Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140001-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Bur- ger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 27. Februar 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Dezember 2013 (BA130001-H)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. November 2013 (Datum Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Pfäffikon eine "Beschwer- de" gegen das Friedensrichteramt B._____ ein mit den sinngemässen Anträgen, es sei das Schlichtungsverfahren einem anderen Friedensrichter zuzuteilen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung zu erteilen (act. 5/1). 2. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 verneinte das Bezirksgericht Pfäffik- on als untere Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter seine Zuständigkeit und trat nicht auf die als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommene Beschwerde ein (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Datum Poststempel; eingegangen am 6. Januar 2014) innert Frist Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der ange- fochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Im Weiteren führte er aus, er sei beruflich ausserordentlich stark be- ansprucht, weshalb er die Beschwerde nicht innert der Frist von zehn Tagen mit der notwendigen Sorgfalt begründen könne. Er ersuche deshalb, zur genauen An- tragsstellung und zur Begründung der Beschwerde eine Nachfrist von vier Wo- chen, bis zum 24. Januar 2014, anzusetzen (act. 1). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mitgeteilt, dass seinem Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen werden könne, da es sich bei der zehntägigen Frist für die Anfechtung des Beschlusses um eine ge- setzliche Frist handle, welche nicht erstreckt werden könne. Zudem wurde er da- rauf hingewiesen, dass die zehntägige Frist vom 18. Dezember 2013 bis 2. Janu- ar 2014 stillstand, weshalb die Frist für die Anfechtung des Beschlusses des Be- zirksgerichts Pfäffikon erst am 13. Januar 2014 ende. Es stehe ihm frei, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine Beschwerdebegründung einzureichen (act. 4).
Mit Eingabe vom 19. Januar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein und stellte sinngemäss und im Wesentlichen zusammengefasst folgende Anträge (act. 6 S. 1 f.): 1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustel- len. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine zweite Schlichtungsverhandlung einzuberufen oder direkt die Klagebe- willigung auszustellen. 3. Die Kosten des angefochtenen Beschlusses von Fr. 500.- seien dem Friedensrichteramt aufzuerlegen oder auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten aller in einem engen sachlichen "Verhalt" mit diesem Verfahren stehen- der Verfahren seien den zuständigen Vorinstanzen aufzuerlegen. 5. Es sei das Schlichtungsverfahren einem anderen Friedensrichter- amt zuzuteilen. 6. Es sei dafür zu sorgen, dass ein Friedensrichteramt mindestens telefonisch erreichbar sei und sich umgehend melde, wenn man eine Nachricht hinterlasse. 7. Es sei dafür zu sorgen, dass das Friedensrichteramt ordentlich in einem nicht privaten Umfeld untergebracht sei. 8. Es sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen. 9. Es sei auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten. 10. Es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 11. Es seien die verschiedenen laufenden Verfahren (VB140001-O, RW/1005605, ZI/00811378, RW/811378) zu einem einzigen Ver- fahren zu vereinigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner.
Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbe- gründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden.
II. 1. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon als unter Aufsichtsbehörde über die Frie- densrichterämter vom 17. Dezember 2013 (act. 2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). III. 1. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) am 23. Dezember 2013 entgegengenommen hat (act. 5/13/2 [Nebenakten]). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtsfeiertage (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) endete die zehntägige Frist für die Erhebung einer Beschwerde für den Beschwerdeführer am 13. Januar 2014. 2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des Obergerichts vom 8. Januar 2014 erst am 15. Januar 2014 entgegennahm, ändert daran nichts. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte per Einschreiben, da damit das Frister- streckungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Hinsichtlich der (lau- fenden) Beschwerdefrist gemäss § 84 GOG hatte das Schreiben jedoch keine fristauslösende Wirkung, sondern lediglich die Funktion, den Beschwerdeführer über den Fristenlauf zu informieren. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer dieses Schreiben - gerade wegen dessen Informationsfunktion und weil die Zu-
stellung per Einschreiben allenfalls erst nach dem 13. Januar 2014 erfolgen könn- te - auch per A-Post zugestellt, weshalb er bereits vor dem 13. bzw. 15. Januar 2014 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erhalten haben dürfte. 3. Innert der Frist von zehn Tagen ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen (§ 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO), worauf der Beschwerdefüh- rer bereits in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (vgl. act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hat zwar mit Eingabe vom 2. Januar 2014 in- nert Frist Beschwerde erhoben (act. 1), er hat es jedoch unterlassen, seine Be- schwerde rechtzeitig zu begründen. Die am 19. Januar 2014 nachträglich einge- reichte Beschwerdebegründung erfolgte verspätet (act. 6). 4. In seiner Eingabe vom 19. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristwiederherstellung (act. 6 S. 2 Ziff. 11). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewäh- ren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur leichtes Verschulden am Verpassen der Frist trifft. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Gericht dazu veranlassen würde, ihm die verpasste Beschwerdefrist wiederherzu- stellen. Insbesondere nennt er keinen konkreten Säumnisgrund. Er führt lediglich aus, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen, weil es dafür genügend Gründe gebe (act. 6 S. 2 Ziff. 11). In der Folge macht er aber keine Ausführungen dazu, worin diese Gründe liegen bzw. weshalb es ihm nicht möglich gewesen war, in- nert der bis am 13. Januar 2014 laufenden Frist eine begründete Beschwerde- schrift einzureichen. Der in der (unbegründeten) Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2014 pauschal erfolgte Hinweis auf eine ausserordentlich starke berufliche Bean- spruchung genügt nicht, um einen Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Somit ist das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. Es bleibt dabei, dass die Eingabe vom 19. Januar 2014 verspätet erfolgte und deshalb unbeachtlich ist . 5. Wie bereits ausgeführt ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (§ 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2014 klar nicht zu
genügen, enthält diese Beschwerdeschrift doch keine Begründung (vgl. act. 1). Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip gilt (Freiburghaus/Afheldt,in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht be- hebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergän- zenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ist mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde des Beschwerde- führers eingetreten (act. 2). Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 19. Januar 2014 zwar Ausführungen zur Vorgeschichte (act. 6 S. 3) und legt aus- führlich den Ablauf des Verfahrens vor dem Friedensrichteramt dar (act. 6 S. 4 f.), er setzt sich jedoch in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Zuständigkeit auseinander. Damit erweist sich die Begründung des Be- schwerdeführers als ungenügend, weshalb die Beschwerde - wenn auf sie einge- treten werden könnte - abzuweisen wäre. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen be- steht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 1 und N 3 zu § 84 GOG). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung wird abge- wiesen. 2. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer − die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 6 − das Friedensrichteramt B., unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 6 − die C. GmbH, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 6 sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5)
Zürich, 27. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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