Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130013-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 10. Januar 2014
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. D._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) führte vor der 8. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich einen erbrechtlichen Prozess mit der Geschäfts-Nummer CP090002. Am 12. August 2013 fällte die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich unter Mitwirkung von Bezirksrichter lic. iur. A., Bezirksrichterin lic. iur. C. und Bezirksrichterin lic. iur. B._____ in diesem Verfahren ein Urteil (act. 4), welches dem damaligen Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters am 16. August 2013 zugestellt wurde (act. 5 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2013 gelangte der Anzeigeerstatter an den Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich. In dieser Eingabe brachte der Anzeigeer- statter zum Ausdruck, mit dem Urteil vom 12. August 2013 nicht einverstanden zu sein, und er verlangte eine "gerechte Überprüfung" dieses Entscheides. Sodann zählte er mehrere Punkte auf, welche zu Gefühlen von "Unverständnis" und "Machtlosigkeit" gegenüber dem Bezirksgericht beigetragen hätten, wobei sämtli- che dieser Punkte wiederum mit der Unzufriedenheit des Anzeigeerstatters mit dem genannten Urteil in Zusammenhang stehen (vgl. act. 2, insbesondere S. 2). Bezirksrichter lic. iur. A._____ teilte dem Anzeigeerstatter daraufhin mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 mit, dass ausserhalb einer Revision auf das Urteil vom 12. August 2013 nicht zurückgekommen werden könne und dass gegen das Urteil hätte Berufung erhoben werden müssen. Die Eingabe des Anzeigeerstatters wer- de an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterge- leitet, da diese auch als Aufsichtsbeschwerde verstanden werden könnte (act. 3). 3. Mit Schreiben vom 26. November 2013 wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerde bestätigt und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme
der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 4). 4. Gemäss § 109 Abs. 2 GVG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Ge- richtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffen- de, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 ZPO). Das Verfahren vor der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wurde am 12. Februar 2009 und damit vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig gemacht, weshalb vorliegend die kantonale Zivilpro- zessordnung (ZPO/ZH) und das kantonale Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) zur Anwendung gelangen. 2. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG/ZH und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstell- ten Gerichte aus. Damit ist die Zuständigkeit der Verwaltungskommission gege- ben. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige
Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Auf- sichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel. Wenn die materielle Entscheidung eines Richters angefochten werden soll, haben die Betroffenen die ihnen hierfür zu Ge- bote stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Aufsichtsbeschwerde ist in diesem Fall ausgeschlossen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, Zürich 2002, N 6 und N 29 zu § 108). Mit der administrativen Beschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ih- rer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfeh- ler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dement- sprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklä- rungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich ob- jektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interes- se an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen so- mit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 und 43 zu § 108 GVG/ZH). 2. Soweit der Anzeigeerstatter das Urteil vom 12. August 2013 beanstandet, hätte er das zur Anfechtung dieses Entscheides vorgesehenen Rechtsmittel er- greifen müssen. Wie in Erw. III.1. ausgeführt steht die Aufsichtsbeschwerde für derartige Rügen nicht zur Verfügung. Insbesondere kann über den Umweg der Aufsichtsbeschwerde nicht eine aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen unterlassene Anfechtung des Urteils vom 12. August 2013 erreicht werden (vgl. act. 2 S. 2). Insofern ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. 3. Falls der Anzeigeerstatter mit seiner Eingabe darüberhinaus Amtspflichtver- letzungen der am Urteil vom 12. August 2013 mitwirkenden Bezirksrichter lic. iur. A., lic. iur. C. und lic. iur. B._____ geltend machen will, ist seine Be- schwerde als verspätet zu betrachten. Der Anzeigeerstatter hatte spätestens nach
Erhalt des Urteils vom 12. August 2013 am 16. August 2013 (vgl. act. 5 S. 2) Kenntnis von den angeblichen Pflichtverletzungen, weshalb er innert zehn Tagen eine entsprechende administrative Aufsichtsbeschwerde hätte einreichen müssen (§ 109 Abs. 1 GVG). Seine Eingabe vom 13. Oktober 2013 (Datum Poststempel: 14. Oktober 2013), welche er beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich ein- reichte (act. 2), erfolgte damit klarerweise verspätet. Auch diesbezüglich ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. 4. Schliesslich bleibt anzumerken, dass aus den Vorbringen des Anzeigeerstat- ters keine Amtspflichtverletzungen der am Urteil vom 12. August 2013 mitwirken- den Bezirksrichter ersichtlich sind (vgl. act. 2), welche in Ausübung des pflichtge- mässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzusehen. IV. 1. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kosten- auflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Anzeigeerstatters oder der verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbe- hörde, dass die Verzeigung unbegründet ist, nicht schon zur Folge, dass dem An- zeigeerstatter die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weite- ren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichts- rechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A., Bezirksrichterin lic. iur. C. und Bezirksrichterin lic. iur. B._____, je gegen Empfangs- schein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 10. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: