Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120015-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Burger, Vizeprä- sident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 15. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerde- entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 16. November 2012 (BA120001- C)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 18. September 2012 erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Bezirksgericht Bülach Beschwerde gegen die Frie- densrichterin des Friedensrichteramtes B._____ und brachte verschiedene Beschwerdegründe vor (act. 5/1 = act. 3/3). 2. Mit Beschluss vom 16. November 2012 wies das Bezirksgericht die Auf- sichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2012 innert Frist Be- schwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Der Beschluss der Gegenpartei ist nur teilweise richtig, und deswe- gen dementsprechend nur teilweise aufrecht zu erhalten. 2. Es ist neu zu entscheiden, ob eine aufsichtsrechtliche Massnahme gegen Frau C._____ ergriffen werden soll. 3. Wenn mein Strafprozess gegen meine Gegenpartei, nämlich der re- gionalen Vertretung der "Kirche D." eröffnet wird, dann verlange ich, dass das Bülacher Kollegialgericht, das sich mit diesem Fall ausei- nandergesetzt hat im Sinne meiner Aufsichtsbeschwerde gegen Frau C., in den Ausstand tretet wegen Voreingenommenheit. Auch Frau C._____ selber möchte ich keinesfalls als Ersatzrichterin begeg- nen am Bezirksgericht Bülach für meinen Strafprozess. Die beste Variante wäre, eine ebt Gerichtsverhandlung zu verlegen nach Zürich, wenn das möglich ist. 4. Falls Frau C._____ mir eine kleine Genugtuung bezahlen darf, dann nehme ich diese gerne entgegen."
II. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 16. November 2012, worin dieses die Notwendigkeit der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber der Friedensrichterin lic. iur. C._____ verneinte und ihre Anordnungen als rechtmässig erachtete (act. 2 S. 6). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstell- ten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lie- ber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zustän- dig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Ent- scheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Mass- nahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten wer- den, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein
Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehör- de grundsätzlich nicht möglich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde so- dann veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur An- handnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person sodann nicht als Verfahrenspartei. Es ist ihr daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 2.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die vorinstanzliche Abwei- sung des Antrags auf Anordnung von disziplinarischen Massnahmen ge- genüber der Friedensrichterin lic. iur. C._____ und damit zusammenhän- gend deren Verhalten während des Schlichtungsverfahrens beanstandet, fehlt es ihr den obigen Erwägungen zufolge an der Beschwerdelegitimation und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Rügen, die Friedensrichterin habe während der Schlichtungsverhandlung ih- re Aufgabe der Versöhnung der Parteien nicht wahrgenommen, sei ihrer Pflicht zur Leitung der Verhandlung nicht nachgekommen und habe sich nicht um Antworten auf die aufgeworfenen Fragen bemüht (act. 1 S. 3). Da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch vorbringt, es sei eigentlich kein Vergleich zustande gekommen, und dies die Anordnung der Friedensrichterin in der Sache tangiert, ist auf die gesamten Vorbringen nä- her einzugehen.
2.2. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (act. 2 S. 3) ist Zweck des Schlichtungsverfahrens die Versöhnung der Parteien. Die Schlichtungstätig- keit ist weitgehend formlos und findet im Rahmen einer mündlichen Aus- sprache statt. Die Leitung der Schlichtungsverhandlung obliegt dem Frie- densrichter, wobei ihm hinsichtlich der Vorgehensweise ein Ermessen zu- steht (BSK ZPO-Infanger, Art. 201 N 3; Botschaft ZPO, S. 7330). Bei der Sachverhaltsermittlung hat er, wo notwendig, durch entsprechende Fragen einzugreifen und im Anschluss an die Parteidarstellungen hat er den Sach- verhalt zu analysieren (Egli, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 201 N 18 ff.). 2.3. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Anzeichen zu entnehmen, wo- nach die Friedensrichterin ihrer Aufgabe der Verfahrensleitung nicht nach- gekommen wäre. Vielmehr kann den vorinstanzlichen Erwägungen folgend aus dem Umstand, dass das Schlichtungsverfahren durch Vergleich erledigt werden konnte, gefolgert werden, dass es der Friedensrichterin gelang, zwi- schen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Der Hinweis der Be- schwerdeführerin, es habe eigentlich keine Einigung gegeben, sondern es sei ihrerseits einzig zu einer "Unterschriftengabe" gekommen (act. 1 S. 3), vermag daran nichts zu ändern, zumal keine Hinweise bestehen, die Be- schwerdeführerin habe den Vergleich unter Zwang und entgegen ihrem freien Willen unterzeichnet. Dass es die Friedensrichterin im Rahmen der Sachverhaltsermittlung allenfalls unterlassen hat, mittels - so zumindest aus der Sicht der Beschwerdeführerin - geeigneter Frage- bzw. Verhandlungs- technik einzugreifen und die in den Plädoyernotizen vorgebrachten Fragen zu beantworten, ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens bei der Ver- handlungsführung nicht weiter zu beanstanden. Es gibt denn auch keine Hinweise, dass die Beantwortung jeder einzelnen in den Plädoyernotizen der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage für die Beurteilung des Falles und die Ermittlung des Sachverhalts relevant gewesen wäre. Hauptanliegen der Parteien im Schlichtungsverfahren war das Hausverbot gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. auch act. 3/3 S. 2). Ziel der Beschwerdeführerin war ihren Plädoyernotizen zufolge die "Hinterfragung des Hausverbots" (act. 3/4 S. 2). Mit dem Abschluss des Vergleichs und der Aufhebung des
Hausverbots (act. 5/9/14) ist dieses Thema eingehend behandelt worden. Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, sie habe ihre Anträge und Ausführungen zwar bestens vorbereitet, es sei jedoch nichts daraus geworden (act. 1 S. 3), so stimmt dies zum einen nur teilweise und kann da- raus zum anderen einzig abgeleitet werden, dass ihre Sachdarstellung of- fenbar nicht vollends überzeugend war. Dafür, dass die Friedensrichterin über die Konfliktfragen hinweggegangen sei (act. 1 S. 3), gibt es schliesslich in den Akten keine Anzeichen, zumal der Hauptkonflikt - wie dargelegt - das im Vergleich abgehandelte Hausverbot betraf. Demzufolge erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als korrekt. 3. Auch die Rüge, die Friedensrichterin habe der Gegenpartei geradezu emp- fohlen, einen Strafantrag zu stellen (act. 1 S. 4), stellt eine Beanstandung der Verhaltensweise der Friedensrichterin dar und ist damit Gegenstand ei- ner administrativen Aufsichtsbeschwerde. Die Erwägungen der Vorinstanz hierzu, es sei glaubhaft, dass die Friedensrichterin die Beschwerdeführerin einzig ermahnt habe, ehrverletzende Äusserungen gegen Dritte zu unterlas- sen, da sie ohnehin nicht berechtigt gewesen wäre, unter diesen Umständen einen Strafantrag zu stellen (act. 2 S. 5), können damit im hiesigen Rechts- mittelverfahren nicht mehr überprüft werden. Festzuhalten bleibt jedoch, dass diese Erwägungen überzeugend sind, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Friedensrichterin der Gegenpartei geradezu hätte empfehlen sollen, ei- nen Strafantrag zu stellen, zumal diese - wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt - anwaltlich vertreten war und ihr damit die Vorgehensweise bei Ehrver- letzungen bekannt war. 4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Feststellung der Vorinstanz, die Klageschriften seien wirr und wenig verständlich, sei insoweit falsch, als die beiden vorangegangenen Klageschriften in ihrem Plädoyer nicht zum Tragen gekommen seien (act. 1 S. 4). Selbst wenn dem so wäre, so ist die Feststellung der Vorinstanz, insbesondere die Plädoyernotizen der Be- schwerdeführerin machten einen verwirrten Eindruck und seien wenig ver- ständlich, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin beanstandet so-
dann die ihr gegenüber geäusserte Empfehlung der Friedensrichterin, bei einer psychologisch geschulten Fachperson Rat zu holen (act. 3/2 S. 5, act. 1 S. 4). Hierbei handelt es sich erneut um die Beanstandung eines Ver- haltens der Friedensrichterin während der Schlichtungsverhandlung, welche als Gegenstand einer administrativen Aufsichtsbeschwerde im hiesigen zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren infolge fehlender Rechtsmittellegi- timation nicht mehr zu behandeln ist. Da die Beschwerdeführerin das Haus- verbot als grosses Unrecht erachtete und in diesem Zusammenhang von Identitätsproblemen, vom Verlust ihrer Persönlichkeit und der "Wiederher- stellung" ihrer Person sprach (act. 5/9/1 und act. 3/1 S. 3), erscheint der Hinweis der Friedensrichterin auf psychologische Hilfe jedoch ohnehin nicht offensichtlich haltlos. 5. Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf einen noch nicht hängigen Strafprozess den Ausstand der am Beschluss vom 16. November 2012 mit- wirkenden Richter des Bezirksgerichts Bülach bzw. von Friedensrichterin lic. iur. C._____ beantragt (act. 1 S. 2), so fehlt es hierfür an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Zum ei- nen ist im jetzigen Zeitpunkt - soweit ersichtlich - noch gar kein Strafverfah- ren eröffnet worden (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, act. 1 S. 2), zum anderen obläge die Zuständigkeit zur Behandlung von Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter in Strafverfahren nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin der Beschwerdeinstanz. Insoweit ist auf den An- trag nicht einzutreten. 6. Ebenso wenig drängt sich zum jetzigen Zeitpunkt eine Überweisung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksgericht auf (act. 1 S. 2). Zwar sieht § 117 GOG vor, dass die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit überweist, wenn ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt wer- den kann oder der Beizug von solchen nicht angebracht ist. Dies setzt je- doch ein eingeleitetes Verfahren voraus. Dass dies vorliegend der Fall wäre,
geht weder aus den Akten hervor noch wird dies seitens der Beschwerde- führerin geltend gemacht (act. 1 S. 2). 7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, soweit er angefochten wurde, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen und Genugtuungen sind sodann keine zu ent- richten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Prozessentschädigungen und Genugtuungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin,
Zürich, 15. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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