Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 29. April 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Konkursamt B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 14. April 2014 (BA140001-G)
Erwägungen: 1. Am 8. Januar 2014 kündigte das Konkursamt B._____ A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) im Rahmen eines Konkursverfahrens die bevor- stehende Publikation der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handels- amtsblatt, im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der Lokalzeitung "..." an. Mit Eingabe vom 18. Januar 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwer- de im Sinne von Art. 17 SchKG und ersuchte um Anweisung des Kon- kursamtes B._____, von der mit Verfügung vom 8. Januar 2014 angekündig- ten Publikation des Schuldenrufs in der Lokalzeitung "... " abzusehen. Das Bezirksgericht Meilen wies die Aufsichtsbeschwerde mit Zirkulationsbe- schluss vom 14. April 2014 ab (act. 2). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin der Rechtsmittelbelehrung entspre- chend mit Eingabe vom 25. April 2014 Beschwerde an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). 3. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich, wie dargelegt, gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 14. April 2014, worin dieses das Begehren um Anweisung des zuständigen Kon- kursamtes betreffend Publikation des Schuldenrufs abwies. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstell- ten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lie- ber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind Auf- sichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Hier obliegt die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich (vgl. Entscheid des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich betr. Geschäftsverteilung unter den Kammern des Oberge-
richts ab 1. April 2014, Verfahrensnummer OP140001). Darunter fallen nach gängiger Praxis Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Die Eingabe der Be- schwerdeführerin ist deshalb samt Beilage an die II. Zivilkammer zu über- weisen. Es wird verfügt: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2014 wird samt Beilage an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen mit dem Hinweis, dass die Akten der Vorinstanz noch nicht beigezogen wurden. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die II. Zivilkammer, die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz. Zürich, 29. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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