Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 15. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Betreibungs- und Gemeindeammannamt B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerde- entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 8. August 2012 (BA120005-G)
Erwägungen: I. 1. Zwischen A., Eigentümer der Liegenschaft C.weg ... (Kat. Nr. ...), und D., dem Eigentümer der Liegenschaft C.weg ... (Kat. Nr. ...), besteht seit längerem ein nachbarschaftlicher Streit. D. macht zugunsten seines und zulasten des Grundstücks von A. ein im Grundbuch eingetrage- nes, uneingeschränktes jederzeitiges Fahr- und Fusswegrecht über einen parallel zum C.weg verlaufenden 70 cm breiten Landstreifen geltend. A. be- streitet diese Dienstbarkeit in ihrer Rechtsgültigkeit und ihrem Inhalt. 2. Auf entsprechendes Gesuch von D._____ erkannte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen am 21. Dezember 2011, dass Unbe- rechtigten das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem 70 cm breiten Land- streifen der Liegenschaft Kat. Nr. ..., parallel anstossend an den C.weg, Kat. Nr. ..., unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 2'000.- untersagt werde. Im Weiteren wurde das Gemeindeammannamt B. (nachfolgend: Gemeinde- ammannamt) angewiesen, dieses Verbot auf Begehren und Kosten des Gesuch- stellers D._____ öffentlich bekanntzumachen und dafür zu sorgen, dass vom Ge- suchsteller D._____ an geeigneter Stelle Verbotstafeln errichtet würden (vgl. act. 6/5/11). Die Publikation dieses Verbots erfolgte im Amtsblatt Nr. ... des Kan- tons Zürich am tt.mm.2012 (act. 6/4/11). 3. A._____ erhob mit Eingabe vom 20. März 2012 Einsprache gegen das er- wähnte Urteil vom 21. Dezember 2011 (act. 6/4/1). Mit Verfügung vom 3. April 2012 nahm das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen von der Einsprache Vormerk und hielt unter Verweis auf Art. 260 Abs. 2 ZPO fest, die Einsprache mache das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam (act. 6/4/9). 4. Mit Schreiben vom 19. März 2012 teilte das Gemeindeammannamt A._____ mit, dass am 22. März 2012 durch die Kantonspolizei Zürich der Standort der amt- lichen Verbotstafel bestimmt werde (act. 6/12/1). Nachdem A._____ mit diesem
Vorgehen nicht einverstanden war und darauf hinwies, dass er Einsprache erho- ben habe (act. 6/12/2), verschob das Gemeindeammannamt den Termin betref- fend Tafelstellung bis zur weiteren Klärung (act. 6/12/3). Am 23. Mai 2012 erliess das Gemeindeammannamt eine an den Rechtsvertreter von A._____ gerichtete Verfügung mit folgendem Inhalt (act. 6/3): "1. Das Urteil vom 21. Dezember 2011 des BG Uster [recte: BG Mei- len] ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Ihre Einsprache auf dieses Urteil wurde mit Verfügung vom 3. Ap- ril 2012 gutgeheissen. Vom Widerstand Ihres Mandanten, A._____, gegen die Platzierung der Verbotstafel auf seinem Grundstück, haben wir Kenntnis genommen. 3. Mit Bezug auf das unter 1. benannte, rechtskräftige Urteil wird nach Rechtskraft dieser Verfügung die entsprechende Tafel plat- ziert."
"Die angefochtene Verfügung des Gemeindeammannamtes bzw. der angefochtene Zirkulationsbeschluss des BG Meilen seien aufzuheben. Mithin sei auf die Versetzung einer Verbotstafel auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, d.h. auf dem Landstreifen Kat. Nr. ... am C._____weg ... zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Gerichtskasse."
III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Auf- sichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel. Wenn die materielle Entscheidung eines Richters angefochten werden soll, haben die Betroffenen die ihnen hierfür zu Ge- bote stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Aufsichtsbeschwerde ist in diesem Fall ausgeschlossen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 9 zu § 82). 2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anfechtung der Handlungen eines Gemeindeammanns zutreffend wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Es sei jedoch nochmals betont, dass die Vollstreckungshand- lung eines Gemeindeammanns nur dann mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden kann, wenn sie einen nicht vollstreckbaren Entscheid betrifft und/oder im Widerspruch zu den gerichtlichen Anordnungen steht, die gerichtlichen Anord- nungen durch sie also falsch oder unzweckmässig umgesetzt werden. Grundsätz- lich nicht anfechtbar ist eine Vollstreckungshandlung eines Gemeindeammanns mit der Begründung, sie beruhe auf einem falschen Entscheid des Gerichts. Der Gemeindeammann ist an den vom Richter erlassenen Vollstreckungsbefehl ge- bunden. Er muss der richterlichen Anordnung nachkommen, ohne sie hinsichtlich ihrer formellen oder materiellen Voraussetzungen auf ihre Richtigkeit hin zu prü- fen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 11 zu § 81). Eine Verweigerung der Voll- streckung durch den Gemeindeammann könnte höchstens dann überhaupt in Be- tracht fallen, wenn der zur Vollstreckung anstehende richterliche Entscheid offen- sichtlich nichtig ist. 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, das Vorgehen des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen und die im Urteil vom 21. Dezember 2011 getroffenen Anordnungen entsprächen formell dem Gesetz. Es treffe nicht zu, dass dem Beschwerdeführer gegen den Entscheid einzig die
Einsprache zur Verfügung gestanden sei. Zwar könnten Rechtsmittel grundsätz- lich nur von Prozessparteien erhoben werden. Ausnahmsweise seien aber auch Dritte dazu berechtigt, nämlich wenn ihre Rechtsposition durch einen Entscheid berührt werde. Soweit der Beschwerdeführer inhaltliche Kritik am Entscheid übe, sei darauf nicht näher einzutreten (act. 2 S. 8). Es sei richtig, dass ein Verbot ge- mäss Art. 258 ZPO nicht in materielle Rechtskraft erwachse, dies bedeute aber nur, dass dem Verbot entgegenstehende bessere Rechte weiterhin geltend ge- macht werden könnten. Es ändere nichts daran, dass "Verbots-Entscheide" im Grundsatz vollstreckbare Entscheide seien. Eine Einsprache führe einzig dazu, dass das Verbot dem Einsprecher gegenüber nicht in Kraft trete. Gehemmt wür- den Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des "Verbots-Entscheides" einzig durch die Berufung. Eine solche sei bis heute von niemandem erhoben worden, wobei mitt- lerweile die Berufungsfristen sowohl für den Beschwerdeführer als auch für D._____ abgelaufen sein dürften (act. 2 S. 9 f.). Art. 258 und 259 ZPO dürften den mit dem Aufstellen der Verbotstafel verbundenen Eingriff in das Grundeigen- tum des Beschwerdeführers legitimieren (act. 2 S. 10). Dass D._____ beim Ge- meindeammannamt die Beschaffung der entsprechenden Tafel in Auftrag gege- ben habe, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Bedingung - Begeh- ren von D._____ um Errichtung der Verbotstafel - für ein Aktivwerden des Ge- meindeammannamtes im Sinne des Urteils des Einzelgerichts sei damit eingetre- ten und das Vorgehen des Gemeindeammannamtes erscheine angezeigt. Ein Ermessensfehler sei damit zu verneinen und es lägen keine Amtspflichtverletzun- gen vor (act. 2 S. 10 f.). 4. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 21. Dezember 2011. Er lässt in seiner Be- schwerdeschrift vorbringen, die Vorinstanz habe sein Hauptargument - die feh- lende Rechtskraft des Urteils vom 21. Dezember 2011 - kaum beurteilt. Dieses Argument stütze sich auf den Wortlaut der einzelrichterlichen Verfügung. Dort sei festgehalten, dass das Verbot sofort in Kraft trete, wobei aber die Einsprache vor- behalten bleibe. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen fristgemäss Einsprache erhoben (act. 1 S. 3 f.).
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit diesem Argument des Beschwerdeführers angemessen auseinandergesetzt hat (vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 7.1. - Ziff. 7.3.). 4.2. Nach Art. 260 Abs. 2 ZPO macht die Einsprache das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Von Gesetzes wegen richtet sich die Ein- sprache im Sinne von Art. 260 ZPO somit nicht gegen die Anordnung des Verbo- tes an sich, sondern sie bewirkt einzig, dass das angeordnete Verbot gegenüber der einsprechenden Person nicht gilt. Jede andere Person ist weiterhin verpflich- tet, sich an das (publizierte und ausgeschilderte) Verbot zu halten (Jent- Sørensen, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung; N 8 zu Art. 258-260). Aus Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 21. Dezem- ber 2011 ergibt sich nichts anderes, wird dort doch auf Dispositiv-Zif f. 10 verwie- sen, worin ausdrücklich festgehalten ist, die Einsprache mache das Verbot nur gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Die erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers hat somit nicht zur Folge, dass das Urteil vom 21. Dezember 2011 nicht rechtskräftig und vollstreckbar geworden wäre. 4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wären Rechtskraft und Vollstreck- barkeit des "Verbots-Entscheides" einzig durch eine Berufung gehemmt worden. Entsprechend wurde in Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils vom 21. Dezember 2011 auf dieses Rechtsmittel hingewiesen. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer nicht Partei im Verfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen war. Ausnahmsweise sind aber auch Dritte berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen, sofern ihre Rechtsposition durch den Entscheid berührt wird (Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 86 zu Vor Art. 308-334; vgl. auch ZR 109 Nr. 46, in welchem der Rekurs eines Dritten gegen ein allgemeines Verbot zugelassen wurde). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Vorinstanz wurde bis heute von niemandem Berufung gegen das Urteil vom 21. Dezember 2011 erhoben. Das Urteil vom 21. Dezember 2011 ist damit vollstreckbar.
4.4. Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer geltend machen, mit Verfügung vom 3. April 2012 sei das einzelrichterliche Verbot gegenüber dem Beschwerde- führer für unwirksam erklärt worden. Deshalb könne er als Grundeigentümer nicht verpflichtet werden, das Aufstellen von Tafeln auf seiner Liegenschaft zu erlau- ben. Er könne somit dem Gemeindeammann den Zutritt auf sein Grundstück ver- weigern und er sei nicht verpflichtet, eine Erlaubnis zum Betreten seines Grund- stücks zu erteilen, um irgendwelche Tafeln anzubringen. Aus Art. 258 und Art. 259 ZPO ergebe sich in keiner Weise die Befugnis, fremdes Eigentum zu be- treten und verletzen. Dies müsse erst recht gelten, wenn das Verbot dem Eigen- tümer gegenüber für unwirksam erklärt worden sei. Zudem dürfte der Beschwer- deführer eine aufgestellte Tafel gemäss Art. 667 in Verbindung mit Art. 641 ZGB sogleich wieder entfernen (act. 1 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer verkennt auch hier die Bedeutung der Einsprache nach Art. 260 ZPO. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte, bewirkt die Einspra- che einzig, dass die Einsprache erhebende Person nicht aufgrund des angeord- neten Verbotes bestraft werden kann (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 260; Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 zu Art. 260; Jent-Sørensen, a.a.O., N 8 zu Art. 258-260; Tenchio/Tenchio-Kuzmić, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 260). An der Anordnung des Verbotes und damit an der Pflicht zur Errichtung der entsprechenden Hinweistafeln ändert dies nichts. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine einmal errichtete Tafel ge- stützt auf Art. 667 in Verbindung mit Art. 641 ZGB sogleich wieder entfernen dür- fe, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer nach Art. 641 Abs. 1 ZGB nur "in den Schranken der Rechtsordnung" nach Belieben über sein Eigentum verfügen kann. Besteht - wie vorliegend - ein beschränktes dingliches Recht an einem Grund- stück, ist das Eigentum an diesem Grundstück entsprechend eingeschränkt (Rie- mer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Auflage, Bern 2000, S. 33). Dass D._____ als Wegrechtsberechtigter und damit als dinglich Berechtigter ein allge-
meines Verbot erwirken kann, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Art. 258 und 259 ZPO den Ein- griff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermögen. 4.5. Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Verbot bleibe ohnehin wirkungs- los, da er bereits Einsprache erhoben habe und seine Verwandten dies noch tun würden (act. 1 S. 5 unten), ist zu sagen, dass ihm und weiteren Personen selbst- verständlich die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Einsprache offen steht. Inwiefern dies einen Einfluss auf die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 21. De- zember 2011 haben sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch vom Be- schwerdeführer nicht näher ausgeführt. 5. Vom Beschwerdeführer wird zu Recht nicht geltend gemacht, das Gemein- deammannamt halte sich nicht an die Vorgaben im zu vollstreckenden Entscheid oder habe einen Ermessensfehler begangen. Der Beschwerdeführer stellt sich je- doch auf den Standpunkt, das Urteil vom 21. Dezember 2011 sei nichtig. 5.1. Wie bereits dargelegt könnte eine Verweigerung der Vollstreckung durch den Gemeindeammann allenfalls bei offensichtlicher Nichtigkeit des zu vollstre- ckenden Entscheides in Betracht kommen. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202 E. 8 S. 220 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f. mit Hinweisen auf die Lehre). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur aus- nahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrens- fehler in Betracht (vgl. zit. Urteile). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wie- genden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 122 I 97 E. 3a/aa
S. 99; Urteil 2A.189/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2; vgl. zum Ganzen BGE 129 I 361). 5.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine krasse Verweigerung des recht- lichen Gehörs geltend. Dem Entscheid komme unbestrittenermassen keine mate- rielle Rechtskraft zu und es handle sich um ein summarisches Verfahren, welches ohne Anhörung des Beschwerdeführers ergangen sei (Urk. 1 S. 6). "Verbots-Entscheide" im Sinne von Art. 258 ZPO erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Göksu, a.a.O., N 2 zu Art. 258; Tenchio/Tenchio-Kuzmić, a.a.O., N 1 zu Art. 260). Dies ändert aber nichts daran, dass - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - "Verbots-Entscheide" vollstreckbare Entscheide sind. Das Gesetz sieht sodann ausdrücklich vor, dass dinglich Berechtigte und damit auch Berech- tigte mit beschränkten dinglichen Rechten bzw. Dienstbarkeitsberechtigte im Ein- parteienverfahren - also ohne Anhörung von Betroffenen - ein mit einer Hinweista- fel auf dem betroffenen Grundstück zu signalisierendes Verbot erwirken können (Art. 258 und 259 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer- deführers ist damit nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdefüh- rer, der nicht Partei des Verbotsverfahrens war und dem das Urteil vom 21. De- zember 2011 nicht zugestellt wurde, nach Kenntnisnahme des ergangenen Ver- botes dagegen hätte ein Rechtsmittel einlegen können. Wie bereits ausgeführt, sind ausnahmsweise auch Dritte berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen, sofern ihre Rechtsposition durch den Entscheid berührt wird (vgl. oben Ziff. 4.3.). Die Forderung des Beschwerdeführers, wonach bei einem Verbot, welches sich auf eine Dienstbarkeit und auf das Grundstück eines Dritten bezieht, die Gerichte auch eine Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers verlangen müssten (act. 1 S. 9), findet im Gesetz keine Grundlage und wird auch in der Leh- re - so weit ersichtlich - nicht gefordert. Eine derartige Zustimmungserklärung mag zwar allenfalls sinnvoll sein, um Streitigkeiten wie die vorliegende zu vermeiden. Das Fehlen einer solchen Zustimmungserklärung führt jedoch keinesfalls dazu, dass das Urteil vom 21. Dezember 2011 als offensichtlich nichtig bezeichnet wer- den müsste.
5.3. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, beim Gesuch von D._____ sei es nur darum gegangen, dem Beschwerdeführer und allenfalls dessen Familie das Parkieren am C.weg ... zu erschweren (act. 1 S. 6 f.). Zudem bestreite er - der Beschwerdeführer - die Dienstbarkeit sowohl in ihrem Inhalt als auch in ih- rer Rechtsgültigkeit (act. 1 S. 8). Die Vorinstanz habe sodann ausgeführt, die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung entspreche einer "prima facie Beurteilung". Dies sei ein erneuter Beweis für die Unrichtigkeit der Verfügung, denn im summa- rischen Verfahren ohne Anhörung der Gegenpartei könne nur aufgrund absolut li- quider und klarer Aktenlage entschieden werden. Eine "prima facie Beurteilung" sei offensichtlich nicht haltbar (act. 1 S. 8 f.). Schliesslich beurteile auch das Ge- meindeammannamt das Verbot als unrichtig (act. 1 S. 9). Selbst wenn diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Einwände gegen das Urteil vom 21. Dezember 2011 zutreffend sein sollten, wären sie nicht geeignet, eine offensichtliche Nichtigkeit des genannten Urteils zu begründen, handelt es sich dabei doch nicht um besonders schwerwiegende, offensichtliche inhaltliche Entscheidmängel. Es ist daran zu erinnern, dass eine Vollstreckungs- handlung eines Gemeindeammanns nicht mit der Begründung, sie beruhe auf ei- nem falschen Entscheid des Gerichts, angefochten werden kann. Es liegt allein in der Kompetenz des Sachrichters zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Er- lass eines Verbotes gegeben sind oder nicht. Selbst wenn es D. tatsächlich nur darum gegangen wäre, dem Beschwerdeführer und allenfalls dessen Familie das Parkieren am C._____weg zu erschweren, kann dies im vorliegenden, auf- sichtsrechtlichen Verfahren gegen eine Vollstreckungshandlung nicht mehr über- prüft werden. Gleich verhält es sich auch mit der durch den Beschwerdeführer er- folgten Bestreitung der - nota bene im Grundbuch eingetragenen - Dienstbarkeit. Im Weiteren missversteht der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vo- rinstanz. Diese hat nicht erklärt, der Einzelrichter habe im Urteil vom 21. Dezember 2011 eine "prima facie Beurteilung" vorgenommen. Vielmehr führte sie aus, es leuchte (ihr, also der Vorinstanz) bei einer prima-facie Beurteilung ein, dass auf einem 70 cm breiten Landstreifen nicht gleichzeitig gegangen/gefahren und parkiert werden könne (vgl. act. 2 S. 9 oben). Völlig unerheblich ist schliess- lich, dass das Gemeindeammannamt - wie der Beschwerdeführer zwischen den
Zeilen der Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 zu lesen glaubt (act. 1 S. 9) - das Verbot als unrichtig beurteilt. 6. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass das Urteil vom 21. Dezember 2011 vollstreckbar ist und dass das Gemeindeammannamt bei der Umsetzung des Verbots weder von den gerichtlichen Anordnungen abgewichen ist noch ei- nen Ermessensfehler begangen hat. Sodann liegt keine offensichtliche Nichtigkeit des Urteils vom 21. Dezember 2011 vor. Die Folgerung der Vorinstanz, es läge keine Amtspflichtverletzung vor, ist daher nicht zu beanstanden. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 200 GOG e contrario i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen be- steht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeent- scheid der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen vom 8. August 2012 (BA120005-G) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
− den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten BA120005-G (act. 6). − das Gemeindeammannamt B._____
lic. iur. A. Gürber
versandt am: