Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. Juni 2013
in Sachen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2012 (CB120024-D)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 reichten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehör- de eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Anzeige des Grundbuchamtes C._____ betreffend Bereinigung der Dienstbarkeit Quellrecht vom 7. Februar 1934, SP Art. 772, im Grundbucheinführungsverfahren im Sinne von Art. 969 ZGB ein (act. 4/1). Mit Beschluss von 20. Dezember 2012 trat das Bezirksgericht Dielsdorf auf die Beschwerde nicht ein (act. 3). Dagegen er- hoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2013 beim Oberge- richt des Kantons Zürich innert Frist (act. 4/14/2-3) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 1): "1. Es sei auf die Grundbuchbeschwerde einzutreten. 2. Die 1. Anmeldung des Grundbuchamtes, datiert vom 28. März 2011, angemeldet am 1. April 2011, sei ins Grundbuchamt einzutragen. Mit anderen Worten: kein Eintrag der Dienstbarkeit Quellrecht auf Grund- registerblatt ..., Kat. Nr. ...." 2. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO verzichtet werden. II. Die Beschwerde ans Obergericht richtet sich gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde, worin dieses auf eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Grundbuchamt C._____ nicht eingetreten ist (act. 3). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf
2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind lediglich Aufsichtsbeschwerden gegen Be- schwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen, welche in den Zuständigkeitsbereich der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich fallen (vgl. Entscheid des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich OP120006 betr. Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts 2013). Dabei handelt es sich jedoch nach gängiger Praxis nur um Be- schwerden nach Art. 17 ff. SchKG, nicht hingegen um Beschwerden betref- fend Grundbuchangelegenheiten. Die Verwaltungskommission ist daher entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid zur Be- handlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Kurz zusammengefasst liegt der vorliegenden Streitigkeit der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 7. Februar 1934 wurde zugunsten des Grund- stücks alt Kat. Nr. ... Grundregister Blatt Nr. ... (Eigentümer D.) und zulasten des Grundstückes alt Kat. Nr. ..., Grundregister Blatt Nr. ... (Eigen- tümer A. und B.) eine Quellenrecht-Dienstbarkeit begründet (vgl. act. 4/12/8 und 4/12/10 S. 2). Aufgrund des durchgeführten Güterzu- sammenlegungsverfahrens und der Einführung des eidgenössischen Grundbuches gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 8. März 1988 führte das Grundbuchamt C. ein Bereinigungs- verfahren durch. Im Zuge dieses Verfahrens trug das Grundbuchamt das besagte Quellenrecht zugunsten des Grundstückes Kat. Nr. ..., Grundregis- ter Blatt Nr. ... (Eigentümer E.) und zulasten des Grundstückes Kat. Nr. ..., Grundregister Blatt Nr. ... (Eigentümer F. [nachfolgend: F.]) ein (act. 4/12/1, act. 4/12/8, act. 4/12/13). Nach einer Beanstan- dung seitens des F. am 8. März 2012 (act. 4/12/16), dass die Dienst- barkeit nicht auf seinem Grundstück eingetragen werden könne, und der Sichtung des Situationsplans nahm das Grundbuchamt am 14. Mai 2012 ei- ne Anmeldung von Amtes wegen im Sinne von Art. 969 ZGB betreffend Be-
reinigung der Last und Eintragung der Dienstbarkeit zulasten des Grundstü- ckes Kat. Nr. ..., Grundregister Blatt Nr. ... (Eigentümer A._____ und B._____) vor (act. 4/12/1). Gegen diese Nachführung der Dienstbarkeit er- hoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (act. 4/1) Be- schwerde an die untere Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Dielsdorf, welche zum vorliegend angefochtenen Entscheid führte. In der Folge nahm das Grundbuchamt aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens am 17. September 2012 eine Vormerkung im Sinne von § 96 GBV auf den bei- den besagten Grundstücken Blatt ... und Blatt ... vor (act. 4/12/10). 2. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Beschwerde im Be- schluss vom 20. Dezember 2012 im Wesentlichen damit, gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen könne keine Grundbuchbeschwerde mehr ge- führt werden. Die Grundbuchbeschwerde sei demgemäss ausgeschlossen, soweit eine gerichtliche Anfechtung möglich sei. Dies gelte für ungerechtfer- tigte Einträge, die entweder in einem Administrativverfahren oder aufgrund einer Grundbuchberichtigungsklage berichtigt werden könnten. Die Frage, ob bei der infolge einer Grundstücksteilung notwendig gewordenen Übertra- gung der Dienstbarkeit auf die neuen Hauptbuchblätter die Benennung der Dienstbarkeit im Grundbucheintrag den Inhalt und den Umfang der Dienst- barkeit richtig wiedergebe, sei Gegenstand der Grundbuchberichtigungskla- ge. Da im Rahmen einer Grundbuchbeschwerde nicht über die Existenz bzw. Nichtexistenz von materiellen Rechten entschieden werden könne - was jedoch gerade Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sei -, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 3 S. 11 f.). 3. Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Aufsichtsbeschwerde zusammengefasst vor, im Rahmen der Durchführung des Bereinigungsver- fahrens sei bei der amtlichen Auflage vom 2. Juni 1997 bis zum 21. Juni 1997 vermerkt worden, dass die Dienstbarkeit Quellrecht gelöscht worden sei. Aus der Mitteilung vom 25. Mai 1997 gehe hervor, dass die Dienstbar- keit auf der Parzelle ..., neu Kat. Nr. ... nicht mehr aufgeführt sei. Die erste
Anmeldung des Grundbuchamtes am 28. März 2011 ohne Dienstbarkeitslast entspreche damit der Neuzuteilung im Januar 1998. Das Servitutenbereini- gungsverfahren sei abgeschlossen und verbindlich. Im Weiteren habe das Bezirksgericht Dielsdorf den Sachverhalt teilweise nicht richtig wiedergege- ben. Nicht aufgrund von Abklärungen des Grundbuchamtes habe dieses ei- ne zweite Anmeldung versandt, sondern wegen eines Schreibens des F., wonach auf kantonalen Grundstücken keine Dienstbarkeiten einge- tragen werden könnten. Erstaunlich sei, dass das F. trotz Kenntnis von der Dienstbarkeitslast im Jahre 1997 innerhalb der damals laufenden Rechtsmittelfrist keine Bereinigung beantragt habe. Sodann seien die weite- ren Abklärungen nicht von einer neutralen Stelle vorgenommen worden. Insbesondere der Plan vom 27. März 2012 betreffend die Standorte der Quelle und von Quellleitungen etc. sei vom allenfalls nicht unbefangenen Architekten G._____ erstellt worden. Eine Quellfassung, wie sie das Be- zirksgericht Dielsdorf im Beschluss (act. 3 S. 8 Zeile 21) erwähnt habe, habe es nie gegeben. Der Ursprung der Quelle sei nie genau ermittelt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Quelle unbedeutend gewesen sei, ansonsten man die Koordinaten des Ursprungs der Quelle erfasst hätte. Aufgrund der Unbedeutsamkeit der Quelle sei die Dienstbarkeit auch ge- löscht worden. Die Brunnenstube liege sodann nicht auf ihrer Parzelle Kat. Nr. .... Es sei daher davon auszugehen, dass auf ihrem Grundstück keine Dienstbarkeit mehr laste (act. 1). IV. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Ent-
scheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 30). Die Aufsichtsbe- schwerde ist sodann subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtspre- chung durchzusetzen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). 2. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer ist zu prüfen, ob die Vor- instanz als untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Grundbuchbeschwerde nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 956a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 87 Abs. 4 der kantonalen Grund- buchverordnung (GBV, LS 252) kann gegen eine vom Grundbuchamt erlas- sene Verfügung bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde innert dreissig Tagen (Art. 956b Abs. 1 ZGB) eine Grundbuchbeschwerde erhoben werden. Als Verfügung gilt dabei auch die unrechtmässige Verweigerung oder Ver- zögerung einer Amtshandlung (Art. 956a Abs. 1 ZGB). Nach Art. 969 Abs. 1 ZGB ist das Grundbuchamt berechtigt, von sich aus Verfügungen zu erlas- sen, wobei diese den Beteiligten anzuzeigen sind. Keine Beschwerde kann nach Art. 956a Abs. 3 ZGB gegen eine im Haupt- buch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rech- ten oder Vormerkungen erhoben werden. Die Grundbuchbeschwerde ist so- dann ausgeschlossen, wenn eine gerichtliche Anfechtung der Verfügung möglich ist oder das Gesetz die Zuständigkeit des Richters begründet. Sie ist damit insbesondere subsidiär zur Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB. Letztere kann erhoben werden, wenn der Eintrag eines dinglichen Rechts wie einer Dienstbarkeit im Grundbuch ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder ein korrekter Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert wurde; mit der Grundbuchberichtigungsklage soll die durch den fehlerhaften Eintrag bzw. die fehlerhafte Änderung bzw. Löschung er-
folgte Verletzung der dinglichen Rechte der betroffenen Person aufgehoben werden. Sie dient somit dazu, die materielle Rechtslage betreffend ein ding- liches Recht zu klären und das Grundbuch dieser Rechtslage anzupassen. Sie tangiert den Inhalt eines eingetragenen Rechts. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist es somit Sinn und Zweck der Grundbuchberichtigungs- klage, die Existenz bzw. Nichtexistenz eines dinglichen Rechts zu bestäti- gen, nicht aber, ein dingliches Recht zum Entstehen oder zum Untergang zu bringen. Der Mangel kann den Eintrag im Hauptbuch als solchen betreffen, er kann aber auch in der Anmeldung liegen (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sa- chenrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 617; Krenger, Die Grund- buchberichtigungsklage, Dissertation, Grüsch 1988, S. 56 f.). Ist somit Ge- genstand der Beanstandung die Existenz bzw. der Inhalt eines eingetrage- nen Rechts, so ist eine Grundbuchberichtigungsklage zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer Teilung von Grundstücken die Benen- nung der Dienstbarkeit auf den Teilgrundstücken entsprechend dem Er- werbsgrund strittig ist. Im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren kann hingegen die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Eintragung nicht geprüft werden. Lediglich dann, wenn der Grundbuchverwalter die Anmeldung mit- tels Verfügung abweist, kann der durch die Abweisungsverfügung beson- ders Berührte bzw. der in seinen schutzwürdigen Interessen Tangierte Be- schwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben (Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., N 544; vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-Schmid, Art. 975 N 6 ff.; Kren- ger, a.a.O., S. 21; Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., N 430 ff. und N 614 ff.; Wespi, Die Beschwerde in Grundbuchsachen, Dissertation, Andelfingen 1937, S. 19, S. 35 und S. 50 f.). 3. Vorliegend erliess das Grundbuchamt C._____ am 14. Mai 2012 gestützt auf Art. 969 ZGB eine Anmeldung von Amtes wegen (act. 4/3/1). Die Beschwer- de der Beschwerdeführer richtet sich gegen diese Anmeldung, welche ihrer Ansicht nach nicht korrekt erfolgt sei, da sie das massgebende Quellrecht zu Unrecht auf das Grundstück Kat. Nr. ..., Grundregister Blatt Nr. ... eintrage (act. 1). Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer damit das Ziel, die materielle Rechtslage betreffend das Quellrecht zu klären (Frage
der Existenz zu Lasten ihres Grundstückes Kat. ..., Grundregister Blatt ..., trotz Parzellierung des ursprünglichen Grundstückes) und das Grundbuch dieser Rechtslage anzupassen. Sie bestreiten damit die materielle Existenz einer Dienstbarkeitslast auf ihrem Grundstück. Diese Beanstandung kann den obigen Erwägungen zufolge nicht mittels Grundbuchbeschwerde gel- tend gemacht werden, sondern muss im Rahmen eines Verfahrens betref- fend Grundbuchberichtigungsklage vorgebracht werden, zumal das Quellen- recht ursprünglich unbestrittenermassen auf dem Grundstück alt Kat. Nr. ... Grundregister Blatt Nr. ..., der damaligen Eigentümer A._____ und B._____ und den heutigen Beschwerdeführern, lastete. Damit erweist sich der vo- rinstanzliche Entscheid als zutreffend und ist dieser zu bestätigen. Die Auf- sichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. V. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt (Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., N 612).
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführer, zweifach, - an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, - an das Grundbuchamt C._____.
Zürich, 12. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: