Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB110004-O/U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, die Oberrichter lic. iur. M. Burger und Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Beschluss vom 13. September 2011
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Affoltern, Einzelrichter im beschleunigten Verfahren, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenbeschwerde gegen den Entscheid FB060007 vom 16. Juli 2009 in Sachen der Parteien betreffend Kollokationsklage; Rückweisung Bundesgericht vom 20. Dezember 2010
Erwägungen: I. 1. Im Kollokationsverfahren gegen die Konkursmasse der C._____ AG bean- tragten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin 2) als Kläger bei der Einzelrichterin im beschleu- nigten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern die Kollokation ihrer Forderung Nr. ... . Bei dieser Forderung handelt es sich um eine Schadenersatzforde- rung im Zusammenhang mit einem Wohn- und Nutzungsrecht. In einem analogen Prozess ersuchten die Kollektivgesellschaft D._____ & Co [neu D._____ & Co in Liquidation] sowie E._____ als Kläger um Kollokation ihrer Forderung Nr. ... . Diese Forderung basiere auf einer Abtretung eines Teils der obgenannten Forderungen der Beschwerdeführer 1 und 2 (act. 3/2 S. 3). 2. Mit Entscheid vom 16. Juli 2009 wies die Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Affoltern die Klage ab, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 37’860.– wurde den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung untereinander je zur Hälfte auferlegt (act. 3/2 Dispositiv Ziffer 2 und 3 des Urteils). 3. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 31. August 2009 innert Frist Berufung samt Kostenbeschwerde sowie Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erheben (siehe act. 3/1). In der Folge zogen die Beschwerdeführer 1 und 2 die Beru- fung und den Rekurs zurück, weshalb die II. Zivilkammer das Verfahren am 10. November 2009 als durch Rückzug erledigt abschrieb und die Akten zur Behandlung der Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwies (act. 3/3). 4. Nach der Ansetzung einer zehntägigen Nachfrist zur Bezifferung des Be- schwerdeantrags (act. 3/5) stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Einga- be vom 8. Januar 2010 den Antrag, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens seien aufzuheben und neu nach Massgabe der zu erwartenden Konkursdividende für Drittklassgläubiger von Franken „Null“ festzusetzen. Zugleich beantragten sie die Vereinigung des Verfahrens mit dem damaligen Parallelverfahren VB090064 (act. 3/9). Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts die Beschwerde ab (act. 1). 5. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2010 gut, soweit darauf einzu- treten war. Es vereinigte die Verfahren betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Kollektivgesellschaft D._____ & Co [neu D._____ & Co in Liquidation] bzw. E._____, hob die Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010 (VB090064 und VB090065) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (act. 2). II. 1.1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] in Kraft getreten. Es stellt sich damit die Frage des auf das vorliegende Verfah- ren anwendbaren Rechts. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 folgend gilt die bisherige Gebührenverordnung vom 4. April 2007 weiterhin, wenn auf das Verfahren die Bestimmungen des kan- tonalen Rechts anwendbar bleiben. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Ver- fahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Art. 405 Abs. 1 ZPO sieht sodann vor, dass für Rechtsmittel dasjenige Recht massgebend ist, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist bzw. war. Gestützt auf diese Bestimmungen gelangt somit das bisherige Recht zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung bereits ein Rechtsmittelverfahren hängig war. Gleiches gilt, sofern der anzufechtende Entscheid noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts eröffnet wurde (vgl. Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweize-
rischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/St. Gallen 2010, Art. 405 N 7; BSK ZPO- Frei/Willisegger, Art. 405 N 4). Bei Rückweisungen wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Ausfällung des angefochtenen Ent- scheids befunden hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1997, S. 497). Das Verfahren ist somit nicht zum Abschluss gekommen, weshalb für dessen Fortsetzung das bisherige Recht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO weiterhin zur Anwendung gelangt (siehe auch BSK ZPO- Frei/Willisegger, Art. 404 N 13, wonach das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren der Rückweisung dem gleichen Recht zu unterstellen sind). 1.2. Diesen Grundsätzen folgend ist auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht anwendbar und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich, das Gerichtsverfassungsgesetz sowie in Anwendung von § 23 GebV OG vom 8. September 2010 die Gerichtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 (GerGebV). 2. Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher der aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt: Nach § 206 Satz 1 GVG kann gegen die Kostenansätze der Gerichte gemäss § 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe der Verwaltungskommission übertragen hat (Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Die Aufsichtsbehörde überprüft den ange- fochtenen Verwaltungsakt im Hinblick auf Rechtsverweigerung, Rechtsver- zögerung oder andere Verletzungen der Amtspflichten (§ 108 Abs. 1 GVG). 3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem ehemals unter der Prozessnummer VB090064 eröffne- ten Parallelverfahren, welches heute als VB110003 weitergeführt wird (act. 3/9 S. 2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2010 dem Gesuch entsprochen und die beiden Verfahren vereinigt (act. 2 S. 11). Ein gleiches Vorgehen drängt sich bezüglich der hie-
sigen Verfahren nicht auf. Zwar wird die Beschwerde in beiden Verfahren identisch begründet und besteht unbestrittenermassen ein sachlicher Zu- sammenhang zwischen den Klagen. Eine Vereinigung in Anlehnung an § 58 ZPO/ZH bzw. § 40 ZPO/ZH erscheint jedoch nicht notwendig, da hinsichtlich der beiden Verfahren verschiedene Parteien beteiligt sind und es sich über- dies ohnehin um Kann-Bestimmungen handelt (so zumindest ausdrücklich in § 40 ZPO/ZH), somit eine Vereinigung selbst bei Erfüllung der Vorausset- zungen nicht zwingend vorzunehmen ist und im Ermessen der entscheiden- den Instanz liegt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 58 ZPO). Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Vereinigung zu einer wesentlichen Vereinfa- chung der Verfahren führen würde. Folglich ist das Begehren um Vereini- gung der Verfahren VB110003 und VB110004 abzuweisen. III. 1. Mit der Begründung, die endgültige Festsetzung der Gerichtsgebühr stehe im Ermessen der kantonalen Behörde, hob das Bundesgericht den Be- schluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010 in Gutheissung der Beschwerde auf, soweit darauf einzu- treten war, und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die hiesige Instanz zurück (act. 2 S. 9 und 11). Das Bundesgericht erachtete die Rügen der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf die Frage der maximalen Erhö- hung der Grundgebühr für die Gerichtskosten als begründet, da damit gegen das Äquivalenzprinzip verstossen werde. Im Übrigen hielt es in den Erwä- gungen fest, es sei nicht hinreichend begründet worden, inwiefern die Fest- setzung des Streitwerts durch das Obergericht unhaltbar sei (act. 2 S. 8), ebenso stellten die Beschwerdeführer die konkrete Ermittlung der Grundge- bühr nicht in Frage (act. 2 S. 8). Gestützt auf diese Erwägungen des Bundesgerichts ist im Folgenden zwar über alle im Raum stehenden Punkte neu zu entscheiden, die Erwägungen
im aufgehobenen Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010 können jedoch, soweit sie nicht die Frage der Zulässigkeit der Erhöhung der Grundgebühr betreffen, grundsätz- lich ohne Weiterungen übernommen werden. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Streitwertfestsetzung in der Höhe von Fr. 882'280.- sei aktenwidrig und willkürlich erfolgt. Die Beklagte in der Hauptsache, vertreten durch das Konkursamt, habe in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2009 festgehalten, dass nicht mit einer Konkursdividende für die Forderungen, die Gegenstand des Kollokationsprozesses seien, gerech- net werden könne (act. 3/9 S. 3 mit Hinweis auf act. 3/10/2 = act. 4/78). Die Beschwerdeführer selbst hätten sich nicht zum Streitwert geäussert, jedoch ausgeführt, dass von einer ganz minimalen Dividende auszugehen sei (mit Hinweis auf Prot. Vorinstanz S. 26). Unter diesen Umständen hätte die Vo- rinstanz den Streitwert nicht in Anwendung von § 22 Abs. 2 ZPO/ZH schät- zen dürfen (act. 3/9 S. 4 f.). 2.2. Dem vorinstanzlichen Protokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rer zum Streitwert ihrer Klage einzig Folgendes ausführten: „Wenn man nicht genau weiss, muss man von einer ganz minimalen Dividende ausgehen“ (act. 4 Protokoll S. 26). Eine Bezifferung im eigentlichen Sinn erfolgte jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung und Zustellung der genannten konkursamtli- chen Stellungnahme (act. 4/78) nicht (act. 4/76, act. 4/79). Dass aber die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage der Beschwerdeführer, wonach sie von einer „ganz minimalen Dividende“ ausgehen würden - was bei einer Divi- dende von beispielsweise 2% bei einem Streitwert von Fr. 882'280.- einen Betrag von Fr. 17'645.- ergeben würde - nicht von übereinstimmenden Par- teiangaben ausging, sondern androhungsgemäss den Streitwert nach § 22 Abs. 2 ZPO/ZH schätzte, ist nicht zu beanstanden. 3.1. Weiter monieren die Beschwerdeführer 1 und 2, eine Erhöhung des Streit- wertes gegenüber der mutmasslichen Konkursdividende rechtfertige sich nur dann, wenn über den unmittelbaren Prozessgewinn hinausgehenden wirt- schaftlichen Interessen Rechnung zu tragen sei. Die Gläubigermehrheit der
Familie [A., B. und E.] habe aber von Anbeginn an be- standen und sei „nicht erst durch diesen Prozess“ entstanden (act. 3/9 S. 4 f. mit Hinweis auf act. 3/10/3 S. 5 ff.). Die Familie [A., B._____ und E.] besitze demnach neun von zwölf Gläubigerstimmen, worauf die Beschwerdeführer hingewiesen hätten (mit Verweis auf Prot. Vorinstanz, S. 10 [recte S. 11]). Damit sei die Annahme der Vorinstanz, dass die Be- schwerdeführer durch die Kollokationsklage die Gläubigermehrheit erlangen wollten, unzutreffend. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerde- führer willkürlich interpretiert und irrtümlich als Motiv für den wirtschaftlichen Vorteil einer neu zu entstehenden Gläubigermehrheit angenommen, wes- wegen die Schätzung des Streitwertes in der Höhe von Fr. 882'280.- willkür- lich und aktenwidrig sei. Vielmehr hätte der nach Lehre und Rechtsprechung gefestigte Grundsatz zur Anwendung gebracht werden müssen, wonach sich der Streitwert beim Kollokationsprozess nach der zu erwartenden Divi- dende und somit vorliegend nach Franken „Null“ richte (mit Hinweis auf Hauser/Schweri, a.a.O., N 41 zu § 22 GVG; act. 3/9 S. 4 f.) . 3.2. Inwiefern die fragliche Verfügung des Konkursamtes (act. 3/10/3 S. 5 ff., wo- rin neun „Stimmen“ markiert sind) vom 17. Juni 2008 belegen soll, dass die Familie [A., B._____ und E.] vor Einreichung der Kollokations- klage über neun von zwölf Gläubigerstimmen verfügt und damit die Gläubi- germehrheit besessen haben soll, wird weder ansatzweise substantiiert, noch ist dies aus den Akten ersichtlich: Aus der Verfügung des Konkursam- tes ergibt sich vielmehr, dass die Familie [A., B._____ und E.] faktisch nur sechs Stimmen auf sich vereinigte, nämlich die Gläubiger unter lit. a, f, h, i, j und p. Hingegen kann die Erbengemeinschaft [A., B._____ und E.] unter lit. b schon aufgrund des erbrechtlichen Ein- stimmigkeitsprinzips nicht als eine Stimme der Familie [A., B._____ und E.] betrachtet werden. Mit keinem Wort wird ausserdem begrün- det, weshalb die Familie [A., B._____ und E.] über die Stimme des Gläubigers F. (lit. q) verfügen sollte, zumal dieser bereits am 28. September 1999 aus dem Handelsregister als Revisor gelöscht wurde.
Das Gleiche gilt für die Erbengemeinschaft G._____ (lit. g), die sich aus F._____ und H._____ zusammensetzt. 3.3. Damit ist die Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Gutheissung der Kollokationsklage für die Beschwerdeführer wirtschaftlich nutzbringend sein könnte, obschon sie mutmasslich nicht direkt von einer Konkursdivi- dende profitieren würden. So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das ef- fektive Streitinteresse der Kläger darin bestehe, dass sie durch Aufnahme ihrer Forderungen im Kollokationsplan als Gläubiger an der Gläubigerver- sammlung anerkannt werden und dort stimmberechtigt sind und überdies durch Abtretung eines Teils der Forderungen der Kläger an D._____ & Co sowie E._____ für die Familie [A., B. und E.] und deren Unternehmen die Gläubigermehrheit hätte erreicht werden sollen. Dazu verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 2, wonach „die erwähnten [A., B._____ und E.] und deren Ver- wandte [...] bedingt als Gläubiger zugelassen“ waren, und sich von einer vollumfänglich anerkannten Forderung ein Abtretungsvertrag in den Kon- kursunterlagen befinden würde, „um die Menge der stimmberechtigten Per- sonen in der Gläubigerversammlung zu definieren“ (act. 3/2 S. 21; Prot. Vorinstanz S. 11). Diese Gläubigermehrheit hätte denn auch – so die Vorinstanz weiter – zu wichtigen Vorteilen im Konkursverfahren der Beklag- ten führen können, wie beispielsweise die Bestimmung des weiteren Schick- sals der Konkursitin, die Abtretung von angeblichen Schadenersatzforde- rungen gegenüber Dritten sowie die Verhinderung der Geltendmachung all- fälliger Schadenersatzklagen gegen die Organe der Beklagten, die ebenfalls zur Familie [A., B._____ und E._____] gehören. 3.4. Angesichts dieser Umstände ist die vorinstanzliche Auslegung der einschlä- gigen (kantonalen) Vorschriften über die Bestimmung des Streitwerts der vorliegenden Kollokationsklage bzw. die ihr zugrunde liegenden Präjudizien (ZR 104 Nr. 37; ZR 79 Nr. 22; ZR 72 Nr. 66) nicht zu beanstanden: Nach der Zürcher Rechtsprechung richtet sich zwar der Streitwert grundsätzlich nach dem mutmasslichen Prozessgewinn. Bei der Kollokationsklage berechnet
sich dieser Streitwert nach der auf den umstrittenen Forderungsbetrag höchstens entfallenden Dividende. Indes können im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nebenfolgen (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Prozess- kautionen etc.) besondere Umstände, die eine strikte Anwendung dieser Regel als unbillig erscheinen lassen, streitwerterhöhend berücksichtigt wer- den (ZR 104 [2005] Nr. 37 E. 4.1). Dies gilt umso mehr, als eine Kollokati- onsklage zwar eine vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft, aber nicht auf Geldzahlung geht, womit deren Streitwert nach Massgabe von § 22 ZPO/ZH zu schätzen und mangels übereinstimmender Angaben der Parteien vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen ist. Dabei steht – im Sinne der Grundregel – zwar der mutmassliche Prozessgewinn bzw. die Konkursdivi- dende im Vordergrund. Doch kann es nicht dem Sinn des Gesetzes ent- sprechen, einen Prozess der vorliegenden Art, bei dem das klägerische Streitinteresse nicht nur in der (mutmasslich Fr. 0.- betragenden) Konkursdi- vidende liegt, sondern mit der Klage noch weitere, ausserhalb des unmittel- baren Prozesserfolgs liegende Interessen verfolgt werden, in Missachtung des Prozessumfanges bzw. des Aufwandes des Gerichts, zum Minimaltarif führen zu können, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts nach Ermessen als gerechtfertigt erscheint. 3.5. Die Vorinstanz erwog zu dieser ermessensweisen Erhöhung des Streitwer- tes, dass dieses Interesse der Beschwerdeführer (ungeachtet dessen, ob es sich rechtlich verwirklichen lasse oder nicht) mindestens so hoch wie der eingeklagte Betrag zu veranschlagen sei. Folglich rechtfertige es sich, bei der Bemessung der Kostenfolge von einem Streitinteresse von Fr. 882’280.- auszugehen, was dem eingeklagten Betrag der Beschwerdeführer entspre- che (act. 3/2 S. 2 und S. 21). Das Sachgericht verfügt bei der Anwendung von §§ 18 ff. ZPO/ZH über ei- nen Ermessensspielraum, so dass die Aufsichtsbehörde nur dann gegen die vorinstanzliche Streitwertschätzung einschreitet, wenn diese auf einem Er- messensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung beruht. Insbe- sondere ist es ihr verwehrt, bei der Streitwertbezifferung ihr eigenes Ermes-
sen an die Stelle des pflichtgemäss ausgeübten sachrichterlichen Ermes- sens zu setzen (Beschluss des Kassationsgerichtes vom 11. Mai 2007, AA070041). Es kommt dazu, dass gemäss dem in § 2 Abs. 1 GerGebV fest- gehaltenen Grundsatz, wonach das „tatsächliche Streitinteresse“ ein Be- messungsfaktor für die Gerichtsgebühr ist, das Streitinteresse auf den höchsten erzielbaren Prozessgewinn abzielt, weswegen das Abstellen auf die von den Beschwerdeführern im Konkursverfahren angemeldete Forde- rung im vorliegendem Fall nicht derart unvertretbar erscheint, dass ein An- lass für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen in das Ermessen des Prozessge- richts bestünde. 3.6. Damit ist der Streitwert auf Fr. 882'280.- festzulegen, womit die Gerichtsge- bühr in Anwendung des Streitwerttarifs von § 4 Abs. 1 der GerGebV auf Fr. 28'395.- festzusetzen ist. 4.1. Wie dargelegt erachtete das Bundesgericht die Rüge bezüglich der Erhö- hung der Gerichtsgebühr aufgrund der Verletzung des Äquivalenzprinzips als begründet. 4.2. Gemäss § 4 Abs. 2 GerGebV kann die nach Absatz 1 berechnete Gebühr bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht oder ermäs- sigt werden. Gemäss ständiger Lehre und der Praxis des Bundesgerichts muss die Gerichtsgebühr in einem ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der staatlichen Verrichtung stehen. Auszugehen ist dabei vom Mass der Ar- beit, die der Prozess verursacht hat. Diese spiegelt sich in der Anzahl und der Dauer der Verhandlungen, im Umfang eines allfälligen Beweisverfahrens und der Akten sowie in der Schwierigkeit des Falles. Eine Erhöhung ist nur möglich, wenn sie im Rahmen des Verhältnismässigen liegt (Hau- ser/Schweri, a.a.O., § 202 N 5 mit weiteren Hinweisen; ZR 101 [2002] S. 194, 204; Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro- zessführung, Bern 2001, S. 17).
4.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2010 fest, vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte, dass es sich um wirklich kom- plexe, umfangreiche Kollokationsprozesse mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten handle, welche in der Bearbeitung daher besonders kosten- intensiv gewesen seien (act. 2 S. 9). Damit lässt das Bundesgericht eine Er- höhung des Regeltarifs mit der Begründung, es hätten besondere Schwie- rigkeiten vorgelegen, nicht zu. In Bezug auf die im aufgehobenen Entscheid vom 21. Mai 2010 als relevant bezeichneten Gründe der dreijährigen Verfah- rensdauer, der Notwendigkeit von zwei Hauptverhandlungen sowie des Er- lasses diverser prozessleitender Entscheide erwog es indes einzig, diese Gründe rechtfertigten eine maximale Erhöhung der Grundgebühr nicht. Da- mit schloss es eine generelle Erhöhung aus diesen Gründen nicht aus. Eine solche erscheint denn auch - auch unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes - als geboten. Selbst wenn der vorliegend massge- bende Kollokationsprozess dem Bundesgericht folgend nicht besondere Schwierigkeiten bot (act. 2 S. 9), so war der Aufwand des Verfahrens doch erhöht; wie bereits im aufgehobenen Entscheid vom 21. Mai 2010 erwogen, dauerte nicht nur das vorinstanzliche Verfahren drei Jahre, auch fanden zwei Hauptverhandlungen statt und mussten diverse prozessleitende Ent- scheide gefällt werden. Dies stellt einen eine Gebührenerhöhung rechtferti- genden Aufwand dar. Die Gerichtsgebühr ist - unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips - um 5 % zu erhöhen und beträgt damit Fr. 29'814.75. 5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist damit Dispositiv Ziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Affol- tern, FB060007, vom 16. Juli 2009, aufzuheben und dahingehend zu erset- zen, dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 29'814.75 festzusetzen ist. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren zur Hälfte den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solida-
rischer Haftung aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu neh- men (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. auch Art. 106 ZPO; § 14 GerGebV). Die Be- gründung der Verfahren VB110003 und VB110004 ist praktisch identisch. Dem ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 2.1. Die Festlegung der Parteientschädigungen erfolgt nach Obsiegen bzw. Un- terliegen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Deren Höhe ist grundsätzlich mit Blick auf den Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falles und den notwendigen Zeitaufwand festzusetzen (§ 2 Abs. 2 Anwaltsgebührenverord- nung vom 21. Juni 2006 [AnwGebVO] i.V.m. § 25 Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010). Missverhältnisse zwischen dem Streitwert bzw. Streitinteresse der Parteien und den notwendigen Bemühungen des Anwaltes sind durch Erhöhung bzw. Herabsetzung der Gebühr zu berück- sichtigen (§ 2 Abs. 3 AnwGebVO). Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand zum Stundenansatz nach § 11 AnwGebVO (§ 13 AnwGebVO). Dieser beträgt in der Regel Fr. 150.- bis Fr. 350.-. 2.2. Gestützt auf § 11 AnwGebVO ist von einer Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- auszugehen. Diese ist aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens im hiesigen Verfahren auf die Hälfte (Fr. 750.-) zu reduzieren (die Be- schwerdeführer unterliegen in Bezug auf die Vorbringen zum Streitwert, ob- siegen hingegen zum grössten Teil hinsichtlich der Frage der Erhöhung der Gerichtsgebühr). Weiter ist dem Umstand, dass die Begründungen der Ein- gaben in den Verfahren VB110003 und VB110004, ehemals VB090064 und VB090065, praktisch identisch sind, Rechnung zu tragen. Damit ist den Be- schwerdeführern 1 und 2 für ihre Aufwendungen eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 650.- zzgl. 7,6 % Mehrwertsteuer aus der Gerichts- kasse zu entrichten.
Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Affoltern, FB060007 vom 16. Juli 2009, aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 29'814.75 festgesetzt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 650.- festgesetzt und zur Hälfte den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt. Im Übrigen wird sie auf die Gerichtskasse genommen. 3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird für ihre Umtriebe eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 699.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich je gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'814.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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