Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 8. April 2014
gegen
A._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Die .... Abteilung des Bezirksgerichts Zürich führte einen Strafprozess ge- gen B._____ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehr- fachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Diebstahls (DG130312-L; act. 5 S. 5 f.). Am 8. Januar 2014 fand im genannten Strafprozess die Hauptverhandlung statt, an welcher Bezirksrichter lic. iur. A._____ den Vorsitz inne hatte und C._____ als Geschädigte teilnahm (vgl. act. 5 S. 7). 2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Datum Poststempel; act. 3) richtete C._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) eine Eingabe an die Verwaltungs- kommission betreffend "Beschwerde" gegen Bezirksrichter lic. iur. A._____ (act. 1). Einen ausdrücklichen Antrag enthält diese Beschwerde nicht, es kann den Ausführungen jedoch entnommen werden, dass die Anzeigeerstatterin im Wesentlichen das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 beanstandet (act. 1 S. 2). 3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 wurde der Anzeigeerstatterin der Ein- gang ihrer Aufsichtsbeschwerde bestätigt und sie wurde darauf hingewiesen, dass ihr als Anzeigeerstatterin im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren kei- ne Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnah- me der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechts- mittels bestehe (act. 4). Eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 wurde beigezogen (act. 5). 4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
II. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstell- ten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Be- zirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handels und somit ein schuldhafterweise zu gerin- ger persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Auf- sichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur An- handnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/ Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 f. zu § 82 GOG).
verschickt habe, was sie verneint habe, da dies nicht verlangt gewesen sei. Sie sei sich wie ein kleines dummes Mädchen vorgekommen, das seine Hausaufga- ben nicht gemacht habe. Niemand habe ihr geholfen, auch die Staatsanwältin nicht. Sie finde es unglaublich, was sich der Richter da erlaubt habe. Die Ver- handlung sei dann unterbrochen worden und sie sei als Privatklägerin zugelassen worden, was - wie sie nun wisse - sehr wichtig sei. Dann sei am Donnerstag im ...-Blatt D._____ "50 Jährige ... [Angehörige eines Kantons]" und der Betrag von Fr. 9'800.-, welcher der Betrüger ihr abgenommen habe, gestanden. Sie sei von Bekannten auf diesen Artikel angesprochen worden. Diese hätten "ihn" erkannt und hätten kombiniert. Sie fühle sich verraten und verkauft und beanstande, dass so mit ihren persönlichen Daten umgegangen werde (act. 1 S. 2). 4. Die Anzeigeerstatterin rügt ein Verhalten bzw. Ausführungen von Bezirks- richter lic. iur. A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014. Damit hatte die Anzeigeerstatterin bereits am 8. Januar 2014 Kenntnis von den (angeblichen) Amtspflichtverletzungen, weshalb die zehntägige Frist für die Erhe- bung einer Aufsichtsbeschwerde am 9. Januar 2014 zu laufen begann und am 20. Januar 2014 endete. Die Tatsache, dass der D.-Reporter E. Kenntnis von Daten der Anzeigeerstatterin erhalten hat, war der Anzeigeerstatte- rin gemäss ihren eigenen Ausführungen sodann bereits am 5. Januar 2014 be- kannt (act. 1 S. 1). Die Eingabe der Anzeigeerstatterin vom 21. Januar 2014 (Da- tum Poststempel) erfolgte damit verspätet, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist. 5. Ergänzend und mit Blick auf die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur auf entsprechende Anzeige hin, sondern auch von Amtes wegen tätig werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus den Ausführungen der Anzei- geerstatterin noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 (act. 5) Hinweise für eine durch Bezirksrichter lic. iur. A._____ begangene Amts- pflichtverletzung ergeben. Dass Bezirksrichter lic. iur. A._____ zu Beginn der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 nach dem Grund der Anwesenheit der Anzeigeerstatterin gefragt hat, ist nicht zu beanstanden, war doch zuhanden des Protokolls festzuhalten, wer zur Verhandlung erschienen war (vgl. act. 5 S. 7).
Zudem war eine allfällige Parteistellung der Anzeigeerstatterin vorab zu klären (vgl. act. 5 S. 8). Sodann ist auch den Ausführungen der Anzeigeerstatterin nicht zu entnehmen, dass Bezirksrichter lic. iur. A._____ sich ihr gegenüber respektlos oder ungebührlich verhalten hätte. Dass die Situation der Anzeigeerstatterin un- angenehm war, ist zwar nachvollziehbar, kann jedoch nicht Bezirksrichter lic. iur. A._____ zum Vorwurf gemacht werden. Soweit die Anzeigeerstatterin den Um- gang mit ihren Daten beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass beim Gericht ak- kreditierte Gerichtsberichterstatter Einsicht in die beim Gericht hängigen Anklage- schriften erhalten (vgl. § 16 Abs. 1 Ziff. 2 Akteneinsichtsverordnung [LS 211.15]). Die Herausgabe der Anklageschrift an einen akkreditierten Gerichtsberichterstat- ter ist daher nicht zu beanstanden, und es kann offen bleiben, ob überhaupt Be- zirksrichter lic. iur. A._____ für die Herausgabe verantwortlich war. Wie die Zei- tung D._____ in der Folge über den Prozess berichtete bzw. mit den Daten der Anzeigeerstatterin umging, kann nicht Bezirksrichter lic. iur. A._____ zum Vorwurf gemacht werden. Damit sind keine Amtspflichtverletzungen von Bezirksrichter lic. iur. A._____ ersichtlich, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Von auf- sichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzusehen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; Gschwend/Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 39 zu Art. 132 ZPO). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichts- rechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 8. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: