Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120004-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vizepräsident lic. i ur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Leu
Beschluss vom 22. März 2012
i n Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerde- entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2012 (CB120002-L)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 liess die A._____ AG in Liquidation (nach- folgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Zürich innert Frist (act. 5/7/2) eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 84 GOG ins Recht reichen (act. 1). Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen ca. 200 namentlich aufgezählte Personen. Die Beschwerdeführerin beantragt in nicht weniger als fünfzehn Rechtsbegehren die Aufhebung eines in dieser Sache am 16. Januar 2012 ergangenen Zirkulationsbeschlusses des Be- zirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde (Antrag 1), die Aufhebung bzw. Abänderung von verschiedenen weiteren Entscheiden (Anträge 3, 4, 10, 11), die Abweisung von Rechtsbegehren betreffend Löschungen von Grund- buchsperren (Antrag 2), den Beizug von Beweismitteln (Antrag 5), die Durchführung von Zeugeneinvernahmen (Antrag 7), die Leistung von Scha- denersatz durch verschiedene Personen (Anträge 6, 8, 9 und 13) sowie die Beschlagnahme (Antrag 14) bzw. Rückerstattung (Antrag 12) von Vermö- genswerten. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin den Ausstand von C._____ (Antrag 15) (act. 1). In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden. 2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheides in Kraft ist. Für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden gelangt Art. 405 Abs. 1 ZPO zwar ni cht zur Anwendung (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6), dies gilt indes nicht für den Weiterzug an die obere Aufsichtsbehörde, auf den gemäss § 84 GOG die Bestimmungen des Rechtsmittels der Beschwerde anwendbar sind. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich datiert vom 16. Januar 2012, weshalb vorliegend die Schweizerische Zivilprozessord- nung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) massgebend si nd.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an Letztere unter Rücksendung der Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgeri cht (BGG).
Zürich, 22. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: