Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120011-O/Z01
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 17. Oktober 2012
in Sachen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 13. September 2012
Erwägungen: 1. Am 8. August 2012 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ge- gen den Zahlungsbefehl in der beim Betreibungsamt C._____ hängigen Be- treibung Nr. ... Rechtsvorschlag. Gleichentags orientierte das Betreibungs- amt die Beschwerdeführerin darüber, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 6. August 2012 abgelaufen und der Rechtsvorschlag damit verspätet erfolgt sei (act. 6/5). 2. Mit Eingabe vom 9. August 2012 ersuchte B._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages (act. 6/1). Dieses wies das Gesuch mit Urteil vom 13. September 2012 ab, soweit da- rauf einzutreten war (act. 6/9). 3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer entsprechend der Rechtsmittelbe- lehrung innert Frist Beschwerde an die Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich und ersuchten sinngemäss um Fristwiederher- stellung (act. 1). 4. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich, wie dargelegt, gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. September 2012, worin dieses das Begehren um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG abgewiesen hat (act. 1 und 4). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeent- scheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Hier obliegt die Zuständigkeit
der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Entscheid des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich OP110012 betr. Geschäftsvertei- lung unter den Kammern des Obergerichts 2012). Darunter fallen nach gän- giger Praxis Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG, einschliesslich Be- schwerden betreffend Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012, PS120019). Die Eingabe ist deshalb samt Beilagen und den vorinstanzlichen Akten an die II. Zivilkammer zu überweisen. Es wird verfügt: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 23. September 2012 wird samt Bei- lagen an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weite- ren Behandlung überwiesen mit dem Hinweis, dass die Akten der Vorinstanz bereits beigezogen wurden. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die II. Zivilkammer, die Beschwerdeführer und an die Vorinstanz. Zürich, 17. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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