Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 12. Juni 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die aufsichtsrechtliche Beschwerde- verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Februar 2014 (BA140001- K)
Erwägungen: I. 1. Die B._____ AG reichte am 18. Dezember 2013 beim Friedensrichteramt Winterthur gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Forderungs- klage in der Höhe von Fr. 16'777.70 (Betreibung Nr. ...) ein. Am 20. Dezember 2013 lud das Friedensrichteramt Winterthur die Parteien zur Schlichtungsver- handlung auf den 14. Februar 2014 vor (vgl. act. 3/2/1). Gegen diese Vorladung setzte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur als untere Auf- sichtsbehörde über die Friedensrichterämter (nachfolgend: Vorinstanz) zur Wehr und beantragte die Aufhebung der Vorladung sowie die Ausrichtung einer Ent- schädigung (act. 3/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- an (act. 3/3). 2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2014 (Datum Poststempel) bei den in der Rechtsmittelbelehrung ange- gebenen Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 3 f.): "1. Es sei die Friedensrichterin C._____ umgehend anzuweisen, dass die Eingabe nichtig ist, somit ist die Vorladung vollumfänglich aufzuhe- ben; da sich die Schlichtungsverhandlung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Klagepartei verzichtet werden, dabei sei die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes zu veranlassen 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, die unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen inkl. MwSt., sowie die ordentlichen und ausserordentli- chen Kosten zu Lasten der Klägerschaft, seien der Beklagten zu erset- zen. Betriebsleiterin A._____ hat Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung. 3. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 ZPO kostenlos oder dem Kanton Zürich aufzuerlegen, da es auf die falsche Eingabe der Klägerpartei hinweist und diese Klägerpartei uns massiv drohte und dies zur Strafanzeige gebracht wurde
Es sei die Streichung der ungerechtfertigter Betreibung Nr.: ... im Betreibungsamt Langenthal, sowie wie einer Wiedergutmachung sei auszurichten 5. Alle Kosten sind der Beschwerdegegnerin B._____ AG, ... [Adres- se] aufzuerlegen oder dem Kanton Zürich betreffend der falschen Ein- gabe durch die Klägerpartei dem daraus resultierenden Fehler des Friedensrichteramts Winterthur, dabei sei eine richterliche Entschädi- gung an die Unterzeichnenden auszurichten und die Ersetzung aller Kosten für die erlittene Unbill"
Mit Verfügung vom 27. März 2014 überwies die II. Zivilkammer die Be- schwerde der Beschwerdeführerin vom 13. März 2014 zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). 4. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbe- gründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden. II. 1. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen die Ver- fügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2014 (act. 3/3). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/ Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG).
III. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, damit klar ist, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer RT120103-O vom 5. Juli 2012, Erw. 2). Im Weiteren gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt,in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht be- hebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergän- zenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in ihrer Beschwerde mit der Ver- fügung vom 13. April 2014 und den darin enthaltenen Erwägungen auseinander- zusetzen. Sie macht auch nicht geltend, den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- nicht bezahlen zu können. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge (Rechtsbegehren Ziff. 1-3) und beantragt neu die Löschung einer Betreibung (Rechtsbegehren Ziff. 4). Die Begründung der Beschwerde ist sodann weitgehend mit der vor Vorinstanz eingereichten Be- schwerdebegründung identisch und bezieht sich einzig auf den Gegenstand der bei der Vorinstanz eingereichten Aufsichtsbeschwerde (vgl. act. 3/1 S. 1 f. und S. 3). All dies ist nicht Thema der angefochtenen Verfügung. Damit erweisen sich die gestellten Anträge sowie die Beschwerdebegründung als unzulässig bzw. als ungenügend, weshalb die Aufsichtsbeschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 114 ZPO kommt im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen be- steht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 1 und N 3 zu § 84 GOG). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin − die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und unter Rück- sendung der beigezogenen Akten (act. 3)
Zürich, 12. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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