Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130012-O/U
Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 4. Februar 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 9. September 2013 reichte Dr. A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend "Beschwerde / Formal Complaint" ein, in welcher er das Vorgehen sowie Anord- nungen des zuständigen Bezirksrichters lic. iur. B._____ im Eheschutz- und Scheidungsverfahren (EE100372-L und FE120549-L) kritisiert und den Antrag stellt, der Fall sei einem anderen Richter zu übergeben (act. 1). Am 25. Septem- ber 2013 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Be- schwerde / Formal Complaint" ein, worin er mitteilte, weshalb er nicht mit dem in der Zwischenzeit am 30. August 2013 im Eheschutzverfahren EE100372-L er- gangenen Urteil einverstanden sei und dass sich beim zuständigen Bezirksrichter lic. iur. B._____ "Fragen der Unabhängigkeit" stellen würden (act. 2). 2. Da die Rügen des Beschwerdeführers im Wesentlichen das Eheschutzver- fahren EE100372-L betreffen (vgl. nachfolgend Ziff. III.3.), wurden die Akten die- ses Verfahrens beigezogen (act. 4). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG bzw. § 109 Abs. 2 GVG/ZH stellt die Aufsichtsbe- hörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Ge- richtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffen- de, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie vorliegend das
Scheidungsverfahren FE120549-L - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Auf- sichtsbeschwerden nicht massgebend; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 6 zu Art. 405 ZPO). Das Eheschutzverfahren EE100372-L wurde demge- genüber vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig gemacht, weshalb in diesem Zu- sammenhang für das vorliegende Verfahren die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) und das kantonale Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) zur Anwen- dung gelangen. 2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG bzw. § 106 Abs. 1 GVG/ZH und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Auf- sichtsbehörde prüft dabei nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Ent- scheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als of- fensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcheri- schen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro- zess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 30 zu § 82 GOG). Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Rechtspre- chungsakte dürfen in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrol- liert und korrigiert werden und sind einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen, da es dieser nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtspre- chung durchzusetzen. Dies gilt auch für Massnahmen der Prozessführung, wel-
che grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln unterliegen und nicht mit Auf- sichtsbeschwerde angefochten werden können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG; ZR 46 [1947] Nr. 100; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6; vgl. zum bisherigen Recht Hauser/Schweri, Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 6 f. zu § 108 GVG/ZH). Im Sinne einer Ausnahme kann die Aufsichtsbehörde dann in die Prozessleitungsbe- fugnis der Vorinstanz eingreifen und deren Entscheid auf seine offensichtliche Haltlosigkeit hin überprüfen, wenn gegen den vorinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel gegeben ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 30 zu § 82 GOG). 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen verschiedene richterliche Anordnungen und Unterlassungen bzw. gegen die richterliche Verfah- rensleitung in den Verfahren EE100372-L und FE120549-L. Der Beschwerdefüh- rer macht bezüglich des Eheschutzverfahrens EE100372-L geltend, Bezirksrichter lic. iur. B._____ habe es unterlassen, Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter nach England auswandere (act. 1 S. 1 Ziff. 1). Im Weiteren habe Bezirksrichter lic. iur. B._____ ihm die Replik der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme zukommen las- sen (act. 1 S. 1 f. Ziff. 2 und act. 2 4. Absatz). Zudem habe er - der Beschwerde- führer - bewiesen, dass die Angaben der Gegenpartei zur Ertrags- und Vermö- genslage unwahre Tatsachen beinhalten würden, doch habe Bezirksrichter lic. iur. B._____ darauf nicht geantwortet (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Weiter sei ihm die Kommu- nikation mit der Gegenpartei per Telefon und E-Mail nicht mitgeteilt worden (act. 1 S. 2 Ziff. 4). In seiner Eingabe vom 23. September 2013 erhebt er sodann mehrere Rügen betreffend das im Eheschutzverfahren EE100372-L am 30. Au- gust 2013 ergangene Urteil (act. 2). Im Zusammenhang mit dem Scheidungsver- fahren FE120549-L rügt der Beschwerdeführer schliesslich, es seien der Gegen- partei grosszügige Fristerstreckungen gewährt worden (act. 1 S. 2 Ziff. 5). Gegenstand der Rügen des Beschwerdeführers sind durchwegs Rechtspre- chungsakte und Massnahmen der Prozessleitung, welche gemäss den obigen Ausführungen mit den prozessualen Rechtsmitteln anzufechten sind. Die Auf- sichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission steht dafür nicht zur Verfügung.
Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits prozessuale Rechtsmittel erhoben, lässt sich seinen Ausführungen doch entnehmen, dass er gegen das Urteil im Eheschutzverfahren EE100372-L vom 30. August 2013 Berufung erhoben hat (act. 2; vgl. auch act. 4). Im Weiteren hat er auch gegen die der Gegenpartei im Scheidungsverfahren FE120549-L ge- währte Fristerstreckung Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 16. Dezem- ber 2013 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (act. 3). 3. Der Beschwerdeführer stellt sodann mehrmals die Unabhängigkeit von Be- zirksrichter lic. iur. B._____ in Frage (act. 1 und act. 2) und beantragt insbesonde- re, den Fall einem anderen Richter zu übergeben (act. 1 S. 1). Zur Begründung stützt er sich auf die oben gerügten Umstände. Die Eingabe des Beschwerdefüh- rers könnte somit als Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ in den Verfahren EE100372-L und FE120549-L aufgefasst werden. 3.1. Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht und an die Bezirksgerichte im Zusammenhang mit der Anwendung der ZPO, StPO und des GOG vom 6. Oktober 2010 sind neurechtliche Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksgerichte entgegen der Bestimmung in § 127 lit. d GOG beim betreffenden Bezirksgericht einzureichen. Auch nach bisherigem Recht muss das Ausstands- begehren vor jener Instanz gestellt werden, deren Mitglieder abgelehnt werden (Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 98 GVG/ZH und N 7 zu § 100 GVG/ZH). Damit hätte das Ablehnungsgesuch sowohl für das Scheidungsverfahren FE120549-L als auch für das Eheschutzverfahren EE100372-L beim Bezirksgericht selbst ge- stellt werden müssen. Dies hat der Beschwerdeführer denn auch getan, hat er seine beiden Eingaben doch jeweils auch an das Bezirksgericht Zürich gerichtet (vgl. act. 1 und act. 2). 3.2. Damit fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behand- lung der Ablehnungsbegehren gegenüber Bezirksrichter lic. iur. B._____ und der damit zusammenhängenden Ausführungen zu angeblichen Pflichtverletzungen, weshalb auch auf das Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist .
IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO bzw. 109 Abs. 3 GVG/ZH i.V.m. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, § 20 GebV OG). Entschädi- gungen sind sodann keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ablehnungsbegehren gegenüber Bezirksrichter lic. iur. B._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 300.- festge- setzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Beschwerdeführer − an das Bezirksgericht Zürich, zweifach zuhanden der Verfahren EE100372-L sowie FE120549-L und unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 2. 7. Rechtsmittel Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 4. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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