Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140007-O
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 2. September 2014
gegen
A._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt ... (nachfolgend: Notariat ...) liess B._____ am 26. September 2013 eine Rechnung über Fr. 1'026.20 für die öffentliche Beurkundung eines Nachtrages zum öffentlich beurkundeten Vertrag vom 2. Mai 2012 samt Eigentumsübertragung zukommen (act. 2/2). Gegen diese Rechnung erhob B._____ mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 bei der Finanzdirek- ti on des Kantons Züri ch Rekurs (act. 2/3), welchen er - nachdem er von der Fi- nanzdirektion mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 auf die geringen Erfolg- saussichten und die Kostenfolgen hingewiesen worden war (act. 2/4) - in der Fol- ge wieder zurückzog (act. 1 S. 2). 2. Zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich im Januar oder Anfangs/Mitte Feb- ruar 2014, wandte sich B._____ telefonisch an das Inspektorat für die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich (nachfolgend: Notariatsin- spektorat) und beanstandete das Vorgehen des Notariats ... (act. 1 S. 2; vgl. auch act. 2/6 S. 1). Notariatsinspektor A._____ zog in der Folge die Akten bei (act. 1 S. 2 und act. 2/6 S. 1) und teilte B._____ mit Schreiben vom 18. Februar 2014 mit, er komme aufgrund der Unterlagen klar zum Schluss, dass kein "falsch definierter Vertrag" des Notariats ... vorliege und dass er kein falsches Vorgehen des Notari- ats ... zu erkennen vermöge. Er könne si ch den Ausführungen der Fi nanzdi rekti on im Schreiben vom 10. Dezember 2013 anschliessen (act. 2/6). 3. Mit Eingabe vom 4. April 2014 erhebt B._____ (nachfolgend: Anzeigeerstat- ter) "Protest" gegen Notariatsinspektor A._____ wegen "ungenauer Abklärung von Formuli erungs-Fehlern und falscher Beratung seitens des Notariats ..." (act. 1). Er stellt (sinngemäss) den Antrag, es sei die Arbeit des Notariats und der Aufsichts- person A._____ in dieser Sache zu überprüfen (act. 1 S. 3). 4. Mit Schreiben vom 11. April 2014 wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerde bestätigt und er wurde darauf hingewiesen, dass i hm
als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfah- rensrechte zustehen, namentli ch weder ei n Anspruch auf Kenntni snahme der Er- ledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels be- stehe (act. 3). 5. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftli chen Vernehmlassung zu, wenn si e si ch ni cht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 lit. a GOG übt das Obergericht die Aufsicht über seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten Kommissionen aus, worunter auch das Notariatsinspektorat fällt (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG). Innerhalb des Obergerichts obliegt die Aufsicht im Bereich des Notariatswesens der Verwaltungskommission (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist daher zur Be- handlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig, soweit der Anzeige- erstatter ein Verhalten des Notariatsinspektors A._____ beanstandet. Nicht einge- treten werden kann auf die Beschwerde insofern, als sich der Anzeigeerstatter gegen das Vorgehen des Notariats ... wendet und eine Überprüfung der Arbeit dieses Notariats beantragt. Unmittelbare Aufsichtsbehörde über ein Notariat ist ni cht das Obergericht, sondern gemäss § 81 Abs. 1 lit. d GOG und § 33 Abs. 1 und 2 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG; LS 242) das örtlich zustän- dige Bezirksgeri cht. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswi dri- ges Verhalten einer Amtsperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde)
oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Amtsperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu gerin- ger persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Auf- sichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur An- handnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/ Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 f. zu § 82 GOG). 2. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspfli chtverletzung schri ftli ch ei nzurei chen. Si e hat ei nen Antrag und ei ne Be- gründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Es erscheint bereits als fraglich, ob der Anzeigeerstatter diese Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat. Zwar ist der Beschwerde ni cht zu entnehmen, wann der Anzeigeerstatter das Schreiben des Notariatsinspektors A._____ vom 18. Februar 2014 entgegengenommen hat. Dies dürfte jedoch kurz nach dem 18. Februar 2014 gewesen sein, weshalb die Beschwerde vom 4. April 2014 (Datum Poststempel: 7. April 2014) mit grosser Wahrscheinlichkeit verspätet ist (act. 1A). Die Frage der Fristwahrung bzw. einer allfälligen Fristwiederherstellung (vgl. dazu act. 1 S. 1 und act. 2/1) kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da - wi e nachfolgend zu zeigen ist - ohnehi n von der Anordnung von aufsi chtsrechtli chen Massnahmen abzusehen i st. 3. Der Anzeigeerstatter legt zunächst den Ablauf der Verfahren vor dem Nota- riat ... und der Finanzdirektion des Kantons Zürich dar (act. 1 S. 1 f.) und führt hernach aus, er habe sich in der Folge telefonisch an das Notariatsinspektorat
gewandt. Er habe nach der "überschnellen" Antwort von Notariatsinspektor A._____ und der nachfolgenden telefonischen Diskussion feststellen müssen, dass Notariatsinspektor A._____ den "Reklamations-Grund" gar nicht erfasst ha- be. Seine Aussagen hätten einzig auf den Schutz seiner Person und des Notari- ats hingedeutet. Er - Notariatsinspektor A._____ - habe den Zusammenhang die- ser Reklamation mit der falschen Notariatsberatung ni cht ganz verstanden oder nicht verstehen wollen. Eine gerechte Bewertung dieser mangelhaften Notariats- beratung hätte er nur mit den detaillierten Aussagen des Anzeigeerstatters und der weiteren Beteiligten abgeben können. Notariatsinspektor A._____ habe es un- terlassen, beispielsweise die beiden Parteien gegenüberzustellen, um den Sach- verhalt eindeutig zu klären (act. 1 S. 2 f.). Zusammengefasst wirft der Anzeigeer- statter Notariatsinspektor A._____ eine "absolut mangelhafte und unsachliche Abklärung des Vorfalls" vor (act. 1 S. 1). 4. Der Anzeigeerstatter gelangte zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 18. Februar 2014 informell - per Telefon - an das Notariatsinspektorat und brachte zum Ausdruck, dass das Notariat ... einen Fehler begangen und in der Folge am 26. September 2013 zu Unrecht eine Notariatsgebühr erhoben habe (act. 1 S. 2 und act. 2/6 S. 1). D araufhi n nahm si ch Notariatsinspektor A._____ dieser Sache an. Die Kritik des Anzeigeerstatters an der Behandlung seiner informell vorge- brachten Beanstandungen durch Notariatsinspektor A._____ erweist sich klarer- weise als haltlos. Notariatsinspektor A._____ nahm die Vorbringen des Anzeige- erstatters ernst und erklärte sich bereit, die Vorgänge abzuklären. Er zog die massgebenden Akten bei und kam gestützt auf diese Unterlagen - wie im Übrigen zuvor schon die Finanzdirektion des Kantons Zürich (vgl. act. 2/4) - zum Schluss, dass dem Notariat ... weder eine falsche Rechtsberatung noch ein anderes Ver- schulden vorgeworfen werden könne. Seine Schlussfolgerungen hat Notariatsin- spektor A._____ in der Folge dem Anzeigeerstatter in seinem Schreiben vom 18. Februar 2014 in sachlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt (act. 2/6). Dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden und es bestand bei dieser Sachlage - entgegen der Ansicht des Anzeigeerstatters - insbesondere keine Veranlassung für weitergehende Abklärungen. Allein die Tatsache, dass Notari- atsinspektor A._____ zu einem anderen Schluss kam als der Anzeigeerstatter,
lässt nicht auf eine Amtspflichtverletzung schliessen. Damit sind keine Amts- pflichtverletzungen von Notariatsinspektor A._____ ersi chtli ch, welche i n Aus- übung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde er- forderlich machen würden. Von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzu- sehen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; Gschwend/Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 39 zu Art. 132 ZPO). Entschädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 2. Hi nzuwei sen i st sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichts- rechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an Notariatsinspektor A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer-
den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 2. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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