Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. Mai 2013
in Sachen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Mai 2013 (BA130001-G)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 14. März 2013 verpflichtete das Einzelgericht des Bezirkes Meilen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zur unverzüglichen Räumung der Liegenschaft an der ...strasse ... in C.. Es wies das Gemeindeam- mannamt D. an, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen von E._____ zu vollstrecken (act. 4/4/3). Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2013 nicht ein (act. 4/4/4). 2. Am 22. April 2013 ersuchte der Rechtsvertreter von E._____ das Gemein- deammannamt um Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Einzelge- richts des Bezirkes Meilen vom 14. März 2013 (act. 4/4/1), weshalb Ersteres am 23. April 2013 die Anzeige betreffend Ausweisung aus den Wohnräumen an der ...strasse ... in C._____ erliess (act. 4/4/5). Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichten die Beschwerdeführerin und B._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde ei- ne Beschwerde gegen besagte Anzeige ein und beantragten sinngemäss deren Aufhebung (act. 4/1). Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 trat das Be- zirksgericht Meilen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht ein und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 4/5). Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer innert Frist sinnge- mäss Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellten nebst weiteren die Anträge, es sei der Beschluss des Bezirksge- richts Meilen vom 6. Mai 2013 (BA130001) aufzuheben und es seien die am besagten Beschluss bzw. der Anzeige vom 23. April 2013 mitwirkenden Personen aus dem Amt zu entlassen (act. 1). Am 22. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 13. Mai 2013 erneut ins Recht (act. 6).
ten Liegenschaft an der ...strasse ... in C._____ und damit auch nicht Ad- ressat der Ausweisungsanzeige war (vgl. act. 4/4/5, vgl. auch act. 4/4/3 S. 4). Mangels Legitimation im Verfahren vor Bezirksgericht fehlt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation zum Weiterzug der Beschwerde an die Verwaltungskommission, zumal er das Absprechen seiner Legitimation durch das Bezirksgericht Meilen im hiesigen Verfahren nicht rügt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit kann davon abgesehen wer- den, auf den Antrag des Beschwerdeführers, er habe gestützt auf Art. 6 EMRK jederzeit einen Anspruch auf mündliche Anhörung durch die verfah- rensleitende Gerichtsperson (act. 7), näher einzugehen. Anzumerken bleibt diesbezüglich lediglich, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 84 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO schriftlich durchzuführen ist und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einem schriftlichen Rechtsmittelverfahren ohne öffentliche Ver- handlung nicht entgegensteht (Fronwein/Peukert, Europäische Menschen- rechtskonvention, 3. Auflage, Kehl am Rhein, 2009, Art. 6 N 195). Zu entscheiden bleibt damit über die Beschwerde der Beschwerdeführerin. 3. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Aufsichtsbehörde prüft dabei nicht die materielle Richtig- keit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Die Aufsichtsbeschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde bei der oberen Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet einzureichen (§ 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 4. Zur Begründung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen vor, sie sei von der unzuständigen kantonalen Behörde (gemeint ist die Gerichtsbesetzung der Vorinstanz im Beschluss vom 6. Mai 2013) aus
ihren Räumlichkeiten ausgewiesen worden. Die betreffenden Personen sei- en daher - ebenso wie der Gemeindeammann und seine Stellvertreterin - aus ihrem Amt zu weisen. Zudem seien die vorinstanzlichen Entscheide auf- zuheben und die Ausweisung rückgängig zu machen, wobei die ausge- wechselten Schlösser in den Originalzustand zu versetzen seien und der Kanton Zürich zu verpflichten sei, zur Schadensminderung Qualitätsheizöl nachzufüllen und ihr ein Büro sowie ein Fahrzeug mit Fahrer zur Verfügung zu stellen. Sodann sei antragsgemäss ein Instruktionsrichter zu ernennen. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots (act. 1). 5. Das Bezirksgericht Meilen begründete das Nichteintreten bzw. Abweisen der Beschwerde in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 zusammengefasst damit, Vollstreckungshandlungen des Gemeindeammannamtes seien im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht vollstreckbaren Entscheid beträfen und/oder im Wider- spruch zu den gerichtlichen Anordnungen stünden. Kein Anfechtungsgrund bestehe, wenn lediglich geltend gemacht werde, die Vollstreckungshandlung beruhe auf einem falschen Entscheid des Gerichts, da der Gemeindeam- mann an den richterlichen Vollstreckungsbefehl gebunden sei. Eine Verlet- zung der Menschenrechte gemäss Art. 8 EMRK liege nicht vor, auch sei die Zuständigkeit des Gemeindeammannamtes D._____ zur Ausweisung in ört- licher und sachlicher Hinsicht gegeben gewesen. Sodann fehle es an Aus- führungen dazu, welche Offizialstraftatbestände die am Vollzug der Auswei- sung mitwirkenden Personen verübt haben könnten. Deliktische Handlungen seien ebenso wenig ersichtlich. Aus dem Entscheid des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte vom 5. November 2002 betreffend Müller v. Switzerland könne die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (act. 4/5). 6.1. Die Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen überzeugen. Die Beschwerde- führerin macht zwar geltend, es liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), eine Begründung, wes-
halb sie zu diesem Schluss komme, bringt sie in der Beschwerdeschrift je- doch nicht vor. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb sie der Ansicht sei, die Ausweisung aus der Liegenschaft in C._____ sei zu Unrecht erfolgt und müsse rückgängig gemacht werden, namentlich durch die Auswechslung der Schlösser. Ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen über blosse Anträge und pauschale Behauptungen nicht hinaus und setzen sich in keiner Art und Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinan- der. Gleiches gilt für die Anträge, der Kanton Zürich sei zu verpflichten, zwecks Schadensminderung eine festgelegte Menge Qualitätsheizöl zu lie- fern und den Beschwerdeführern ein Büro, ein Fahrzeug und einen Fahrer zur Verfügung zu stellen (act. 1 S. 2). Abgesehen davon, dass es der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an einer Rechts- grundlage fehlt, um den Kanton Zürich zu solchen Leistungen zu verpflich- ten, ist auch nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerin diesen als Schadenersatz bezeichneten Anspruch ableitet, zumal die Ausweisung zur- zeit Bestand hat (vgl. act. 4/4/3-4) und eine Schadenersatzpflicht unter die- sen Umständen nicht besteht. Auch diesbezüglich vermögen die Ausführun- gen in der Beschwerde den Anforderungen an eine hinreichende Begrün- dung nach § 83 Abs. 1 GOG bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht gerecht zu wer- den. Unter diesen Umständen kommt die Ernennung eines Instruktionsrich- ters zur Rückabwicklung der Ausweisung (vgl. act. 1 S. 3) ohnehin nicht in Frage. 6.2. Nebst der Aufhebung des Beschlusses vom 6. Mai 2013 beantragt die Be- schwerdeführerin die Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegen- über den an besagtem Beschluss beteiligten Gerichtspersonen sowie ge- genüber den an der Ausweisungsanzeige vom 23. April 2013 mitwirkenden Personen (act. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich zwar auf den Stand- punkt, die besagten Gerichtspersonen und Behördenmitglieder seien zur Ausweisung bzw. Überprüfung der Beschwerde nicht zuständig gewesen (act. 1), eine hinreichende Begründung für ihre Ansicht bringt sie jedoch auch diesbezüglich nicht vor. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist denn auch haltlos, zumal sich die Liegenschaft, aus welcher die Beschwer-
deführerin ausgewiesen wurde, in der Gemeinde C._____ befindet, womit die Zuständigkeit des Gemeindeammannamtes D._____ und des Bezirksge- richts Meilen als untere Aufsichtsbehörde gegeben sind (§ 28 f. der Verord- nung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG] vom 12. Mai 2010 [LS 281.1] und § 81 lit. e GOG, § 147 Abs. 1 lit. b GOG). Inso- fern drängen sich aufsichtsrechtliche Massnahmen, wie beantragt (act. 1 S. 2), nicht auf. 6.3. Inwiefern die Beschwerdeführerin mit Blick auf das vorliegende Verfahren sodann aus dem Urteil des EGMR Müller v. Switzerland, Application No 41202/98, etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihrer Seite her nicht dargelegt. Das Urteil des EGMR betrifft die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch das Bundesge- richt im Zusammenhang mit einem Verfahren über Lärmbelastung und allfäl- lige Entschädigungspflicht betreffend Grundstücke in Niederhasli. Ein Zu- sammenhang zum hiesigen Verfahren und der diesem zugrunde liegenden Ausweisung aus der Liegenschaft in C._____ ist nicht erkennbar. 6.4. Gleiches gilt mit Blick auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Ernen- nung eines Instruktionsrichters zur Erhebung einer strafrechtlichen Klage be- treffend die betrügerischen Handlungen des Konkursamtes F._____ (act. 1 S. 3). Zum einen ist unklar, inwiefern das Konkursamt F._____ im Rahmen der vorliegend massgebenden Ausweisung tätig geworden ist, zum anderen geht aus der Eingabe vom 13. Mai 2013 nicht hervor, welche strafrechtlich relevanten Handlungen sich das Konkursamt hätte zu Schulden lassen kommen sollen. Die konkursamtliche Grundstücksteigerung bzw. Verwer- tung der Liegenschaft ...strasse ... in C._____ ist denn auch schon längst abgeschlossen worden. 6.5. Schliesslich liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Ausweisungsanzeige des Gemeindeammannamtes D._____ erging am 23. April 2013 (act. 4/4/5), der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen bereits innert 14 Tagen am 6. Mai 2013 (act. 5). Inwiefern bei diesen Zeitverhältnis-
sen gegen das Beschleunigungsgebot verstossen worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. 7. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin, soweit darauf einzutreten ist, haltlos sind. Aufsichtsrechtliche Massnah- men drängen sich damit nicht auf. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerde als querulatorisch bezeichnet werden kann. Weitere offensichtlich unbe- gründete Eingaben werden daher in Zukunft ohne Weiteres unbeantwortet zu den Akten genommen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO). III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftung - aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers B._____ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen als untere Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2013, BA130001, wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin A._____ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen als untere Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2013, BA130001, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Zürich, 24. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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