habe F._____ weder an künftigen Weiterbildungen noch an Aus- tauschsitzungen bzw. Vertiefungsanlässen teilgenommen. Eine Rückmel- dung des Rekurrenten an die Rekursgegnerin habe sich deshalb erübrigt, weil lic. iur. H._____ bei dieser gearbeitet habe. Selbst für langjährige Beisit- zer sei eine regelmässige Weiterbildung erforderlich, damit sie ihre Tätigkeit als Schlichter kompetent ausüben und die Interessen der Mieterinnen und Mieter hinreichend vertreten könnten. Zudem müsse man damit rechnen, nicht mehr als Verbandsmitglied angesehen zu werden, wenn man sich für die Anlässe des Verbandes nicht interessiere, daran nicht teilnehme und sich nicht abmelde. F._____ habe sich zu keinem Zeitpunkt darum bemüht, durch den Rekurrenten vorgeschlagen zu werden. Vielmehr habe er nur noch mit der Rekursgegnerin korrespondiert. Lic. iur. H._____ habe seine Ansicht über die Qualität der Arbeit von F._____ gegenüber Dr. G., I. und E._____ sodann an einem Anlass vom 10. Januar 2014 bestä- tigt. 3.2. Im Weiteren sei es die Pflicht des Rekurrenten, dafür zu sorgen, dass die Beisitzenden ihre Aufgabe kompetent wahrnähmen. Er sei für eine ange- messene Qualitätssicherung mitverantwortlich. Er sei darum bemüht, mit den Bezirksgerichten einen guten Austausch zu pflegen. Die Notwendigkeit der Bekanntgabe weiterer Kandidaturen durch die Rekursgegnerin ergebe sich bereits aus dem Vorschlagsrecht nach § 64 Abs. 2 GOG. Ohne diese Mitteilung könne der Rekurrent die Wahl nicht korrekt vorbereiten. Es sei unzutreffend, dass dem Schreiben der Rekursgegnerin vom 16. Dezember 2013 hätte entnommen werden können, welche Beisitzer weiterhin zur Ver-
fügung stünden. Die Rekursgegnerin hätte den Rekurrenten auffordern müssen, den Wahlvorschlag hinsichtlich des fünften Sitzes zu ergänzen. 3.3. Mit ihrem Vorgehen habe die Rekursgegnerin Art. 200 Abs. 1 ZPO verletzt. Nach Lehre und Rechtsprechung ergebe sich aus aArt. 274a Abs. 2 OR, welcher systemkonform in Art. 200 Abs. 1 ZPO überführt worden sei, dass die kantonale Wahlbehörde nur von entsprechenden Organisationen vorge- schlagene Personen in die Schlichtungsbehörde wählen dürfe. Der Wahl- vorschlag eines Interessenverbandes stelle damit eine Wählbarkeitsvoraus- setzung dar. Eine Bindung an die Vorschläge sei nur dann zu verneinen, wenn der Vorschlag kantonale Verfahrensregeln missachte oder ein Vor- schlag innert nützlicher Frist nicht erfolgt sei. Diese Praxis werde damit be- gründet, dass nur so die gesetzlich geforderte Parität gewährleistet sei und sichergestellt werden könne, dass die Vermieter- und Mieterseite durch ihre Verbände vertreten seien. Den Interessenverbänden komme daher auch un- ter der neuen Bestimmung von Art. 200 Abs. 1 ZPO eine zentrale Stellung zu. Am obligatorischen Vorschlagsrecht der Verbände vermöge auch nichts zu ändern, dass Art. 200 ZPO dieses nicht mehr ausdrücklich erwähne. Es sei nie Ziel der Gesetzesrevision gewesen, aArt. 274a OR diesbezüglich ab- zuändern. Die Wahlbehörde sei daher nicht ermächtigt, andere kandidieren- de Personen zu wählen als die von den Verbänden Vorgeschlagenen. Dem- entsprechend statuiere § 64 Abs. 2 GOG das Wahlvorschlagsrecht der Ver- bände, ohne eine "Kann-Formulierung" zu enthalten. Würden die Interes- senverbände mehr Kandidaten vorschlagen als gewählt werden könnten, habe die Wahlbehörde eine Wahl aus diesen Vorschlägen zu treffen. Mit Blick auf die Wahl der Beisitzenden der Mietgerichte sehe § 13 Abs. 3 GOG daher vor, dass die Bezirksgerichte die Wahlvorschläge der Verbände bei ih- rem Vorschlag an den Bezirksrat zu berücksichtigen hätten. Dies müsse auch für die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsbehörde gelten. Die Ver- waltungskommission habe in zahlreichen Entscheiden festgehalten, dass die Schlichterinnen und Schlichter Vertreter der Verbände seien. Die von Ge- setzes wegen geforderte paritätische Vertretung sei nur dann gewährleistet, wenn die von den Interessenverbänden vorgeschlagenen Personen gewählt
würden, da nur so die Perspektiven von Mieter- bzw. Vermieterseite in die Schlichtungsverhandlungen in glaubwürdiger Weise einfliessen könnten. Die Interessenverbände seien sodann als einige der wenigen Akteure in der La- ge, die Entwicklungen in der Rechtsprechung und Schlichtungstätigkeit aus erster Hand mitzuverfolgen und bei Unregelmässigkeiten zu intervenieren. Es komme ihnen eine wichtige Kontrollfunktion zu. Im Weiteren pflegten sie mit ihren Mitgliedern einen Informations- und Erfahrungsaustausch und stell- ten die Weiterbildung der Schlichterinnen und Schlichter und damit das not- wendige Fachwissen sicher. 3.4. Durch ihr Vorgehen habe die Rekursgegnerin das rechtliche Gehör des Re- kurrenten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 KV, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs 1 EMRK verletzt; dies namentlich dadurch, dass es die Rekursgegnerin trotz entsprechender Aufforderung des Rekurrenten unterlassen habe, ihn über die Absicht, den nicht vorgeschlagenen F._____ zu wählen, vorgängig zu in- formieren, und ihm diesbezüglich nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, Stellung zu nehmen und allenfalls einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. Die Verletzung erscheine umso gravierender, als der Rekurrent der Rekurs- gegnerin mehrfach mitgeteilt habe, er wolle die Wahl in Absprache mit ihr optimal vorbereiten. Hätte er von der Schaffung einer zusätzlichen Stelle gewusst, hätte er eine geeignetere Kandidatur nennen können. Ob die zu wählende Person die Interessen der Mieterseite in der paritätischen Behörde richtig einbringe, habe nicht die Rekursgegnerin, sondern der Rekurrent zu beurteilen. Indem die Rekursgegnerin mit F._____ einen Schlichter gewählt habe, von dem sie gewusst habe, dass er vom Rekurrenten nicht länger als Vertreter der Mieterseite anerkannt werde, und indem sie von einer Mittei- lung über ihr Vorhaben an den Rekurrenten abgesehen habe, habe sie treuwidrig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 2 Abs. 2 KV gehandelt. 3.5. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege in der fehlenden Be- gründung des Beschlusses. Beim Beschluss handle es sich um eine Anord- nung im Sinne von § 10 Abs. 1 VRG. Dieser müsse begründet werden,
wenn ein Wahlvorschlag nicht eingeholt werde und eine Person gewählt werde, von welcher die Rekursgegnerin gewusst habe, dass sie vom Rekur- renten nicht vorgeschlagen würde. Eine Heilung der Verletzung des rechtli- chen Gehörs falle aufgrund der Schwere der Verletzung nicht in Betracht. 4. In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 (act. 24) bringt die Rekurs- gegnerin vor, entgegen der Darstellung des Rekurrenten habe lic. iur. H._____ zu keinem Zeitpunkt die Geschäftsleitung der Schlichtungsbehörde oder des Gerichts inne gehabt. Zum Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde sei er erst per 1. Juni 2010 bestellt worden. Bei der Wahl sei sodann be- kannt gewesen, dass F._____ einen dreitägigen Kurs nicht besucht habe. Im Weiteren gewähre die Schlichtungsbehörde A._____ einen steten Aus- tausch sowie die regelmässige Fortbildung unter den Schlichtern. F._____ habe an den Veranstaltungen des Gerichts teilgenommen. Das Feedback der Vorsitzenden sei sehr positiv gewesen. 5.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtsmässigkeit des Wahlverfahrens betreffend den fünften mieterseitigen Schlichtersitz der Pari- tätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes A._____ für die Amtsdauer 2014 - 2020 und damit zusammenhängend die Wahl des Schlichters F._____ (vgl. act. 17). Der Rekurrent rügt den Um- stand, dass es ihm die Rekursgegnerin mangels Hinweises auf den neu zu besetzenden fünften Sitz verwehrt habe, das Vorschlagsrecht für diesen fünften Sitz auszuüben. Diesbezüglich ist eine Verletzung des Wahlvor- schlagsrechts gemäss § 64 Abs. 2 GOG zu prüfen. 5.2. Nach Art. 200 Abs. 1 ZPO besteht die Schlichtungsbehörde bei Streitigkei- ten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen aus einer vorsit- zenden Person sowie aus einer paritätischen Vertretung. § 64 Abs. 1 GOG zufolge wählt das Bezirksgericht auf die Amtsdauer seiner Mitglieder aus seinen Gerichtsschreiberinnen oder -schreibern die Vorsitzenden der paritä- tischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen (lit. a) sowie die wei- teren Mitglieder (lit. b). Gemäss § 64 Abs. 2 GOG unterbreiten die Verbände Wahlvorschläge für die weiteren Mitglieder. Absatz 2 der besagten Bestim-
mung sieht damit ein Wahlvorschlagsrecht der Verbände vor. Mangels For- mulierung der Norm als "kann-Bestimmung" ist davon auszugehen, dass diese zwingender Natur ist und der Wahlbehörde kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung des Vorschlagsrechts einräumt. Dass den Verbänden vor der Durchführung der Wahl grundsätzlich ein Vorschlagsrecht zusteht, stellt denn auch die Rekursgegnerin nicht in Abrede (act. 24 Rz 4). Sie macht in- des geltend, im konkreten Fall habe sie es als wenig sinnvoll erachtet, dem Rekurrenten im Nachhinein das Vorschlagsrecht einzuräumen, weil sie oh- nehin nicht an das Vorschlagsrecht gebunden sei (act. 6 Rz 12). Der Rekur- rent hingegen vertritt die Ansicht, die Einräumung des Vorschlagsrechts wä- re bereits deshalb notwendig gewesen, weil die Vorschläge für die Wahlbe- hörde bindend seien, d.h. es sich um eine passive Wählbarkeitsvorausset- zung handle (act. 13 Rz 24 f.). 5.3. Die Frage, ob die Wahlbehörde bei der Wahl der Schlichter an die Vorschlä- ge der Verbände gebunden ist, wird in den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 200 ZPO, § 64 GOG) nicht beantwortet. Mangels vor- handener bundesgerichtlicher Praxis ist für die Klärung dieser Frage auf die gängigen Auslegungsregeln abzustellen, zumal auch die Meinungen in der Lehre geteilt sind (Roberti, Institut und Verfahren der Schlichtungsbehörde in Mietsachen, Dissertation 1993, S. 11 f.; Lachat/Stoll, Das Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, N 5/2.1.2; Püntener, Das mietrechtliche Schlichtungsverfahren in der Zivilprozessordnung, mp 2011 S. 243 ff., S. 264; DIKE Kommentar ZPO-Egli, Art. 200 N 1; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 200 N 8; Frey in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Stämpflis Handkommentar, Baker & McKenzie [Hrsg.], Bern 2010, Art. 200 N 2 f.; SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2008, Art. 274a N 3 f.). 5.4. Mit Blick auf die grammatikalische Auslegung wird der Begriff des Vorschla- ges gemäss Duden insbesondere mit "Angebot, Anregung, Hilfestellung, Hinweis oder Rat[schlag]" bzw. mit "Empfehlung eines Plans" umschrieben (vgl. www.duden.de). Ein Vorschlag ist damit mit einem Ersuchen oder ei-
nem Wunsch gleichzusetzen und impliziert - anders als eine Vorschrift bzw. Anweisung - eine unverbindliche Willensäusserung bzw. eine nicht ver- pflichtende Äusserung eines Wunsches. Die grammatikalische Auslegung des Begriffs "Vorschlag" lässt damit keinen Raum für eine bindende Wir- kung. Der Rekurrent verweist diesbezüglich auf den Wortlaut von § 64 Abs. 2 GOG und die fehlende "Kann-Bestimmung" (act. 13 Rz 29). Daraus kann er indes nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die "Kann-Bestimmung" nur die Frage der Pflicht zur Einholung von Wahlvorschlägen, nicht aber jene der Bindungswirkung an eingeholte Wahlvorschläge beschlägt. 5.5. Eine bindende Wirkung der Wahlvorschläge ergibt sich sodann auch nicht aus der historischen Auslegung. Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) am 1. Januar 2011 wurde die Wahl der Schlichterinnen und Schlichter im Obligationenrecht (SR 220) sowie in der kantonalen Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (LS 211.3) geregelt. aArt. 274a Abs. 2 OR zufolge mussten Vermieter und Mieter durch ihre Verbände oder andere, ähnliche Interessen wahrnehmende Organisationen in den Schlichtungsbehörden pa- ritätisch vertreten sein. In § 2 der besagten Verordnung wurde sodann fest- gehalten, dass das Bezirksgericht auf seine Amtsdauer die erforderlichen Schlichter wähle, und zwar gleich viele Mieter wie Vermieter, und hierfür von den entsprechenden Verbänden Wahlvorschläge einhole. Von Bundesrechts wegen war es den Kantonen demnach freigestellt, nach welchen Kriterien sie Schlichtungsbehörden einsetzen wollten. Zwingend vorgeschrieben war einzig, dass die Interessengruppen der Vermieter und Mieter in den Schlich- tungsbehörden durch ihre Verbände oder andere massgebende Organisati- onen paritätisch vertreten sein mussten (SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 274a N 2). Die Pflicht zur Einholung von Wahlvorschlägen ergab sich sodann - wie dargelegt - aus dem kantonalen Recht. Mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung wurde aArt. 274a OR aufgehoben und die Wahl der Schlichtungsbehörde direkt in
der Zivilprozessordnung geregelt. Art. 200 Abs. 1 ZPO hält neu fest, dass bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung besteht. Ergänzt wird diese Regelung wiederum durch kantonale Bestimmungen, namentlich durch § 64 Abs. 2 GOG, wonach die Verbände Wahlvorschläge für die weiteren Mitglieder unterbreiten. Während die Not- wendigkeit einer paritätischen Vertretung in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung beibehalten wurde, fehlt es hingegen an einem Hinweis auf die Vertretung der Mieter und Vermieter durch die Verbände, wie ihn das Obli- gationenrecht noch kannte. Aus diesem Umstand kann indes nicht ge- schlossen werden, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, mit der neuen Formulierung von aArt. 274a Abs. 2 OR in Art. 200 Abs. 1 ZPO den Verbänden auf Bundesrechtsebene die zentrale Stellung zu entziehen. Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung fokussiert zwar in ihren Erläuterungen allein auf die Bedeutung der Parität der Vertretung, in- dem sie festhält, die bereits im bisherigen Miet- und Pachtrecht geltende Verpflichtung der Kantone zur Einsetzung von paritätischen Schlichtungsbe- hörden habe sich sehr bewährt (Botschaft ZPO, S. 7330), ohne jedoch Er- läuterungen zur Stellung der Verbände bzw. zu ihrer Bedeutung zu enthal- ten. Ebenso wenig befasst sich der erläuternde Bericht zur Mietrechtsrevisi- on des Bundesamtes für Wohnungswesen vom Dezember 2005 (abrufbar unter www.bwo.admin.ch -> Dokumentation -> Gesetzgebung ->Vernehm- lassungen -> Archiv Vernehmlassungen) mit der Frage der Stellung der Ver- bände. Wie der Rekurrent aber zutreffend vorbringt (act. 13 Rz 28), muss gestützt auf die Voten anlässlich der Sitzung des Ständerates vom 14. Juni 2007 davon ausgegangen werden, dass der status quo beibehalten werden wollte. So führte insbesondere Hansheiri Inderkum aus, es sei nicht Zweck der Revision gewesen, den bisherigen Rechtszustand abzuändern und ma- teriell etwas Neues zu schaffen. Die Schlussfolgerung, welche der Rekurrent aus diesem Umstand zieht, geht indes fehl. Namentlich ergibt sich daraus kein bindendes Wahlvorschlagsrecht der Verbände. Denn auch die bisherige Regelung im Obligationenrecht hielt lediglich fest, dass die Vermieter und
Mieter, durch ihre Verbände [...], in den Schlichtungsbehörden paritätisch vertreten seien. Die Frage, ob der Wahlvorschlag eines Interessenverban- des die Wahlbehörde bei der Wahl binde, wurde in aArt. 274 Abs. 2 OR - entgegen der Ansicht des Rekurrenten (act. 13 Rz 28) - nicht direkt beant- wortet und war denn in der Lehre und Rechtsprechung auch umstritten (vgl. hierzu Roberti, a.a.O., S. 12 mit weiteren Verweisen sowie die Literaturhin- weise in E. III.5.3). Der Regierungsrat des Kantons Bern erwog in einem noch unter dem bishe- rigen Recht ergangenen Entscheid zur Frage der Bindung der Wahlbehörde an die Verbandsvorschläge, es sei die Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass die Vermieter- und Mietervertreter tatsächlich durch ihre Verbände ver- treten seien. Die Wahlbehörde sei daher an die Wahlvorschläge der Ver- bände gebunden, da deren Vertretung nur so gewährleistet sei (mp 2000 S. 87). Diese Argumentation erscheint zwar insofern nachvollziehbar, als zur Wahrung der Voraussetzung der paritätischen Vertretung Verbandsmitglie- der zu wählen sind. Welche Person (aus dem jeweiligen Verband) indes im konkreten Fall gewählt wird, bestimmt allein die Wahlbehörde, zumal diese durchaus in der Lage ist, die Wahl auf (vom Verband vorgeschlagene oder eben nicht vorgeschlagene) Verbandsmitglieder einzuschränken. Gestützt auf die historische Auslegung kann demnach nicht davon ausge- gangen werden, dass den seitens der Verbände vorgebrachten Vorschlägen eine bindende Wirkungen zukommen soll. 5.6. Diesem Ergebnis entspricht auch der Sinn und Zweck des Vorschlagsrechts der Verbände. Durch dieses soll insbesondere gewährleistet sein, dass die den Schlichtungsbehörden übertragenen Aufgaben nicht allein aus juristi- scher Perspektive, sondern auch unter Einbezug von Fachwissen und Erfah- rung im Mietwesen der betroffenen Region beurteilt werden (SVIT- Kommentar, a.a.O., Art. 274a N 2). Zutreffend ist zwar, dass die Verbände in aller Regel ein gutes Fachwissen der Schlichter zu garantieren vermögen. Diese Fähigkeit weisen die Bezirksgerichte - vor allem die ländlichen Gerich- te wie das Bezirksgericht A._____ - aber ebenso auf, da sie die Schlich-
tungskandidaten in aller Regel ebenfalls gut kennen und ihre Fachkenntnis- se ebenso gut einzuschätzen vermögen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen - wie vorliegend - ein bisheriger Beisitzer zur Wiederwahl steht, da das Gericht bereits die Gelegenheit hatte, dessen Schlichtertätigkeit direkt zu beurteilen. Ebenfalls vermögen die Gerichte die Qualität der Beisitzer an- lässlich der Vorstellungsgespräche zu überprüfen und damit eine Art Kon- trollfunktion auszuüben. Der Rekurrent bringt diesbezüglich vor, nur die Ver- bände könnten garantieren, dass die Schlichter die Interessen des Verban- des verträten und damit die Parität gewährleisteten (act. 13 Rz 31 f.). Dies vermag nicht zu überzeugen. Diese Fähigkeit kommt den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde gleichermassen zu. Durch ihre Zusammenarbeit ste- hen sie mit den Beisitzern in stetigem Kontakt und vermögen ihr Verhalten im Rahmen der Schlichtungsverhandlungen ebenso, wenn nicht sogar bes- ser zu beurteilen als die Verbände. Kommt hinzu, dass es im Rahmen der einzelnen Schlichtungsverhandlungen ohnehin nicht die Aufgabe der Beisit- zer ist, die Interessen der Verbände zu vertreten. Vielmehr haben sie unab- hängig und allein dem Gesetz verpflichtend zu richten. Demzufolge drängt sich eine Bindung der Wahlbehörde an die Vorschläge der Verbände allein aufgrund ihres Fachwissens, ihrer Vernetzung mit den betreffenden Regio- nen und ihrer Kontrollfähigkeit nicht auf. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Bindung an die Vorschläge der Verbände zu einer über ein Vorschlagsrecht hinausgehenden Wirkung führen würde. Das Vorschlagsrecht würde de facto zu einem Wahlrecht mu- tiert, welch Letzteres jedoch der Rekursgegnerin als Wahlbehörde zusteht. Damit kann der Rekurrent aus der teleologischen Auslegung nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. 5.7. Die Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmungen ergibt, dass die Wahlbehörde an die vorgebrachten Vorschläge der Verbände nicht gebun- den ist. Demzufolge kann der Argumentation des Rekurrenten, die Rekurs- gegnerin hätte ihm bereits aufgrund der Verbindlichkeit der Wahlvorschläge
die Möglichkeit zur Einreichung eines Vorschlags für den fünften mieterseiti- gen Schlichtersitz geben müssen, nicht gefolgt werden. 6. Zu prüfen bleibt aber, ob sich eine Aufhebung des betreffenden Wahlaktes allein aufgrund der Verletzung des unbestrittenermassen bestehenden Rechts auf vorgängiges Vorbringen eines (nicht verbindlichen) Vorschlags rechtfertigt oder ob es sich hierbei um einen heilbaren Mangel handelt. Das Wahlvorschlagsrecht nach § 64 Abs. 2 GOG stellt einen Anwendungs- fall des rechtlichen Gehörs dar. Wird diesem zwingenden Anspruch nicht nachgekommen und dieser nicht gewährt, führt dies zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt zwar selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt, wenn das Versäumte vor einer oberen Instanz mit gleicher Kognition nachgeholt werden kann, sofern und soweit die Rückweisung an die Vor- instanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Verweisen; Griffel in: Kommentar VRG, a.a.O., § 8 N 38). Eine solche Heilung kommt vorlie- gend jedoch nicht in Betracht. Zum einen ist von einem erheblichen formel- len Mangel auszugehen, da die Rekursgegnerin mit der Nichtgewährung des Vorschlagsrechts das rechtliche Gehör gänzlich missachtet hat. Zum ande- ren hat sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht zur vorgeschla- genen Person für den fünften Schlichtersitz geäussert. Es kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Parteien bei einer Rückweisung des Verfahrens zur Wahl des fünften mieterseitigen Schlichtersitzes auf eine Person einigen können, selbst wenn sich die Rekursgegnerin im jetzigen Zeitpunkt auf den Standpunkt stellt, sie werde ohnehin an F._____ festhal- ten (act. 6 Rz 12). In Gutheissung des Rekurses ist damit Dispositiv Ziffer 1 lit. b Lemma 3 des Entscheides der Rekursgegnerin vom 30. April 2014, Verfahren BV130028, aufzuheben und an diese zur erneuten Durchführung der Wahl des fünften mieterseitigen Schlichtersitzes (betr. den angefochte- nen Sitz von F._____) - unter vorgängiger Einräumung des Wahlvorschlags- rechts - zurückzuweisen.
IV. 1. Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben. 2.1. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann die obsiegende Partei indes insbesondere dann für ihre Umtriebe entschädigt werden, wenn die rechts- genügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechts- fragen besonderen Aufwand erforderte bzw. den Beizug eines Rechtbei- standes rechtfertigte (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dies ist vorliegend der Fall. Bereits die Frage nach dem korrekten Rechtsmittel war von gewisser Komplexität. Zudem waren nicht einfache Rechtsfragen zu beurteilen. 2.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin reichte der Rekurrent seine Ho- norarnote ins Recht (act. 28). Die darin ausgewiesenen Aufwendungen von insgesamt Fr. 6'606.50 (zzgl. MwSt.) erscheinen angemessen (vgl. §§ 2, 3 und 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Für die Durchsicht der Zwischenverfügung vom 20. November 2014 (act. 29) und des hiesigen Endentscheides ist dem Rekurrenten so- dann bei einem Stundenansatz von Fr. 320.- ein Betrag von Fr. 240.- zuzu- sprechen. Demzufolge ist dem Rekurrenten für seine Umtriebe im Rekurs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'846.50 zuzüglich 8 % MwSt. zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird Dispositiv Ziffer 1 lit. b Lemma 3 des Ent- scheides der Rekursgegnerin vom 30. April 2014, Verfahren BV130028, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Rekursgegne- rin zurückgewiesen.
Zürich, 22. Dezember 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: