Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB110002-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des General- sekretärs lic. iur. Lukas Huber
Beschluss vom 18. Februar 2011
in Sachen
A._____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht X._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Beschwerde gegen die Entschädigung als Rechtsvertreter von A.______ im Verfahren FE080062 in Sachen Eheleute C._____ und D._____ betreffend Ehescheidung; Verfügung vom 9. Dezember 2010
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 an die Verwaltungskommission des Obergerichts stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Einzel- richterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts X.______ vom 9. Dezem- ber 2010 (Geschäftsnummer FE080062) sei aufzuheben und das Honorar des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren der Eheleute C._____ und D._____ sei auf total Fr. 17'150.35 festzusetzen (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wurde ein Doppel der Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zugestellt zur Einsendung der Akten und zur schriftli- chen Beantwortung innert zehn Tagen (act. 3). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). 1.4. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 stellte der Obergerichtspräsident die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und ent- schuldigte sich namens der Zürcher Rechtspflege für den in der Vernehmlassung angeschlagenen, ungebührlichen Ton (act. 7).
des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), vorliegend also das bisherige Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG).
"Schade, dass diese Verfahren keine Anschlussbeschwerde zulassen!" Die Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin E._____ sowie vom juristischen Sekretär F., welche auch die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben. 3.2. Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft oder Feindschaft besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG). Die Feindschaft ist grundsätzlich nur dann ein Ablehnungsgrund, wenn sie zwischen Richter und Partei, nicht auch dann, wenn sie zwischen Richter und Anwalt besteht (ZR 40 Nr. 118, S. 312). Vorliegend ist der Beschwerdeführer und nicht etwa die vertretene Person Partei, weshalb der Ablehnungsgrund der Feindschaft zur Anwendung kommen kann. Zu beachten ist zudem die Generalklausel von § 96 Ziff. 4 GVG. 3.3. Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob es unter den konkre- ten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilich- keit des abgelehnten Justizbeamten gibt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstän- de vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen ge- eignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu we- cken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). 3.4. Die Äusserungen der Einzelrichterin E. und des juristischen Sekretärs F._____ offenbaren gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständlich eine Haltung, die als feindschaftlich bezeichnet werden muss und die das Gericht in dieser Besetzung als unfähig erscheinen lässt, gegenüber dem Beschwerdeführer unvoreingenommen zu urteilen. Aus der zeitlichen Nähe zwischen Erlass der an- gefochtenen Verfügung (9. Dezember 2010) und Formulierung der besagten Stel- lungnahme (17. Januar 2011) ist zu schliessen, dass diese feindschaftliche Ge- sinnung gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung klar gegeben war.
3.5. Es ist deshalb festzuhalten, dass im Verfahren um Entschädigung des Be- schwerdeführers im Verfahren FE080062 vor dem Bezirksgericht X.______ in Be- zug auf die am Entscheid beteiligte Einzelrichterin und den beteiligten juristischen Sekretär ein Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 Ziff. 3 GVG vorgelegen hat. Zudem lie- gen Umstände vor, welche diese Personen als befangen i.S.v. § 96 Ziff. 4 GVG erscheinen lassen.
gen. In der Stellungnahme wird der gebotene Ton, der auch von den Gerichten erwartet werden darf (§ 50 ZPO/ZH), konsequent missachtet. Die Verwaltungskommission sieht sich im vorliegenden Fall als Aufsichtsbe- hörde gestützt auf vorstehende Erwägungen deshalb gezwungen, den bei der Festlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers vorliegenden Ableh- nungsgrund von Amtes wegen zu beachten. Die Verfügung vom 9. Dezember 2010 ist deshalb im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs des Be- schwerdeführers aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Endentscheid im Scheidungsverfahren der Eheleute C.______ und D.______ vom 21. Juli 2010 ist davon nicht betroffen. 4.3. Bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren FE080062 dürfen die Bezirksrich- terin E._____ und der Gerichtsschreiber F._____ nicht mitwirken. Nachdem die Verfügung vom 9. Dezember 2010 lediglich im Umfange des abgewiesenen Ho- noraranspruchs des Beschwerdeführers aufgehoben wird, ist bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung, der bereits zugesprochene Betrag nicht zu un- terschreiten. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts X.______ vom 9. De- zember 2010 im Verfahren FE080062 wird im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ aufgehoben und das Verfahren bezüglich der Festsetzung seiner Entschädigung zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Bezirksgerichtskasse X.______ eine Parteientschädigung im Umfange von Fr. 500.00 ausgerichtet.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
versandt am: