Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 29. April 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2012 (EB120229-G)
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines beim Bezirksgericht Meilen hängigen Rechtsöffnungver- fahrens (Geschäfts-Nr. EB120229-G) stellte der Gesuchsteller im betreffenden Verfahren, Rechtsanwalt lic. iur. A., (unter anderem) folgenden Antrag (act. 3/22 S. 3): "Die beiden unterzeichnenden Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, RA B. und C., juristischer Mitarbeiter mit Venia, seien bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte wegen Verletzung von BGFA 12 lit. a zu verzeigen." Mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2012 betreffend Rechtsöffnung wurden die Sistierungsanträge der Parteien abgewiesen und das Gericht trat auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein, soweit das Gesuch nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (act. 2 S. 9). In den Erwägungen dieses Entscheides behandelte das Bezirksgericht Meilen auch die beantragte Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfol- gend: Aufsichtskommission) und kam zum Schluss, dass eine Meldung im Sinne von Art. 15 BGFA ausser Betracht falle (act. 2 S. 6 ff.). 2. Mit Eingabe vom 30. November 2012 erhob Rechtsanwalt lic. iur. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) rechtzeitig Aufsichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Vornahme einer Anzeige durch das Bezirksgericht Meilen mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2): "1. Der Rechtsvertreter des vorinstanzlichen Gesuchsgegners, RA B., sowie der für dessen juristischen Mitarbeiter mit Venia, C., zuständige Rechtsanwalt, seien bei der Aufsichtskom- mission über die Rechtsanwälte wegen Verletzung von BGFA 12 lit. a zu verzeigen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu- lasten RA B., sowie des für dessen juristischen Mitarbeiter mit Venia, C., zuständigen Rechtsanwaltes."
Meilen abgelehnten Handlung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. act. 1 S. 2). Es handelt sich vorliegend somit um eine sachliche Beschwerde. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen, keine Anzeige bei der Aufsichtskommission einzureichen, stellt nicht eine prozessleitende, auf die Gewinnung eines Endentscheides im Rechtsöffnungsverfahren zielende Prozesshandlung dar, sondern einen Verwal- tungsakt im weiteren Sinne des Wortes, welcher nicht mit Berufung oder Be- schwerde bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich angefoch- ten werden kann (vgl. ZR 57 [1958] Nr. 19 betreffend einen Entscheid über die Frage, ob Strafanzeige einzureichen sei). Insofern erweist sich die Aufsichtsbe- schwerde (in Form der sachlichen Beschwerde) als zulässig. 4. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend über- haupt legitimiert ist, den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen betreffend Abse- hen von einer Anzeige bei der Aufsichtskommission mit Aufsichtsbeschwerde an- zufechten. Voraussetzung dafür ist eine Beschwerung bzw. ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 5 zu § 83). Dies erscheint zumindest fraglich, dürfte Art. 15 Abs. 1 BGFA dem Beschwerdeführer doch kein subjektives Recht auf Anzeigeerstattung durch das Bezirksgericht Meilen verschaffen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, selbst eine entsprechende Anzeige bei der Aufsichtskommissi- on einzureichen (vgl. Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 9 zu Art. 15 BGFA). Die Frage der Legitimation kann jedoch offen gelassen werden, da sich die Aufsichtsbe- schwerde - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohnehin als unbegründet er- weist. Offen bleiben kann aus diesem Grund auch, gegen wen genau sich die An- zeige bei der Aufsichtskommission zu richten hätte. Der Einfachheit halber ist nachfolgend ausschliesslich von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ als Rechtsvertre- ter des Gesuchsgegners im Rechtsöffnungsverfahren die Rede. 5. Nach Art. 15 Abs. 1 BGFA melden die kantonalen Gerichts- und Verwal- tungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen per- sönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Vorfälle, welche nach Einschätzung der meldepflichtigen Be-
hörde nicht als (mögliche) Verletzung einer Berufsregel angesehen werden, sind nicht zu melden (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 15 BGFA). 6. Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners habe wahrheitswidrig und wider besseres Wissen behauptet, der Beschwerdeführer sei der Rechenschafts- und Auskunftspflicht nicht nachge- kommen (act. 3/22 S. 9, S. 11 und S. 22). Im Weiteren habe der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bewusst falsch aus dem Rechtsöffnungsbegehren zitiert, indem er wider besseres Wissen vorgetäuscht habe, das Rechtsbegehren würde die Formulierung "CHF 20'000.00" enthalten (act. 3/22 S. 11 und S. 22). 6.1. Das Bezirksgericht Meilen führte hierzu aus, der Rechtsvertreter des Ge- suchsgegners habe keineswegs behauptet oder suggeriert, der Beschwerdeführer sei seiner Auskunfts- und Rechenschaftspflicht bis zur Einreichung der Gesuchs- antwort am 16. August 2012 nicht nachgekommen. Vielmehr habe der Rechtsver- treter des Gesuchsgegners geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht innert der vom Bezirksgericht Winterthur an- gesetzten Frist bis zum 12. Mai 2012 nicht nachgekommen. Diese Tatsachendar- stellung decke sich mit derjenigen des Beschwerdeführers, welcher einräume, seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht bis zum 12. Mai 2012 nicht nachge- kommen zu sein. Damit habe der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners keine wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt (act. 2 S. 7 f.). 6.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, die gegnerischen Vorbringen seien ohne Zweifel so zu verstehen gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Abrechnung nicht bloss bis Mai 2012 schuldig geblieben sei, sondern bis zur Ge- suchsantwort vom 16. August 2012, und er zitiert eine Passage aus der erwähn- ten Gesuchsantwort. Sodann halte er daran fest, dass der gegnerische Rechts- anwalt das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Rechtsöffnungsgesuch bewusst (was den Betrag anbetreffe) falsch zitiert habe, um diesen "in die Pfanne zu hauen" (act. 1 S. 8). 6.3. Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verletzung der Rechen- schafts- und Auskunftspflicht ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Ge-
suchsgegners nirgends ausdrücklich anführt, für welche Zeitperiode er eine derar- tige Verletzung geltend macht, wobei aus dem Zusammenhang eine Zeitspanne bis 12. Mai 2012 (Ablauf der durch das Bezirksgericht Winterthur angesetzten Frist), eine Zeitspanne bis 14. Juni 2012 (Datum der durch den Gesuchsgegner gegen den Beschwerdeführer eingereichten Aufsichtsbeschwerde) oder eine Zeit- spanne bis 16. August 2012 (Datum der Gesuchsantwort) in Frage käme. Auch aus der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zitierten Stelle aus der Gesuchsantwort vom 16. August 2012 ergibt sich nichts anderes, wird dort doch lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen, ohne dass in zeitlicher Hinsicht Ausfüh- rungen gemacht wurden (vgl. das Zitat in act. 1 S. 8). Das Bezirksgericht Win- terthur hat in seinem Urteil vom 16. April 2012 ausdrücklich festgehalten, der Be- schwerdeführer habe den Erben spätestens bis zum 12. Mai 2012 eine aktuelle und belegte Aufstellung über Aktiven und Passiven, insbesondere über alle den Nachlass aktuell belastenden Forderungen und die noch vorhandenen flüssigen Mittel, zukommen zu lassen (act. 3/18/3 S. 28). Dass der Beschwerdeführer sei- ner Auskunfts- und Rechenschaftspflicht während einer gewissen Zeitspanne nicht nachgekommen ist, ist unbestritten (vgl. act. 3/22 S. 9 und S. 11). Unter die- sen Umständen kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - von einer Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA keine Rede sein. Und selbst wenn der Rechts- vertreter des Gesuchsgegners in seiner Gesuchsantwort ausdrücklich ausgeführt hätte, der Beschwerdeführer sei bis am 16. August 2012 seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen, könnte von einer Anzeige bei der Auf- sichtskommission abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat seine Abrech- nung nach eigener Darstellung erst am 14. August 2012 erstellt und der Rechts- vertreter des Gesuchsgegners hat erst unmittelbar vor Einreichung der Gesuchs- antwort vom 16. August 2012 davon Kenntnis erhalten (am 15. August 2012 bzw. per Mail am 14. August 2012; vgl. act. 3/22 S. 9 f.). Zudem hat der Beschwerde- führer am 14. August 2012 lediglich eine Stundenaufstellung erstellt (vgl. act. 3/22 S. 9 und act. 3/23/3-4), nicht jedoch die vom Bezirksgericht Winterthur angeord- nete Aufstellung über die Aktiven und Passiven des Nachlasses (vgl. act. 3/18/3 S. 28 und act. 3/28 S. 13).
6.4. Im Weiteren führte das Bezirksgericht Meilen zutreffend aus, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Rechtsöffnungsverfahren tatsächlich insofern unklar war, als er um Rechtsöffnung für eine Forderung von "CHF 200'00.-" ersucht hatte (vgl. act. 3/1 S. 2). Dass das Bezirksgericht Meilen die zif fergetreue Auslegung des Rechtsbegehrens durch den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners als vielleicht formalistisch bezeichnet, deren Geeignetheit zu ei- ner Täuschung jedoch verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Ein Verhalten, wel- ches nach Art. 15 Abs. 1 BGFA bei der Aufsichtskommission anzuzeigen wäre, ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 7. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, der Einwand des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners in der Gesuchsantwort, der Darlehensbe- trag sei gar nie ausbezahlt worden, sei klarerweise erlogen und widerspreche den vorprozessualen schriftlichen und ausdrücklichen Zugeständnissen (act. 3/22 S. 13 und S. 23). 7.1. Das Bezirksgericht Meilen hielt hierzu fest, die blosse Bestreitung einer Be- hauptung, für welche die Gegenpartei die Behauptungslast trage, sei immer zu- lässig, auch wenn der Anwalt wisse, dass die Behauptung der Gegenpartei tat- sächlich zutreffe. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners habe nichts anderes getan, indem er bestritten habe, dass das behauptete Darlehen an den Gesuchs- gegner ausbezahlt worden sei. Dies wäre selbst dann zulässig, wenn die Bestrei- tung wider besseres Wissen erfolgt wäre (act. 2 S. 8). 7.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, der Einwand des Bezirksge- richts Meilen greife viel zu kurz, sei doch die Zulässigkeit der Lüge im Prozess höchst umstritten. Vorliegend gehe es um viel mehr, nämlich um eine den Grund- satz von Treu und Glauben krass verletzende Wendehals-Taktiererei, bei der ab- wechslungsweise und/oder kumulativ der Gegenanwalt und/oder das Gericht an- gelogen und betrogen werde. Gemäss Naegeli sei klar und unbestritten, dass sich der Anwalt an die Grundsätze von Treu und Glauben halten müsse (act. 1 S. 7). 7.3. Art. 12 lit. a BGFA hält im Sinne einer Generalklausel fest, dass der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben muss. Dabei besteht Einigkeit
darüber, dass unwahre Tatsachenbehauptungen durch einen Anwalt unzulässig sind (Lautenbach-Koch/Gfeller, Machiavellistische Mittel in familienrechtlichen Verfahren, in: Anwaltsrevue 8/2012 S. 354; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 37a zu Art. 12 BGFA; Bernhart, Die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2011, S. 81; Hafter, Strategie und Technik des Zivil- prozesses, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 3197; Naegeli, Darf man im Prozess lügen?, in: Anwaltsrevue 6-7/2010, S. 293; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht - Grundlagen und Kernbereich, Zürich/Basel/Genf 2009, N 1527). Vorliegend geht es jedoch einzig um die Frage, ob die Bestreitung einer durch den Prozessgegner behaupteten Tatsache wider besseres Wissen zulässig ist oder nicht. In der Lehre wird mehrheitlich vertreten, dass die blosse Bestreitung einer Behauptung der Gegenpartei zulässig ist, auch wenn der Anwalt weiss, dass die Behauptung der Gegenpartei tatsächlich zutrifft (Naegeli, a.a.O., S. 295; Schiller, a.a.O., N 1528; wohl ebenso Hafter, a.a.O., N 3205 ff.; a.M. Bernhart, a.a.O., S. 81). Zur Begründung wird in überzeugender Weise angeführt, eine Be- streitung sei nicht eine Behauptung, dass die von der Gegenseite behauptete Tatsache nicht bestehe, sondern bloss eine Aufforderung an den Prozessgegner, die Behauptung zu belegen (Hafter, a.a.O., N 3207; Naegeli, a.a.O. S. 295; sinn- gemäss ebenso Schiller, a.a.O., N 1528). Damit stelle der Anwalt mit seiner Be- streitung nicht eine unwahre Behauptung auf, und er bestreite unter Umständen in bester Wahrnehmung des Mandatsauftrages die gegnerische Behauptung wider besseres Wissen (Naegeli, a.a.O., S. 295). Nach dem Gesagten wäre die Bestrei- tung der Auszahlung des Darlehens durch den Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners - wie das Bezirksgericht Meilen zutreffend ausführte - selbst dann zulässig, wenn sie wider besseres Wissen erfolgt wäre. Im Übrigen findet die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte, "den Grundsatz von Treu und Glauben krass verletzende Wendehals-Taktiererei, bei der abwechslungsweise und/oder kumula- tiv der Gegenanwalt und/oder das Gericht angelogen und betrogen worden" sei, in den Akten keine Stütze. Damit ist auch in diesem Zusammenhang kein Verhal- ten ersichtlich, welches eine Meldung bei der Aufsichtskommission erforderlich machen würde.
− die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad RT120191-O
lic. iur. A. Gürber
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