Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmei- er und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. April 2014
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung (GC130029) vom13. November 2013
Erwägungen: I. 1. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2014 überwies die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Verwaltungskommission eine Auf- sichtsbeschwerde von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), welche sich gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und den ehemaligen Gerichtsschreiber lic. iur. D._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 3) des Bezirksgerichts Zürich richtet (act. 1 und act. 2/1). 2. Mit Eingabe vom 22. März 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Ver- waltungskommission sodann selbst eine Aufsichtsbeschwerde gegen Be- zirksrichter lic. iur. B., Bezirksrichter lic. iur. C. (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie den ehemaligen Gerichtsschreiber lic. iur. D._____ des Bezirksgerichts Zürich ein (act. 3). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zei- gen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. II. 1.1. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Be- handlung der Beschwerde gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer erhebt seine Aufsichtsbeschwerde zwar ausdrücklich gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 als Justizpersonen (act. 2/1 und act. 3), gleichzeitig ficht er jedoch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2013, Verfah- ren GC130029 (act. 4/25), an, weshalb die vorliegende Beschwerde sowohl sachlicher als auch administrativer Natur ist. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Ent- scheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Mass- nahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten wer- den, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehör- de grundsätzlich nicht möglich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). 2.2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde so- dann veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur An- handnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu
treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend verschiedene Vorgehens- weisen der Beschwerdegegner 1 und 3 anlässlich des Strafverfahrens GC130029 Im Einzelnen bringt er vor, die Beschwerdegegner 1 und 3 hätten im Rahmen ihrer Urteilsfällung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts falsch vorgenom- men. Es liege ein Fall von Rechtsbeugung vor und die Beschwerdegegner 1 und 3 müssten sich insbesondere wegen Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege und Nötigung verantworten (act. 2/1, act. 2/2 S. 3, vgl. auch act. 4/1 S. 7, 9, 12 und 14 sowie act. 4/28 S. 30, 38, 60). 3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf ein am 13. November 2013 im Verfahren GC130029 ergangenes Urteil des Einzelgerichts in Straf- sachen des Bezirksgerichts Zürich. Darin wurde der Beschwerdeführer we- gen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB sowie wegen Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schul- dig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 750.- bestraft (act. 4/25). Der Beschwerdegegner 1 war im betreffenden Verfahren als Einzelrichter, der Beschwerdegegner 3 als Gerichtsschreiber tätig. 3.3. Wie dargelegt ist die Aufsichtsbeschwerde infolge ihrer Subsidiarität immer dann ausgeschlossen, wenn der beanstandete Entscheid mit einem Rechtsmittel weitergezogen werden kann und die vorgebrachten Einwen- dungen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein können (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG). Gegen den Ent- scheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2013 stand dem Beschwerdeführer gemäss dessen Dispositiv Ziffer 10 (act. 4/25 S. 37) das Rechtsmittel der Berufung ans Obergericht zur Verfü- gung. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer Gebrauch und mel- dete zwischenzeitlich Berufung an (vgl. act. 1 und 7). Seine Rügen betref- fend unrichtige Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung durch die am
Entscheid mitwirkenden Justizpersonen kann er dabei im Berufungsverfah- ren vorbringen, weshalb eine Aufsichtsbeschwerde aufgrund ihrer Subsidia- rität in diesem Punkt nicht möglich ist. Insofern ist auf die Aufsichtsbe- schwerde mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht einzutre- ten. 4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner 1 und 3 hät- ten offensichtlich falsch protokolliert (act. 2/1, act. 2/2 S. 3, vgl. auch act. 4/1 S. 9, 11 und 13, act. 4/28 insb. S. 32, 33, 38). Diese Beanstandung betrifft - soweit dies aus den Akten hervorgeht - das Protokoll der im Strafverfahren GC130029 am 23. September 2013 durchgeführten Hauptverhandlung (act. 4/22, act. 4/25 S. 3). 4.2. Nach Art. 79 Abs. 2 StPO steht der Entscheid über ein Gesuch um Proto- kollberichtigung der Verfahrensleitung zu. Der Beschwerdeführer war dem- nach verpflichtet, seine Beanstandungen hinsichtlich des Protokolls an den verfahrensleitenden lic. iur. B._____ zu richten. Dem Entscheid des Einzel- gerichts vom 13. November 2013 kann denn auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Verfahrensleitung mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Anträge um Berichtigung des Protokolls stellte und diese allesamt abgelehnt wurden (act. 4/25 S. 10 f. und 35). Gegen diesen abwei- senden Entscheid stehen bzw. standen dem Beschwerdeführer die ordentli- chen Rechtsmittel ans Obergericht des Kantons Zürich zur Verfügung. Inso- weit bleibt für eine Aufsichtsbeschwerde kein Raum. Gleiches gilt für die Be- anstandung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner 1 und 3 hätten seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Dies ist im Rahmen des Beru- fungsverfahrens zu thematisieren. Im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens besteht damit kein Raum für eine Überprüfung dieses Vorbringens. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde darüber hinaus Amts- pflichtverletzungen im Sinne von strafbaren Handlungen (vgl. Ziff. II.3.1) bzw. der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs der am Urteil vom 13. No-
vember 2013 mitwirkenden Beschwerdegegner 1 und 3 geltend machen will, ist er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. 5.2. Nach § 83 Abs. 1 GOG sind Aufsichtsbeschwerden innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich mit An- trag und Begründung einzureichen. Im Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- pflicht (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff. ), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, welche Mängel sie beanstandet, und eine entsprechende Begründung anzufügen. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 5.3. Der Beschwerdeführer hatte spätestens nach Erhalt des Urteils vom 13. November 2013 am 20. Dezember 2013 (vgl. act. 4/25 S. 1) von den an- geblichen Pflichtverletzungen Kenntnis, weshalb er die Aufsichtsbeschwerde innert der darauf folgenden zehn Tagen schriftlich und begründet hätte ein- reichen müssen (§ 83 Abs. 1 GOG). Er reichte zwar beim Obergericht be- reits am 13. November 2013 eine als "Berufung / Aufsichtsbeschwerde / Strafanzeige B./D." bezeichnete Eingabe ins Recht (act. 2/1), seine Ausführungen darin beziehen sich jedoch hauptsächlich auf das Beru- fungsverfahren. Zur Aufsichtsbeschwerde hielt er lediglich fest, diesbezüg- lich ersuche er zuerst um Prüfung der Protokollführung (act. 2/1 S. 1). Eine weitergehende Begründung brachte er nicht vor. Damit hat es der Be- schwerdeführer unterlassen, innert gesetzlicher Frist eine formgerechte, d.h. hinreichend begründete Beschwerde einzureichen. Zwar legte er seine Be- anstandungen in zwei weiteren Eingaben vom 11. Februar 2013 [recte 2014] (Datum Poststempel: 12. Februar 2014, act. 2/2) und vom 22. März 2014 (Datum Poststempel: 22. März 2014, act. 3) bzw. in den mit letzterer Einga- be eingereichten Beilagen etwas ausführlicher dar. Diese Eingaben wurden jedoch nach Fristablauf und damit zu spät ins Recht gereicht. Im Übrigen ob- lag dem Gericht keine Pflicht, den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer ausreichenden Begründung aufzufordern. Das Gericht ist zwar § 83 Abs. 3
GOG i.V.m. Art. 132 ZPO zufolge gehalten, dem Antragsteller für Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht eine Nachfrist zur Verbes- serung anzusetzen. Diese Pflicht gilt jedoch nur für formelle Mängel, nicht hingegen für eine ungenügende Begründung (Staehelin, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 132 N 4; vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O, § 83 N 10). Mangels hinreichender Begründung innert gesetzlicher Frist ist daher auf die Aufsichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 6. Schliesslich bleibt anzumerken, dass aus den Vorbringen des Beschwerde- führers ohnehin keine Amtspflichtverletzungen der am Urteil vom 13. No- vember 2013 mitwirkenden Gerichtspersonen ersichtlich sind (vgl. act. 4/25), welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Eine allfällig unzutreffende Würdigung der vorhandenen Beweismittel bzw. der sich stellenden Rechts- fragen stellt kein Fehlverhalten im Amt dar. Ein strafrechtlich relevantes Ver- halten der Beschwerdegegner 1 und 3 verneinte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sodann im Rahmen eines Ermächtigungs- verfahrens mit Beschluss vom 4. März 2014 (act. 4/27). Von aufsichtsrechtli- chen Massnahmen ist daher insoweit abzusehen. 7.1. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Eingabe vom 22. März 2014 sodann eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner 2 (act. 3), ohne diese jedoch näher darzulegen. Einzig der als Beilage ins Recht gereichten weitschweifigen Eingabe vom 28. Januar 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer das Verhalten des Beschwerdegegners 2 im Rahmen eines nicht näher bezeichneten Strafverfahrens beanstandet. Na- mentlich erhebt er Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 2 mit Blick auf das Recht, Vorfragen zu stellen, das Beweisverfahren, die Protokollierung, die Urteilsberatung und -Fällung sowie damit zusammenhängend die Ent- scheidbegründung, und wirft ihm Rechtsbeugung vor (act. 4/20 insb. S. 10, 18, 22).
7.2. Dem Beschwerdeführer waren seine zahlreichen Beanstandungen gegen- über dem Beschwerdegegner 2 bereits seit dem 28. Januar 2013 bekannt (act. 4/20). Zur Anzeige gebracht hat er diese bei der hiesigen Instanz je- doch erst über ein Jahr später mit seiner Eingabe vom 22. März 2014. Da die Frist von 10 Tagen seit Kenntnisnahme der angeblichen Amtspflichtver- letzung im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG damit schon längst abgelaufen ist, ist diese Anzeige verspätet und ist darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten. 8. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 13. November 2013 bzw. 22. März 2014 schliesslich Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 3 sowie die I. und III. Strafkammer stellt (act. 2/1 und act. 3), so fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zu deren Behandlung. Eine Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgt nicht. 9.1. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers haltlos sind. Aufsichtsrechtliche Massnahmen drängen sich damit nicht auf. Dementsprechend ist die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 9.2. Anzumerken bleibt, dass die Ankündigung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 22. März 2014, in naher Zukunft eine weitere, umfangreiche Eingabe ins Recht zu reichen (act. 3), einem Entscheid im jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen steht, zumal Aufsichtsbeschwerden mit ihrer Erhebung zu begründen sind (§ 83 Abs. 1 GOG) und das Gericht - auch mit Blick auf den Grundsatz des Beschleunigungsgebotes nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 124 ZPO - nicht verpflichtet ist, allfällige künftige Eingaben der Parteien abzuwarten. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 13. November 2013, GC130029, wird nicht einge- treten. 2. Die Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 wird abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an - den Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegner 1 bis 3 sowie - das Bezirksgericht Zürich zuhanden des Verfahrens GC130029
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 22. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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