Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 9. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerde- entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2012 (CB120001-L)
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 17. Mai 2011 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 2'629.- gegen C._____ (act. 5/2/1-3). Die Schlichtungsverhandlung fand am 6. Juli 2011 statt (act. 5/2/1). Mit Klagebewilligung von 7. Juli 2011 auferlegte der Friedensrichter der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 350.- (act. 5/2/5). Die Kostenrechnung datiert vom gleichen Tag (act. 5/2/6). Die Klage- bewilligung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2011 zugestellt (act. 5/2/7). 2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 (Datum Poststempel: 30. Dezember 2011) wandte sich die Beschwerdeführerin unter dem Betreff "Rechnung Frie- densrichter B._____ / Beschwerde" an das Bezirksgericht Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter. Sie beschwerte sich über das Verhalten des Friedensrichters an der Schlichtungsverhandlung und erklärte, seine Rechnung von Fr. 350.- nicht akzeptieren zu können (act. 5/1). 3. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde trat mit Beschluss vom 31. Januar 2012 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwer- deführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-. Es erwog im Wesentlichen, dass für die Behandlung der Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Friedens- richters nicht das Bezirksgericht als Aufsichtsbehörde, sondern das Obergericht als Beschwerdeinstanz gemäss ZPO zuständig sei. Soweit sich die Beschwerde gegen das Verhalten des Friedensrichters (und die Unterlassung von Abklärun- gen durch den Friedensrichter) richte, sei sie offensichtlich verspätet (act. 3). 4. Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2012) wandte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das bezirksgerichtli- che Geschäft an die II. Zivilkammer des Obergerichtes und beantragte, die Ent- scheidgebühr für das bezirksgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- zu erlassen bzw. zu widerrufen und die Rechnung des Friedensrichteramtes von Fr. 350.- zu redu- zieren (act. 2). Nach Beizug der bezirksgerichtlichen Akten beschloss die II. Zivil-
kammer des Obergerichtes am 3. April 2012, dass auf die Beschwerde, soweit sich diese gegen den friedensrichterlichen Kostenentscheid vom 7. Juli 2011 rich- te, nicht eingetreten werde (act. 1, Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren wurde be- schlossen, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin - soweit es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von §§ 82 ff. GOG handle - zur weiteren Be- handlung an die Verwaltungskommission des Obergerichts weitergeleitet werde (act. 1, Dispositiv-Ziff. 2). 5. In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehm- lassung verzichtet werden. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheides in Kraft ist. Für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden gelangt Art. 405 Abs. 1 ZPO zwar nicht zur Anwendung (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6), dies gilt indes nicht für den Weiterzug an die obere Aufsichtsbehörde, auf den gemäss § 84 GOG die Bestimmungen des Rechtsmittels der Beschwerde anwendbar sind. Der Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich datiert vom 31. Januar 2012, weshalb vorliegend die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) massgebend sind. 2. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 84 N 1). 3. Mit Beschluss vom 3. April 2012 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die vom Friedensrichter auf Fr. 350.- festge- setzte Gebühr für das Schlichtungsverfahren zu reduzieren, wegen Verspätung
nicht ein (act. 1). Zu behandeln bleibt vorliegend die (rechtzeitige) Eingabe der Beschwerdeführerin, soweit sich diese gegen den aufsichtsrechtlichen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2012 richtet. III. 1. Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten des Friedensrichters anläss- lich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juli 2011 sowie die angeblich unterlas- senen Abklärungen durch den Friedensrichter rügte, trat die Vorinstanz darauf nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin hät- te die Beschwerde spätestens innert 10 Tagen ab Zustellung der Klagebewilli- gung, d.h. bis spätestens am 18. Juli 2011, bei der unteren Aufsichtsbehörde ein- reichen müssen. Die Eingabe vom 30. Dezember 2011 sei als Aufsichtsbe- schwerde offensichtlich verspätet (act. 3 S. 3 f.). 2. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, es möge zutreffen, dass sie ihre Beschwerde viel zu spät abgeschickt habe (act. 2 S. 1). Diese Ver- spätung habe jedoch mit ihrer gesundheitlichen Situation zu tun. Im November (gemeint wohl November 2011) habe sie sich einer Knieoperation unterziehen müssen. Zudem leide sie an psychischen Beschwerden (act. 2 S. 2). 3. Dass die Beschwerde vom 30. Dezember 2011 offensichtlich verspätet war, ist zutreffend und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Fraglich ist in diesem Zusammenhang zwar, ob bei der Berechnung der zehntägigen Be- schwerdefrist gemäss § 83 Abs. 1 GOG bei Aufsichtsbeschwerden, mit welchen - wie vorliegend - Unterlassungen oder tatsächliche Handlungen des Friedens- ric hters beanstandet werden, die Gerichtsferien gemäss Art. 145 ZPO zu berück- sichtigen sind oder nicht. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn die Gerichtsferien gelten würden und die Frist zur Einreichung einer Auf- sichtsbeschwerde spätestens am 19. August 2011 geendet hätte, wäre die mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 erhobene Aufsichtsbeschwerde nach wie vor als offensichtlich verspätet zu bezeichnen. Unbehelflich ist sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre gesundheitliche Situation. So legt sie in keiner
Weise dar, weshalb ihre psychischen Probleme und die Knieoperation, welche im November 2011 und damit erst mehrere Monate nach Fristablauf stattfand, sie an einem fristgemässen Handeln gehindert hätten. 4. Im Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auflage der Kosten von Fr. 500.- durch die Vorinstanz. Sie bringt vor, sie sei davon ausge- gangen, dass sie auf ihr Schreiben (gemeint wohl ihr Schreiben an das Bezirksge- richt Zürich vom 30. Dezember 2011) eine Antwort der Aufsichtsbehörde bekom- men werde. Sie habe zu keiner Zeit daran gedacht, dass es sich um ein Gericht handle. Weiter habe sie nicht gewusst und sei auch nicht darauf aufmerksam ge- macht worden, dass auf sie ein kostenpflichtiges Urteil zukommen könnte. Sie habe mit ihrem Schreiben lediglich ihrem Ärger Ausdruck geben wollen (act. 2 S. 1). 4.1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2011 richtete sich ausdrücklich an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter, Notariate und Grundbuch- und Konkursämter (act. 5/1). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, sie habe nicht daran gedacht, dass es sich um ein Gericht handle. Dass die Vorinstanz dieses Schreiben sodann als förmliche Beschwerde entgegennahm, ist ange- sichts des Inhaltes des Schreibens und insbesondere aufgrund der ausdrückli- chen Bezeichnung mit 'Betrifft: Rechnung Friedensrichter B._____ / Beschwerde' nicht zu beanstanden. 4.2. Die Vorinstanz hat sodann die Kosten von Fr. 500.- zu Recht der Beschwer- deführerin auferlegt (§ 83 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22). Eine vorgängige Information der Beschwerdeführerin über allfällige auf sie zukommende Kosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht angezeigt, könnte dies doch als unzulässige Beein- flussung im Hinblick auf einen Rückzug der Aufsichtsbeschwerde angesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass jemand, der eine förmliche, mit 'Beschwerde' betitelte Eingabe an eine Behörde richtet, ohne aus- drücklich auf einen allenfalls beabsichtigten informellen Charakter hinzuweisen,
damit rechnen muss, dass ein Verfahren eröffnet wird und ihm bei Unterliegen Kosten auferlegt werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen be- steht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbe- halten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an Letztere unter Rücksendung der Akten (act. 5). 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 9. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: