Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. Juli 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2014 (CB140003-F)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) beim Bezirksgericht Horgen eine Beschwerde gegen eine Verfü- gung des Grundbuchamtes C._____ vom 8. Januar 2014 ein (act. 5/1), mit welcher dieses eine Grundbuchanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 abgewiesen hatte (act. 5/2/1). Am 3. März 2014 beschloss das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Grund- buchämter die Abweisung des im Rahmen der Beschwerde gestellten Ab- lehnungsbegehrens gegen alle Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Horgen, mithin auch den ... Dr. D., sowie der Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde (act. 2, Dispositiv Ziffer 1-3). 2. Am 10. April 2014 erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Be- schluss vom 3. März 2014 (CB140003) und ersuchte sinngemäss um Auf- hebung der Dispositiv Ziffern 1 bis 3. Zudem beanstandete er verschiedene Verhaltensweisen des Vorsitzenden lic. iur. B. insbesondere im Rah- men des besagten Verfahrens (act. 1). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schrift- lichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet er- weist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter vom 3. März
2014 sowie gegen den ... lic. iur. B._____ (act. 2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 82 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organi- sation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die unmittelbare Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2. Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte sind gemäss § 84 GOG grund- sätzlich innert einer Frist von zehn Tagen an die obere Aufsichtsbehörde weiterzuziehen. Die Beschwerdefrist für Beschwerden, welche sich gegen Verfügungen des Grundbuchamtes betreffend Grundbuchanmeldung rich- ten, beträgt indes dreissig Tage (Art. 956b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Beschluss vom 3. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2014 zugestellt (act. 5/8/1), weshalb seine Eingabe vom 10. April 2014 (Da- tum des Poststempels 10. April 2014) innert Frist eingereicht wurde. 2.1. In formeller Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer darum, den Spruchkör- per für den vorliegenden Beschwerdeentscheid nur durch Mitglieder der Strafkammern zu besetzen, da es sich vorliegend um eine strafrechtliche Angelegenheit handle (act. 1 S. 6). 2.2. Nach § 16 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) wird die Verwaltungskommission zur Be- handlung der einzelnen Geschäfte mit fünf Mitgliedern des Obergerichts be- setzt. Diese sind gleichzeitig am Handelsgericht bzw. in den Zivil- oder Strafkammern tätig. Ein Anspruch auf Besetzung des Spruchkörpers allein mit Richtern aus einer bestimmten Kammer sieht die Verordnung nicht vor. Eine Zusammensetzung nur aus im Strafrecht tätigen Richtern erscheint denn auch nicht angebracht, da es sich vorliegend entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers nicht um eine strafrechtliche, sondern um
eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit handelt. Der Antrag des Beschwer- deführers ist damit abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer erhebt seine Beschwerde zwar ausdrücklich gegen den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 3. März 2014, Verfah- rensnummer CB140003 (act. 2), gleichzeitig rügt er jedoch auch Verhal- tensweisen des Vorsitzenden des besagten Verfahrens, lic. iur. B._____. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2014 richtet, handelt es sich um eine zweitinstanzliche Aufsichtsbeschwerde sachlicher Natur. Soweit sie gegen das Verhalten des Vorsitzenden gerichtet ist, stellt sie eine erstinstanzliche administrative Aufsichtsbeschwerde dar. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Fehlbeurteilung durch eine Justizperson. Sie ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln; Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Geset- zesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer of- fensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich (vgl. zum Ganzen Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). Ist eine sachliche Auf- sichtsbeschwerde mangels Anfechtbarkeit mit einem Rechtsmittel durch die Aufsichtsbehörde zu behandeln, prüft diese sodann nicht die materielle
Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Sie darf daher nicht einschreiten, wenn sie eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswürdigung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält. 2.2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde so- dann veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur An- handnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 3.1. Aufsichtsbeschwerden müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Gefordert werden darf, dass wenigstens der Spur nach eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet und dass irgendwelche konkreten Beanstandungen erkennbar sind, wobei bei Laien minimale Anforderungen gestellt werden (Entscheid der II. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2013, Verfah- rensnummer PS130123, E. II.2, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde gerade noch zu genü- gen. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2014 betreffend die Abweisung des Ablehnungsbegehrens, des Gesuchs um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie des Antrages um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung bringt er vor, es
sei unsinnig zu behaupten, der abgelehnte ... des Bezirksgerichts Horgen Dr. D._____ wirke im Verfahren CB140003 nicht mit, wenn gegen diesen ein Strafverfahren wegen möglicher Korruption bei der Oberstaatsanwaltschaft hängig sei. Im Weiteren sei er mittellos und seine Beschwerde sei nicht aus- sichtslos, weshalb er einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe. Schliesslich müsse ihm für die Grundbuchbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden und zwar solange, bis feststehe, wer für das Ver- schwinden des Betrages von Fr. 577'000.- verantwortlich sei (act. 1 S. 4 f.). 3.3. Die Vorinstanz wies das Ablehnungsbegehren gegen den Bezirks... mit der Begründung ab, dieser wirke am Verfahren CB140003 nicht mit, weshalb ei- ne Ablehnung gegen ihn nicht möglich sei (act. 2 E. 3). Diese Erwägungen sind zutreffend und erfordern keine weitergehende Auseinandersetzung. Vor der Vorinstanz, nicht aber im vorliegenden Verfahren, stellte der Beschwer- deführer sodann ein Ablehnungsbegehren gegen alle übrigen Richter des Bezirksgerichts Horgen, mithin auch gegen die am vorinstanzlichen Be- schluss mitwirkenden Richterinnen und Richter, und begründete dieses mit einer angeblichen Strafuntersuchung gegen den ... Dr. D._____ (act. 5/1 S. 12). Allein der Umstand, dass gegen den ... des Bezirksgerichts Horgen in gleicher Sache eine Strafanzeige eingereicht worden sein soll (act. 1 S. 4, vgl. auch act. 2 E. 3), vermag für sich alleine keinen Befangenheitsanschein der am Verfahren CB140003 mitwirkenden Richter zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges Strafverfahren gegen Dr. D._____ die Prozessführung und die Entscheidfindung des Spruchkörpers im besag- ten Verfahren hätte tangieren sollen, zumal die Strafanzeige den Ausführun- gen des Beschwerdeführers zufolge nicht durch ihn erstattet wurde (act. 5/1 S. 8). Damit ist die Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers aus auf- sichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 3.4. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags des Gesuchstellers um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren CB140003. Vor Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer einzig um Bestellung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes zur Unterstützung beim Redigieren der Be- schwerde (act. 5/1 S. 12). Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz verfasste der Beschwerdeführer die Beschwerde innert der gesetzlichen Be- schwerdefrist selbst (act. 2 E. 4). Eine Ergänzung derer vor Vorinstanz wäre selbst durch einen Rechtsvertreter nicht mehr möglich gewesen, da die ge- setzliche und nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer weiteren Einga- be im Zeitpunkt der Entscheidfällung der Vorinstanz am 3. März 2014 abge- laufen war (vgl. act. 5/2/1 zum Fristbeginn). Die Verweigerung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung ist demnach nicht zu beanstanden. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Führung des gesamten Be- schwerdeverfahrens vor der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer erst- mals in der Eingabe vom 10. April 2014 an die hiesige Instanz (act. 1 S. 5). Da im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren neue Anträge ausge- schlossen sind (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist er mit die- sem Ersuchen nicht zu hören. 3.5. Den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies die Vorin- stanz mit der Begründung ab, die Grundbuchbeschwerde habe grundsätz- lich keine aufschiebende Wirkung. Der ursprüngliche Eintrag des Beschwer- deführers könne nicht aufrecht erhalten bleiben, da der Beschwerdeführer im Grundbuch derzeit nicht eingetragen sei. Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Abweisung der Grundbuchanmeldung (act. 2 E. 5). Diese Ausführungen sind überzeugend. Mit dem Antrag um aufschiebende Wirkung wird verhindert, dass ein angefochtener Entscheid vollstreckt wird, während noch ein Rechtsmittel pendent ist. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf eine die aufschiebende Wirkung gewährende Verfü- gung vom 1. Februar 2013, welche in einem anderen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen ergangen ist (act. 2 E. 5 und act. 5/2/17). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich um ein anderes Verfahren handelte und sich die Sach- und Rechtslage seit dem 1. Februar 2013 überdies ge-
ändert hat. Zurzeit ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die massgebenden Grundstücke nicht im Grundbuch eingetragen, da auf den 18. Dezember 2013 ein Eigentümerwechsel stattfand (act. 5/2/1, vgl. auch act. 5/10). Die Grundbuchanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014, mittels welcher er um erneute Eintragung seiner Person als Eigentümer ins Grund- buch ersucht hatte, wurde mit Verfügung des Grundbuchamtes C._____ vom 8. Januar 2014 abgewiesen (act. 5/2/1). Demzufolge hätte die Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung nicht den vom Beschwerdeführer ge- wünschten Effekt, dass er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bliebe. Aufgrund der Darlegung des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wir- kung sei zu gewähren, bis feststehe, wer für das Verschwinden des Betra- ges von Fr. 577'000.- verantwortlich sei (act. 1 S. 5), ist ohnehin fraglich, ob er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im obgenannten Sinne er- sucht oder ob er nicht vielmehr die Sistierung des Verfahrens bis zur Erledi- gung der Verantwortlichkeitsfrage beantragen möchte. Zufolge des Verwei- ses in §§ 83 f. GOG wäre in diesem Falle Art. 126 Abs. 1 ZPO anwendbar, wonach Verfahren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, sistiert werden können, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Ver- fahrens abhängig ist. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung sei- nes Antrags auf strafrechtliche Vergehen von zurzeit noch unbekannten Personen und stellt in den Raum, bei den für das Verschwinden des ge- nannten Betrages verantwortlichen Personen könnte es sich allenfalls um Beamte des Bezirksgerichts Horgen, den Stadtammann des Kreises ... ..., E., die Betreibungsbeamtin F. des Betreibungsamtes G._____ bzw. den Leiter des besagten Betreibungsamtes, H., oder allenfalls die I. AG handeln (act. 1 S. 5). Diese Aufzählung stellt eine blosse Mutmassung dar, und selbst der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ge- gen die genannten Personen sei inzwischen tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet worden. Demzufolge erweist es sich auch nicht als zweckmässig, das Verfahren der Vorinstanz zu sistieren, bis über ein allfälliges strafrecht- lich relevantes Verhalten von Drittpersonen entschieden wurde. Damit drängt sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht auf.
4.1. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, der im Verfahren CB140003 vorsitzende Richter, ... lic. iur. B., habe sich des Amts- missbrauchs schuldig gemacht, indem er die Forderung, welche die Banken gegenüber ihm, dem Beschwerdeführer, geltend machen würden, nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft habe und demzufolge - durch ein Nichteintreten auf die Klage - nicht festgestellt habe, dass sie jeglicher Grundlage entbeh- re. Als Folge davon bestehe seit über 23 Jahren eine Rechtsstreitigkeit (act. 1 S. 2 f.). 4.2. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde seinen eigenen Anga- ben zufolge am 22. Juli 1992 eingeleitet (act. 1 S. 2). Da die beanstandete Handlung des ... lic. iur. B. - das informelle Eintreten auf die Klage - damit schon über zwanzig Jahre zurückliegt, wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, kann die betreffende Rüge infolge Nichteinhaltens der Be- schwerdefrist von zehn Tagen (§ 83 Abs. 1 GOG) nicht mehr gehört werden. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass ... lic. iur. B._____ im Be- schluss vom 3. März 2014 nur die Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2014, nicht aber seine ergänzende Eingabe vom 21. Februar 2014 berücksichtigt habe, wodurch er sich strafbar gemacht habe (act. 1 S. 3). 5.2. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Dem Beschwer- deführer stand gemäss Art. 956b ZGB eine Frist von dreissig Tagen zu, um gegen die Verfügung des Grundbuchamtes C._____ vom 8. Januar 2014 ei- ne Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde zu erheben. Der Be- schwerdeführer empfing die Verfügung den eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2014 (act. 5/2/1), weshalb die Frist am 10. Februar 2014 endete. Die Eingabe vom 7. Februar 2014 erfolgte daher noch innert der besagten Frist, nicht hingegen die Eingabe vom 21. Februar 2014, weshalb sie im Be- schwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen war. Eine Urkundenfäl- schung von ... lic. iur. B._____ ist damit nicht ersichtlich, weshalb sich inso- weit auch keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen aufdrängen.
6.1. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, ... lic. iur. B._____ habe das Protokoll des Prozesses "..." gefälscht bzw. fälschen las- sen und sich dadurch eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht (act. 1 S. 4). 6.2. Aus den ins Recht gereichten Schreiben eines J._____ geht hervor, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit aus dem Jahre 1994 handelt, welche ein anderes als das vorliegend massgebende vorinstanzliche Verfahren betrifft (act. 3/9-10). Wenig wahrscheinlich ist unter diesen Umständen, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist ab Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung gemäss § 83 Abs. 1 GOG einhielt. Weitere diesbezüg- liche Abklärungen drängen sich indes nicht auf, da der Eingabe und den Bei- lagen des Beschwerdeführers ohnehin keine glaubhaften Darlegungen zu entnehmen sind, dass und weshalb ... lic. iur. B._____ das massgebende Protokoll gefälscht haben soll. Demzufolge erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet und erfordert kein aufsichtsrechtliches Ein- greifen. 7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Vorinstanz als Zivilgericht strafrechtliche Vergehen beurteilt habe (act. 1 S. 2). Diese Beanstandung vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Bezirksgerichte, wel- che als Aufsichtsbehörde entscheiden, treten weder als Zivil- noch als Straf- gericht auf, sondern als im Bereich der Justizverwaltung tätige Behörden, wobei ihnen hierfür insbesondere Disziplinarbefugnisse zukommen (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 81 N 16). Dass die Vorinstanz im Verfahren CB140003 als Zivilgericht gehandelt hätte, trifft somit nicht zu. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers haltlos sind und sich aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht aufdrän- gen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens für die sachliche Auf- sichtsbeschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Mit Blick auf die administrative Auf- sichtsbeschwerde sind keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind kei- ne zu entrichten. 2.1. Als zweite Aufsichtsbehörde entscheidet die Verwaltungskommission letztin- stanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.). Vor- behalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. 2.2. Soweit die Verwaltungskommission als erste Aufsichtsbehörde urteilt, na- mentlich in Bezug auf die Rügen gegenüber dem ... lic. iur. B._____ (E. III.4- 6), so steht ... lic. iur. B._____ der Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung.
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusammensetzung des Spruchkör- pers aus im Strafrechtsbereich tätigen Oberrichterinnen und Oberrichter wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2014 als untere Aufsichtsbehörde, Verfahrensnummer CB140003, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde gegen den ... des Bezirksgerichts Horgen, lic. iur. B._____, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Für die administrative Aufsichtsbeschwerde werden keine Kosten erhoben. Die Entscheidgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 5. Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den ... des Bezirksgerichts Horgen, lic. iur. B._____, - die untere Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Horgen, ad Verfahren CB140003, unter Rücksendung der Akten.
Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Juli 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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