Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120013-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Bur- ger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 5. November 2012
In Sachen
Bezirksgericht A._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung und Urteil vom 13. Juli 2012 erteilte das Bezirksgericht A._____ dem Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungs- amt B., Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2011, für Fr. 9'306.20. Die Betrei- bung richtete sich gegen C.. Im Weiteren wies das Bezirksgericht den Antrag von C._____ auf unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 6 S. 5). In der Folge stellte es den Entscheid dem Kanton Zürich und C._____ zu. Da Letz- terer diesen nicht abholte, wurde der Entscheid ans Bezirksgericht retour- niert. Eine erneute Zustellung erfolgte nicht (act. 7). 2. Mit Eingabe vom 23. September 2012 gelangte C._____ ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte unter dem Titel "Aufsichtsbeschwerde" den Antrag, es sei das Bezirksgericht A._____ anzuweisen, ihm den obgenann- ten Rechtsöffnungsentscheid samt Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Zu- dem ersuchte er für das vorliegende Verfahren um die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 ZPO).
1.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Recht- sprechungsakte dürfen in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert werden und sind einer Überprüfung durch die Auf- sichtsbehörde entzogen, da es dieser nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für Massnahmen der Prozessführung, welche grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln un- terliegen und nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23 und 29; ZR 46 [1947] Nr. 100; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6; vgl. zum bisherigen Recht Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002, § 108 N 6 f.). Im Sinne einer Ausnahme kann die Aufsichtsbehör- de dann in die Prozessleitungsbefugnis der Vorinstanz eingreifen und deren Entscheid auf seine offensichtliche Haltlosigkeit hin überprüfen, wenn gegen den vorinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel gegeben ist (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). 2. C._____ ersucht die Aufsichtsbehörde vorliegend darum, das Bezirksgericht A._____ anzuweisen, ihm den massgebenden Rechtsöffnungsentscheid samt Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen (act. 1), da er von diesem keine Zustellung erhalten habe. Damit rügt er sinngemäss ein Verhalten des Bezirksgerichts im Rahmen seiner Prozessführung. Obigen Erwägungen zu- folge (Ziff. 1.2.) hätte C._____ die angeblich fehlerhafte bzw. unterlassene Zustellung als prozessuale Handlung der Vorinstanz mittels prozessrechtli- cher Rechtsmittel, namentlich mittels Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich rügen kön- nen und müssen. Im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfah- rens besteht daher kein Raum für eine Überprüfung dieser prozessführen- den Handlung. Eine offensichtlich haltlose Vorgehensweise des Bezirksge- richts, wie sie die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise überprüfen kann, wäre sodann ohnehin nicht erkennbar, wie im Folgenden zu zeigen sein wird: Mangels Bestimmungen über die Zustellung von Gerichtsentscheiden im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Schweizerische
Zivilprozessordnung anzuwenden. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zufolge gilt die Zustellung eines Entscheides bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zu- stellungsversuch an C._____ erfolgte am 6. August 2012 (act. 7), weshalb die Frist von sieben Tagen am 13. August 2012 endete. C._____ holte die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er vom Rechtsöffnungsverfah- ren Kenntnis hatte - in diesem sogar noch schriftlich Stellung nahm (act. 7/4) - und damit mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. Dass er im mas- sgebenden Zeitpunkt allenfalls in den Ferien weilte (act. 1), vermag daran nichts zu ändern, zumal er nicht geltend macht, dies dem Gericht mitgeteilt zu haben. Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächli- cher Aushändigung oder in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Ein erneuter Zustellungsversuch ist nicht notwendig, und die darin angesetzten Fristen werden ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 25). Dementspre- chend war das Bezirksgericht A._____ nicht verpflichtet, C._____ den mas- sgebenden Rechtsöffnungsentscheid nochmals zur Kenntnis zu bringen. Als Verfahrenspartei des Rechtsöffnungsverfahrens ist es C._____ jedoch je- derzeit möglich, beim Gericht um Akteneinsicht zu ersuchen und kosten- pflichtige Kopien des Entscheides zu verlangen. 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Zustellungsweise der Vorinstanz und damit zusammenhängend das Er- suchen von C._____ um erneute Zustellung des massgebenden Entschei- des mittels ordentlichen Rechtsmitteln hätte beantragt werden müssen. Eine im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens überprüfbare offensichtlich haltlose Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist nicht er- sichtlich, weshalb sich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen aufdrängen. Dementsprechend ist die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
IV. 1. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Begehren von C._____ als aussichtslos, weshalb dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Verfahren nicht entsprochen werden kann (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO). Soweit sich das Gesuch auf das Verfahren EB120194 der Beschwerdegegnerin beziehen soll, so ist auf die schlüssigen Ausführungen im Entscheid vom 13. Juli 2012 zu verweisen (act. 6 S. 5 Ziff. 4). 2. Der ständigen Praxis zufolge sind für das vorliegende aufsichtsrechtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - C._____, - an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten.
Zürich, 5. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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