Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 29. April 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Beschwerde gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (CG120123-L und CG120138-L) und den Beschluss des Be- zirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (CB120148-L), alle vom 12. Februar 2013
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend Anzeige der Pflichtverletzung der .... Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, Entscheide vom 12. Februar 2013, CB120148, CG120138 sowie CG120123 ein. Gleichzeitig zeigte sie das No- tariat-Konkursamt C._____ an (act. 1). 2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zei- gen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. II. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Aufsichtsbehörde prüft dabei nicht die materielle Richtig- keit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 30). 2. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen zwei Ver- fügungen sowie einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2013 (act. 2/4, act. 2/4a und act. 2/7). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 82 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organi-
sation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht un- terstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwer- deentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Hier obliegt die Zu- ständigkeit der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Entscheid des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich OP120006 betr. Ge- schäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts 2013). 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2013 insbesondere den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2013, CB120148, welchen dieses als untere Aufsichtsbehörde über Kon- kursämter erlassen hat, sowie damit zusammenhängende angebliche Pflichtverletzungen durch die beteiligten Gerichtspersonen (act. 1 S. 5 ff.). Entsprechend den obigen Erwägungen handelt es sich beim Verfahren CB120148 um eine Angelegenheit des SchKG, welche in den Zuständig- keitsbereich der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich fällt. Insoweit fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Be- handlung der Beschwerde. Eine Weiterleitung der Eingabe vom 22. Februar 2013 samt Beilagen an die II. Zivilkammer erfolgt nicht (vgl. auch Art. 63 ZPO für erstinstanzliche Verfahren und Sutter-Somm/Hedinger in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 8 zu Art. 63). 4. Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2013 eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegenüber dem Notariat bzw. Konkursamt C._____ (act. 1 S. 1). Zur Behandlung dieser Anzeige ist die Verwaltungskommission ebenfalls nicht zuständig. Wie erwogen übt die Verwaltungskommission nach § 80 Abs. 2 GOG lediglich die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus und auch dies lediglich im dargelegten Rahmen (vgl. den erwähnten Beschluss
OP120006). Sie nimmt damit gegenüber diesen nicht die Funktion einer erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wahr. Eine entsprechende Anzeige wäre daher - soweit noch nicht erfolgt (vgl. Verfahren CB120148) - in Anwendung von § 81 lit. d bzw. lit. e GOG beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen gewesen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 5. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, gegenüber Ersatzrichter lic. iur. B._____ liege infolge einer Interessenkollision ein Ausstandsgrund vor. Sie habe in den betreffenden Verfahren Ausstandsbegehren gestellt, welche noch hängig seien (act. 1 S. 2). Das Bezirksgericht Zürich nahm in den Verfügungen vom 12. Februar 2013, CG120138 und CG120123, explizit Bezug auf die hängigen Ausstandsbe- gehren (act. 2/4 und act. 2/4a). Gemäss dem Kreisschreiben des Oberge- richts des Kantons Zürich an die Kammern des Obergerichts, das Handels- gericht und an die Bezirksgerichte im Zusammenhang mit der Anwendung der ZPO, StPO und des GOG vom 6. Oktober 2010 sind neurechtliche Ab- lehnungsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksgerichte entgegen der Be- stimmung in § 127 lit. d GOG beim betreffenden Bezirksgericht einzu- reichen. Auf die Verfahren CG120123 und CG120138 ist das schweizeri- sche Prozessrecht anwendbar, weshalb das Ablehnungsgesuch entspre- chend dem besagten Kreisschreiben beim Bezirksgericht selbst hätte ge- stellt werden müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin denn offenbar auch getan (vgl. act. 1 S. 2, act. 2/4 und act. 2/4a). Damit fehlt es an der Zustän- digkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung der Ausstandsbegehren gegenüber Ersatzrichter lic. iur. B._____ und der damit zusammenhängen- den Ausführungen zu angeblichen Pflichtverletzungen und ist insoweit auf das Begehren nicht einzutreten. 6.1. Unklar ist sodann, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verfahren CG120123 und CG120138 über den geltend gemachten Ausstandsgrund hinaus eine Pflichtverletzung des Gerichts bzw. von Ersatzrichter lic. iur. B._____ und damit ein aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten rügen möch- te. In ihrer Eingabe vom 22. Februar 2013 führt sie aus, Letzterer habe im
Zusammenhang mit der Suspendierung eines Stiftungsrates der D._____ Stiftung ... und deren späteren Löschung pflichtverletzende Handlungen be- gangen, indem diese zu Unrecht und zugunsten von Rechtsanwalt Dr. E._____ vorgenommen worden seien (act. 1 S. 2 und 5). Unklar ist aber nicht nur, ob diese Vorgänge eines der beiden hier massgebenden Verfah- ren CG120123 und CG120138 betreffen - was mit Blick auf die Aktenstücke act. 2/8 (Verfahren EU050703) und act. 2/2 (Verfahren CG060119) eher zu verneinen ist - sondern auch, weshalb die angebliche Vorgehensweise von Richter lic. iur. B._____ hätte fehlerhaft sein, insbesondere eine Handlung im Interesse von Rechtsanwalt Dr. E._____ hätte darstellen sollen. Die Aus- führungen der Beschwerdeführerin gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus und sind in sich nicht schlüssig. Ihr weiteres Vorbringen in diesem Zusammenhang, Ersatzrichter lic. iur. B._____ habe F._____ zu Unrecht als Partei im Verfahren zugelassen und ihr dadurch verholfen, den Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem Stiftungsrat zu suspendieren, ist ebenfalls wenig verständlich. So fehlt es diesbezüglich nicht nur an einer nachvoll- ziehbaren Begründung seitens der Beschwerdeführerin, sondern es fehlt auch an ausreichenden Hinweisen in den Akten, F._____ habe eine ent- sprechende Position innegehabt, um in der massgebenden Stiftung Stif- tungsräte zu suspendieren. Dem Handelsregisterauszug der in der Zwi- schenzeit gelöschten D._____ Stiftung kann auf jeden Fall keine solche Funktion von F._____ entnommen werden (act. 3). 6.2. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin mit Verweis auf eine ins Recht gereichte Klageantwortschrift, welche ein gegen ihre Person eingelei- tetes Verfahren der G._____ A.G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E._____ (act. 2/1), betrifft, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung dieser Klage (act. 1 S. 3). Da die Klageantwort ausdrücklich an das Bezirksgericht Kreuzlingen gerichtet ist und eine Prozessnummer ent- hält, ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren auch an besagtem Ge- richt durchgeführt wurde. Dass Ersatzrichter lic. iur. B._____ auf dieses Ver- fahren irgend einen Einfluss gehabt hätte oder die Eingabe in einem Zu- sammenhang mit den vorliegend massgebenden Verfahren CG120138 und
CB120148 stünde, ergeht sodann nicht aus den Akten. Einzig mit Blick auf das Verfahren CG120123 könnte - soweit dies den Akten entnommen wer- den kann - aufgrund derselben Verfahrensparteien ein Zusammenhang zum Verfahren in Kreuzlingen bestehen. Das Verfahren CG120123 betrifft eine Forderung/Arrestprosequierung zwischen den besagten Parteien (act. 2/4a). Allein aus der Tatsache, dass - soweit aus den Akten hervorgeht - in Kreuz- lingen ein Arrest gelegt wurde (act. 2/1 S. 2), kann keine Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich betreffend das Verfahren CG120123 abgeleitet werden, zumal sich Forderungen/Arrestprosequierungsklagen nach Art. 9 ff. ZPO bzw. bei internationalen Sachverhalten nach den allgemeinen Ge- richtsstandsbestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Pri- vatrecht (SR 291) bzw. - bei entsprechender Anwendbarkeit - des Lugano- Übereinkommens (SR 0.275.12) richten, d.h. am Ort zu erheben sind, an dem sie anzuheben wären, wenn die Forderung vorher nicht verarrestiert worden wäre (BSK ZPO-Giroud, Art. 46 N 15; BSK SchKG II - Reiser, Art. 279 N 16 ff.). Sie sind daher nicht zwingend am Arrestort zu erheben. 6.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Bezirksgericht Zürich habe sich geweigert, ihre in den Verfahren CG120123 und CG120138 falsch erfassten Personalien (Familienname) abzuändern, was eine Pflichtverletzung darstel- le (act. 1 S. 4). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses angeblichen Fehlverhaltens eine disziplinarische Ahndung des Bezirksgerichts bzw. der zuständigen Richter beantrage, geht aus ihrer Eingabe jedoch nicht hervor. Eine solche wäre aufgrund der fehlenden Erheblichkeit eines angeblichen Fehlverhaltens denn auch nicht angebracht. Gleiches gilt auch mit Blick auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, Ersatzrichter lic. iur. B._____ sei auf eine gegen Rechtsanwalt Dr. E._____ eingereichte Strafanzeige betreffend Ehrverletzung (zu Unrecht) nicht eingetreten (act. 1 S. 2). Eine Begründung, weshalb das - ebenfalls nicht belegte - Nichteintreten durch lic. iur. B._____ auf besagte Strafanzeige zu Unrecht erfolgt sei, liegt nicht vor. Aus auf- sichtsrechtlicher Sicht massgebende Gründe sind denn auch nicht ersicht- lich.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerden gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 12. Februar 2013, CB120148, sowie gegen das Notariat Kon- kursamt C._____ wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsbegehren gegenüber Ersatzrichter lic. iur. B._____ des Bezirksgerichts Zürich wird nicht eingetreten. 3. Im Übrigen drängen sich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf. 4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigungen entrichtet. 7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, Ersatzrichter lic. iur. B._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich zuhanden der Verfahren CG120123, CG120138 sowie CB120148, je gegen Empfangsschein. 8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe-
schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 29. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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