No cantonal appeal against fee award by upper court chamber

VB110009Obergericht13.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A lawyer challenged the amount of compensation awarded to her as appointed counsel in case NC100006-O, seeking an additional CHF 4,547.30. The Zurich Administrative Commission of the Obergericht held that, under the new ZPO, no cantonal remedy exists against a decision of an upper cantonal court chamber concerning costs or counsel fees. The complaint was therefore not entered into. Because the underlying decision contained no appeal instructions and the new law abolished the former cantonal supervisory remedy, the court decided not to levy costs against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 107 Abs. 2 ZPO; complaint against fee determination by upper cantonal court chamber. Under the new procedural law, a cantonal complaint is admissible only against first-instance decisions; decisions of an upper cantonal court chamber on costs or compensation of an appointed counsel are not subject to a cantonal appeal. The former Zurich supervisory complaint system is displaced. Where a party is misled by the absence of appeal information and no cantonal remedy exists, the court may exceptionally refrain from charging costs (consid. 5-9).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110009-O/U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des General- sekretärs lic. iur. Lukas Huber

Beschluss vom 13. April 2011

in Sachen

A._____ , Beschwerdeführerin

gegen

Obergericht des Kantons Zürich , II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8021 Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B._____

Erwägungen: 1. Mit Beschluss des Beschwerdegegners vom 24. März 2011 wurde die Be- schwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers im Berufungsverfahren NC100006-O ent- schädigt mit Fr. 5'464.-- zuzüglich 7,6% MWSt und mit Fr. 402.-- zuzüglich 8% MWSt (act. 2/1). 2. Mit Eingabe vom 11. April 2011 an die Verwaltungskommission des Oberge- richts (act. 1) stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge: "Es sei das Obergericht, II. Zivilkammer zu verpflichten, der Beschwer- deführerin für das Verfahren NC100006 weitere CHF 4'547.30 zu ent- schädigen Es seien die vollständigen Verfahrensakten NC100006 vom Oberge- richt Zürich, II. Zivilkammer beizuziehen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners"

  1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zi- vilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen einen am 24. März 2011 ergangenen Beschluss ergriffen, weshalb auf das vorliegen- de Beschwerdeverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das neue kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung gelangen.

  2. Das neue Prozessrecht sieht in Art. 110 ZPO vor, dass ein Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), bzw. zusammen mit der Hauptsache mit dem entsprechenden Rechtsmittel anzufechten ist. Gegen ein aus seiner Sicht zu tiefes Honorar kann der un- entgeltliche Rechtsbeistand Beschwerde in eigenem Namen führen (BGE 131 V 153 E. 1 m.w.H.). Die Frage, ob es sich dabei um eine Beschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO oder um eine solche i.S.v. Art. 121 ZPO analog i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO handelt (vgl. dazu S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 16 N 70 a.E.), kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Denn gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts steht die Beschwerde ohnehin nicht zur Verfügung: Eine solche kann gemäss Art. 319 ZPO nur gegen erstinstanzli- che Entscheide ergriffen werden. 6. Das bisherige kantonale Verfahrensrecht behandelte Beschwerden gegen Kostenentscheide oder gegen die Festsetzung der Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes als Aufsichtsbeschwerden (§§ 108 und 206 GVG; vgl. auch H AUSER/SCHWERI, Kommentar zum Zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 24 und § 206 N 11). Soweit ein Endentscheid im Haupt- oder in einem Nebenpunkt mit dem ordentlichen Rechtsmittel angefochten und daneben auch der Gebühren- und Kostenan- satz beanstandet wurde, so war diese Beanstandung mit dem betreffenden prozessrechtlichen Rechtsmittel zu verbinden (§ 206 Satz 2 GVG). Zur Beur- teilung von (Aufsichts-)Beschwerden, die sich gegen den Kostenpunkt bzw. die Entschädigung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters richteten, war gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Ober- gerichts vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) die Verwaltungskommission bzw. das Plenum des Obergerichts zuständig (§ 8 und 21 Organisationsverord- nung). 7. Dem neuen Prozessrecht ist eine solche Aufteilung des Rechtsmittelweges je nach Anfechtungsgegenstand fremd und es sieht - wie unter Ziff. 5 vor- stehend ausgeführt - auch für Beschwerden, die sich alleine gegen die Fest-

setzung von Kosten oder Entschädigungen richten, die Zuständigkeit der or- dentlichen Beschwerdeinstanz vor. Eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts gibt es nicht. Es ist deshalb festzustellen, dass gegen einen Beschluss einer obergericht- lichen Kammer - auch wenn er die Festsetzung von Kosten oder Entschädi- gungen betrifft - kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 8. Soweit gegen einen Entscheid keine besonderen Verfahrenswege vorge- schrieben sind, ist das in der Hauptsache gegebene Rechtsmittel ans Bun- desgericht auch bezüglich aller Nebenpunkte des Urteils, insbesondere auch hinsichtlich des Kostenentscheides, zulässig (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1. m.w.H.). Dies gilt auch für andere, Drittpersonen betreffende Kostenent- scheide (BSK ZPO-R ÜEGG, Art. 110 N 4), wozu auch die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu zählen ist. 9. Nachdem im Vergleich zur bisherigen Regelung gemäss kantonalem Pro- zessrecht neu kein kantonales Rechtsmittel zur Anfechtung von Kostenent- scheiden zur Verfügung steht und der Beschluss des Beschwerdegegners keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, rechtfertigt es sich, der Be- schwerdeführerin für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen :

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Beschwerdegegner unter Beilage ei- nes Doppels von act. 1.

  2. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt (BGG).

Zürich, 13. April 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am:

Schlagwörter

appointed counselfeesinadmissibilitycantonal remedycostsappeal information

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a cantonal complaint lies against the fee determination made by an upper court chamber under the new ZPO/GOG framework.

Extrahierter Entscheid

No cantonal remedy was available against the decision of an upper cantonal court chamber; the complaint was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under the ZPO, complaints under Art. 319 are available only against first-instance decisions. The former Zurich system of supervisory complaints over fee awards no longer applies, and the challenged decision was issued by an upper court chamber.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant despite the inadmissibility of the complaint.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed, because the prior decision lacked any appeal information and the new law no longer provides a cantonal remedy for such fee disputes.

Extrahierte Begründung

In these circumstances, and applying Art. 107(2) ZPO, the court exercised discretion not to allocate costs to the appellant.

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