Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 11. Juni 2014
gegen
A._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2014 richtete B._____ (nachfolgend: Anzeige- erstatterin) eine Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich betreffend "Be- schwerde". Einen ausdrücklichen Antrag enthält diese Beschwerde nicht, es kann den Ausführungen jedoch entnommen werden, dass die Anzeigeerstatterin im Wesentlichen das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. A._____ im Zusammen- hang mit einer zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin bestehenden erbrechtli- chen Streitigkeiten beanstandet (act. 1). 2. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 wurde der Anzeigeerstatterin der Ein- gang ihrer Aufsichtsbeschwerde bestätigt und sie wurde darauf hingewiesen, dass ihr als Anzeigeerstatterin im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren kei- ne Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnah- me der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechts- mittels bestehe (act. 3). 3. Am 17. Februar 2014 richtete die Anzeigeerstatterin eine mit der vorliegen- den Beschwerde weitgehend identische Eingabe an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche Letztere mit Schreiben vom 27. Februar 2014 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete. Diese Eingabe wurde zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (act. 4). 4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
II. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstell- ten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Be- zirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu gerin- ger persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Auf- sichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur An- handnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/ Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 f. zu § 82 GOG).
seine Funktion als Richter hier für private Interessen genutzt werden" bzw. "Die Vermutung drängt sich auf, dass hier ein Richter und Präsident eines Gerichtes erheblichen Einfluss auf Verfahren und Menschen nimmt, mit dem Ziel, seine Inte- ressen und Welten zu bedienen", vgl. act. 1 S. 2 und S. 3), für welche keine kon- kreten Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere kann aufgrund des von der Anzei- geerstatterin ins Recht gelegten Schreibens von Bezirksrichter lic. iur. A._____ nicht auf aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzungen geschlossen wer- den (vgl. act. 2). Damit sind keine Amtspflichtverletzungen von Bezirksrichter lic. iur. A._____ ersichtlich, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Von auf- sichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzusehen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; Gschwend/Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 39 zu Art. 132 ZPO). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichts- rechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Zürich, 11. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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