Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120002-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin D. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Oberrichter Dr. J. Zürcher und Ober- richter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 23. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2012 (BV110018-G) betr. disziplinarische Massnahme. Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen: I. 1. Am 2. November 2011 erstattete das Betreibungsinspektorat gegen den Gemeindeammann und Betreibungsbeamten des Betreibungskreises B., A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Bezirksgericht Meilen einen Antrag auf Anordnung von disziplinarischen Massnahmen (act. 7/1). Zur Begründung brachte es vor, anlässlich der Inspektionen vom 23. und 28. September 2011 sei festgestellt worden, dass der Beschwerde- führer am 22. September 2011 diverse Daten in der EDV-Datenbank mutiert habe, so dass verschiedene Geschäfte auf entsprechenden Controlling- Listen einen abgeschlossenen und/oder vollzogenen Sachstand aufgewie- sen hätten. Die eingetragenen Sachstände hätten aber nicht den tatsächli- chen Verfahrensstatus wiedergegeben. Es seien Manipulationen vorge- nommen worden. 2. Mit Urteil vom 22. Februar 2012 erkannte das Bezirksgericht Meilen als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde, der Beschwerdeführer werde mit Wirkung ab 1. März 2012 für die Dauer von sechs Monaten in seinem Amt als Betrei- bungsbeamter des Betreibungskreises B._____ eingestellt (act. 4 S. 32). Dagegen liess der Beschwerdeführer innert Frist eine Aufsichtsbeschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 1 S. 2): "Der Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu ertei- len; Der Beschwerdeführer sei mit einer Busse von Fr. 4'000.-, eventualiter mit einer Einstellung im Amt von 10 Tagen zu bestrafen; Dem Beschwerdeführer sei für das obergerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen und von einer Kostenauflage sei abzusehen." 3. Am 7. März 2012 liess der Beschwerdeführer sodann weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 2). Mit Verfügung vom 9. März 2012 überwies die II. Zi- vilkammer das Verfahren an die Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 6). Diese schob die Voll- streckung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2012 im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 13. März 2012 auf und setzte der Vorinstanz Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (act. 8). Am 15. März 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (act. 9). II. 1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen das Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. November 2007 (LS 281) sowie das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) zur Anwendung (vgl. § 17 Abs. 2 EG SchKG). 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Anordnung einer disziplinarischen Massnahme gestützt auf Art. 13 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 80 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51). III. 1. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 1 S. 2) wurde mit Verfügung vom 13. März 2012 stattgegeben (act. 8). 2. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Art der angeordneten Sankti- on, nicht hingegen die dieser zugrunde liegenden Pflichtverletzungen (act. 1 Rz 12 ff.). Damit ist vorliegend einzig darüber zu entscheiden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Zur Sanktion der sechsmonatigen Amtseinstel- lung bringt der Beschwerdeführer vor, deren Festsetzung müsse sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit orientieren. Die bisherigen Inspektionen hätten nie zu Beanstandungen geführt. Die unangekündigte Mitnahme der Buchhaltungsunterlagen durch das Betreibungsinspektorat im Jahre 2010
hätten den Beschwerdeführer stark verunsichert, obwohl die Buchhaltung nicht bemängelt worden sei. Diese Verunsicherung und die übermässige Ar- beitsbelastung hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Einträge im Register des Ehepaars C._____ vor der Inspektion im Jahre 2011 verän- dert habe. Die hier massgebenden Vorfälle beträfen nur ein Ehepaar, in ei- nem Jahr würden aber rund 4'000 Betreibungen eingeleitet. Im Weiteren ha- be das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten, dass die schwerste Massnahme der Amtsenthebung nur dann zu ergreifen sei, wenn der Betrei- bungsbeamte unfähig sei, seine Aufgabe zu erfüllen. Die von der unteren Aufsichtsbehörde angeordnete zweitschärfste Sanktion sei nicht verhältnis- mässig, da sie eine Lohneinbusse des Beschwerdeführers von Fr. 24'000.- zur Folge habe, der Beschwerdeführer einsichtig sei und Reue zeige und zurzeit ein Strafverfahren hängig sei. Die Disziplinarstrafe bezwecke, den Fehlbaren anzuhalten, inskünftig seiner Arbeit wieder korrekt nachzugehen und keine Pflichtverletzungen mehr zu begehen. Die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Entscheidfindung einzig auf die Schwere des Verschuldens abgestellt. Sodann fehle es an einem öffentlichen Interesse, den Beschwer- deführer aus dem Amt zu suspendieren. Schliesslich sei auch der Betrei- bungsinspektor D._____ von der Härte des Entscheids überrascht gewesen (act. 1 S. 12 ff.). 3.1. Die Vorinstanz begründete die Sanktion zusammengefasst damit, der Be- schwerdeführer habe sich durch die langen, nicht vertretbaren Verzögerun- gen im Rahmen von Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht. Er habe die ihm vorgeschriebenen Handlungen stets zu Lasten der Gläubiger verzögert. Auch die Eintragung falscher Daten sowie die Suggerierung der Unterzeichnung von Pfändungs- protokollen durch den Schuldner stellten schwere Verfehlungen dar, da Pro- tokollen und Registern des Betreibungsamtes der Charakter öffentlicher Ur- kunden zukäme. Im Weiteren wiege das Verschulden des Beschwerdefüh- rers schwer, da er die Handlungen in voller Kenntnis seiner Pflichten vorge- nommen habe. Er sei leichtgläubig gewesen und habe den Zahlungsver- sprechen des Schuldners geglaubt. Ein Ermessensspielraum bezüglich der
Vorgehensweise bei einer Zwangsvollstreckung bestehe nicht. Bediene sich der Gläubiger der entsprechenden Mittel, so müsse der Betreibungsbeamte diese umsetzen. Ein gutes Abschneiden bei den Inspektionen müsse so- dann durch korrekte Amtsführung und nicht durch Vertuschung von Verfeh- lungen geschehen. Der Beschwerdeführer habe die Register bewusst mit falschen Angaben versehen und auf den Pfändungsprotokollen falsche Un- terschriften angebracht. Zudem nehme er als Leiter des Amtes eine hohe Stellung ein. 3.2. Zur Sanktionsart führte die Vorinstanz sodann aus, eine Rüge bzw. Geld- strafe setzten eine nicht schwerwiegende Pflichtverletzung voraus. Eine sol- che läge nicht vor. Eine Busse von maximal Fr. 1'000.- stelle einen Bruchteil des monatlichen Erwerbs dar und erscheine nicht geeignet, einen bleiben- den Eindruck zu hinterlassen und die notwendige Besserung in der Amtsfüh- rung sicherzustellen. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzungen, der wei- teren Pflichtverletzung nach der Inspektion, des Vertuschungsversuchs so- wie seiner Vorbildfunktion rechtfertige sich eine Amtseinstellung von sechs Monaten (act. 4 S. 23 ff.). IV. 1.1. Der Sinn und Zweck des Disziplinarrechts besteht in der Gewährleistung ei- ner ordnungsgemässen Verwaltungstätigkeit und dient dem einwandfreien Funktionieren der Vollstreckungsbehörden. Disziplinarmassnahmen sollen die Adressaten von der Begehung von Pflichtverletzungen bzw. im Falle von solchen den betreffenden Beamten oder Angestellten vor weiteren Pflicht- verletzungen abhalten. Durch das Sanktionensystem von Art. 14 Abs. 2 SchKG sollen die Integrität und Leistungsfähigkeit der im entsprechenden Sonderstatus- beziehungsweise Dienstverhältnis stehenden Personen si- chergestellt und das Vertrauen des Bürgers in eine nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Leistungsfähigkeit zuverlässig ablaufende Staatstätigkeit hergestellt werden. Durch die Bedrohung mit
Sanktionen will das Gesetz abschrecken. Mit einer Sanktion soll damit - pri- mär spezialpräventiv - erreicht werden, dass ein konkret fehlbarer Amtsträ- ger sein Verhalten ändert und sich inskünftig ordnungsgemäss verhält. Dis- ziplinarsanktionen beinhalten jedoch auch eine generalpräventive Wirkung, indem sie Staatsbedienstete abhalten sollen, Disziplinarfehler zu begehen (BlSchK 2006 S. 67 mit weiteren Verweisen). 1.2. Die Anordnung von Disziplinarmassnahmen im Sinne von Art. 14 SchKG setzt voraus, dass sich die der Disziplinargewalt unterstehende Person schuldhaft einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Bei der Ausfällung der Massnahme ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Sie muss geeignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht sowie das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Ebenso darf sie kein Missverhältnis zwischen Vergehen und Sanktion begründen. Massgebendes Kriterium ist die Schwere der Pflicht- verletzung, welche objektiv durch die Bedeutung der verletzten administrati- ven Interessen und subjektiv durch das Mass des Verschuldens bestimmt wird (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommen- tar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel/Genf/München 2000, Art. 14 N 40; BSK SchKG I-Emmel, Art. 14 N 8). Die Aufsichtsbehörde hat sich mit den Beweggründen der Dienstpflichtverletzung auseinanderzusetzen sowie die Vorgeschichte bzw. das vorausgegangene Verhalten in die Würdigung mit- einzubeziehen. Ebenso ist die Stellung des Betroffenen sowie das öffentli- che Interesse bezüglich des guten Funktionierens der Verwaltung zu be- rücksichtigen (BSK SchKG I-Emmel, Art. 14 N 11). Bei der Anordnung der konkreten Massnahme kommt der Aufsichtsbehörde ein weites Ermessen zu. Als mögliche Sanktionen kommen die Rüge, eine Geldbusse bis zu Fr. 1'000.-, die Amtseinstellung für maximal sechs Monate sowie als ultima ratio die Amtsentsetzung in Betracht (Art. 14 Abs. 2 SchKG). 2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, setzt die Anordnung einer Dis- ziplinarmassnahme eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus (act. 4 S. 18 ff.). Dass sich der Beschwerdeführer einer solchen schuldig gemacht hat,
bestreitet dieser nicht (act. 1). Gestützt auf die Akten ist damit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nebst zahlreichen Verzögerungen bei der Zustel- lung von Zahlungsbefehlen, Pfändungsvollzügen sowie in der Ausstellung von Pfändungsurkunden bzw. im Versand von Verlustscheinen der Eingabe von falschen Angaben in Pfändungsurkunden bzw. von falschen Daten im EDV-System sowie der Suggerierung der Unterzeichnung von Pfändungs- protokollen durch Anbringung eines Schriftzeichens anstelle des Schuldners schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz bewertete die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers als schwer (act. 4 S. 23 ff.), was vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. März 2012 nicht bestritten wird (act. 1). Die Qualifi- kation der Verfehlungen als schwer erscheint denn auch schlüssig. So stellt insbesondere das Anbringen eines als Unterschrift erscheinenden Schrift- zeichens auf dem Pfändungsprotokoll der Betreibungen ..., ... sowie ... eine äusserst schwere Pflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer hätte erken- nen müssen, dass ein solches Schriftzeichen nicht über dem Hinweis "Un- terschrift des Schuldners" hätte angebracht werden dürfen, hätte es nicht den Eindruck einer Unterschrift erwecken sollen, wie er geltend macht (act. 7/8 S. 2). Aufgrund desselben Schriftbildes der Schriftzeichen auf allen drei Pfändungsprotokollen (vgl. act. 7/2/4/1-3) erscheint diese Erklärung des Beschwerdeführers aber ohnehin wenig glaubhaft. Auch die Verzögerungen bei der Ausstellung von zahlreichen betreibungsrechtlichen Urkunden wie dem Zahlungsbefehl oder der Pfändungsurkunde stellen aufgrund ihrer An- zahl (act. 4 S. 18 f.) und ihrem zeitlichen Ausmass beträchtliche Verfehlun- gen dar. Verzögerungen von bis zu elf Monaten sind erheblich, zumal das Gesetz klare Zeitvorgaben bzw. Fristen enthält, die auch für einen Betrei- bungsbeamten verbindlich sind. 3. Der Beschwerdeführer lässt sodann vorbringen, er habe die Mutationen be- treffend die Schuldner C._____ aus Angst und Verunsicherung vorgenom- men. Zudem sei er überlastet gewesen (act. 1 S. 7). Im Falle einer Überlas- tung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich an das Betrei- bungsinspektorat als vorgesetzte Stelle zu wenden. § 72 und 81 der Verord- nung über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember
1998 [LS 281.1] sehen explizit vor, dass das Betreibungsinspektorat bei Be- darf zur Hilfe in der Erledigung von Amtsgeschäften angerufen werden kön- ne. Unklar ist sodann auch, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Kontrolle der Buchhaltung durch den Inspektor im Jahre 2010 derart verun- sichert war (act. 1 S. 7), dass er in der Folge Datenmanipulationen vornahm, wurden doch damals keine Ungereimtheiten festgestellt. Dass der Be- schwerdeführer die Änderungen im EDV-System bzw. das Anbringen von Schriftzeichen auf den Pfändungsprotokollen daher aufgrund seiner Verun- sicherung bzw. Angst vorgenommen hat, erscheint wenig überzeugend. Selbst Arbeitsüberlastung und Verunsicherung vor einer Inspektion hätten jedoch keinen Einfluss auf die Schwere der Pflichtverletzungen gehabt, zu- mal sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit über seine Pflichten bewusst und sich über die Konsequenzen im Falle der Ver- letzung im Klaren sein musste. Gleiches gilt hinsichtlich der für die langen Verzögerungen angefügten Erklärung des Beschwerdeführers, der Schuld- ner habe ihm immer wieder glaubhaft zugesichert, er könne den geschulde- ten Betrag auftreiben (act. 7/12 S. 3). Dass Schuldner versuchen, Betrei- bungsverfahren mittels Zusicherungen von ausstehenden Zahlungen in die Länge zu ziehen, kommt immer wieder vor und muss einem langjährigen Betreibungsbeamten bekannt sein. Spätestens nach einem wiederholten solchen Vorgehen seitens der hier massgebenden Schuldner hätte der Be- schwerdeführer erkennen müssen, dass es sich um leere Versprechen han- delt und keine Zahlungen geleistet würden. Wenn die Vorinstanz das lange Zuwarten des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als leichtgläubig bezeichnete (act. 4 S. 25), so ist dies nicht zu beanstanden. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Schuldner C._____ ein Einfamilienhaus an sehr guter Lage besitzen, folger- te, sie könnten ihre Schulden in angemessener Zeit begleichen (act. 1 S. 8), waren sie doch gerade nicht liquide und vermochte der Besitz eines Hauses daran - zumindest kurzfristig - nichts zu ändern. Dies musste der Beschwer- deführer erkennen. Damit ist festzuhalten, dass die Pflichtverletzungen und das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer zu qualifizieren sind.
forderung von Geldforderungen wird durch solche Handlungen erheblich ge- schädigt. 5. Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend geltend machte (act. 1 S. 7), führte die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit weder zu Beanstandungen noch gab sie Anlass für die Prüfung der Anordnung diszip- linarischer Massnahmen. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, darf doch ein solches Verhalten von einer Per- son, die den Beruf des Betreibungsbeamten ausüben möchte, grundsätzlich erwartet werden. Im Weiteren gilt zu beachten, dass sich die Verfehlungen auf zwei Schuldner beziehen, hinsichtlich der übrigen hängigen Betreibun- gen hingegen keine Hinweise auf Verfehlungen vorliegen. 6.1. In Würdigung all dieser Umstände kommt eine Rüge gemäss Art. 14 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch keine solche. Hingegen begehrt er die Anordnung einer Geldbusse in der Höhe von Fr. 4'000.- (act. 1 S. 11). Die Vorinstanz verneinte die Ausspre- chung einer Busse wegen der Schwere der Verfehlung. Die vom Beschwer- deführer beantragte Geldbusse von Fr. 4'000.- ist bereits deshalb nicht mög- lich, weil das Gesetz die Geldbusse auf maximal Fr. 1'000.- begrenzt (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz er- scheint eine Busse von Fr. 1'000.- so dann als unangemessen; einerseits entspräche sie nicht der Schwere der begangenen Pflichtverletzungen bzw. des Verschuldens, andererseits würde sie bei einem Monatslohn von Fr. 12'000.- brutto (act. 1 S. 9) lediglich 1/12 des Einkommens betragen und den Beschwerdeführer damit kaum treffen bzw. ihn kaum von weiteren Ver- fehlungen abhalten. Auch mit Blick auf die spezialpräventive Wirkung einer Sanktion erweist sich die Aussprechung einer Geldbusse damit als ungeeig- net und fällt somit ausser Betracht. Damit verbleibt nebst der Amtsentset- zung als weniger eingreifende Sanktion die Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz begründete die Höhe von sechs Monaten mit der Schwere der Pflichtverlet- zungen, dem Vertuschungsversuch durch den Beschwerdeführer sowie mit
den Tatsachen, dass er sich nach der Inspektion erneute Versäumnisse bzw. Fehler habe zu schulden lassen kommen und sich von den Verspre- chungen des Schuldners C._____ nicht distanziert habe (act. 4 S. 29). Dies ist zwar zutreffend, die Dauer von sechs Monaten erscheint aber als zu lan- ge. Wie erwogen ist vorliegend erstmalig über Verfehlungen des Beschwer- deführers zu entscheiden und zeigte er sich hinsichtlich seiner Verfehlungen einsichtig und reuig (act. 7/8 S. 3). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Amtseinstellung auf drei Monate festzusetzen. Eine Amtseinstel- lung von zehn Tagen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt (act. 1), er- weist sich aus spezialpräventiven Gesichtspunkten als zu wenig wirksam und unangemessen. Ebenso stellt eine solche mit Blick auf das öffentliche Interesse eine nicht ausreichende Sanktion dar, verlangt dieses doch, dass ein Betreibungsbeamter zutrauenswürdig ist und sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen ausübt. Es ist zwar zutreffend, dass eine vorüberge- hende Amtseinstellung eine schwerwiegende und einschneidende Mass- nahme ist, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers in ihrer Anzahl und ihrem Ausmass als erheblich zu qua- lifizieren sind und sich der Beschwerdeführer als Amtsleiter in einer berufli- chen Stellung befand, in welcher ihm grosses Vertrauen entgegen gebracht wurde. 6.2. Dass sich die Lohneinbusse bei einer vorübergehenden Amtseinstellung wie eine Art Busse auswirkt, vermag die Anordnung Letzterer nicht zu verhin- dern. Gleiches gilt hinsichtlich des pendenten Strafverfahrens. Hierbei han- delt es sich um ein vom Disziplinarverfahren unabhängiges Verfahren, des- sen Sanktion im Falle einer Verurteilung kumulativ zur Disziplinarsanktion ausgesprochen wird. Schliesslich erweist sich auch die Befürchtung des Be- schwerdeführers bezüglich seiner Ersetzung (act. 1 S. 10) als unbegründet, wurde die Stelle doch in der Zwischenzeit besetzt, wie er selbst geltend macht. 7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass gegenüber dem Beschwerdefüh- rer gestützt auf die Schwere der Pflichtverletzungen und des Verschuldens,
seine Position im Amt sowie gestützt auf spezial- und generalpräventive Ge- sichtspunkte eine Amtseinstellung von drei Monaten anzuordnen ist. V. 1. In Anwendung von § 200 lit. b GOG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 83 N 27). Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als er die Aussprechung einer Geldbusse beantragt, obsiegt aber insofern, als die Dauer der Amtseinstellung auf drei Monate reduziert wird. Es recht- fertigt sich, ihm in Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) für seine Aufwendungen (act. 3/3) eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.– zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht (BSK SchKG I-Emmel, Art. 14 N 13; Lorandi, a.a.O., Art. 14 N 64 ff.; Entscheid des Bundesgerichts 5A_45/2010 vom 22. Februar 2010 E. 1.2; vgl. auch § 19 Abs. 2 EG SchKG mit Verweis auf §§ 83 GOG).
Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab tt.mm.2012 für die Dauer von drei Monaten in seinem Amt als Betreibungsbeamter und Gemeindeam- mann des Betreibungskreises B._____ eingestellt. Soweit der Beschwerde- führer sein Amt als Betreibungsbeamter und Gemeindeammann bereits ein- gestellt hat, ist ihm diese Dauer an die drei Monate anzurechnen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Zürich, 23. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: