Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB100033-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vizepräsident, Dr. J. Zürcher und lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler
Beschluss vom 30. Mai 2011
in Sachen
A._____, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Dielsdorf, ERin im summarischen Verfahren, Spitalstr. 7, Postfach 224, 8157 Dielsdorf, Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B._____ im Verfahren EE100043 in Sachen C._____ c. B._____ betreffend Eheschutz; Verfügung vom 3. September 2010
Erwägungen: 1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (Beschwerdeführerin) war unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten B._____ im Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE100043) vor dem Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Beschwerdegegner). Am 26. Juli 2010 stellte die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen Rechnung (act. 6/22-23). Der beantragte Gesamtbetrag von Fr. 7'958.55 setzte sich zusammen aus einer Honorarforderung von Fr. 7'241.60 (35.63 h) und Barauslagen von Fr. 154.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (7.6%) von Fr. 562.10 (act. 6/23). Mit Verfügung vom 3. September 2010 (act. 2/1) reduzierte die Einzelrichterin das Honorar der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'400.-- zuzüglich Barauslagen (Fr. 154.30) und Mehrwertsteuer (Fr. 346.15). Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschwerdeführe- rin vom 17. September 2010, womit sie beantragt, das zugesprochene Honorar sei angemessen auf Fr. 7'241.60 zuzüglich Barauslagen von Fr. 154.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 562.10 zu erhöhen, und ihr sei für das vorliegende Be- schwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (act. 1 S. 2). Die Einzelrichterin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2010 auf Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7 und 8). 2. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der be- troffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Die vorliegende Beschwerde wurde bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der hiesigen Instanz anhängig gemacht. Sie richtet sich demnach nach den Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) und entsprechend nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV; vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010) sowie der Ver- ordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnw-
GebV; vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). So weit die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht anwendbar ist, gilt dies auch für deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]). Diesbezüglich gelten demnach weiterhin die Bestimmungen des Gerichtsverfas- sungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Ge- richtsbehörden sowie wegen anderer Verletzung von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcheri- schen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 zu § 89 ZPO und N 26 zu § 271 ZPO, N 6b Anhang II/zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG; vgl. auch § 80 Abs. 1 lit. b GOG]); es hat die Rechtsprechung in Justizver- waltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 18 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. No- vember 2010 [OrgV OG]). Dem Sachrichter steht bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach fest- stehender Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung nicht in Einklang steht oder in Überschreitung des Ermessens angesetzt worden ist. 3. Streitig ist das der Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren zuge- sprochene Honorar. 3.1. Die Einzelrichterin erwog gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV), dass in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie dem vorliegenden Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die Grund- gebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und dem notwendi-
gen Zeitaufwand festzusetzen sei und in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- betrage, dass der Fall nicht überdurchschnittlich kompliziert gewesen sei und an- lässlich einer Hauptverhandlung eine Vereinbarung habe geschlossen werden können, dass die Beschwerdeführerin für eine erste Eingabe ans Gericht sowie die Ausarbeitung der Plädoyernotizen insgesamt 23.5 Stunden verrechne, der Gegenanwalt lic.iur. et lic.oec. D._____ dem Gericht für die gesamte Mandatsfüh- rung hingegen 13 Stunden in Rechnung gestellt habe und schliesslich, dass sich für die fremdsprachige Vertretung des Mandanten ein Zuschlag rechtfertige. Sie setzte die Grundgebühr auf Fr. 4'000.-- zuzüglich eines Zuschlages für das fremdsprachige Mandat von Fr. 400.--, mithin auf insgesamt Fr. 4'400.-- fest (act. 2/1 S. 2 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass der Fall nicht überdurchschnittlich kompliziert gewesen sei. Die Anträge der Parteien seien di- ametral entgegengesetzt gewesen. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich die kom- pliziertesten und aufwändigsten Fragen nicht beim Unterhalt stellten, sondern im Bereich der Kinderbelange. Vorliegend seien alle Kinderbelange strittig gewesen und die Klägerin habe bis am Schluss dagegen, insbesondere gegen die Errich- tung einer Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft, opponiert. Gegen unkompli- zierte Verhältnisse spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der angekündigten halbstündigen Beratungspause mehr als das Doppelte gebraucht habe (act. 1 S. 6). Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittli- che Schwierigkeit des Falles nicht darzutun. Dass die Anträge der Parteien weit auseinandergingen, machte die Sache für die Beschwerdeführerin nicht kompli- zierter - die eigentliche Problematik habe nach ihrer eigenen Auffassung auf Sei- ten der Gegenpartei bzw. bei der Klägerin gelegen. Schwieriger wurde die Sache damit wohl aber für die Einzelrichterin, was die Überschreitung der Beratungs- pause erklärt (act. 5 S. 4). Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin namens des Beklagten eine Erziehungs- und Besuchsrechtbeistandschaft beantragte und dass die Regelung des Besuchsrechts strittig war. Hinsichtlich der Obhut und der Zuteilung der ehelichen Wohnung stimmten die Anträge der Parteien indes über-
ein (act. 6/14; act. 6/17). Festzuhalten ist überdies, dass sich die Schwierigkeit des Falles nicht nach der Anzahl Rechtsschriftenseiten bemessen lässt. Wenn die Beschwerdeführerin daher darauf hinweist, sie habe anlässlich der Hauptverhand- lung sämtliche strittigen Anträge sorgfältig begründet und dafür 17 Seiten benö- tigt, während sich der Gegenanwalt auf 4 Seiten beschränkt habe, lässt das nicht auf komplizierte Verhältnisse schliessen. Aufgrund der Aktenlage hielt sich die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit für die fachlich ausgewiesene und ver- sierte Vertreterin in engen Grenzen. 3.3. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die Erwägung der Einzelrichterin, womit sie den Aufwand der Beschwerdeführerin von insgesamt 23.5 Stunden für eine erste Eingabe ans Gericht sowie die Ausarbeitung der Plädoyernotizen mit jenem des Gegenanwalts vergleicht, welcher für die gesamte Mandatsführung 13 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar sei die Differenz augenfällig, doch die Einzelrichterin werfe der Beschwerdeführerin nicht vor, dass sich die Be- schwerdeführerin mit dem gleichen Erfolg hätte kürzer fassen können. Es sei of- fensichtlich, dass die beiden Anwälte in unterschiedlichem Umfang an diesem Fall gearbeitet hätten, so dass die logische Konsequenz daraus sei, dass sie auch un- terschiedlich vergütet werden müssten (act. 1 S. 5). Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Wenn die Beschwer- deführerin zunächst mit Blick auf ihre Eingaben vom 18. Mai 2010 (act. 2/3 = act. 6/5 S. 3) sowie vom 3. Juni 2010 (act. 2/4) darauf hinweist, sie habe zur Abklä- rung der Vaterschaft der Tochter E._____ mehrmals erfolglos versucht, von der Gegenseite eine freiwillige DNA-Probe der Klägerin sowie der Tochter zu erhalten und alsdann ein Anfechtungsverfahren eingeleitet (act. 2/4 = act. 6/12-13), ist ihr mit der Einzelrichterin (act. 5 S. 3) entgegenzuhalten, dass die Bemühungen für die Abklärung der Vaterschaft von E._____ nicht im Eheschutzverfahren zu ent- schädigen waren. Vielmehr bedurfte es dafür eines Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im ordentlichen Verfahren betreffend An- fechtung der Vaterschaft. Bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters handelt es sich über- dies nicht um reine Aufwandentschädigung. Die Entschädigung ist nach richterli-
chem Ermessen festzusetzen, wobei der in der in der spezifizierten Aufstellung des Anwalts (§ 17 Abs. 1 aAnwGebV) geltend gemachte Zeitaufwand - neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts (§ 2 Abs. 2 aAnw- GebV) lediglich ein Bemessungskriterium darstellt, und nur in so weit zu berück- sichtigen ist, als er notwendig war, d.h. sich nicht als übermässig erweist (ZR 93/1994 Nr. 82, E. 5 und 6). Der Zeitrapport des Anwalts hat vornehmlich die Funktion, dem Richter die Schätzung des vertretbaren Aufwands des Anwalts zu erleichtern. Mit dem Vergleich zwischen dem Aufwand der Beschwerdeführerin und dem vom Gegenanwalt im gleichen Fall in Rechnung gestellten Aufwand weist die Einzel- richterin auf einen übermässigen Aufwand der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. 5 S. 5). Der Honorarnote vom 26. Juli 2010 kann entnommen werden, dass die Be- schwerdeführerin für die erste Eingabe an die Einzelrichterin vom 18. Mai 2010 (act. 1/3 = act. 6/5) und die Vorbereitung der Eheschutzverhandlung 23.5 Stunden aufwendete, davon 18 Stunden für das Ausarbeiten der Plädoyernotizen. Aus- drücklich wird dabei auf die Berechnung der Unterhaltsbeitrage hingewiesen, ob- wohl die Beschwerdeführerin beantragte, mangels offensichtlicher Leistungsfä- higkeit des Beklagten sei auf die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen zu ver- zichten (act. 17 Anträge Ziffer 7 und 9). Unter dem Aspekt der erforderlichen an- waltlichen Tätigkeit erscheint dieser Aufwand als eindeutig zu hoch, umso mehr als die Beschwerdeführerin festhält, sie habe die wesentlichen umstrittenen Fra- gen bereits in ihrer ersten Eingabe an das Gericht erläutert (act. 1 S. 5). Ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand für eine korrekte Mandatsführung erforderlich war, kann indessen letztlich offen bleiben. Entschei- dend ist, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein Anlass besteht, den Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend die Entschädigung der Beschwer- deführerin zu korrigieren. Für ein durchschnittlich schwieriges Eheschutzverfahren - wie es hier vorlag - besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer im Rahmen der Verordnung mittleren Grundgebühr. 3.4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr für die fremd- sprachige Vertretung ihres Mandanten lediglich ein Zuschlag im Betrag von Fr.
400.-- gewährt worden sei. Fehlende Deutschkenntnisse führten stets zu einem erhöhten Aufwand. Die Beschwerdeführerin berechnet für den vorliegenden Fall eine Differenz zwischen ihrem Aufwand und dem entsprechenden Aufwand unter Beizug eines Dolmetschers im Betrag von Fr. 467.90 (act. 1 S. 7 f.). Der Beschwerde ist auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. Das Gericht kann einen gesonderten Zuschlag für fremdsprachiges Aktenmaterial berechnen (6 Abs. 1 lit. d aAnwGebV). Das ist vorliegend erfolgt. Nicht zielführend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die verrechnete Zeit sei sicherlich nicht zu hoch, wenn man berücksichtige, dass sie bei allen Begleitbriefen an den Klienten die beiliegenden deutschen Dokumente auf Portugiesisch stets nochmals kurz zusammengefasst habe, der effektive Aufwand dadurch de facto viel höher sei als die jeweils verrechnete Zeit (act. 1 S. 7). Wie sie implizit anerkennt, muss der An- walt stets durch eine strenge Selbstkontrolle beurteilen, ob seine Ergebnisse als anwaltliche Tätigkeit schliesslich dem Mandanten in Rechnung gestellt werden bzw. dem Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Prüfung vorgelegt werden können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus- führt, weshalb bzw. inwiefern der von der Einzelrichterin für die Fremdsprachigkeit der Mandatsführung gesprochene Zuschlag von Fr. 400.-- ungenügend sei. Sie weist selber darauf hin, dass die eingesparten Dolmetscherkosten (ausschliess- lich) durch den erhöhten Stundenansatz von Fr. 220.-- abzugelten seien. Darüber hinaus gibt es keinen Zuschlag für eingesparte Dolmetscherkosten. Weder in der der Einzelrichterin zur Verfügung stehenden Honorarnote vom 23. Juli 2010 (act. 6/23) noch in dem Begleitschreiben vom gleichen Tag (act. 6/22) finden sich im Übrigen Angaben darüber, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin zum hö- heren Ansatz von Fr. 220.-- verrechnete. Gemäss der Auflistung in der Be- schwerde entfallen auf den höheren Ansatz lediglich etwas über sechs Stunden. Der von der Einzelrichterin festgesetzte Betrag von Fr. 400.-- erstreckt sich dem- gegenüber auf das gesamte, der Beschwerdeführerin zugesprochene Honorar von 20 Stunden à Fr. 200.--. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Ent- schädigung zwar nicht den tatsächlichen, jedoch den notwendigen Aufwand der
Beschwerdeführerin angemessen deckt, was allein massgeblich ist. Erinnert sei daran, dass sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein muss, dass er sich damit auch auf das System der Pau- schalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Verfahrens- kosten (vgl. § 14 aGebV) sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'841.60 (exkl. Mehrwertsteuer). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr von Fr. 620.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens (der Be- schwerdeführerin für sich und ihre Mandantin) schriftlich gegen Empfangs- schein mitgeteilt. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'841.60. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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