Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 18. April 2013
gegen
A., lic. iur., Bezirksrichterin c/o Bezirksgericht B., Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 erhob C._____ (nachfolgend: Anzeigeer- statter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich eine Beschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. A._____ bzw. das Be- zirksgericht B._____ betreffend das Verfahren .... Zur Begründung brachte er vor, im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe er Ende 2012 beim Be- zirksgericht B._____ einen Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin lic. iur. A._____ gestellt und gegen sie eine Strafanzeige eingereicht. Die besagte Richterin habe in der Folge die Verfahrensleitung zwar abgegeben, er habe seitens des Gerichts jedoch bis heute kein Antwortschreiben auf seinen Befangenheitsantrag erhalten. Es gehe nicht an, einen Richterwech- sel vorzunehmen, ohne ihm diesbezüglich eine schriftliche Mitteilung zu ma- chen (act. 1 und 2/1). 2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zei- gen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie vorliegend (...) - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Auf-
sichtsbeschwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6). 2. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen ein Ver- halten des Bezirksgerichts B._____ bzw. von Bezirksrichterin lic. iur. A._____ im Rahmen des Scheidungsverfahrens ... (act. 1 und 2/2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organi- sation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht un- terstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Auf- sichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Ge- brauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbe- schwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderli- chen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Ein- satz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige ver- pflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme
eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist. Als mögli- che Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 ff.). 1.2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt da- rin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbe- schwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Ange- legenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 2.1. Wie dargelegt rügt der Anzeigeerstatter im hiesigen Verfahren die Nichtbe- antwortung seines Befangenheitsantrages durch das Bezirksgericht B._____ im Verfahren ... (act. 1). Den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts B._____ ist zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter am 20. November 2012 bei diesem einen Befangenheitsantrag gegen Bezirksrichterin lic. iur. A._____ stellte (act. 4/71, vgl. auch act. 2/2). Er begründete diesen insbe- sondere damit, dass der Gegenpartei des Scheidungsverfahrens zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, da sie eine grössere, nicht ordnungsgemäss deklarierte Erbschaft erhalten habe. Die Abgelehnte habe die Gegenpartei begünstigt und damit den Anschein von Befangenheit erweckt (act. 4/71, act. 2/2). In der Folge trat die Abgelehnte in den Aus- stand und übergab den Fall Bezirksrichter lic. iur D._____ (act. 4/78). Dem Anliegen des Anzeigeerstatters wurde damit nachgekommen, weshalb sich diesbezüglich keine administrativen Massnahmen als notwendig erweisen.
Der Anzeigeerstatter rügt in diesem Zusammenhang jedoch das Verhalten des Bezirksgerichts. Dieses habe davon abgesehen, ihm den Richterwech- sel mitzuteilen bzw. ihm ein Antwortschreiben auf seine Eingabe hin zu- kommen zu lassen (act. 1). 2.2. Beruft sich eine Verfahrenspartei auf einen Ausstandsgrund, so hat sie beim zuständigen Gericht ein begründetes Begehren um Ausstand der betreffen- den Gerichtsperson zu stellen. In der Folge ist bei der abgelehnten Ge- richtsperson eine gewissenhafte Erklärung einzuholen und allenfalls die Ge- genpartei zur Sache anzuhören. Tritt die abgelehnte Gerichtsperson von sich aus in den Ausstand, so ist ihr der Ausstand in aller Regel nicht zu ver- weigern und ist eine andere Gerichtsperson an deren Stelle einzusetzen. Der Wechsel der Person des Richters ist den Verfahrensparteien mitzutei- len, die Art und Weise der Mitteilung liegt jedoch im Ermessen des Gerichts. Dieses ist nicht verpflichtet, die gesuchstellende Partei über den Richter- wechsel zwingend in Form eines Antwortschreibens zu orientieren. Vielmehr kann die Mitteilung auch im Rahmen der darauffolgenden Zwischenverfü- gung oder anlässlich der nächsten Verhandlung erfolgen. Dies ist vorliegend erfolgt (act. 4/78), weshalb sich insoweit kein aufsichtsrechtliches Eingreifen seitens der Aufsichtsbehörde aufdrängt. Weitere Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass das Bezirksgericht B._____ zu Ungunsten des An- zeigeerstatters Einfluss auf das Verfahren genommen hätte, können den Verfahrensakten nicht entnommen werden. Vielmehr kam das Gericht dem ursprünglichen Anliegen des Anzeigeerstatters mit dem Wechsel des vorsit- zenden Richters nach. 2.3. Damit zusammenhängend rügt der Anzeigeerstatter weiter, die unentgeltli- che Rechtspflege sei in betrügerischer Weise und unter Mitwirkung des Ge- richts bewilligt worden, weshalb er diesbezüglich Strafanzeige wegen Beihil- fe gegen Bezirksrichterin lic. iur. A._____ erstattet habe (act. 2/1). Der An- zeigeerstatter unterlässt es, seine Ansicht, die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege in der Verfügung vom 10. November 2011 sei in betrüge- rischer Art und Weise erfolgt, hinreichend zu begründen. Seine Ausführun-
gen gehen nicht über blosse Behauptungen ohne Zugrundelegung von ent- sprechenden Indizien hinaus. Dass eine offensichtliche Pflichtverletzung sei- tens des Gerichts zur Verfügung vom 10. November 2011 geführt hätte, ergibt sich denn auch nicht aus den Akten (vgl. act. 4/10). Zur Frage, ob der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. November 2011 in der Sache korrekt ausfiel, kann sich die Verwaltungs- kommission als Aufsichtsbehörde sodann infolge fehlender Zuständigkeit nicht äussern. Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens besteht kein Raum, den diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichts B._____ zu überprüfen. 3. Soweit der Anzeigeerstatter sodann beanstandet, dass er mit Blick auf seine Strafanzeige gegen E._____ seitens der Staatsanwaltschaft keine Antwort erhalten habe (act. 2/1), so obliegt es mangels Zuständigkeit nicht der Ver- waltungskommission, hierzu Ausführungen zu machen. Gleiches gilt hin- sichtlich der Anzeige gegen E._____ betreffend Steuerhinterziehung (act. 2/1). 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Anzeigeer- statters keinen Anlass geben, gegen Bezirksrichterin lic. iur. A._____ auf- sichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. IV. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39).
Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.
lic. iur. A. Leu
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