Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120012-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Bur- ger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 27. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerde- entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung vom 11. September 2012 (CB120086-L)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2012 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen das Friedensrichter- amt B._____, welches am 1. April 2009 im Verfahren GV.2009.00024 die Weisung ausgestellt und dem Beschwerdeführer als Kläger die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 420.- auferlegt hatte (act. 4/1 und act. 7/16). Zur Begründung brachte er vor, das Friedensrichteramt habe es unterlassen, auf seine Ersuchen um Kostenerlass zu antworten. Zudem habe es die Verfah- renskosten zu hoch festgesetzt (act. 4/1). 2. Mit Beschluss vom 11. September 2012 wies das Bezirksgericht die Be- schwerde und das Gesuch um Kostenerlass ab (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2012 innert Frist Be- schwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Kostenerlass (act. 1). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheides in Kraft ist. Dies gilt auch für eine Aufsichtsbeschwerde an die obere Aufsichtsbehörde (vgl. § 84 GOG). Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich datiert vom 11. September 2012, weshalb vorliegend die Schweizerische Zivilprozess- ordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) massge- bend sind.
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhält- nisse gelangt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss stän- diger kantonaler Praxis ein Erlass der Gerichtskosten nur in ausgesproche- nen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig (ZR 83 [1984] Nr. 75). Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betref- fende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskos- ten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensauf- wandkosten wie dem Grundbetrag, rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträ- gen, Wohnkosten, obligatorischen Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie tatsächlich geleisteten Verpflichtungen gegen- über Dritten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Die ge- suchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen (sog. umfassende Mitwirkungspflicht). Bei der Prü- fung der dauernden Mittellosigkeit sind auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden bzw. kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene An- strengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1). Damit genügt allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mittellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, zur Gutheissung eines Erlassgesuches nicht. Vielmehr setzt der Erlass eine finanzielle Situation voraus, in welcher sich die Mass- nahme aus Billigkeitsgründen aufdrängt. 2.3. Diese Praxis entspricht dem Bundesrecht. Art. 112 der Zivilprozessordnung zufolge sind Gerichtskosten nur bei dauernder Mittellosigkeit zu erlassen und andernfalls, d.h. bei vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten, zu stunden oder in Raten abzuzahlen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1).
2.4. Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Aus seinem Hinweis, im Zeitpunkt der Durchführung des Schlichtungsverfahrens Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben (act. 1, act. 4/1), kann jedoch geschlossen werden, dass er zurzeit keiner Sozialhil- feunterstützung mehr bedarf und seinen Lebensunterhalt selbst zu bestrei- ten vermag. Den Ausführungen des Friedensrichteramtes zufolge ist sodann bekannt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 2. Mai 2012 auf den Na- men des Beschwerdeführers weder Betreibungen noch Verlustscheine re- gistriert waren (act. 4/5, act. 7/26). Weitergehende Hinweise betreffend sei- ne Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen jedoch und werden vom Beschwerdeführer auch im hiesigen Verfahren nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, damals, im Zeitpunkt des Gesuchs um Kostenerlass, habe er vom Sozialamt gelebt (act. 1 und act. 4/1). Dabei verkennt er aber, dass für die Gewährung eines Kostenerlasses nicht nur die Umstände im Zeitpunkt der Fällung des Entscheides, sondern auch das zu- künftige wirtschaftliche Entwicklungspotential massgebend sind, und dass allein aus dem vorübergehenden Bezug von Sozialhilfeleistungen kein An- spruch auf Kostenerlass abgeleitet werden kann. Unklar ist sodann, ob die aktuellen Einkünfte des Beschwerdeführers über dem Existenzminimum lie- gen. Gegenteiliges macht er jedenfalls nicht geltend. Damit fehlt es an An- haltspunkten, der Beschwerdeführer sei dauerhaft mittellos, weshalb sich der Entscheid der Vorinstanz insoweit als zutreffend erweist und sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht aufdrängt. 2.5. Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, ein Anspruch auf Sozialleistun- gen ergebe sich bereits aus der Bundesverfassung, so kann dem nicht ge- folgt werden. Art. 29 BV beinhaltet das soziale Grundrecht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierbei handelt es sich jedoch nur um ei- ne Minimalgarantie im Sinne eines Verzichts auf Erhebung eines Kostenvor- schusses bzw. auf Erhebung der Verfahrenskosten, dies allerdings nur vor- läufig. Ein Anspruch auf einen definitiven Kostenerlass kann aus Art. 29 BV nicht abgeleitet werden (Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 N 27 und 30).
Art. 41 BV regelt sodann die Sozialziele und enthält in Abs. 2 die Bestim- mung, dass sich Bund und Kantone dafür einsetzen, dass jede Person ge- gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Ar- beitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. In Art. 41 Abs. 4 BV wird jedoch explizit festgehalten, dass aus den Sozialzie- len keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet wer- den können. 2.6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, ei- nen Teilerlass zu prüfen. Auch dieser setzt eine dauernde Mittellosigkeit vo- raus, welche, wie dargelegt, nicht gegeben ist. Hingegen ist eine Stundung der Kosten bzw. eine Ratenzahlung in Betracht zu ziehen. Für die Vereinba- rung einer solchen hat sich der Beschwerdeführer jedoch direkt an die Zent- rale Inkassostelle zu wenden. 3. Der Entscheid der Vorinstanz zur Kostenhöhe hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. September 2012 nicht beanstandet, weshalb dies- bezüglich keine Weiterungen notwendig sind. Ebenso wenig hat er die Er- wägungen der Vorinstanz in Ziffer 2.1-2.2. des Beschlusses zum Zustel- lungsversuch des Friedensrichteramtes gerügt, weshalb auch diesbezüglich von Weiterungen abzusehen ist. 4. Abschliessend ist festzuhalten, dass es am Erfordernis der dauernden Mit- tellosigkeit fehlt, weshalb die dem Friedensrichteramt B._____, geschulde- ten Kosten dem Beschwerdeführer weder ganz noch teilweise zu erlassen sind. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39).
Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, - an das Friedensrichteramt, unter Rücksendung der beigezogenen Ak- ten.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 27. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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