Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130010-O/U
Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 4. Februar 2014
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2012 im Verfahren CG120029-L vor der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich schlossen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Kläger und die B._____ AG als Beklagte ei- nen Vergleich über die vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Forderungs- klage (act. 2/1). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 schrieb die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig und die Unwirksamkeit des Vergleichs mittels Revision geltend zu machen sei (act. 2/2). 2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Oberge- richt des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zü- rich (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein und beantragte sinngemäss, es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm sämtliche Gerichtsakten der erwähnten In- struktionsverhandlung inklusive aller gerichtlicher Vor- und Nacharbeiten dazu herauszugeben (act. 1). 3. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) reichte der Beschwerdegeg- ner innert Frist eine Stellungnahme zu den Akten mit dem Antrag, die Beschwer- de sei abzuweisen (act. 4 S. 2). Mit Verfügung vom 28. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschwerdegegners Stel- lung zu nehmen (act. 7). Am 5. September 2013 reichte der Beschwerdegegner weitere, das vorliegende Verfahren betreffende Korrespondenz mit dem Be- schwerdeführer zu den Akten (act. 8 und act. 9/1-2), woraufhin diese Unterlagen dem Beschwerdeführer zugestellt wurden mit dem Ersuchen, diese Unterlagen - wenn nötig - in einer allfälligen Stellungnahme zu berücksichtigen (act. 10). Am 16. September 2013 wurde durch den Beschwerdegegner weitere Korrespondenz eingereicht (act. 11 und act. 12/1-2), in welche der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm am 20. September 2013 in den Räumlichkeiten des Obergerichts gewähr- ten Akteneinsicht (vgl. act. 13-15) Einsicht nehmen konnte. Mit Eingabe vom
Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessführung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Auf- sichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durch- zusetzen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 § 82 GOG; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6). Rechtsprechungsakte dürfen damit in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert werden und sind einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen (ZR 46 [1947] Nr. 100). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner. Das Recht auf Akteneinsicht bein- haltet den Anspruch auf Einblick in gerichtliche Akten. Es ist Bestandteil des An- spruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV bzw. Art. 53 Abs. 2 ZPO, soweit ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme besteht. Eine um Einsicht in die Akten ersuchende Verfahrenspartei leitet ihren Anspruch auf Akteneinsicht während eines hängigen Verfahrens aus ihrer Parteistellung ab, weshalb der entsprechende Entscheid über die Akteneinsicht die Parteirechte und damit das Prozessrecht betrifft. Es handelt sich nicht um eine Justizverwaltungs- sache, wie dies bei Akteneinsichtsgesuchen von Dritten, d.h. nicht am Verfahren Beteiligten, der Fall ist. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist daher bei Verfahrensparteien während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich mit or- dentlichen Rechtsmitteln zu rügen, namentlich mit der Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO. 3. Nach Abschluss des formellen Verfahrens ist der Anspruch auf Aktenein- sicht insofern eingeschränkt, als dieser nur noch besteht, sofern ein schutzwürdi- ges Interesse geltend gemacht werden kann (BGE 112 Ia 97 E. 5b; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 32 zu Art. 53 ZPO). Als ehemalige Ver- fahrenspartei leitet die gesuchstellende Person den Anspruch auf Akteneinsicht zwar weiterhin aus Art. 53 ZPO ab, dennoch handelt es sich bei einem nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellten Begehren um Akteneinsicht um ein solches administrativer Art, weshalb es nach den Regeln des Verwal-
tungsrechts zu behandeln ist (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, GVG- Kommentar, Zürich 2002, N 17 zu § 172 GVG/ZH). Der Entscheid über ein nach Abschluss des Verfahrens gestelltes Akteneinsichtsgesuch einer ehemaligen Ver- fahrenspartei stellt damit einen Verwaltungsakt dar, welcher nicht mit Berufung oder Beschwerde bei den Zivilkammern des Obergerichts angefochten werden kann. Insofern erweist sich vorliegend die Aufsichtsbeschwerde (in Form der sachlichen Beschwerde) als zulässig. IV. 1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 22. Juli 2013 vor, auf sein Verlangen hin habe ihm der Beschwerdegegner eine Kopie des Protokolls der Vergleichsverhandlung vom 4. Dezember 2012 zugestellt. Die Zustellung die- ses Protokolls (S. 6-8) habe jedoch sein Einsichtsbegehren in keiner Art und Wei- se befriedigt. Da es ihm nicht nur um das Protokoll der Verhandlung gegangen sei, habe er sich am 10. Juni 2013 nochmals an den Beschwerdegegner gewandt und die Herausgabe sämtlicher Prozessakten verlangt. Diese Anfrage sei unbe- antwortet geblieben. Er wende sich deshalb an die Aufsichtsinstanz mit dem An- liegen, die Herausgabe sämtlicher Gerichtsakten der oberwähnten Instruktions- verhandlung inklusive aller gerichtlichen Vor- und Nacharbeiten dazu zu veranlas- sen (act. 1). 2. Hiergegen brachte der Beschwerdegegner vor, der Beschwerdeführer habe am 25. April 2013 erstmals darum ersucht, ihm das Protokoll der von Ersatzrichte- rin Dr. C._____ geführten Verhandlung zukommen zu lassen. Mit Antwortschrei- ben vom 29. April 2013 sei dem Beschwerdeführer, wie von diesem gewünscht, eine Kopie des Verhandlungsprotokolls (Seiten 6 bis 8 des Verfahrensprotokolls) zugestellt worden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 habe sich der Beschwerde- führer erneut an den Beschwerdegegner gewandt und habe um Zustellung der Seiten 1 bis 5 des Protokolls ersucht. Dass der Beschwerdeführer die Herausga- be sämtlicher Prozessakten verlangt habe, lasse sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Diesem Ersuchen sei auf Wunsch des Beschwerdeführers per E-Mail
am 17. Juni 2013 stattgegeben worden. Man sei damit sämtlichen Ersuchen des Beschwerdeführers sogleich und umfassend nachgekommen (act. 4). 3. In seiner Stellungnahme vom 26. September 2013 führte der Beschwerde- führer aus, der Beschwerdegegner habe trotz mehrfacher Nennung der korrekten E-Mail-Adresse die verlangten Unterlagen an eine falsche E-Mail-Adresse ge- schickt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners hätte er sich nicht erkun- digen müssen. Ein Bürger, welcher sich per eingeschriebener Post an ein Schweizer Gericht wende, müsse nicht damit rechnen, dass das ihm zugedachte Antwortschreiben vom Gericht fehladressiert werde oder sich sonst wie verliere. Die Annahme einer Verweigerung der Akteneinsicht sei aus Sicht des Beschwer- deführers plausibel gewesen. Er habe in seinen Anfragen immerhin von der "Komplettierung meiner Akten" gesprochen, womit nicht nur ein klarerweise un- nützes Protokoll habe gemeint sein können, sondern alle diesem Zweck dienen- den Unterlagen in den Akten. Er habe nie damit gerechnet, dass ihm ein rudimen- täres Gerichtsdokument voller Klammern und Zusammenfassungen zugestellt werde, welches nicht einmal stichwortartig die Ausführungen der Richterin und der Parteien enthalte (act. 16). V. 1. Mit der Aufsichtsbeschwerde rügbar ist insbesondere die formelle Rechts- verweigerung. Diese besteht in der stillschweigenden oder ausdrücklichen Weige- rung des Gerichts oder eines Justizbeamten, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen bzw. eine in seine Kompetenz fallende Sache zu behandeln (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 15 ff. zu § 82 GOG, vgl. auch Bli- ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 43 ff. zu Art. 319 ZPO). Eine formelle Rechtsverweigerung kann beispielsweise in der Verweige- rung der Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich durch unberechtigte Ab- lehnung der Akteneinsicht, bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 B-6062/2011 E. 4.1.1.).
Dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht (act. 1 S. 1) - mit dem Schrei- ben vom 10. Juni 2013 die Herausgabe sämtlicher Prozessakten verlangt habe, kann diesem Schreiben nicht entnommen werden. Aus der Überschrift "Komplet- tierung meiner Akten betreffend Beschluss vom 5. Dezember 2012 (...)" kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer wolle Einsicht in die gesamten Verfahrensakten, zumal der oben wiedergegebene Antrag des Beschwerdefüh- rers klar und unmissverständlich ist und der Beschwerdegegner zudem nicht wis- sen konnte, welche Akten genau dem Beschwerdeführer noch zur "Komplettie- rung" seiner Akten fehlten. Es war somit korrekt, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Seiten 1-5 des Protokolls zugestellt und nicht Einsicht in die gesamten Akten gewährt hat. Eine möglichst rasche Einsichtnahme wurde vom Beschwerdeführer sodann ausdrücklich gewünscht, wobei er insbesondere auf seine Erreichbarkeit per E-Mail und per Telefon hinwies (vgl. act. 2/6 S. 2). Es ist damit auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer die angeforderten Unterlagen per E-Mail zukommen lassen woll- te. In der Folge unterlief dem Beschwerdegegner zwar ein Fehler, indem er die E-Mail mit den angeforderten Unterlagen an "A.______@hotmail.com" und nicht an die richtige Adresse "A._____@hotmail.ch" versandte (vgl. act. 5/2 S. 2). Da- bei handelt es sich aber um ein blosses Versehen und jedenfalls nicht um eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung. Der Beschwerdegegner hatte nie die Absicht, das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zu verweigern, sondern wollte auch dem zweiten Ersuchen des Beschwerdeführers umgehend nachkommen. Eine Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner ist damit auch im Zusammenhang mit dem zweiten Ersuchen des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2013 zu verneinen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. VI. 1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Aufsichtsbeschwerde
in guten Treuen erhoben hat, so dass sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen rechtfertigen würde. Vorlie- gend war es jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gestützt auf die vorliegenden Akten nicht plausibel, dass er sogleich von einer Verweigerung der Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner ausgegangen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei (uneingeschrieben verschickten) Postsendungen und insbesondere auch bei Korrespondenz via E-Mail nie ausgeschlossen werden kann, dass ein Antwortschreiben - unabhängig davon, ob ein Gericht, eine andere Behörde oder eine Privatperson Absender ist - versehentlich fehladressiert wird oder im Laufe der Übermittlung verloren geht. Es darf von einer Person, welche sich mit einem Anliegen an ein Gericht wendet, erwartet werden, dass sie sich zunächst beim betreffenden Gericht nach dem Stand der Dinge erkundigt, wenn sie innert angemessener Frist keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten hat. So- gleich auf Rechtsverweigerung zu schliessen, würde sich nur dann rechtfertigen, wenn objektive Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten des Gerichts bestün- den. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein: Der Beschwerdegegner kam dem ersten Ersuchen des Beschwerdeführers um Akteneinsicht umgehend nach und anerkannte dabei ausdrücklich das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdefüh- rers (vgl. act. 2/3). Dass der Inhalt des Protokolls des Verfahrens CG120029-L nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprach und dass der Be- schwerdeführer mit seinen beiden Eingaben offenbar etwas anderes beantragen wollte, als er gemäss dem klaren Wortlaut dieser Eingaben tatsächlich beantragt hat, kann nicht dem Beschwerdegegner zum Vorwurf gemacht werden und lässt insbesondere nicht den Schluss zu, der Beschwerdegegner verweigere dem Be- schwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht. Damit bleibt es dabei, dass die Kos- ten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer − den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 16 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − den Beschwerdegegner unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 6)
Zürich, 4. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: